B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3620/2009
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (…).
E-3620/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. Februar 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai
2003 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. April
2004 nicht ein, womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
A.b Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – die Vorinstanz um Wiedererwä-
gung des ablehnenden Asylentscheides vom 23. Februar 2004. Zur Stüt-
zung ihrer Argumente reichte sie einen Bericht von B._______, dipl.
psych. Psychotherapeutin SPV, (...), vom 20. Juni 2007 zu den Akten, der
bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) aufgrund erlittener sexueller Gewalt diagnostizierte.
A.c Am 9. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeug-
nis von Dr. med. C_______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom
5. Juli 2007, zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger [eine bösartige Tumorer-
krankung] bestehe und daher weitere medizinische Abklärungen und Be-
handlungen dringend angezeigt seien.
A.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 erhob die Vorinstanz wegen Aus-
sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs eine Gebühr in Höhe von
Fr. 1'200.–, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf das Ge-
such nicht eingetreten werde, wobei es sich hierbei um eine Zwischenver-
fügung handle und diese nur durch eine Beschwerde gegen die Endver-
fügung angefochten werden könne (Art. 107 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
A.e Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 gelangte die Beschwerdeführerin mit
einem aktuellen Arztzeugnis von Dr. med. C._______, Allgemeine Medi-
zin FMH, (...), datiert vom 25. Juli 2007, an das BFM und ersuchte darum,
es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Im
Arztzeugnis wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die Beschwerdeführe-
rin an [einer bösartigen Tumorerkrankung] leide, weitere Abklärungen im
Gange seien und daher die Aussichten einer antibiotischen Behandlung
zurückhaltend zu bewerten seien.
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Seite 3
A.f Am 7. August 2007 trat die Vorinstanz wegen Nichtbezahlung des
Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juli
2007 nicht ein, erkannte die Verfügung vom 23. Februar 2004 als rechts-
kräftig und vollstreckbar und hielt dabei fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebenden Wirkung zu-
komme.
A.g Dieser Nichteintretensentscheid wurde von der Beschwerdeführerin
mit Beschwerde vom 5. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten.
A.h Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
8. Mai 2008 (E-5904/2007) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom
7. August 2007 und die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 12. Juli
2007 auf und wies die Sache zwecks materieller Beurteilung des Wieder-
erwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurück.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
Abs. 1 AsylG einen ärztlichen Bericht des behandelnden Spezialarztes
einzureichen, der mittels beigelegtem Formular zu erstellen sei. Gleich-
zeitig seien die behandelnden Ärzte mittels schriftlicher Erklärung der Be-
schwerdeführerin vom Arztgeheimnis zu entbinden.
B.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin
FMH, (...), datiert vom 25. Oktober 2008, der bei ihr [eine bösartigen Tu-
morerkrankung] des Magens diagnostizierte, die entsprechende Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Oktober 2008 ("Äthiopien;
Behandlung von HIV/Aids und einem Kropf") zu den Akten.
B.c Am 9. März 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, im
Zusammenhang mit ihrer gegenwärtigen Psychotherapie einen spezial-
ärztlichen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin mittels beigeleg-
tem Formular erstellen zu lassen und zusammen mit der entsprechenden
Entbindungserklärung einzureichen. Zudem sei der halbjährliche Kon-
trollbericht bezüglich [der Tumorerkrankung] einzureichen.
E-3620/2009
Seite 4
B.d Mit Eingabe vom 26. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin den
entsprechenden Bericht von B._______, dipl. Psych. Psychotherapeutin
SPV, (...), datiert vom 20. März 2009 und die entsprechende Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 ab und stellte die
Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom
23. Februar 2004 fest. Es hielt dabei fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukom-
me. Der Beschwerdeführerin wurde eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
D.
Am 5. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei wiedererwägungsweise
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sinnge-
mäss wurde zudem beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei auszuset-
zen.
E.
Mit Telefax vom 8. Juni 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
vorsorglich aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 verfügte das Bundesverwal-
tungsgericht, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und die
Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland ab-
zuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 1200.--
aufgefordert, da die Beschwerde sich als aussichtslos erweise.
E-3620/2009
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bun-
desverwaltungsgericht um Wiedererwägung seiner Zwischenverfügung
vom 19. Juni 2009 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzuges. Zur Untermauerung ihrer Rechtsbegehren reichte die
Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte und einen Bericht der
SFH vom 10. Juni 2009 ("Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") ein.
H.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht seine
Verfügung vom 19. Juni 2009 wiedererwägungsweise auf, setzte den
Vollzug der Wegweisung (per Telefax) aus und verfügte, dass die Be-
schwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Zudem hiess es das Gesuch um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
I.
Am 28. Oktober 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht schriftlich
an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba und ersuchte um Aus-
kunft zur Möglichkeit der vorliegend interessierenden spezifischen medi-
zinischen Behandlung in Äthiopien.
J.
Mit Schreiben vom 13. November 2009 (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht: 17. November 2009) antwortete die Schweizerische Bot-
schaft in Addis Abeba unter Beilage eines Berichts des Vertrauensarztes
der Botschaft, dem die Fragen vorgelegt worden seien, datierend vom
12. November 2009.
K.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 räumte die zuständige Instrukti-
onsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zur
Botschaftsabklärung ein und forderte sie auf, diesbezüglich einen Bericht
ihres behandelnden Arztes, der auf die Abklärungsergebnisse Bezug
nehme, einzureichen.
E-3620/2009
Seite 6
L.
Am 14. Januar 2010 nahm die Beschwerdeführerin zur erfolgten Bot-
schaftsabklärung Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Abklä-
rungsergebnisse stünden im Sinne ihres Wiedererwägungsgesuches und
gäben daher nicht zu weiteren Bemerkungen Anlass.
M.
Am 4. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Beschleuni-
gung des Verfahrens, da sie nunmehr drei Jahre auf den Abschluss des
Wiedererwägungsverfahrens warte. Der unsichere Aufenthaltsstatus ma-
che ihr stark zu schaffen, zumal sie zusätzlich unter psychischen Proble-
men leide. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie mit Gesuch vom
23. November 2009 [die kantonale Behörde] um Erteilung einer Härtefall-
bewilligung ersucht habe und dieses ihr daraufhin mit Schreiben vom 15.
Juni 2010 mitgeteilt habe, dass der Entscheid bis zum Vorliegen eines
Bundesverwaltungsgerichtsurteils ausgesetzt werde, zumal dieses für die
Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlich sei.
Ihrer Eingabe legte sie das entsprechende Schreiben vom 15. Juni 2010
bei.
N.
Am 27. Oktober 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin mit, dass es aufgrund einer beträchtlichen Anzahl von
Fällen an gesetzliche Behandlungsfristen gebunden sei. Die Gerichts-
leitung habe dabei weitere Prioritätenordnungen festgelegt. Aufgrund
zahlreicher dringlicher Verfahren früheren Datums als das Vorliegende sei
– ohne Gewähr – ein Verfahrensabschluss im Jahre 2011 anstrebens-
wert.
O.
Am 16. Mai 2011 gelangte die Beschwerdeführerin erneut ans Bundes-
verwaltungsgericht und ersuchte um baldigen Verfahrensabschluss. Ne-
ben den bereits erwähnten Gründen, namentlich ihren gesundheitlichen
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Vergangenheit als Opfer se-
xueller Gewalt, führte sie nun neu aus, dass abgesehen von den fehlen-
den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien ihre Wegwei-
sung auch infolge ihrer besonderen Verletzlichkeit als unzumutbar zu er-
achten sei. Zudem hätte sie bei einer Rückkehr keine männliche Bezugs-
person, die sie vor erneuten Übergriffen schützen könnte. Angesichts der
hohen Arbeitslosigkeit und der gesellschaftlichen Diskriminierung von
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Seite 7
Frauen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie, insbe-
sondere weil sie lange landesabwesend und relativ unqualifiziert sei,
selbstständig den Wiedereinstieg ins wirtschaftliche Leben in Äthiopien
bewältigen könnte. Sie verwies in ihrer Eingabe zudem unter anderem
auf einen SFH-Bericht: "Äthiopien – Rückkehr einer jungen, alleinstehen-
den Frau" vom 13. Oktober 2009 und auf den "2010 Country Report on
Human Rights Practices – Ethiopia", 8 April 2011, des United States De-
partment of State.
P.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 gelangte die Beschwerdeführerin per-
sönlich ans Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, ihre Beschwerde
baldmöglichst zu behandeln.
Mit Schreiben vom 2. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das vorliegende
Verfahren gemäss gerichtinterner Ordnung zu den prioritär zu behan-
delnden Verfahren gehöre und demnächst abzuschliessen sei, wobei es
indes nicht möglich sei, den genauen Entscheidungszeitpunkt zu nennen.
nicht aufführen.
Q.
Am 2. April 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
R.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. Juli 2012 an, betreffend [ihre
Tumorerkrankung] aktuelle Arztzeugnisse beziehungsweise Berichte ein-
zureichen.
S.
S.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 führte die Beschwerdeführerin aus,
dass [ihre Tumorerkrankung] keine Auffälligkeiten mehr aufweise und eine
weitere Nachkontrolle nicht nötig sei. Indessen habe die letzte kolposko-
pische Untersuchung vom 3. Mai 2012 ergeben, dass eine grosse Wahr-
scheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung ihrer Geschlechtsorga-
ne bestehe und eine für den 8. Oktober 2012 angesetzte Kontrolle drin-
gend notwendig sei. Diesbezüglich reichte sie einen Arztbericht von Prof.
Dr. med. D._______, leitender Arzt (...), [Klinik], datiert vom 8. Februar
2010, und eine Einladung zur Kolposkopie-Sprechstunde am 8. Oktober
2012, [Klinik], datiert vom 3. Mai 2012, ein.
E-3620/2009
Seite 8
S.b Zudem führte sie aus, eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine
übermässige Härte bedeuten, da sie sich durch ihren langjährigen Auf-
enthalt in der Schweiz, ihre Bemühungen und ihre Wesensart in besonde-
rem Masse in der Schweiz integriert habe. Diesbezüglich reichte sie ein
Referenzschreiben einer Freundin, datiert vom (…) Mai 2009, drei von
verschiedenen Privatpersonen verfasste Gesuche um Erteilung einer B-
Bewilligung für die Beschwerdeführerin, datiert vom (…) Mai 2009,
(…). Mai 2009 und (…). Oktober 2009, eine Bestätigung des [Sprach-
schule] betreffend Deutschkurs, datiert vom (…). November 2009, ein
Schreiben des [Geschäft], (...), datiert vom (…). November 2009, einen
Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin, datiert vom 3. Juni
2009, und einen Auszug aus dem Strafregister, datiert vom 28. Mai 2009,
zu den Akten.
T.
Auf die detaillierte Begründung der ursprünglichen vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 23. Februar 2004 (vgl. oben Bst. A.a), des Wiedererwä-
gungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 (vgl. oben
Bst. A.b), des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 8. Mai 2008 (vgl.
oben Bst. A.h), des Wiedererwägungsentscheides der Vorinstanz vom
5. Mai 2009 (vgl. obenstehend Bst. C), der gegen diese Verfügung erho-
benen Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2009 (vgl. Bst. D), der Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 (vgl.
Bst. F), der gegen diese Verfügung erhobenen Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 6. Juli 2009 (vgl. Bst. G), auf den Inhalt der Botschaftsanfra-
ge vom 28. Oktober 2009 (vgl. Bst. I) und der Botschaftsabklärung vom
13. November 2009 (vgl. Bst. J), der diesbezüglichen Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010 (vgl. Bst. L), der Eingabe vom
5. Juli 2012 (vgl. Bst. S) und auf den Inhalt der von der Beschwerdeführe-
rin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 9
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wie-
dererwägung zu ziehen.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3620/2009
Seite 10
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwä-
gung – wie auch der Revision – ist nicht die erneute rechtliche Würdigung
eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 4
E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Ver-
fahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wie-
derholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (er-
neut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsge-
such nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstan-
ziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001
Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
3.2. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Da-
nach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wie-
dererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
3.3. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen nie-
mals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss
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Seite 11
Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.
mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen
und neue erhebliche Beweismittel indes nur dann einen Revisionsgrund,
wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden
Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn
sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bereits existierten, je-
doch erst nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Be-
weismittel können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich
entstanden sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor
Entscheidfällung bekannt waren, aber – mit negativer Konsequenz – un-
bewiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen
Verfahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid
geführt haben könnten. Im Unterschied zu geltend gemachten neuen Tat-
sachen, ist es nicht notwendig, dass die Beweismittel vor dem Entscheid
entstanden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen
auf Doktrin und Praxis).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht erstens geltend, neue Beweismittel
würden nun belegen, dass ihre im ordentlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen glaubhaft und asylrelevant seien. Namentlich würde
der neu entstandene Arztbericht die Vergewaltigung beweisen, die zwar
bereits vor ergangener Verfügung bekannt gewesen, indes mit negativer
Konsequenz unbewiesen geblieben sei. Mit diesen Vorbringen macht sie
das Vorliegen von rechtserheblichen neuen Beweismitteln im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG – folglich Revisionsgründe – geltend, die dar-
auf abzielen, dass die rechtskräftige Verfügung vom 23. Februar 2004
fehlerhaft sei. Die letztgenannte Verfügung wurde mit Beschwerde vom
15. März 2004 angefochten, die damals zuständige ARK trat jedoch we-
gen ungenügender Begründetheit der Beschwerde nicht darauf ein, fällte
folglich ein Prozessurteil. Die Vorinstanz trat sodann auf das sich auf die
Verfügung vom 23. Februar 2004 beziehende Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 mit Verfügung vom 7. August
2007 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess zwar die gegen
letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. September 2007
E-3620/2009
Seite 12
mit materiellem Urteil vom 8. Mai 2008 gut. Beim angefochtenen Ent-
scheid handelte es sich jedoch um einen formellen Nichteintretensent-
scheid, womit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bisher
(noch) nicht Gegenstand eines materiellen Urteils war. Diese Begehren
sind demnach als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.
4.2. Im Folgenden ist als Erstes zu prüfen, ob die eingereichten Beweis-
mittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen neu sind.
4.2.1. Die Berichte von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV,
(...), datierend vom 20. Juni 2007 und vom 20. März 2009, attestieren bei
der Beschwerdeführerin eine PTBS und legen in detaillierter Weise die
Umstände dar, die zu dieser Erkrankung führten. Da die Atteste am
20. Juni 2007 und am 20. März 2009 – und somit nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens (Urteil der ARK vom 16. April 2004) – ergingen, ist
klar, dass der Beschwerdeführerin eine Beibringung dieser Beweismittel
nicht schon im ordentlichen Verfahren möglich war. Da die Arztberichte zu
dem Zeitpunkt erstellt wurden, als die Krankheit bei der Beschwerdefüh-
rerin auftrat beziehungsweise sich veränderte, hätte die Beschwerdefüh-
rerin diese Beweismittel nicht zumutbarerweise früher beibringen können;
sie hat somit der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht im Beschwerdeverfahren
Rechnung getragen.
4.2.2. Daher sind die eingereichten Beweismittel als neu zu qualifizieren.
4.3. Zweitens ist nun zu prüfen, ob die eingereichten Beweismittel bele-
gen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2004 fehlerhaft
war, und ob sie geeignet gewesen wären, im ordentlichen Verfahren zu
einem andern Entscheid zu führen, mithin erheblich sind.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte im ordentlichen Verfahren geltend
gemacht, von einem Freund [eines Verwandten] vergewaltigt worden zu
sein. Das BFM hatte die Vergewaltigung in seiner Verfügung vom
23. Februar 2004 als unglaubhaft gewürdigt.
4.3.2. Die behandelnde Spezialistin führt in ihrem ersten Bericht aus, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer vorgängigen gynäkologi-
schen Untersuchung über starke Schmerzen im Genitalbereich geklagt
und dem untersuchenden Arzt mitgeteilt, dass sie vergewaltigt worden sei
und sich ständig mit den bedrohlichen Bildern dieses Übergriffs konfron-
tieren müsse. Der Hausarzt habe den möglichen Zusammenhang der
Schmerzen mit dem traumatischen Ereignis erkannt und die Beschwerde-
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Seite 13
führerin an sie, als Psychotraumatologin, anfangs Dezember 2006
zwecks Therapie überwiesen. Die anhaltende Angst, sich nie mehr gänz-
lich in Sicherheit wissen zu dürfen, könne zu einer Chronifizierung der ur-
sprünglich akuten Belastungssituation führen. Die daraus resultierende
posttraumatische Belastungsstörung zeige sich in Form von überfluten-
den Erinnerungen, die für das Opfer nicht zu steuern seien. Angst und
Schmerzen würden bei traumatisierten Personen das Wiedererleben der
früheren Gewaltsituation darstellen. Erst in Sicherheit sei die Behandlung
eines Traumas möglich. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin gu-
te Chancen, ihr schweres Trauma mittels einer psychotraumatologischen
Therapie aufzuarbeiten. Eine Rückführung ins alte Umfeld sei nicht rat-
sam, da dies häufig zu einer für die betroffene Person kaum zu ertragen-
den Unsicherheit führe. Ziel der Behandlung sei die Wiederherstellung
der körperlichen Integrität, wofür ein hohes Mass an Sicherheit (mithin ein
gesicherter Aufenthalt) unerlässlich sei.
Der Bericht vom 20. März 2009 attestierte bei der Beschwerdeführerin
auftretende Schmerzen beim Geschlechtsverkehr und ein sich dabei auf-
drängendes Bild des Tathergangs bei der Vergewaltigung, aggressive Im-
pulse und Ekel bei Berührungen, Gefühlsrückzug und Ängste, wiederkeh-
rende Erinnerungen in Wach- und Traumzuständen und Schuldgefühle.
Zusätzlich würden Schlafstörungen auftreten und es zeige sich eine
Selbstwertproblematik, wobei aufgrund ihrer Sozialisation wenig eigene
Bewältigungsstrategien vorhanden seien. Den realen Ort der Sicherheit
habe die Beschwerdeführerin als für die Genesung sehr hilfreich empfun-
den. Die psychotherapeutische Behandlung, die von Januar 2007 bis Au-
gust 2008 gedauert habe, habe abgeschlossen werden können, und es
seien halbjährliche Kontrolltermine vereinbart worden. Die Beschwerde-
führerin habe in der gegenwärtigen Situation eine zufriedenstellende Sta-
bilität erreicht. Die Sicherheit in einem anderen Land, in einer grossen
Entfernung vom Ort der Herkunft und des erlebten Traumas würden ihr
ein zunehmend beschwerdefreies Leben ermöglichen. Die PTBS-
Symptomatik habe in diesem Rahmen behandelt werden können und oh-
ne eine direkte Wiederbegegnung mit dem Täter könne der aktuelle Ge-
sundheitszustand erhalten bleiben respektive die gelegentlich auftreten-
den Erinnerungsbilder würden sich noch weiter beruhigen können. Es
würden keine Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Beschwerde-
führerin existieren. Ob eine traumaspezifische, psychotherapeutische Be-
handlung, die diese Problematik auffangen könnte, in der Hauptstadt an-
geboten werde, sei nicht bekannt, wobei auch fraglich sei, ob die Be-
schwerdeführerin die nötigen Mittel dafür aufbringen könnte. Es sei nicht
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ratsam, ein Vergewaltigungsopfer ins direkte Umfeld des Täters zurückzu-
führen. Zudem mache die soziale Situation der Beschwerdeführerin deut-
lich, dass ihre Rückkehr mit einer solchen Begegnung eng verknüpft sei,
da zwischen Täter und Opfer eine familiäre/bekanntschaftliche Verbin-
dung bestehe. Ihre Mutter lebe im selben Umfeld und andere Bezugsper-
sonen würden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht existieren.
4.3.3. Das BFM behandelte diese Vorbringen der Beschwerdeführerin,
stellte sich in seinem Entscheid vom 5. Mai 2009 indes auf den Stand-
punkt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei
schon mit Verfügung vom 23. Februar 2004 rechtskräftig verneint worden.
Die geltend gemachte PTBS und in diesem Zusammenhang das Vorlie-
gen eines Traumas sei nicht in Abrede zu stellen, indes sei der einge-
reichte Bericht vom 20. Juni 2007 nicht geeignet, einen Zusammenhang
zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung und der vorhandenen
PTBS herzustellen.
4.3.4. Vorab ist zu erwähnen, dass es – wie von der Beschwerdeführerin
vorgebracht – bei Vergewaltigungsopfern nicht als Unglaubhaftigkeits-
merkmal gewertet werden kann, wenn diese erst nach längerer Zeit im-
stande sind, über das Widerfahrene zu sprechen (EMARK 2003 Nr. 17 E.
4b, bestätigt in BVGE 2009/51 E.4.2.3). Daraus ergibt sich, dass der Um-
stand, eine Vergewaltigung erst im ausserordentlichen Verfahren sub-
stanziiert vorzubringen, entschuldbar sein kann. Die detailliert geschilder-
ten Empfindungen der Beschwerdeführerin, die sich den ärztlichen Be-
richten entnehmen lassen, sprechen sodann auch dafür, dass sie die
Vergewaltigung tatsächlich erlebt hat. Indessen kann vorliegend auf eine
eingehende, die Vergewaltigung betreffende Glaubhaftigkeitsprüfung ver-
zichtet werden, da jene jedenfalls asylrechtlich nicht relevant ist: Es wird
vorliegend nicht ersichtlich, dass die von einem Freund [eines Verwand-
ten] begangene Straftat ethnisch oder politisch motiviert gewesen wäre.
Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni
2009 war mit Verfügung vom 8. Juli 2009 aufgehoben worden (dies je-
doch nur, weil sich die Erwägungen hinsichtlich [der bösartigen Tumorer-
krankung] durch das spätere Einreichen eines neueren Arztberichtes von
Dr. C._______ vom 30. Juni 2009 [siehe unten Erw. 6.6] im Nachhinein
als unzutreffend erwiesen). Die Erwägungen hinsichtlich der geltend ge-
machten Vergewaltigung, wonach diese nicht asylrelevant sei, haben
nach wie vor Gültigkeit: Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ein
Vergewaltigungsopfer in Äthiopien keinen Schutz finden könne – analog
zu EMARK 2006 Nr. 32 – trifft nicht zu, denn die Beschwerdeführerin
E-3620/2009
Seite 15
macht vorliegend eine andere Konstellation geltend. Die Beschwerdefüh-
rerin scheint aus den Erwägungen des Grundsatzentscheides EMARK
2006 Nr. 32 fälschlicherweise den Schluss zu ziehen, die äthiopischen
Behörden seien vergewaltigten Frauen gegenüber generell nicht schutz-
fähig und schutzwillig und sie verkennt dabei die differenzierte Lageana-
lyse des Urteils, die keine derartigen allgemeinen Aussagen enthält. In
Abweichung zum zitierten Entscheid stammt die Beschwerdeführerin bei-
spielsweise nicht aus einer ländlichen Gegend (wo die Situation eine
weitaus delikatere ist, als in der Hauptstadt Addis Abeba), weiter macht
sie keine Entführung zwecks (Zwangs-)heirat geltend und beim angebli-
chen Täter (Freund [des Verwandten]) handelt es sich auch nicht um eine
Person mit landesweitem Machteinfluss auf Behörden. Im Grundsatzent-
scheid wurde sodann die innerstaatliche Fluchtalternative in Addis Abeba
explizit nicht ausgeschlossen, was auf die Möglichkeit des Schutzes
durch die Behörden hinweist. Somit kann die Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit des äthiopischen Staates im von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Falle nicht verneint werden. Unter flüchtlingsrechtli-
chen Gesichtspunkten fehlt es diesen Vorbringen daher – ungeachtet de-
ren Glaubhaftigkeit – an Relevanz.
4.4. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, mit den neuen Be-
weismitteln darzulegen, dass ihre anlässlich des ordentlichen Asylverfah-
rens vorgebrachten Gründe asylrelevant waren. Auch wenn die Beweis-
mittel im ordentlichen Verfahren schon vorgelegen hätten, wären sie nicht
geeignet gewesen, im Asylpunkt zu einem anderen Entscheid zu führen.
Deshalb sind sie nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Die Ab-
weisung des Wiedererwägungsgesuches im Asylpunkt – soweit dieses
mit der PTBS der Beschwerdeführerin begründet wurde – erfolgte somit
zu Recht.
5.
5.1. Zweitens macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift
geltend, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens in vollzugshinderndem Masse verschlechtert; sie
sei namentlich zwischenzeitlich an [einer bösartigen Tumorerkrankung]
erkrankt. Ihre psychotherapeutische Behandlung habe sie zwar ab-
schliessen können, aber es seien halbjährliche Kontrollen notwendig. Ein
aktueller Bericht der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 ("Äthiopien:
Psychiatrische Versorgung") belege, dass eine medizinische Versorgung
für psychisch erkrankte Personen in Äthiopien als nicht existent bezeich-
E-3620/2009
Seite 16
net werden müsse. Aus diesen Gründen erweise sich zum heutigen Zeit-
punkt eine Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar.
In ihrer neusten Eingabe vom 5. Juli 2012 führt die Beschwerdeführerin
jedoch aus, dass eine weitere, im Februar 2010 durchgeführte Biopsie
bezüglich ihres Verdachtes auf Krebs ergeben habe, dass [ihre Tumorer-
krankung] keine Auffälligkeiten mehr aufweise; eine weitere Nachkontrolle
sei daher nicht mehr nötig. Ihr Gesundheitszustand sei gemäss dem ent-
sprechenden Arztbericht zwar gut, indessen habe eine neue kolposkopi-
sche Untersuchung ergeben, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit einer
zukünftigen Krebserkrankung ihrer Geschlechtsorgane bestehe und da-
her eine Nachkontrolle dringend notwendig sei.
Zudem macht sie mit ihrer neusten Eingabe geltend, eine Rückkehr nach
Äthiopien würde für sie eine übermässige Härte bedeuten, da sie sich
durch ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre Bemühungen und
ihre Wesensart hier in besonderem Masse integriert habe.
5.2. Mit diesen Vorbringen macht sie nachträgliche Veränderungen des
rechtserheblichen Sachverhalts – und somit Wiedererwägungsgründe –
geltend (vgl. E. 2.1 und 2.2), die darauf abzielen, die ursprünglich fehler-
freie rechtskräftige Verfügung vom 23. Februar 2004 in Bezug auf den
Vollzug der Wegweisung nachträglich anzupassen. Nachfolgend ist daher
zu prüfen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Be-
schwerdeführerin und ihre übrige Situation seit Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens (das heisst seit dem Urteil der ARK vom 16. April 2004
[siehe Bst. A.a.]) eine Änderung eingetreten ist, und – bejahendenfalls –
diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Hier-
bei ist für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids,
massgeblich.
6.
6.1.
6.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-3620/2009
Seite 17
6.1.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Weiter darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig ver-
neint wurde und diesbezüglich nach dem Gesagten auch das Wiederer-
wägungsgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Beschwerdefüh-
rerin macht geltend, die von ihr geschilderten Gegebenheiten seien
(eventualiter) unter dem Aspekt der Unzulässigkeit zu würdigen. Da der
äthiopische Staat gegenüber Vergewaltigungsopfern schutzwillig und
schutzfähig ist, ist Art. 3 EMRK vorliegend nicht erfüllt.
Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
E-3620/2009
Seite 18
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.2.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000
mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenz-
gebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleich-
zeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen
noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nöti-
gen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei
der Nahrungsmittelversorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Er-
langung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finan-
zielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und
soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E.8.3 bis 8.4
mit weiteren Hinweisen).
E-3620/2009
Seite 19
6.3. Den Wegweisungsvollzug betreffend hielt die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid vom 5. Mai 2009 zunächst fest, dass der Zustand
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der diagnostizierten PTBS und [der
Tumorerkrankung] stabil sei. Der Bericht vom 20. März 2009 diag-
nostiziere eine PTBS, die auf erlittene sexuelle Gewalt zurückzuführen
sei. Die Diagnose der PTBS spreche angesichts der dafür bestehenden
Behandlungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich gegen einen Wegwei-
sungsvollzug, da die PTBS – wie andere psychische Krankheiten auch –
in Äthiopien behandelbar sei. Der Bericht stelle zudem nach Be-
handlungsbeginn seit Dezember 2006 eine Stabilisierung und den dem-
entsprechenden Abschluss der Behandlung im August 2008 fest. [Bei der
Tumorerkrankung] handle es sich um einen relativ häufigen (…)typ. Es
zeichne sich im Wesentlichen durch einen sehr langsamen klinischen
Verlauf aus, so dass auch in fortgeschrittenen Stadien die Lebenserwar-
tung der betroffenen Patienten durch [den Tumor] nicht wesentlich einge-
schränkt sei. Als Standardtherapie gelte eine Behandlung mit Antibiotika,
wobei diese bei fortgeschrittener Erkrankung nicht wirksam sei. In diesen
Fällen würden Strahlen- oder Chemotherapien oder eine Kombination
derselben angewendet. (…) (…). Eine Eradikation des Erregers könne in
Frühstadien der Erkrankung zum Ausheilen [des Tumor] führen. Im Arzt-
bericht vom 25. Oktober 2008 werde die Anamnese von 2005 bis 2008
beschrieben, woraus hervorgehe, dass nach erfolgreicher Therapie des
Erregers keine [Tumor]-Zellen mehr nachweisbar und die wiederkehren-
den Oberbauchbeschwerden mittels Medikamenten gut behandelbar sei-
en. Eine halbjährliche Gastroskopie und Endosonographie bis 2011 seien
angezeigt. Zwar variiere der Zugang zu medizinischer Versorgung in
Äthiopien stark, doch sei die Situation in Addis Abeba besser als anders-
wo. So bestehe trotz der relativ schlechten medizinischen Lage Zugang
zu kostenlosen und kostenpflichtigen Behandlungsprogrammen, und es
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die zur Vermeidung
einer erneuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nötige Be-
handlung erhalte. Den Berichten sei zudem zu entnehmen, dass sie gut
auf die geeigneten Behandlungen angesprochen habe und so insgesamt
der Eindruck einer guten körperlichen sowie psychischen Verfassung be-
stehe, womit auch ihre Reisefähigkeit zu bejahen sei. Es stehe ihr zudem
frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehr-
hilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese Hilfe könne durch die Abgabe
von Medikamenten, die Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Un-
terstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Die Be-
schwerdeführerin stamme aus Addis Abeba und habe früher im [Betrieb
einer Verwandten] gearbeitet. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat über ein
E-3620/2009
Seite 20
bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund sei an-
zunehmen, dass es ihr bei ihrer Rückkehr aus eigener Kraft gelinge, eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Da somit keine Gründe
vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Februar
2004 beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
6.4. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein Wegweisungsvollzug
sei unzumutbar, denn sie sei alleinstehend, könne bei einer Rückkehr nur
auf die Hilfe ihrer Mutter zählen, jedoch nicht zu ihr zurückkehren, weil sie
im selben Bekanntenkreis lebe wie der Täter der erlebten Vergewaltigung.
Diesbezüglich reichte sie einen SFH-Bericht "Äthiopien – Rückkehr einer
jungen, alleinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009 und den "2010
Country Report on Human Rights Practices – Ethiopia", 8 April 2011, des
United States Department of State, zu den Akten. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in BVGE 2011/25 festgehalten, dass sich die soziale und
wirtschaftliche Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen in Äthio-
pien sehr schwierig gestaltet (vgl. a.a.O. E. 8.5 und 8.6). Wie nachfolgend
aufgezeigt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin alleinstehend ist:
Im Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin an, verlobt zu sein. Sie gab
zwar zu Protokoll, ihr Verlobter sei mitgenommen worden und sein Auf-
enthaltsort sei ihr unbekannt (vgl. A10 S. 10). Sie war jedoch nicht in der
Lage, das Datum des Verschwindens ihres Verlobten zu nennen und gab
weiter an, sie wisse nicht, was mit ihm passiert sei und sie habe auch
keinerlei Nachforschungen angestellt, weil sie nicht gewusst habe, wen
sie hätte fragen sollen (vgl. A10 S. 13, 18 f.). Aufgrund der Tatsache, dass
es sich beim Verlobten um den (zumindest zukünftigen) Lebenspartner
und somit um eine zentrale Bezugsperson im Leben der Beschwerdefüh-
rerin handeln muss, hätte erwartet werden können, dass sie sich zumin-
dest darum bemüht haben müsste, herauszufinden, was mit ihrem Ver-
lobten passiert ist. Vielmehr ist aufgrund dieser unsubstanziierten Ausfüh-
rungen davon auszugehen, der Verlobte befinde sich nach wie vor in Ad-
dis Abeba. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, glaubhaft zu
machen, dass sie alleinstehend ist. Da die Beschwerdeführerin ihren An-
gaben zufolge bei ihrer Ausreise bereits seit mehr als zwei Jahren verlobt
war (vgl. A10 S. 13), ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zur
Familie des Verlobten ein gutes Verhältnis aufbauen konnte und auch auf
deren Unterstützung zählen kann. Daher ist davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Addis Abeba auf ein (auch ausserhalb des Um-
feldes ihrer Mutter vorhandenes) intaktes, tragfähiges Beziehungsnetz
E-3620/2009
Seite 21
zurückgreifen kann. Gemäss ihren Angaben arbeitete sie vor ihrer Ausrei-
se in Addis Abeba in [Geschäft einer Verwandten und der Beschwerde-
führerin] (vgl. A10 S. 10 ff.). Es steht ihr daher offen, sich bei einer Rück-
kehr wieder [am Geschäft] zu beteiligen oder zumindest ihren Eigen-
tumsanteil zu veräussern, um einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Da-
her ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in Äthiopien
auch beruflich reintegrieren und zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage
aus eigenen Kräften ein Auskommen finden kann.
Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin im
Bezug auf ihre soziale Situation als zumutbar.
6.5. Im Folgenden ist ihre gesundheitliche Situation zu überprüfen:
Die Beschwerdeführerin machte zunächst psychische Probleme geltend
und reichte dem BFM diesbezüglich einen Bericht von B._______, dipl.
psych. Psychotherapeutin SPV, (...), vom 20. Juni 2007 ein, der bei der
Beschwerdeführerin eine PTBS diagnostizierte. Im Verlaufe des weiteren
vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie einen aktuelleren Bericht von
B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), datiert vom
20. März 2009, zu den Akten: Die behandelnde Therapeutin führte darin
aus, die Psychotherapie der Beschwerdeführerin sei beendet. In diesem
Zusammenhang hielt sie aber fest, die Stabilisierung des Zustandes habe
nur durch den Umstand erreicht werden können, dass diese sich hier in
der Schweiz in Sicherheit befinde. Bei einer Rückkehr sei eine Retrauma-
tisierung indes sehr wahrscheinlich. Im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht reichte die Beschwerdeführerin betreffend die psychiatrische
Versorgung in Äthiopien die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
10. Juni 2009 (" Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") ein. Dazu führte
sie aus, aus dieser gehe hervor, dass lediglich 34 Psychiater für eine Be-
völkerung von mehr als 80 Millionen Einwohnern zuständig seien, wobei
aber 12 Millionen Menschen eine psychiatrische Betreuung benötigen
würden. Dies entspreche einem Psychiater auf zirka 353'000 erkrankte
Personen. Zudem würde die Gesellschaft psychisch erkrankte Personen
aufgrund dessen, dass solche Erkrankungen auf übernatürliche Kräfte
und böse Geister zurückgeführt würden, stigmatisieren und mit Heilme-
thoden wie Durchführung von Ritualen und Exorzismus behandeln. Zwar
habe die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie abschliessen können,
es seien jedoch nach wie vor regelmässige halbjährliche Kontrollen an-
gezeigt, was vom BFM ignoriert werde. Angesichts der im Heimatland er-
lebten sexuellen Gewalt sei bei einer Rückführung nach Äthiopien die Ge-
E-3620/2009
Seite 22
fahr einer Retraumatisierung sehr gross. Zudem sei die medizinische
Grundversorgung in Äthiopien als katastrophal zu bezeichnen, wobei ge-
rade bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen laut dem zitier-
ten SFH-Bericht erhebliche Defizite infrastruktureller und personeller Na-
tur beständen. Faktisch sei in ihrem Heimatland keine Behandlung mög-
lich.
Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus
medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer
Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht er-
hältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ein Wegwei-
sungsvollzug erweist sich aber nicht schon deshalb als unzumutbar, weil
die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzu-
mutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E.9.3.2, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Das wesentliche, von der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Problem ist eine Retraumati-
sierungsgefahr wegen des Täters. Wie dargelegt (vgl. Erw. 6.4) ist aber
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung
der Familie ihres Verlobten zählen kann und somit die Gefahr eines Kon-
taktes mit dem angeblichen Täter umgangen werden kann. Ungeachtet
dessen bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin noch an psychischen Problemen leiden würde, da
sie es unterlässt, ihren psychischen Gesundheitszustand (seit Ergehen
des oben erwähnten Arztberichtes aus dem Jahre 2009), zu dokumentie-
ren; seit ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2010 macht sie auch keinerlei
psychischen Probleme mehr geltend. Somit erweist sich unter diesem
Aspekt ein Wegweisungsvollzug als zumutbar.
6.6. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit Abschluss des
ordentlichen Verfahrens an [einer bösartigen Tumorerkrankung] erkrankt
und reichte dazu folgende Beweismittel ein: Einen Arztbericht von
Prof. Dr. D._______, [Klinik], datiert vom 6. Mai 2009, einen Diagnosebe-
richt von PD Dr. med. E._______, Oberärztin, [Klinik], datiert vom 25. Juni
2009, einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin
FMH, (...), datiert vom 30. Juni 2009. Im Arztbericht von Dr. C._______
vom 25. Oktober 2008 war festgehalten worden, dass bei der Beschwer-
deführerin zwar keine [Tumor]-Zellen mehr nachgewiesen worden seien,
E-3620/2009
Seite 23
indes ein Wiederauftreten nicht ausgeschlossen sei und daher nicht ab-
schliessend gesagt werden könne, ob die Krankheit geheilt sei. Daher
müssten alle sechs Monate eine Gastroskopie und eine Endosonographie
mindestens bis 2011 durchgeführt werden. Der Arztbericht von Dr.
C._______ vom 30. Juni 2009 attestierte sodann, dass nach einer im-
munhistochemischen Zusatzuntersuchung sowie einer retrospektiven Un-
tersuchung der alten Biopsien eine Persistenz des [des Tumors] festge-
stellt worden sei. Zudem sei [der Tumor] genotypisch instabil und hyper-
mutiert. Infolge dieser Diagnose seien insbesondere im Zusammenhang
mit der Persistenz seit 2006 regelmässige obere Endoskopien mit Endo-
sonographien und Biopsien mit immunhistochemischer Aufbereitung alle
sechs Monate dringend angezeigt. Die Beschwerdeführerin führte dazu
aus, die erforderlichen Therapien seien – wie aus dem Bericht der SFH
vom 8. Oktober 2008 ("Äthiopien; Behandlung von HIV/Aids und einem
Kropf") hervorgehe – in ihrem Heimatland nicht möglich, weshalb sich der
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erweise.
Die vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2009 veranlasste und
am 13. November 2009 erfolgte Botschaftsabklärung betreffend Behand-
lungsmöglichkeiten [des vorliegendenTumors] in Äthiopien ergab Folgen-
des: Gemäss dem entsprechenden Gutachten des äthiopischen Arztes
werden in Addis Abeba gewisse Strahlen- und Chemotherapien angebo-
ten, diese seien jedoch sehr inkonsistent; oft seien die Geräte defekt oder
erforderliche Medikamente würden fehlen. Die Chemotherapie betreffend
würden nur bestimmte Protokolle durchgeführt. Gastroskopien mit Biopsie
seien möglich, endosonographische und immunhistochemische Untersu-
chungen seien hingegen nicht vorhanden. Eine Gastroskopie mit Biopsie
könne durchgeführt werden. Zur Frage, ob die Behandlungskosten zulas-
ten der Patientin gehen würden oder in Äthiopien eine kostenlose Ge-
sundheitsversorgung, von der die Beschwerdeführerin allenfalls profitie-
ren könne, existiere, wurde Folgendes ausgeführt: In Äthiopien bestehe
keine obligatorische Krankenversicherung, grössere Firmen böten ihren
Mitarbeitern jedoch einen hälftigen Beitrag an eine Krankenversicherung.
Es würden weiter staatliche Krankenhäuser, die vergünstigt medizinische
Behandlungen anbieten würden, existieren. Bei Nachweis von Mittellosig-
keit durch ein Schreiben der Bezirksverwaltung bestehe auch die Mög-
lichkeit einer kostenlosen Behandlung.
Auf explizite Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Bst. R) reichte die Be-
schwerdeführerin am 5. Juli 2012 den aktuellen (und zuvor nicht bei den
Akten liegenden) Arztbericht von Prof. Dr. med. D._______, leitender Arzt
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Seite 24
(...), [Klinik], datierend vom 8. Februar 2010, ein. Diesem ist Folgendes zu
entnehmen: Eine gleichentags als Nachkontrolle durchgeführte Gastro-
skopie und eine obere Endosonographie ergab den Befund "makrosko-
pisch unauffällig". Nach erfolgten Biopsieuntersuchungen diagnostizierte
der Arzt im Wesentlichen, es gebe keinen Nachweis von intestinaler Me-
taplasie, Atrophie, Helicobacterbakterien oder von Malignität. Er hält fest,
dass aufgrund dieser Diagnose keine weiteren Nachkontrollen mehr not-
wendig sind.
Aufgrund der heutigen Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass
[die Tumor-Erkrankung] nun geheilt ist und keinerlei medizinische Be-
handlung erfordert; [sie] ist daher für den Wegweisungsvollzug nicht rele-
vant.
6.7. In ihrer Eingabe vom 5. Juli 2012 macht die Beschwerdeführerin zu-
dem neu geltend, eine vorsorgliche Kolposkopie (welche ein wichtiges In-
strument für die Krebsfrüherkennung sei) habe gezeigt, dass ihr Tester-
gebnis nicht vollständig in Ordnung sei. Eine Nachkontrolle sei folglich
unumgänglich, da sie – wie bereits bekannt sei – ein erhöhtes Krebsrisiko
aufweise. Ihr Gesundheitszustand sei zwar gemäss dem Arztbericht vom
8. Februar 2010 (vgl. oben Erw. 6.6) gut, jedoch habe die kolposkopische
Untersuchung vom 3. Mai 2012 gezeigt, dass sich bei ihr immer noch ei-
ne grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen, wenn auch noch nicht
bestehenden Krebserkrankung, zeige, neu jedoch nicht mehr im (…),
sondern an ihren Geschlechtsteilen. Sie reichte diesbezüglich eine Einla-
dung zur Kolposkopie-Sprechstunde am 8. Oktober 2012, [Klinik], datiert
vom 3. Mai 2012, zu den Akten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte grosse Wahr-
scheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung der Beschwerdeführerin
wiedererwägungsrechtlich nicht relevant sein kann; zukünftige und somit
hypothetische Krankheiten stellen keinen veränderten Sachverhalt dar.
6.8. Nach dem Gesagten erweist sich daher ein Wegweisungsvollzug
auch unter dem gesundheitlichen Aspekt als zumutbar.
6.9. In ihrer neusten Eingabe vom 5. Juli 2012 reichte die Beschwerde-
führerin schliesslich zahlreiche, ihre Integration in der Schweiz betreffen-
de, Unterlagen aus dem Jahr 2009 ein, namentlich ein Referenzschreiben
einer Freundin, datiert vom (…). Mai 2009, drei von verschiedenen Pri-
vatpersonen verfasste, an [die kantonale Behörde] gerichtete Gesuche
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um Erteilung einer B-Bewilligung für die Beschwerdeführerin, datiert vom
(…). Mai 2009, (…). Mai 2009 und (…). Oktober 2009, eine Bestätigung
des [Sprachschule], wonach die Beschwerdeführerin mündlich in der
deutschen Sprache das Niveau B2 erreicht habe, datiert vom (…). No-
vember 2009, ein Schreiben des [Geschäft], datiert vom (…). November
2009, womit bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt der B-
Bewilligung eingestellt werden könne, einen Betreibungsregisterauszug
der Beschwerdeführerin, datiert vom 3. Juni 2009, und einen Auszug aus
dem Strafregister, datiert vom 28. Mai 2009. Sie führte diesbezüglich aus,
dass ihre zuvorkommende und freundliche Art als Freundin sehr ge-
schätzt werde. Sie habe bereits im Jahre 2009 flüssig und fehlerfrei
Schweizerdeutsch gesprochen, bei Erhalt einer B-Bewilligung eine Stelle
in Aussicht, ihr Leumund sei einwandfrei und sie habe keine Betreibun-
gen erwirkt. Sie habe sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht aussergewöhnlich gut
integriert und hier eine neue Heimat gefunden. Damit erfülle sie die Be-
dingungen für eine B-Bewilligung bei Weitem. Eine Rückkehr würde eine
übermässige Härte bedeuten, ihre Lebens- und Daseinsbedingungen wä-
ren in gesteigertem Mass in Frage gestellt, falls ihr eine Aufenthaltsbewil-
ligung verweigert würde.
Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration
in der Schweiz ist festzuhalten, dass es in die Zuständigkeit der kantona-
len Migrationsbehörden fällt, mit Zustimmung des Bundesamtes, einer im
Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die soeben genannten
Vorbringen und Beweismittel werden daher in einem kantonalen Verfah-
ren zu beurteilen sein und sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
6.10. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass weder
betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin noch
in Bezug auf ihre soziale Situation eine wiedererwägungsrechtlich rele-
vante veränderte Sachlage gegeben ist, welche es rechtfertigen würde,
die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2004 in
Wiedererwägung zu ziehen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin ist daher als weiterhin zumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AuG
zu qualifizieren.
6.11. In Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs machte die
Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte
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Seite 26
Sachlage geltend, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar
2004 verwiesen werden kann.
7.
Eine asylrechtliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem
Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist – wie dargelegt (vgl. Erw. 6.9) – die Erteilung
einer B-Bewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen; die Verfügungen
des BFM vom 23. Februar 2004 und 5. Mai 2009 sind zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2009
gutgeheissen unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Nachdem die Be-
schwerdeführerin, wie aus den Akten hervorgeht, seit März 2009 als [Stel-
lenbezeichnung] erwerbstätig ist, ist heute nicht mehr von einer aktuellen
Bedürftigkeit auszugehen und das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung mithin wiedererwägungsweise heute abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: