B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3620/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gèrald Bovier, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Karin Hobi, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015
E-76/2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Juni 2013 mit
Verfügung vom 5. Dezember 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des Voll-
zuges in die Volksrepublik China – anordnete und das Bundesverwaltungs-
gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-76/2015 vom
15. Januar 2015 abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das SEM vom 5. Juni 2016 (Ein-
gang SEM am 7. Juni 2016) ein in chinesischer Sprache verfasstes Schrei-
ben datiert vom 14. Mai 2013 mit Übersetzung in die deutsche Sprache
einreichte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aufgrund dieses Dokumen-
tes sei sein Asylgesuch erneut zu prüfen,
dass er dabei sinngemäss vorbrachte, durch das eingereichte Dokument
solle seine im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft gemachte Sozialisie-
rung und sein dauernder Lebensmittelpunkt in Tibet sowie eine auf politi-
schen Motiven basierende Verfolgung durch die chinesischen Behörden
belegt werden,
dass die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreterin mit Eingabe an das
SEM vom 4. Juni 2016 (Eingang SEM am 8. Juni 2016) eine Vollmacht zu
den Akten reichte,
dass das SEM mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung und allfälligen
Prüfung als Revisionsgesuch überwies, da das eingereichte Dokument vor
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 datiere,
dass mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 das Bundesverwaltungs-
gericht den Gesuchsteller aufgeforderte, bis zum 1. Juli 2016 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– am 18. Juni 2016 geleistet
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG sowie BVGE
2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht,
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil vom 15. Januar
2015 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Abänderung hat, womit die Legitimation
gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG sinngemäss),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich
bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt wer-
den (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67,
N 9 f.),
dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht
genügen würde (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 67, N 9),
dass der Gesuchsteller jedoch den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG anruft und sinngemäss vorbringt, es läge ein neues Beweis-
mittel vor, welches geeignet sei, zu einer Neueinschätzung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft zu führen,
dass demnach die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch ent-
gegenzunehmen und zu prüfen ist,
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dass zugunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen werden darf, er
habe das eingereichte Dokument im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
nicht beibringen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen
oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG),
dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwei alternative
Tatbestandsvarianten enthält und das Revisionsgesuch sich entweder auf
nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Be-
weismittel stützen kann,
dass in beiden Tatbestandsvarianten die geltend gemachten Tatsachen
respektive Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entschei-
dung bestanden haben müssen und zudem rechtserheblich sein müssen,
das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art und
Weise zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt,
dass ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisions-
gesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn diese bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22),
dass dies sich daraus ergibt, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ur-
sprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wor-
den (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende
Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu er-
kennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon bekannt gewe-
sen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefun-
den gewesen wären,
dass das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel vom 14. Mai 2013
und demnach vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom
15. Januar 2015 datiert ist,
dass das eingereichte Dokument jedoch offenkundig nicht als rechtserheb-
lich, das heisst nicht als geeignet erscheint, den rechtserheblichen Sach-
verhalt auf eine Art und Weise zu verändern, dass die Entscheidung das
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 anders aus-
gefallen wäre,
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dass aufgrund der gesamten im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu prü-
fenden Aktenlage dem nun eingereichten Dokument auch bei damaligem
Vorliegen kein entscheidwesentliches Gewicht hätte beigemessen werden
können,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 nach
umfassender Prüfung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember
2014 und der in der Beschwerde vom 7. Januar 2015 erhobenen Einwände
gefolgert wurde, insgesamt habe der (damalige) Beschwerdeführer nichts
vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volks-
republik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass diese Einschätzung auch das vorliegend eingereichte Dokument of-
fenkundig nicht in rechtserheblicher Weise hätte beeinflussen oder gar auf-
wiegen können,
dass zudem das eingereichte Dokument zumindest den berechtigten Ein-
druck zulässt, dem Verfasser wäre dessen Inhalt diktatmässig oder mittels
schriftlicher Vorlage vorgegeben worden,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das als Beweismittel einge-
reichte Dokument keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt, weshalb das Revisionsgesuch abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen
sind,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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