Abtei lung V
E-3619/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, (...),
Nigeria, alias B._______, geboren (...), Zimbabwe,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3619/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 sein erstes
Asylgesuch unter der Identität B._______, geboren am (...),
Zimbabwe, in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 23. Januar 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 8. Februar 2006 eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde abwies,
dass somit die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2006 in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2006 durch die
Staatsanwaltsschaft des Kantons C._______ wegen (...) zu drei
Monaten Gefängnis, ausgesetzt zur Bewährung (Probezeit: drei Jahre)
verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2010 unter der Identität
A._______, geboren am (...), Nigeria, erneut um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 18. März 2010
sowie der direkten Anhörung vom 19. April 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er besitze zwei
Staatsangehörigkeiten, nämlich diejenige von Zimbabwe (sein Vater
sei aus Zimbabwe) und diejenige Nigerias (seine Mutter sei
Nigerianerin),
dass er nach Erhalt des Urteils der ARK im Jahre 2007 (vgl. B5 S.7)
die Schweiz verlassen habe und nach Nigeria zurückgekehrt sei,
dass in E._______ (Nigeria) christliche Glaubensbrüder durch
Moslems getötet worden seien,
dass er am 30. Januar 2010 von F._______ (Nigeria) nach E._______
umgezogen sei, um bei einem Kampf gegen Moslems teilnehmen zu
können,
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dass er im März 2010 zwei Fulanis umgebracht habe und deshalb
gesucht werde,
dass er am 14. März 2010 wieder in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2010 – am 14. Mai 2010
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom
14. März 2010 gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung
aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie es sei die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
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ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VVG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf das Begehren um Gutheissung des Asylgesuches nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während eines hängigen Verfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG)
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 S. 18f.E.4.5),
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 ein erstes Asylge-
such einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 23. Januar 2006
ablehnte und auch die ARK mit Urteil vom 8. Februar 2006 die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich und
unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Vorbringen vom BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2006 geprüft
wurden und dabei festgestellt wurde, sie seien nicht glaubhaft, was im
Beschwerdeurteil der ARK bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer unter anderer Identität und Herkunft ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, es ergäben sich aus den
Akten keine Hinweise für nach Abschluss des Verfahrens eingetretene
Ereignisse, welche für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären,
dass nämlich in Übereinstimmung mit dem BFM die Behauptung des
Beschwerdeführers, er werde wegen vorsätzlicher Tötung gesucht, als
nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden muss,
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zumal er keine ausführliche Beschreibung zum angeblichen
Tathergang darlegen konnte,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM auch festgestellt wird, die vom
Beschwerdeführer behauptete Reise nach E._______ vom 30. Januar
2010 sei nicht in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche
einzuordnen,
dass deshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei nach E._______ gereist um dort zu kämpfen und hätte dabei zwei
Menschen umgebracht, bestehen,
dass deshalb die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis kam, die geltend
gemachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei
unhaltbar,
dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird,
dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nichts zu ändern vermögen, zumal darin im Wesentlichen
lediglich die behauptete Verfolgungssituation wiederholt wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Fallkonstellationen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung und seiner unterschiedlichen Angaben zu seiner Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen
Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG
entgegenstehen, wobei auch diesbezüglich auf die entsprechenden
Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen wird,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der jun-
ge und offenbar nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden-
de Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an an Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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