B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3620/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
Ruanda,
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dublin-Verfahren
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach
Belgien weg.
B.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden hierge-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
C.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 informierte das SEM die belgischen Be-
hörden über die hängige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
deren aufschiebenden Wirkung.
D.
Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3301/2015 vom 10. Juni 2015 abgewiesen.
E.
Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim UN-Aus-
schuss gegen Folter (Comittee against Torture; CAT) Beschwerde gegen
den Nichteintretensentscheid der Schweiz ein.
F.
Auf Ersuchen des CAT beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD), Bundesamt für Justiz (BJ), setzte die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung am 17. August 2015 vorsorglich aus.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz
mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Kostenvor-
schusses nicht eintrat.
H.
Mit Entscheid 697/2015 vom 25. November 2016 stellte das CAT fest, die
Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 sei unzuläs-
sig.
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I.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM und beantragten die Aufhe-
bung der Verfügung vom 13. Mai 2015 und das Eintreten der Vorinstanz
auf ihr Asylgesuch.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest,
das gestellte Gesuch sei von vornhinein aussichtslos und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu leisten.
K.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie
stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei rechtskräftig
und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
L.
Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 13. Februar 2017 hiess das
Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil E-924/2017
vom 29. Mai 2017 gut, hob die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017
sowie die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 auf und wies die Sache
an die Vorinstanz zurück.
M.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such ab, erklärte seine Verfügung vom 13. Mai 2017 (recte: 2015) als
rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
N.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht sei mittels superprovisorischer Massnahme die auf-
schiebende Wirkung der Überstellung nach Belgien zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeeingabe ist als abschliessend zu qualifizieren, weshalb
trotz laufender Beschwerdefrist ein Entscheid gefällt werden kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 13).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungs-
gericht auf einen Schriftenwechsel.
4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
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wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
5.
5.1 Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, er-
folgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden
Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald
dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmege-
suchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entschei-
dung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese ge-
mäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO).
5.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten
durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme
oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zustän-
digkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO).
5.3 Zum Zweck eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentschei-
dung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die
Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Überstellung
automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer ange-
messenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und
gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wir-
kung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird (Art. 27 Abs. 3
Bst. b Dublin-III-VO); oder, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat,
bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung
der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des
Rechtsbehelfs oder der Überprüfung der Überstellungsentscheidung bis
zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen.
Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form,
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dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ers-
ten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durch-
führung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb ei-
ner angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und
gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht (Art. 27 Abs. 3
Bst. c Dublin-III-VO).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, dass die Weisung des CAT an das SEM, den Vollzug
vorübergehend auszusetzen, verbindlichen Charakter habe. So sei das
Verfahren vor internationalen Instanzen, wie dem CAT oder dem EGMR,
nationalen Rechtsmitteln, die gemäss Dublin-III-VO eine Aufschiebung der
Überstellungsfrist zur Folge haben können, vergleichbar. Ferner hätten die
Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das CAT explizit beantragt, die
Schweiz sei anzuweisen, von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
Hiermit hätten sie versucht und erreicht, eine verbindliche Anweisung des
CAT an das SEM zu erwirkt. Weiter liege das jetzige Wiedererwägungsge-
such grundsätzlich ausserhalb der 30-tägigen Frist von Art. 111b AsylG und
die Begründung sei mit derjenigen vom 11. Dezember 2015 vergleichbar
(Art. 29 Dublin-III-VO). Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen darzulegen, weshalb die Souveränitätsklausel im vorliegenden
Fall angewendet werden sollte.
6.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen erneut hiergegen ein, die Überstellungsfrist gemäss Art. 29
Abs. 1 Dublin-III-VO sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig sei. So würden zwischen dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 und dem 6. Januar 2017
mehr als 18 Monate liegen, womit die Überstellungsfrist gemäss Art. 29
Abs. 2 Dublin-III-VO abgelaufen sei. Bei der Beschwerde an das CAT
handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dub-
lin-III-VO, da das CAT kein nationales Gericht der Schweiz sei. Der CAT
sei nicht mit dem EGMR vergleichbar, da der EGMR die aufschiebende
Wirkung selbst anordnen könne. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz
die aufschiebende Wirkung auf Ersuchen des CAT angeordnet. Die
Vorinstanz sei jedoch nicht Beschwerdeinstanz und könne deshalb keine
aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers veranlassen. Nach dem Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 habe es somit
keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers mehr gegeben. Im Üb-
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rigen sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt bereits deshalb ange-
bracht, weil sich die Beschwerdeführenden seit 3. April 2015 in der
Schweiz aufhalten würden.
6.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfü-
gung ist zutreffend begründet. Hierbei hat die Vorinstanz weder Bundes-
recht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unkorrekt festge-
stellt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Wieder-
holungen des im Verlauf des Verfahrens bereits mehrmals Vorgetragenen
(Gesuche bzw. Beschwerden vom 11. Dezember 2015, 13. Februar 2017
und 27. Juni 2017 betr. Art. 29 Dublin-III-VO).
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2015 eine Be-
schwerde beim CAT einreichten und beantragten, die Schweiz sei anzu-
weisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie von einer Über-
stellung nach Belgien abzusehen, bis das CAT über den Fall entschieden
habe („…prié à votre auguste instance de demander la Suisse de s’abstenir
à suspendre mon transfert jusqu’à droit connu de la présente cause“, CAT-
Beschwerde, S. 5, SEM-Akten, A42). Hiermit sind die Beschwerdeführen-
den selbst davon ausgegangen und haben entsprechend bewusst erwirkt,
dass ihre Überstellung verbindlich aufgeschoben wird. Ihre Behauptung im
Nachhinein, die Überstellungsfrist sei nicht unterbrochen worden, steht da-
mit in einem offensichtlichen Widerspruch zu ihrer bisherig vertretenen Auf-
fassung, zumal eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den
Rechtsbehelf im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ex lege die Sechs-
monatsfrist unterbricht (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, Kap. 2, zu Art. 29, K4, S. 226). Weil das CAT nicht die Möglichkeiten
hat, verbindlich die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann es einzig in
der vorliegend gewählten Form an den entsprechenden Staat gelangen
(Art. 114 Verfahrensordnung CAT, CAT/C/3/Rev.4, 9. August 2002). Wie
üblich in vergleichbaren Fällen, gelangte das CAT an das Schweizerische
BJ, welches das Gesuch um aufschiebende Wirkung an das SEM weiter-
leitete. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Das BJ hat somit zu Recht
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung an das SEM wei-
tergeleitet, welches verbindlich die aufschiebende Wirkung gewährte. Auf
die Einwände in der Rechtsmitteleingabe – weshalb das SEM hierfür nicht
zuständig sei – ist nicht weiter einzugehen.
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Belgien ist seit dem 3. Juni 2015 über die Unmöglichkeit der Überstellung
seitens der Vorinstanz ausreichend informiert. Die Überstellung blieb auf-
grund der verschiedenen Eingaben seitens der Beschwerdeführenden seit
diesem Datum unmöglich. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine
entsprechende Informationspflicht. Eine solche kann jedoch aus dem Inte-
resse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten abgeleitet wer-
den. Aus dieser Sicht wäre es seitens der Vorinstanz angezeigt gewesen,
Belgien über die hängige Beschwerde vor dem CAT und deren aufschie-
benden Wirkung ebenfalls zu informieren. Eine Sanktion im Sinne einer
Nicht-Unterbrechung der Frist bei Unterlassen der Verständigung ist in der
Dublin-III-VO sowie infolge des ex lege Charakters der Fristhemmung in-
des nicht vorgesehen, womit im vorliegenden Fall die Nichtinformation an
Belgien an der Fristhemmung nichts zu ändern vermag (FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K3, S. 226). Weil lediglich eine Nichtaussetzung der
Überstellung zu begründen ist – nicht jedoch die Gewährung – geht auch
die Rüge der unausreichenden Begründung der Gewährung der aufschie-
benden Wirkung ins Leere (Art. 27 Abs. 3 Bst. c Dublin-III-VO).
Im Übrigen liegt es gemäss Art. 27 Dublin-III-VO bei dem jeweiligen Mit-
gliedstaat, die Rechtsbehelfe und die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung selbst zu regeln. Art. 27 Dublin-III-VO gibt hierzu lediglich den Rah-
men vor, wobei es auf einen sicheren Rechtsschutz der Beschwerdefüh-
renden beziehungsweise gesuchstellenden Personen ankommt. Die Über-
stellung der Beschwerdeführenden wurde im Rahmen der Praxis der
Schweizer Behörden über das EJPD ausgesetzt. Die Beschwerdeführen-
den wurden trotz expliziter Zusage Belgiens und dem rechtskräftigem Urteil
vom 10. Juni 2015 nicht überstellt. Dies zeigt, dass auch der Sinn und
Zweck des Art. 27 Dublin-III-VO (effektiver Rechtsschutz und Garantie der
Nichtüberstellung während hängiger Verfahren) gewahrt wurde. Nach dem
Gesagten ist die Überstellungsfrist nach Belgien noch nicht abgelaufen, die
Schweiz mithin für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht zuständig (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 und 3 Dublin-III-
VO). Schliesslich können die Beschwerdeführenden aufgrund der Dauer
des Verfahrens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe
dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung
zu Recht abgewiesen hat.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag um aufschiebende Wirkung gegen-
standslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten indes ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung
nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit
auszugehen ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und die Be-
schwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Michal Koebel
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