Abtei lung V
E-3618/2006/
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula
Schenker Senn, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Edith Hofmann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. De-
zember 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3618/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss seinen ersten Aussagen verliess der Beschwerdeführer Sy-
rien im Juli 2003 zusammen mit seinen Eltern und zwei seiner
Schwestern und sei danach via Istanbul mit dem Schiff nach Italien
gelangt. Am 17. Juli 2003 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags in der Empfangsstelle
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere ab.
B.
Am 18. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen
befragt und am 15. August 2003 vom Migrationsamt des Kantons (...)
eingehend angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Be-
schwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er dabei im Wesent-
lichen Folgendes geltend: Er sei aramäischer Christ aus (...). Sein
Vater sei von den örtlichen Behörden mehrmals genötigt worden,
Holzkisten mit seinem Traktor an den Tigris-Fluss zu transportieren.
Als sein Vater vor zirka zwei Jahren erneut einen solchen Transport
hätte ausführen sollen und es diesbezüglich zu Streitigkeiten und
Handgreiflichkeiten gekommen sei, habe er seinem Vater zu Hilfe eilen
wollen und sei dabei auf den Kopf geschlagen worden. Dieser
Übergriff habe bei ihm bleibende Schäden verursacht und er sei
deswegen vor zirka einem Jahr in Beirut operiert worden. Da sein
Vater weiterhin von den Behörden belästigt worden sei, habe er im Juli
2003 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern Syrien
verlassen und sei über den beschriebenen Reiseweg in die Schweiz
gelangt.
C.
Am 15. August 2003 wurde der Beschwerdeführer von der (kantonale
Behörde) bezüglich seiner Widerhandlung gegen das damals noch in
Kraft gewesene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) befragt, da er illegal
in die Schweiz eingereist war.
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D.
Am 25. September 2003 wurde aus einer Telefax-Mitteilung der
(ausländische Behörde) bekannt, dass der Beschwerdeführer im Feb-
ruar 2000 nach Deutschland gereist sei. Dort habe er zusammen mit
seiner Mutter, welche kurze Zeit später ebenfalls nach Deutschland
gekommen sei, bis zum 13. August 2003 in (...) gewohnt. Ihre
eingereichten Asylgesuche seien am 17. April 2001 abgewiesen wor-
den, jedoch habe eine Abschiebung nach Syrien mangels rechts-
genüglich vorhandener Dokumente nicht vollzogen werden können. In
der Folge seien die Dokumente jedoch aufgetaucht, woraufhin der Be-
schwerdeführer und seine Mutter geflohen und in Deutschland nun zur
Verhaftung ausgeschrieben seien. Die gefundenen Dokumente befän-
den sich zur Zeit beim Ausländeramt der Stadt (...).
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 reichte die Stadt (...) dem
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) Kopien von
einem Auszug des Reisepasses des Beschwerdeführers ein.
F.
Mit Telefax vom 20. Oktober 2003 bat das BFF die kantonale Fremden-
polizei Basel, bei den deutschen Behörden abzuklären, ob eine Rück-
übernahme des Beschwerdeführers möglich sei.
G.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte das Bundesgrenzschutzamt
Weil am Rhein mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht
im Besitz eines Aufenthaltstitels sei und somit einer Rückübernahme
nicht zugestimmt werden könne.
H.
Am 11. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu den erwähnten Vorkommnissen gewährt, wobei der Be-
schwerdeführer im Verlauf der Anhörung zugab, sich vor seiner Ein-
reise in die Schweiz während 3 ½ Jahren in Deutschland aufgehalten
zu haben, wo er vor zirka einem Jahr in (...) operiert worden sei.
I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 – eröffnet am 29. Dezember
2003 – lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus,
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die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig, zumutbar und möglich.
J.
Mit separaten Verfügungen, alle ebenfalls vom 19. Dezember 2003,
lehnte das BFF auch die Asylgesuche der Eltern des Beschwerde-
führers (...) sowie seiner Schwestern B._______ und C._______ ab.
Die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers erhoben je mit
Eingaben vom 28. Januar 2004 Beschwerde gegen die Verfügungen.
K.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember
2003 ein. Er beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Asylgewährung oder zumindest die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme, sowie die gleichzeitige Entscheidung in seinem Ver-
fahren und in den Verfahren seiner Eltern und Geschwister. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den
Erlass des Kostenvorschusses.
L.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 hielt die ARK fest, dass der Be-
schwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Zudem
wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren und die Verfahren seiner El-
tern und Geschwister koordiniert behandelt würden. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet, jedoch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
M.
Mit Eingaben vom 10. März, 12. März und 31. März 2004 nahm der Be-
schwerdeführer ergänzend Stellung zu Fragen der ärztlichen Betreu-
ung in der Schweiz, und er reichte einen Arztbericht der (Klinik) vom
16. September 2003 ein, in welchem der Verdacht auf (konkrete
Diagnose) sowie der Status nach der erfolgten Hirnoperation
(angeblich 2002 in Syrien) diagnostiziert wurden.
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N.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2004 hielt das BFF fest, dass
der Beschwerdeführer gemäss dem nachgereichten Arztbericht vom
16. September 2003 nicht auf akute Behandlungsmassnahmen ange-
wiesen sei und daher eine Rückkehr nach Syrien zumutbar sei. Im Üb-
rigen hielt das BFF an seinem bisherigen Standpunkt fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des BFF zugestellt und er erhielt die Möglichkeit, re-
plikweise Stellung zu nehmen.
P.
Mit Schreiben vom 19. August 2004 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ein, worin aus-
geführt wurde, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Me-
dikamente in Syrien nicht erhältlich seien und er sich als Christ in sei-
ner Heimat vor Repressalien seitens der kurdischen Mehrheit fürchte.
Q.
Am 22. August 2005 wurde das BFF vom Bundesverwaltungsgericht
zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, wobei es sich zur Frage
einer allfälligen Gefährdung wegen der eventuellen illegalen Ausreise
des Beschwerdeführers aus Syrien äussern möge.
R.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. November 2005 hielt das
BFM fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer Ausreise
nach Deutschland im Besitze eines Reisepasses gewesen sei und Sy-
rien legal verlassen habe und sich vor diesem Hintergrund der Schluss
aufdränge, dass auch der Beschwerdeführer Syrien legal mit seinem
Reisepass verlassen habe (Anmerkung: In den Akten finden sich Aus-
züge eines Reisepasses des Beschwerdeführers, vgl. Bst. E). Dem-
nach halte das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und bean-
trage weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
S.
Am 29. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
die Schweiz – er hatte gemäss seinen Aussagen an der Hochzeitsfeier
seiner Schwester im (...) teilgenommen – vom Grenzwachtkorps
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kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass er die Schweiz
widerrechtlich verlassen hatte.
T.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer einen
Antrag um Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung N in eine Auf-
enthaltsbewilligung F.
U.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass beim aktuellen Verfahrensstand keine Möglichkeit be-
stehe, den momentanen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu ändern.
V.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, neue aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen.
W.
Mit Schreiben vom 20. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen neuen Arztbericht – datiert vom 19. September 2008 – zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 6
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In Bezug auf die angestrebte Koordination in den Verfahren der Eltern
und Geschwister des Beschwerdeführers ist folgender Verfahrensstand
bekannt:
3.1 Das Beschwerdeverfahren von C._______, die in der Schweiz in-
folge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung B im Kanton (...) erhielt, wurde
mit Beschluss der ARK vom 14. Juni 2006 als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.
3.2 Das Beschwerdeverfahren von B._______, die einen deutschen
Staatsangehörigen geheiratet hat und in der Folge im Januar 2007
nach Deutschland ausgereist ist, wurde mit Beschluss der ARK vom
27. Dezember 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
3.3 Das Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers wird
mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen (E-3616/2006).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg-
lich seiner angeblichen Ausreise im Juli 2003 und den vorange-
gangenen Schwierigkeiten in der Heimat als tatsachenwidrig, da spä-
tere Abklärungen ergeben hatten, dass sich der Beschwerdeführer in
den Jahren 2000 bis 2003 in Deutschland aufgehalten hatte, was der
Beschwerdeführer nachträglich auch bestätigte.
Aufgrund dieser Tatsachen ist die Feststellung der Vorinstanz zu be-
stätigen, wonach die vorgetragenen Schwierigkeiten im Heimatland in
den Jahren 2000 bis 2003 und die angeblich im Jahre 2002 resultie-
rende Kopfverletzung des Beschwerdeführers nach einer Auseinander-
setzung mit Vertretern der syrischen Behörde sowie seine Kopfopera-
tion in Beirut offensichtlich tatsachenwidrig sind.
5.2 Weiter sind die vom BFM gemachten Feststellungen zu stützen,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers oftmals widersprüch-
lich, unlogisch, unsubstanziiert und unglaubhaft seien.
Der Beschwerdeführer selbst war nicht in der Lage, den angeblichen
Übergriff auf ihn auch nur einigermassen detailliert und zeitlich korrekt
zu schildern. So konnte sich der Beschwerdeführer nur sehr ungenau
erinnern, wann dieser Übergriff auf ihn und seinen Vater stattgefunden
habe. Bei der Erstbefragung gab er lediglich an, dass er damals älter
als dreizehn Jahre gewesen sei (vgl. A. 1 , S. 5). Bei der kantonalen
Anhörung gab er an, dieser Vorfall sei vor etwa zwei Jahren gewesen,
wobei er sich nicht wirklich sicher sei (vgl. A 10, S. 7). Der Beschwer-
deführer konnte zudem nur rudimentär berichten, dass sein Vater
Probleme mit den Behörden gehabt habe, dabei mehrmals geschlagen
und bedroht worden sei und er dabei einmal seinem Vater zu Hilfe ge-
eilt sei, wobei er sich schwere Kopfverletzungen zugezogen habe. Wie
die Vorinstanz bereits feststellte, leidet der Beschwerdeführer zwar tat-
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sächlich unter einer Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens,
was jedoch die widersprüchlichen und oberflächlichen Aussagen nicht
vollends zu erklären vermag. Ausserdem hat sich der Vater des Be-
schwerdeführers bei seinen Befragungen im Zusammenhang mit dem
Angriff auf seinen Sohn äusserst widersprüchlich geäussert. So gab
der Vater des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung an, dass sein
Sohn im Jahre 1998 geschlagen worden sei, während er später den
gleichen Vorfall auf das Jahr 2002 datierte. Zudem sprach er zuerst
davon, dass seinem Sohn mit einem Gewehrkolben auf den Kopf ge-
schlagen worden sei, während er später von einer Eisenstange sprach.
Seinem Arzt in der Schweiz gegenüber hat der Beschwerdeführer
schliesslich offenbar angegeben, er sei in Syrien im Alter von 13 Jah-
ren – dies wäre 1992 gewesen – von Kurden überfallen und zusam-
mengeschlagen worden (vgl. Arztbericht vom 19. September 2008).
Aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen sämtlicher Beteiligter
ist die Annahme der Vorinstanz zu stützen, wonach die gesundheit-
liche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von einer ent-
sprechenden Gewaltanwendung seitens der syrischen Behörde
stammt, sondern von einem Unfall oder einem ähnlichen Ereignis her-
rührt. Die angebliche Verfolgung seitens der syrischen Behörden ist
somit als unglaubhaft zu taxieren.
5.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 28.
Januar 2004 sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge zu erhal-
ten. Das nachträgliche Eingeständnis, dass er und seine Mutter tat-
sächlich ab dem Jahre 2000 bzw. 2001 in Deutschland gewesen seien
und er sich dort einer Operation unterzogen habe, sowie die entspre-
chende zeitliche Sachverhaltsanpassung der Vorkomnisse in der Hei-
mat – die geltend gemachten Ereignisse sollen sich wie geschildert,
aber Jahre früher ereignet haben -, muss als Versuch gewertet
werden, die ganzen Vorbringen nun mit dem vorgängigen Aufenthalt in
Deutschland zeitlich abzustimmen. Diese nachträgliche Sach-
verhaltsanpassung wirkt jedoch unglaubwürdig, zumal der angebliche
Übergriff auf den Beschwerdeführer und seinen Vater in einer noch-
mals anderen Version geschildert wird: Der Übergriff ist nun auf das
Jahr 1999 datiert und der Beschwerdeführer gibt diesmal an, mit
einem Stein auf den Hinterkopf geschlagen worden zu sein. Auch ver-
mag der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu begründen, wieso er zu-
erst seinen vorgängigen Aufenthalt in Deutschland verheimlichte.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vermutung, dass er seinen
Reisepass absichtlich in Deutschland gelassen habe, müssen als
Schutzbehauptungen angesehen werden. Die Ausführungen, wonach
er und seine Mutter bei ihrer Gastfamilie wie Sklaven gehalten worden
seien, erscheinen unglaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso der Be-
schwerdeführer und seine Mutter nicht in ihrer Asylunterkunft ge-
blieben wären, sondern sich stets von dieser Familie hätten drang-
salieren lassen. Zudem erscheint es realitätsfremd, dass die erwähnte
syrische Familie nach der Abreise des Beschwerdeführers und seiner
Mutter aus Deutschland in die Asylunterkunft in (...) gegangen sei und
dort deren Reisepässe im ehemaligen Zimmer des Beschwerdeführers
deponiert hätte.
Bezüglich seiner Kopfverletzung kann der Beschwerdeführer nicht dar-
legen, dass diese Verletzung tatsächlich von einem gewaltsamen
Übergriff der syrischen Behörden stammt. Er gibt in der Beschwerde
einzig den bereits bekannten Sachverhalt wieder, der jedoch aufgrund
der diversen Ungereimtheiten als unglaubwürdig taxiert werden muss.
5.4 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
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Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner vielen widersprüch-
lichen und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen nicht gelungen, eine
entsprechend konkrete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Sy-
rien glaubhaft darzulegen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer mit seinem Reisepass nach Deutschland gereist ist, darf
davon ausgegangen werden, dass er Syrien legal verlassen hat. Dem-
zufolge muss der Beschwerdeführer auch keine mögliche unverhältnis-
mässige Strafe bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Das Zusammenleben der musli-
mischen Mehrheit mit der christlichen Minderheit ist vorwiegend fried-
lich geprägt und gelegentliche Schikanen seitens der kurdischen oder
arabischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit sind
nicht in einem Ausmass vorhanden, wonach eine Rückkehr als
unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. etwa UK Home Office,
Country of Origin Information Report, Syria, vom 10. Oktober 2007,
Ziff. 17.03).
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen
eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Der Beschwerdeführer
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hat praktisch sein ganzes Leben in Syrien verbracht und wird dort ein
funktionierendes Beziehungsnetz vorfinden, da auch seine Eltern
wieder nach Syrien zurückkehren müssen. Zwar hat der Beschwerde-
führer gesundheitliche Probleme, weswegen er sich in Deutschland
einer Operation unterzog, allerdings seien beim Beschwerdeführer ge-
mäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht – datiert vom 19. Septem-
ber 2008 – in letzter Zeit keine (Krankheitssymptome) mehr aufge-
treten und er nehme auch keine Medikamente mehr. Einzig Schwin-
delattacken könnten gelegentlich noch auftreten, wobei er sich in die-
sem Zusammenhang nie habe ärztlich untersuchen lassen. Der Be-
schwerdeführer ist somit zur Zeit weder auf Medikamente noch auf be-
stimmte Therapien angeweisen. Weiter ist der Beschwerdeführer ge-
mäss den vorliegenden Akten in der Schweiz einer Arbeit nachge-
gangen und hat sich um die Erlangung eines Führerausweises be-
müht. Somit sprechen keine gesundheitlichen Gründen dagegen, dass
er bei seiner Rückkehr wieder im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters ar-
beiten könnte. Dem Beschwerdeführer sollte damit die soziale wie wirt-
schaftliche Reintegration gelingen und es liegt keine medizinische Not-
lage vor, welche gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 13
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10.
Dem mit Beschwerde vom 28. Januar 2004 gestellten Rechtsbegehren
um gemeinsame Entscheidung mit den Beschwerden der Eltern und
den Geschwistern des Beschwerderführers wurde Rechnung getragen.
Die einzig noch hängige Beschwerde der Eltern des Beschwerde-
führers (betreffend die Beschwerdeverfahren der beiden Schwestern
vgl. oben E. 3) wurde vom Bundesverwaltungsgericht zeitgleich mit der
vorliegenden Beschwerde behandelt.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Das mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2004 gestellte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde jedoch mit Verfügung vom 4. Februar 2004 gutgeheissen. Da
der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als be-
dürftig gilt, werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-3618/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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