Abtei lung V
E-3620/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Februar 2004 i.S. Vollzug der
Wegweisung / N_______ (Wiedererwägung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3620/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Demokratischen Repu-
blik Kongo aus Kinshasa, stellte am 11. Juli 2003 in der Schweiz ein
Asylgesuch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend mach-
te, er sei seit 1995 Mitglied des "Mouvement international du
Graal" ("Message du Graal") gewesen sei. Durch seine Funktion in
diesem Mouvement habe er von einem geplanten Mord an einem
wichtigen Mitglied des Rassemblement Congolais pour la Démocratie
(RCD) erfahren. Durch eine Warnung an einen Freund habe er diesen
Mord verhindern können, sei deswegen aber des Verrats bezichtigt
und von der Agence nationale de renseignements gesucht worden. Um
dem sicheren Tod zu entgehen, habe er das Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2003 wies die Vorinstanz das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Ur-
teil vom 27. November 2003 wies die vormals zuständige Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) eine vom Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 8. Oktober 2003
ab.
C.
Am 5. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorins-
tanz eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. Februar 2004
eingeräumt.
D.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 - adressiert an die Vorinstanz - be-
stätigte C._______, dass der Beschwerdeführer wegen massiver
psychischer Probleme vom Hausarzt an das D._______ überwiesen
worden sei und dass er nach einem stationären Aufenthalt
psychiatrisch betreut werde.
E.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 6. Februar 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Ver-
fügung vom 10. September 2003 im Wegweisungspunkt. Es sei festzu-
stellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrecht-
lich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei wei-
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ter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die
aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, und es sei die zuständi-
ge kantonale Behörde anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung wäh-
rend der Dauer des Verfahrens auszusetzten. Der Eingabe wurden ein
ärztlicher Bericht vom 29. Januar 2004 sowie eine ärztliche Kurzinfor-
mation vom 14. Januar 2004 als Beweismittel beigelegt.
F.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 wies die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 13. September
2003 (richtig: 10. September 2003) als rechskräftig und vollstreckbar.
G.
Mit Beschwerde vom 5. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer
bei der ARK die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2004. Es
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
zuständige kantonale Behörde dahingehend zu informieren, dass von
Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Voll-
zuges Abstand zu nehmen sei.
H.
Mit Telefax vom 8. März 2007 ersuchte die ARK die zuständige kanto-
nale Behörde, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2004 hiess die ARK das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gut und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wurde unter Vorbehalt der fristgerechten
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
J.
Am 19. März 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung der Stadt C._______ zu den Akten.
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K.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2004 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 5. April 2004 nahm der Beschwerdeführer zur vorins-
tanzlichen Vernehmlassung Stellung und ersuchte um Anordnung ei-
nes amtlichen Gutachtens durch einen Sachverständigen, sofern an
der Schlüssigkeit, der Nachvollziehbarkeit und der Objektivität des ein-
gereichten ärztlichen Berichts vom 29. Januar 2004 gezweifelt werden
sollte.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2004 wurde dem Beschwerdefüh-
rer von der ARK Gelegenheit zur Einreichung eines aktualisierten ärzt-
lichen Zeugnisses bis zum 30. April 2004 gegeben.
N.
Am 28. April 2004 reichte Dr. med. E._______, ein ärztliches Zeugnis,
datiert vom 27. April 2004, zu den Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 wurde dem Beschwerde-
führer im Hinblick auf die Weiterführung beziehungsweise den Ab-
schluss des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit
gegeben, bis zum 18. Mai 2007 ein aktuelles ärztliches Zeugnis zu
den Akten zu reichen sowie sich zu allfälligen weiteren, seit der Be-
schwerdeeinreichung eingetretenen Sachverhalten zu äussern.
P.
Am 23. Mai 2007 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers vom
16. Mai 2007 um Verlängerung der Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel bis Ende Mai 2007 antragsgemäss telefonisch stattgege-
ben.
Q.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zu den Akten. Der Eingabe wurden eine Arbeitsbestätigung
und zwei ärztliche Berichte (inkl. Honorarrechnung) beigelegt.
R.
Mit Eingabe vom 8. und Telefonanruf vom 31. August 2007 wies die
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Rechtsvertreterin auf den schlechten psychischen Zustand des Be-
schwerdeführers hin und ersuchte um Auskunft hinsichtlich des Zeit-
punkts des Urteils, worauf ihr ein Entscheid in den kommenden Mona-
ten in Aussicht gestellt wurde.
S.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 16. Oktober 2007 reich-
te die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2007
eine Kostennote im Umfang von Fr. 1'235.-- ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht gemäss Rechtspre-
chung der ARK, welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen wird, namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und somit die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer
Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten
gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein
Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern
auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes
beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung
fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdi-
gung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen her-
beigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2b S. 104).
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
3.3 Gestützt auf die Anträge im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Feb-
ruar 2004 sowie deren Begründung ist zu beurteilen, ob sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der
Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. September 2003
dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen
als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen wäre. Die Frage, ob die Vorinstanz in ih-
rer Verfügung vom 10. September 2003 zu Recht das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers vom 11. Juli 2003 abgewiesen hat, ist dagegen
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Wiedererwägungsge-
such im Wesentlichen auf eine massive Verschlechterung seines ge-
sundheitlichen Zustands. Dazu führte er unter anderem aus, dass er
vom Hausarzt aufgrund schwerer psychischer Probleme an das
D._______ verwiesen worden sei, wo er sich vom (Datum) bis zum
(Datum) stationär habe aufhalten müssen. Er werde seit seinem
Austritt psychiatrisch betreut und sei bei Dr. med. E._______ in Be-
handlung. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn unzumutbar
und lebensbedrohend, da akute Suizidgefahr bestehe. Zum Beweis
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt vom 29. Januar 2004 von Dr. med. E._______ sowie einen
Kurzbericht vom 14. Januar 2004 der D._______, ausgestellt durch
Dr. med. F._______, zu Handen des Hausarztes Dr. med. G._______,
zu den Akten.
4.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei
kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer infolge des Erhalts der
negativen Entscheide zu seinem Asylgesuch depressiv geworden sei.
Die gesundheitlichen Probleme hätten ihm früher bekannt sein und
daher auch im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden müs-
sen. Im Übrigen sei festzustellen, dass seine psychischen Probleme
einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen stünden. Einerseits sei
die für ihn beschriebene Behandlung seiner Depression in Kinshasa
verfügbar. Anderseits sei davon auszugehen, dass sich sein gesund-
heitlicher Zustand nach einer Rückkehr durch die Zuneigung und
Freundschaft seiner Nächsten verbessern werde. In der Schweiz dage-
gen würden die Isolation und das Fehlen von Perspektiven nicht auf
eine Besserung seiner Depression schliessen lassen. Die geltend ge-
machten Vorbringen seien demnach weder neu noch erheblich im Sin-
ne von Art. 66 Abs. 2 VwVG.
4.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung stelle für ihn eine
konkrete Gefährdung dar, zumal akute Suizidgefahr bestehe. Konkrete
suizidale Gedanken stünden unter dem Aspekt von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14a Abs. 3 und 4 des
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Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) dem Vollzug der Wegweisung
entgegen. Bei konkreter Suizidgefahr sei von der ARK in einem unver-
öffentlichten Urteil (96/023 vom 6. März 1996) die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung angenommen worden. Seiner Eingabe legte
er eine Kopie des bereits zur Begründung des Wiedererwägungsgesu-
ches eingereichten ärztlichen Berichts vom 29. Januar 2004 bei.
4.4 Mit Vernehmlassung vom 25. März 2004 beantragte die Vorinstanz
unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde.
4.5 In seiner Replik rügte der Beschwerdeführer, entgegen der An-
sicht der Vorinstanz leide er nicht an einer Depression wegen des ne-
gativen Asylentscheides, sondern sei ernsthaft psychisch krank und
gemäss Auskunft der behandelnden Ärztin akut suizidgefährdet.
4.6 In seiner ergänzenden Eingabe vom 25. Mai 2007 machte der Be-
schwerdeführer mit Verweis auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse
von Dr. med. E._______und Dr. med. G._______ im Wesentlichen
geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Ferner wies er
darauf hin, dass er in einem Beschäftigungsprogramm - in einem ge-
schützten Rahmen - bei H._______ die Busse reinige.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern.
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
5.3 Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Recht-
sprechung der ARK sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
Seite 8
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keit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei
zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Aufnahme zufolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG
per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsu-
chenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In
diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hinter-
grund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massga-
be der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht,
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine
konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Bot-
schaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Im Übrigen können aber neben ei-
ner konkreten Gefährdung auch andere Umstände im Heimat- oder
Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus
humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Bei der Prü-
fung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre
Überlegungen im Einzelfall abzuwägen gegen andere öffentliche Inter-
essen, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden. Entsprechend
kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a
Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.
6b S. 123 m.w.H.).
Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Andererseits bilden gesundheitliche Proble-
me, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht
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bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement,
welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen wer-
den muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen
kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.)
5.5 Nach der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis
der ARK ist die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Re-
publik Kongo unter bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann,
wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt
Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden
Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer die-
ser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Erfüllung
der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegwei-
sung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuel-
len Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh-
rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kin-
der verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter
oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder
wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. im Einzelnen
EMARK 2004 Nr. 33).
6.
6.1 In Bezug auf die im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren
und im Rekursverfahren neu geltend gemachten Vorbringen ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nun seit mehreren Jahren
insbesondere an psychischen Problemen leidet, wobei seine Hauptstö-
rungen im Bereich des Affekts liegen. Der Beschwerdeführer wird in
den eingereichten Zeugnissen als unter anderem sehr deprimiert, in-
nerlich unruhig, sozial zurückgezogen, voller Insuffizienzgefühle mit in-
existenter Belastbarkeit beschrieben. Seine psychische Verfassung sei
instabil, und er sei chronisch suizidal. Er bedarf seit Jahren einer re-
gelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit wö-
chentlichen Sitzungen sowie einer sorgfältig evaluierten medikamentö-
sen Behandlung. In der Vergangenheit sei zudem stationäre Behand-
lung erforderlich gewesen. Die Rückkehr in den Kongo sei dermassen
angstbesetzt, dass er sich mit allen Mitteln dagegen wehren und ohne
Ausweg die Lösung im Suizid suchen werde. Eine Rückkehr stelle für
seine psychische Gesundheit eine Gefahr dar. Das Risiko, dass die
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Suizidgedanken wieder in den Vordergrund rückten, liege auf der
Hand. Ohne professionelle Hilfe bestehe die Gefahr, dass ein Suizid
als letzter Schritt irgendwann die logische Konsequenz sein werde
(zum Ganzen vgl. ärztliche Zeugnisse von Dr. med. E._______ vom
30. Januar 2004, 27. April 2004 und vom 22. Mai 2007 sowie Kurzbe-
richt von Dr. med. F._______ vom 14. Januar 2004).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend
gemachten und durch mehrere ärztliche Zeugnisse ausgewiesenen
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln (zur
Beweiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. EMARK 2002 Nr. 13
E. 6c S. 115 f und Nr. 18). Insbesondere aufgrund der nun seit dem
Jahre 2004 andauernden regelmässigen, engmaschigen Behandlung
des Beschwerdeführers ist von ernsthaften und erheblichen gesund-
heitlich Problemen auszugehen. Zwar kann vor dem Hintergrund, dass
die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden sind, nicht da-
von ausgegangen werden, dass diese die Ursache seiner gesundheitli-
chen Probleme sind. Tatsache - und vorliegend entscheidend - ist in-
dessen, dass er nachgewiesenermassen an schweren psychischen
Problemen leidet, deren Ursachen letztlich für das vorliegende Verfah-
ren offen gelassen werden können. Somit steht für das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden psy-
chischen Beschwerden leidet, die eine nun bereits mehrjährige und
auf seine spezifischen Bedürfnisse ausgerichtete medikamentöse und
psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren
Fortsetzung auf noch unbestimmte Zeit notwendig erscheint.
6.3 Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und der
darin enthaltenen klaren Aussagen, muss zum heutigen Zeitpunkt ge-
schlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer erneuten psychischen
Dekompensation führen würde, was seine Gesundheit - im Sinne wei-
ter zunehmender Suizidgedanken oder konkreter Suizidversuche -
ernsthaft gefährden würde. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers ist somit als unzumutbar zu erachten. Angesichts die-
ser Erwägungen kann die Frage der Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland des Beschwerdeführers offen gelassen werden.
6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten, dem
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Vollzug der Wegweisung entgegen stehenden gesundheitlichen Prob-
leme von der Vorinstanz nicht bestritten werden, dass sich die Vorins-
tanz indessen auf den Standpunkt stellt, diese seien unbeachtlich. Ei-
nerseits sei kaum glaubhaft, dass er nach dem Urteil der ARK erkrankt
sei. Andererseits hätte er bereits im ordentlichen Verfahren um seine
gesundheitlichen Probleme wissen und diese geltend machen müs-
sen. Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz einer substanziierten
Begründung ihrer Behauptungen enthält, ist festzustellen, dass sich
aus den Akten keine Hinweise auf bereits vor dem Urteil der ARK be-
standene, ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdefüh-
rers ergeben. Aufgrund der gesamten Aktenlage, insbesondere der
eingereichten ärztlichen Berichte, muss vielmehr davon ausgegangen
werden, dass sich der gesundheitliche Zustand seit dem Urteil der
ARK in rechtserheblicher Hinsicht massiv verschlechtert hat.
6.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den einge-
reichten Beweismitteln mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass
sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert
hat. Er hat - unter Berücksichtigung obiger Erwägungen - eine wieder-
erwägungsweise veränderte Sachlage dargetan, welche ihn bei einer
erzwungenen Rückkehr in eine Situation bringen, die zu seiner Ge-
fährdung führen würde. Es ist davon auszugehen, dass seine Existenz
bei einer Rückkehr in die Heimat in schwerwiegender Weise bedroht
wäre. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berück-
sichtigung der in EMARK 2004 Nr. 33 publizierten Rechtsprechung
kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass
der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Hin-
weise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6
ANAG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit
und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges näher zu prüfen.
6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzu-
heissen ist. Die Ziffern 3 (Anordnung der Wegweisung) und 4 (Vollzug
der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 10. Sep-
tember 2003 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Auf-
Seite 12
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enthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das An-
waltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufs-
mässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den
Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buch-
staben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwert-
steuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar
und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertre-
tung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder
der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
7.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kos-
tennote im Umfang von Fr. 1'235.-- (8 Stunden zu Fr. 150.-- und
Fr. 35.-- Auslagen) zu den Akten, welche in dieser Höhe als angemes-
sen zu beurteilen ist. Somit ist dem Beschwerdeführer von der Vorins-
tanz eine Parteientschädigung von total Fr. 1'235.-- (ohne MWSt) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-3620/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. September 2003 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'235.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das I._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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