Abtei lung V
E-3621/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Jemen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
_____,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für
Flüchtlinge [BFF]) vom 28. April 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3621/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Juli
2003 über Italien aus und gelangte am 14. Juli 2003 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung
(...) erfolgte am 28. Juli 2003, die kantonale Anhörung am 18. August
2003.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der aus B._______
(Provinz C._______) stammende verheiratete Beschwerdeführer, Vater
von vier Kindern, geltend, er sei im Jahr 1983 der YSP (Yemen
Socialist Party) beigetreten. 1994 habe er von seinem Vater das Amt
eines Stammesführers (Clanchef) übernommen. Während der
Schulzeit sei er in die Armee eingetreten, und von 1994 bis 1998 habe
er im Offiziersrang in der jemenitischen Armee gedient. Nach dem
Sieg des Nordens im Bürgerkrieg sei er zwar in der Armee nicht mehr
aktiv gewesen, aber nicht entlassen worden; er sei im Jahr (...) zum
Hauptmann befördert worden und habe bis zum Jahr (...) noch Sold
beziehen können. Am (...) 1994 sei seine Familie aus ihrem Haus in
D._______ vertrieben und das Haus von Soldaten aus dem Nordjemen
beschlagnahmt worden. Die Familie sei daraufhin nach B._______
zurückgekehrt. Dort habe er ab dem Jahr 1998 als Landwirt auf
seinem eigenen Land gearbeitet. Am (...) Mai 1995 sei er beim
Einwohneramt gewesen, um sein Haus zurückzufordern, als ihn
Mitglieder des Sicherheitsdienstes verhaftet und bis zum (...)
Dezember 1995 im Zentralgefängnis von E._______ inhaftiert hätten.
Man habe ihm vorgeworfen, einer oppositionellen Partei anzugehören
und Waffen versteckt zu halten. Gegen Zahlung von 500 US-Dollar sei
er schliesslich freigelassen worden. Auch nach der Haft sei er vom
Sicherheitsdienst gesucht worden, habe indessen jedes Mal
rechtzeitig fliehen können. Ab dem Jahr 1995 bis zum Jahr 2003 habe
er Vorladungen vom Sicherheitsdienst erhalten, in welchen ihm
illegaler Waffenbesitz, Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei und
Stammesaufruhr vorgehalten worden sei. Er habe auf die Vorladungen
nicht reagiert. Am (...) September 1998 sei er ein zweites Mal vom
Sicherheitsdienst festgenommen und in das Zentralgefängnis von
C._______ gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Am (...) 2000
sei er freigelassen worden. Erneut sei ihm vorgehalten worden, zu
einer oppositionellen Gruppe zu gehören, Waffen versteckt zu halten
und Anführer eines Stammes zu sein. Auch nach dieser Haft sei er von
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den Behörden unter Druck gesetzt worden und habe Vorladungen
erhalten. Als Stammesführer habe er seit Jahren Landstreitigkeiten mit
einem verfeindeten Stamm gehabt. Dieser habe gegen ihn
Todesdrohungen ausgesprochen. Er habe sich deshalb an die
Behörden gewandt, die jedoch nichts unternommen hätten. Im Jahr
2002 habe er sich zur Ausreise entschlossen und zu ihrer
Finanzierung Land, Schmuck und Vieh verkauft.
B. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten:
(behördliche) Vorladungen, die Kopie eines Militärausweises und das
Original eines Schreibens der YSP.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2004 - eröffnet am 30. April 2004 - lehnte
das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 1. Juni 2004 (Poststempel) bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Gleichzeitig ersuchte er unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag ein Gutachten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2003 zur Gefährdung
von YSP-Angehörigen durch Blutrache bei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 10. Juni
2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2004 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2004
zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer folgende
weitere Beweismittel zu den Akten: einen undatierten Bericht des
Scheichs des verfeindeten Nachbarstammes mit Übersetzung (Origi-
nal), einen Abtrennungsbefehl des Erziehungsministeriums der Repub-
lik Jemen vom (Datum) über den Schulausschluss der Kinder des
Beschwerdeführers mit Übersetzung (Original), einen Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2003 mit Übersetzung (Kopie),
ein Bestätigungsschreiben der YSP (Original) vom 28. April 2004 mit
Übersetzung und die Kopie eines Mitgliederausweises der YSP.
H.
Am 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel ein: ein in Abwesenheit des Beschwerdeführers gefälltes Urteil
des Gerichts F._______ vom (...) 2005 mit deutscher Übersetzung
(Kopie), wonach der Beschwerdeführer zum Tode verurteilt worden sei.
I.
Mit Eingabe vom 27. November 2007 machte der Beschwerdeführer
ein aktives exilpolitisches Engagement in der Leitung der Southern
Democratic Assembly (TAJ) geltend und reichte zur Bestätigung ein
Schreiben der TAJ vom (Datumsangabe) samt Übersetzung ein. Aus-
serdem habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen in der
Schweiz lebenden Personen aus dem Südjemen als einer der Initian-
ten eine offene Erklärung unterschrieben, die auf verschiedenen Inter-
net-Seiten publiziert worden sei. Darin hätten sie die internationale
Gemeinschaft zum Einschreiten gegen die Diktatur im Jemen aufge-
fordert und den amtierenden Präsidenten als Diktator und Kriminellen
bezeichnet. Der Text sei von der in London und Genf ansässigen
(Nennung der Zeitung) am (Datumsangabe) veröffentlicht worden.
Kopien von Internet-Berichten der vom Beschwerdeführer
mitunterzeichneten Erklärungen seien als Beweismittel beigelegt.
Zudem lagen der Eingabe ein vom Beschwerdeführer verfasster Brief
an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2007 über seine
politische Überzeugung und mehrere englischsprachige
Seite 4
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Medienberichte, Fotos und eine CD mit Videoclips zur
menschenrechtlichen Situation in Jemen bei.
J.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bezweifelte das Bundes-
amt in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008 die Authentizität
des als Beweismittel eingereichten Urteils vom 4. August 2005 und
der weiteren eingereichten Beweismittel und bewertete das vorge-
brachte exilpolitische Engagement als massentypisches und niedrig-
profiliertes. Es werde an den Erwägungen festgehalten und die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
K.
Mit Eingabe vom 22. August 2008 wies der Beschwerdeführer erneut
auf sein regimekritisches, exilpolitisches Engagement in der Schweiz
hin und reichte eine Kopie samt Übersetzung der bereits mit Eingabe
vom 27. November 2007 zu den Akten gereichten Bestätigung der TAJ
vom (Datum) sowie den ebenfalls bereits eingereichten Aufruf in der
(Nennung der Zeitung) vom (Datumsangabe) ein. Zudem gab er einen
Internet-Artikel vom (Datumsangabe) über eine TAJ-Sitzung vom
(Datumsangabe) zu den Akten, an welcher er zum Kadermitglied
gewählt worden sei. Ausserdem wurden Internet-Ausdrucke mit Fotos
beigelegt, auf denen der Beschwerdeführer an der Sitzung abgebildet
sei. Gleichzeitig wurde in der Eingabe nach dem Verfahrensstand
gefragt und um prioritäre Behandlung ersucht.
L.
Die mit Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2008 be-
antragte Erstreckung der Replik-Frist wurde ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 15. September 2008 gewährt.
M.
In seiner Replik vom 24. September 2008 nahm der Beschwerdeführer
zu möglichen formellen und materiellen Fehlern des jemenitischen Ur-
teils Stellung und äusserte sich zu seiner Gefährdung durch das exil-
politische Engagement. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel zu
diesen Aktivitäten ein: ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 5. Sep-
tember 2008 über die Führungsfunktion des Beschwerdeführers in der
TAJ, den Ausdruck eines Internet-Artikels samt Übersetzung zur Ge-
fährdung von TAJ-Mitgliedern durch eine neu geschaffene Geheim-
dienstorganisation in Jemen, Internet-Artikel über den Entwurf eines
Gesetztes zum Schutz nationaler Sicherheit, durch welches die TAJ
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mit ihrem Ziel der Sezession des Südjemens unter Strafe gestellt wür-
de und einen Internet-Artikel des US Department of State über die
Diskriminierung Südjemeniter. Zudem wurden Internet-Ausdrucke der
offiziellen Homepage der TAJ und einer südjemenitischen Homepage
eingereicht, deren Fotos den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an
einer Demonstration in (Ortsangabe, Schweiz) am (Datumsangabe)
2008 zeigen sollen.
N.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
10. Oktober 2008 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt erachtete die Verhaftungen aus den Jahren 1995
und 1998 bis 2000 als nicht asylrelevant, da es an einem zeitlich kau-
salen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsvorbringen und der
Flucht fehle. Des Weiteren seien die Vorbringen unglaubhaft: So über-
zeugten die angegebenen Haftgründe - Mitgliedschaft bei einer Oppo-
sitionspartei und illegaler Waffenbesitz - nicht, da der Beschwerdefüh-
rer vor diesem Hintergrund nicht, wie behauptet, Offizier in der jemeni-
tischen Armee hätte sein und Sold beziehen können. Es sei unrealis-
isch, dass der angeblich seit dem Jahr 2000 behördlich gesuchte Be-
schwerdeführer sich noch vor Verlassen des Heimatlandes im März
2003 einen Militärausweis habe ausstellen lassen können. Auch sei es
unverständlich, wieso er erst von den Behörden freigelassen worden
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sein solle, um dann erneut gesucht zu werden. Zudem entspreche das
Verhalten des Beschwerdeführers, der bis zur Flucht fast drei Jahre
gewartet habe, nicht dem einer verfolgten Person. Es sei unglaubhaft,
dass er die ganze Zeit zwar weiter gesucht worden sei, aber nicht
mehr habe verhaftet werden können. Die diesbezüglichen Begründun-
gen, er sei als Clanchef regelmässig gewarnt worden, seien stereotyp
und ohne jedes Detail. Angesichts der behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer sei es unglaubhaft, dass er gleichzeitig bei den Be-
hörden wegen der Clan-Fehden vorstellig geworden sein soll. Zudem
überzeugten die angeblichen Todesdrohungen gegen den Beschwer-
deführer als Clanchef nicht, da es dem Vorbringen widerspreche, die
Clanangehörigen seien kultiviert und seit der Generation seines
Grossvaters habe es zwischen den Clans keine Blutfehden mehr ge-
geben. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei ange-
sichts der unpräzisen und allgemein geschilderten angeblichen Verfol-
gung nach seiner Entlassung im Jahr 2000 nicht anzunehmen. Auch
über die YSP könne er nichts sagen. Hinzu komme, dass die Partei
inzwischen offiziell anerkannt sei und Parteimitglieder nicht mehr ver-
folgt würden. Die eingereichte Militärkarte sei zum Beweis ungeeig-
net, da sie nur als Kopie und nicht als Original eingereicht worden sei.
Auch die Vorladungen seien angesichts der unklaren Erklärungen zu
deren Erhalt und zu der Möglichkeit in Jemen, derartige amtliche
Schreiben problemlos gegen Bezahlung zu erhalten, zum Beweis un-
geeignet. Da die Partei inzwischen legal sei, sei das eingereichte Par-
teischreiben ohne Wert. Ausserdem sei die einfache Mitgliedschaft
kein Beleg für eine Verfolgung.
4.2 In der Beschwerde wird die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen be-
stritten. Nach den Verhaftungen habe die Verfolgung angedauert. Es
sei durchaus üblich gewesen, Soldaten den Sold zu belassen, um ei-
nen Aufstand zu vermeiden. Auch die Zurückstellung der Militärs durch
faktische Ausgrenzung aus allen Aktivitäten sei eine angewandte Me-
thode. Der Beschwerdeführer habe wegen der Beförderung seinen
Militärausweis erneuern müssen. Dass er dabei nicht verhaftet worden
sei, weise darauf hin, dass Druck auf ihn ausgeübt werden sollte. Die
erste Freilassung sei vor dem Hintergrund der Haft als Geldbeschaf-
fungsmethode willkürlich gegen Bezahlung erfolgt. Die Behörden hät-
ten mit der zweiten Verhaftung gezeigt, dass sie seiner habhaft werden
könnten. Die Funktion des Beschwerdeführers als Clanchef sei von
den Behörden mittels eines ausgehändigten Stempels bestätigt wor-
den. Eine Verhaftung sei nicht vorrangiges Ziel gewesen. Blutrache
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werde in Jemen nach wie vor praktiziert; es werde auf das SFH-Gut-
achten verwiesen. Die offizielle Anerkennung der YSP stehe in
krassem Widerspruch zur immer noch aktuellen Gefährdung der Par-
teimitglieder und zur Ermordung des stellvertretenden Parteivorsit-
zenden Ende 2002. Gegenüber Parteimitgliedern würden weiterhin
Gewalt und Drohungen ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei zudem
kein einfaches Parteimitglied, sondern erster Sekretär seines Bezirkes;
kraft dieser Funktion in Verbindung mit seiner Funktion als Stammes-
chef und seiner militärischen Stellung hebe er sich ab. Mit Eingabe
vom 9. Juli 2004 wurde neben der erneuten Geltendmachung der Be-
drohung durch den Nachbarstamm neu die Benachteiligung der Kinder
des Beschwerdeführers, die wegen seiner Probleme mit den Behörden
von der Schule ausgeschlossen worden seien, geltend gemacht. Zu-
dem sei am (...) 2003, also etwa (...) Monate nach seiner Ausreise, ein
Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Es sei ein po-litischer Grund
für die Verfolgung anzunehmen; die Parteimitgliedschaft sei als
Ursache für die staatsanwaltschaftliche Untersuchung anzunehmen.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 wurde unter Beilage einer
Urteilskopie (mit Übersetzung ins Deutsche) die Verurteilung des
Beschwerdeführers am (....) 2005 in Abwesenheit wegen seiner
politischen Ansichten und regierungsfeindlichen Aktionen mit der Fol-
ge der Todesstrafe vorgebracht.
4.3 In seiner zweiten Vernehmlassung machte das BFM Zweifel an der
Authentizität des gegen den Beschwerdeführer verhängten Urteils gel-
tend. Es bestünden formelle und materielle Fehler. Einen im Urteil zi-
tierten Art. 352 (jemenitisches) Strafgesetzbuch gäbe es nicht, und es
fehlten im Urteilstext auch die Verfahrensnummer und die sonst übli-
che Erwähnung einer Rekursmöglichkeit. Zudem beruhe die Urteilsbe-
gründung auf Aussagen von Zeugen, die aber von der Anklage nicht
als Zeugen genannt würden; auf die von der Anklage genannten Zeu-
gen würde nicht Bezug genommen. Angesichts der ausgesprochenen
Höchststrafe erweise sich die Urteilsbegründung als sehr dürftig.
Ebenfalls zu zweifeln sei an der Authentizität der weiteren eingereich-
ten Beweismittel wie der Kopie des Haftbefehls, der Parteibestäti-
gung, der undatierten Bestätigung des Scheichs und des Schreibens
der Schulbehörde; an vergleichbaren echten Dokumenten fehle es, es
würden bloss Kopien vorliegen, und solche Dokumente seien in Jemen
gegen Bezahlung leicht zu beschaffen.
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4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik entgegen, es
handle sich bei dem im Urteil zitierten Art. 352 (jemenitisches) Straf-
gesetzbuch zwar tatsächlich um einen Fehler und bei der fehenden
Verfahrensnummer um eine Nachlässigkeit. Die für die Verurteilung
zum Tode ausschlaggebenden Artikel würden aber korrekt aufgeführt.
Nach Gewohnheitsrecht werde auf Rekursmöglichkeiten nicht explizit
hingewiesen. Bei der Urteilsbegründung seien alle Zeugen aufgeführt
worden, die in den Gerichtsterminen genannt worden seien. Es dränge
sich eine Botschaftsabklärung auf.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
gestützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, mit denen er eine an Ereignisse vor seiner Ausreise
aus Jemen anknüpfende persönliche Gefährdung geltend macht, von
der Vorinstanz mit insgesamt zutreffender Begründung zu Recht als
nicht glaubhaft erachtet worden sind.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche
Beweismittel - teilweise auch im Original - nachgereicht hat, aber bis
heute weder Kopie noch Original seiner Identitätskarte oder das Origi-
nal seiner Militärkarte vorliegen, sondern einzig eine Faxkopie seines
Militärausweises. Und dies, obwohl er nach eigenen Angaben sowohl
die Militärkarte als auch die Identitätskarte bei einem Freund im Hei-
matland deponiert haben will (vgl. A10 S. 9). Dies wirft die Frage auf,
ob der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiere und be-
gründet Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
5.3 Die Verhaftungen und die anschliessende weitere behördliche Su-
che nach dem Beschwerdeführer sind als unglaubhaft zu erachten. Zu
Recht hebt das Bundesamt hervor, dass es nicht realistisch erscheint,
er sei wegen illegalen Waffenbesitzes und der Mitgliedschaft in einer
Oppositionspartei verhaftet worden, habe aber weiter Sold beziehen
und in der Armee befördert werden können, dies sogar noch im Jahr
2000. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche vermögen nicht zu
überzeugen (vgl. A10 S. 19 und 36). Auch ist es wenig verständlich,
dass sich der angeblich von den Behörden seit der Freilassung im Jahr
2000 ständig gesuchte Beschwerdeführer, der angeblich sogar auf der
Fahndungsliste gestanden habe (vgl. A10 S. 36), im Jahr 2003 noch
einen neuen Militärausweis habe ausstellen lassen können. Wie das
BFM ausführt, ist es wenig realistisch, dass er nach der zweiten Ver-
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haftung freigelassen worden sein soll, um sodann erneut über einen
Zeitraum von mehreren Jahren gesucht zu werden. Der Beschwerde-
führer bezeichnet die Verhaftungen in seiner Beschwerdeschrift als
Geldbeschaffungsmethode; dem steht allerdings entgegen, dass er
angeblich nur bei der ersten Freilassung gezahlt hat (vgl. A 10 S. 36).
Es bleibt auch unklar, wieso er bei der zweiten Verhaftung so lange,
nämlich zwei Jahre, inhaftiert gewesen und dann ohne Auflagen und
Verurteilung freigelassen worden sein soll (vgl. A10 S. 33). Wieso er
sich über mehrere Jahre einer Verhaftung entziehen konnte, angeblich
immer aufgrund von Warnungen seines Stammes, vermag ebenfalls
nicht zu überzeugen, zumal ihn dieser anscheinend nicht vor den bei-
den früheren Verhaftungen bewahren konnte.
5.4 Die seine angebliche Verfolgung bestätigenden Vorladungen ver-
mögen die Zweifel an den Verfolgungsvorbingen ebenfalls nicht aus-
zuräumen. So weist das Bundesamt zu Recht darauf hin, dass bereits
die Angaben zu den Umständen und Zeitpunkten des Erhalts der Vor-
ladungen äussert unsubstanziiert ausfallen (vgl. A10 S. 9 ff.). Er ver-
mag sich nicht daran zu erinnern, wann genau er diese und wie viele
davon erhalten habe. Auch seien die (nicht übersetzten) Vorladungen
wegen des Vorwurfes des illegalen Waffenbesitzes und der Zugehörig-
keit zu einer Oppositionspartei erfolgt (vgl. A10 S. 11). In der Überset-
zung des Haftbefehls ist jedoch nur von einer „Untersuchung der Vor-
würfe“ die Rede, ohne diese explizit zu benennen (vgl. Beschwerde-
dossier, Akte 5); das eingereichte Urteil nennt demgegenüber konkre-
te, vom Beschwerdeführer in den Befragungen nicht geschilderte Ak-
tionen wie das Einberufen von Parteiveranstaltungen, an denen er die
Teilnehmenden zum Verweigern der geltenden Gesetze angestiftet
haben soll, die öffentliche Verunglimpfung des Präsidenten und das
Verteilen von regierungsfeindlichen Flugblättern (vgl. Beschwerdedos-
sier, Eingabe 6). Sodann weist das BFM zu Recht darauf hin, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers nicht demjenigen eines tatsächlich
Verfolgten entspricht, da er, obwohl nach seiner Entlassung aus der
zweiten Haft im Jahr 2000 angeblich ständig weiter verfolgt, noch etwa
drei Jahre gewartet hat, bis er die Flucht ergriffen hat. Auch will er
sich, ohne dass er einen konkreten Auslöser für diesen Zeitraum
nennt, erst im Jahr 2002 zur Flucht entschlossen haben.
5.5 Sodann ist es wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer nur
die Identitätskarte und den Militärausweis bei seinem Freund in
D._______ gelassen haben will, nicht jedoch die Parteischreiben und
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die Vorladungen, zumal er sich die Parteipapiere gemäss seinen
Aussagen eigens beschafft hat, um seine Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden zu belegen. So verwundert es, dass er diese
im Dorf zurückgelassen haben will (vgl. A10 S. 12). Die dazu
abgegebene Erklärung, er sei überstürzt abgereist, kann jedenfalls
angesichts dessen, dass er seine Reise mehrere Jahre lang
vorbereitete und zur Finanzierung Land und Tiere verkaufte, nicht
überzeugen. Auch ist nicht verständlich, dass er diese Papiere bei
seiner Familie zurückgelassen haben soll, gleichzeitig aber betont,
seine Familie sei dadurch in Lebensgefahr geraten (vgl. A10 S. 12 und
13).
Hinsichtlich des eingereichten Urteils sind die vom BFM hervorgeho-
benen formellen Fehler zu bestätigen. So vermögen auch die Ausfüh-
rungen in der Replik nicht überzeugend zu erklären, wieso in dem Ur-
teil von einem nichtexistenten Art. 352 (jemenitisches) Strafgesetzbuch
die Rede ist und die Verfahrensnummer fehlt. Auch die in der Replik zu
den für die Verurteilung massgeblichen Zeugen vorgebrachten Erklä-
rungen, die von der Anklage nicht als solche benannt wurden, und
zum Nichterwähnen der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeu-
gen in der Urteilsbegründung (siehe Beschwerdedossier, Eingabe 6),
vermögen nicht zu überzeugen. Zudem erstaunt es, dass dem Be-
schwerdeführer im Urteil konkrete Aktionen vorgeworfen werden, die
er selber - nicht einmal in ähnlicher Form - gemäss den Protokollen
nicht erwähnt hat. Auch werden ihm im Urteil Aktionen im Zeitraum
vom (...) 2002 bis zum (...) 2003 vorgeworfen, der Beschwerdeführer
selber aber will nach der Freilassung im Oktober 2000 keine Aktionen
zu Gunsten der Bevölkerung mehr durchgeführt und sich weitgehend
versteckt gehalten haben (vgl. A10 S. 35). Eine Botschaftsabklärung
erübrigt sich nicht nur aufgrund dieser Ungereimtheiten, sondern, wie
das BFM zu Recht hervorhebt, auch deswegen, weil sowohl das Urteil
als auch der Haftbefehl nur als Kopien eingereicht wurden, so dass die
Authentizität der Dokumente nicht beurteilt werden kann.
5.6 Die angeblich drohende Blutrache aufgrund der Stammesfehde ist
ebenfalls wenig glaubhaft. Auffällig ist zunächst, dass diese Bedro-
hung erst in der kantonalen Befragung und nicht schon in der Emp-
fangsstellenbefragung vorgebracht wurde. Zudem vermag der Be-
schwerdeführer nicht zu erklären, wieso ihm Blutrache drohe, handle
es sich doch gemäss seinen Angaben um kultivierte Clans und sei es
seit den Zeiten seines Grossvaters nicht mehr zu Blutrachefehden
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gekommen. Auch erscheint es wenig glaubhaft, dass der angeblich
behördlich gesuchte Beschwerdeführer wegen der Bedrohung durch
den Nachbarstamm bei den Behörden vorstellig geworden sein will
(vgl. A10 S. 27) und bei dieser Gelegenheit nicht festgenommen
worden sei. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten
Schreibens des verfeindeten Clans ist anzumerken, dass es unlogisch
erscheint, dass ein dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten-
der Gegner ihm die Gefälligkeit erweisen sollte, eine Bescheinigung
für diese Bedrohung auszustellen, um ihn so zu retten.
5.7 Hinsichtlich seiner Angaben zur Parteimitgliedschaft sind ebenfalls
Zweifel angebracht. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer in der
kantonalen Anhörung vom 18. August 2003 auf die Frage, ob die YSP
heute noch in irgendwelchen Behörden oder im Parlament vertreten
ist, verneinte (vgl. A10 S. 21), obwohl zum Zeitpunkt der Befragung -
18. August 2003 - die Parlamentswahlen vom 27. April 2003 bereits
stattgefunden hatten und die Partei seitdem wieder im Parlament ver-
treten ist. Als angeblich aktives und höher stehendes Parteimitglied
hätte er davon wissen müssen. Zudem vermag er nichts zum legalen
Status der Partei zu sagen (vgl. A10 S. 21). Auch kann der Beschwer-
deführer, der erster Sekretär der Partei in einem etwa zweitausend
Einwohner zählenden Ort gewesen sein will, seine Aktivitäten für die
Partei nicht genauer schildern. Er gab lediglich an, dass er sich für
Menschen eingesetzt habe, deren Besitz von den Behörden beschlag-
nahmt worden sei (vgl. A10 S. 22). und an friedlichen Demonstrationen
teilgenommen habe (vgl. A10 S. 23). Konkrete Aktionen, wie sie ihm in
der eingereichten Urteilskopie vorgeworfen werden (Einberufen zu Ver-
sammlungen am (...) 2002 in einer Schule und am (...) 2003 in seiner
Wohnung, wobei er die Versammelten jeweils zum Verweigern der
geltenden Gesetze angestiftet haben soll und Verteilen regie-
rungsfeindlicher Flugblätter zwischen dem 29. Oktober 2002 und dem
15. Juni 2003, vgl. Beschwerdedossier, Eingabe 6) vermag er nicht zu
schildern.
5.8 Doch auch bei einer tatsächlich bestehenden Parteimitgliedschaft
des Beschwerdeführers ist eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung zu verneinen. Zwar wurden YSP-Mitglieder insbesondere nach
dem Bürgerkrieg von 1994 verfolgt, obwohl die Partei seit damals nicht
mehr verboten ist. Und auch heute noch kommt es zu Festnahmen und
Anklagen von Parteimitgliedern sowie Gewaltanwendung gegen diese
(vgl. Yemen Times, YSP calls on authorities to stop targeting its mem-
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E-3621/2006
bers, 29. November 2006; Agence France Presse (AFP), Five woun-
ded in Yemen protest: witnesses, 22. Juli 2008). Aber zumeist ist An-
lass für eine Verfolgung, dass ein YSP-Mitglied in oppositioneller Wei-
se aktiv geworden ist (vgl. Middle East Report Online [SHEILA CARAPICO,
LISA WEDEEN, ANNA WUERTH], The Death and Life of Jarallah Omar,
31. Dezember 2002; AI, Yemen: Amnesty International Deplores Exe-
cution After Unfair Trial, 29. November 2005). Eine Verfolgung als Par-
teimitglied per se erscheint somit wenig glaubhaft. Wie das Bundesamt
ausführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer, auch unter Berück-
sichtigung der behaupteten Stellung als erster Sekretär der Partei im
Heimatdorf, um ein einfaches Parteimitglied, das sich nach eigenen
Angaben seit der Entlassung aus der zweiten Haft nicht mehr an die
Behörden gewandt und weitgehend versteckt gehalten hat. An dieser
Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte
Parteischreiben vom 28. April 2004, wonach der Beschwerdeführer als
flüchtig gelte und gesucht werde, nichts zu ändern. Die Behauptung im
Schreiben, das Parteibüro sei Mitte März 2003 von bewaffneten
Soldaten umstellt worden, die den Beschwerdeführer gesucht hätten,
vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil dieser erst im Juli
2003 aus seinem Heimatland ausreiste; er hätte also von diesem
Vorfall Kenntnis haben müssen und ihn wohl in den Befragungen als
Verfolgungsvorbringen erwähnt. Stattdessen hat er jedoch ausgesagt,
dass die Soldaten immer wieder bei ihm zu Hause erschienen seien,
um ihn festzunehmen (vgl. A20 S. 34).
6.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebe-
nenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen,
die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Subjektive Nachflucht-
gründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als sub-
jektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen
des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn
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sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf
subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Be-
strafung – etwa durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits fest-
steht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen
würde (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 E. 3b
und 4 S. 135 und 137 f., EMARK 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70, EMARK 1995
Nr. 9 E. 8c S. 91, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren
Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/
Genf/München 2002, Rz. 8.20).
7.
7.1 Nachdem den verfügbaren Quellen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür entnommen werden können, dass der jemenitische Staat die (il-
legale) Ausreise oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland
bereits für sich allein systematisch verfolgen würde (vgl. Stellungnah-
me von AI vom 20. April 1999 gegenüber dem Verwaltungsgericht
Ansbach), bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte politische Engagement in der Schweiz den je-
menitischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur
Kenntnis gelangt ist beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Jemen
zur Kenntnis gelangen würde und er deshalb in seinem Heimatstaat -
im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe - eine behördliche Verfolgung
befürchten müsste.
7.2 Der Beschwerdeführer hat verschiedene Dokumente eingereicht,
die belegen, dass er zumindest seit November 2007 Mitglied der TAJ
ist (vgl. das Schreiben der TAJ vom [Datumsangabe], Beschwerde-
dosier, Akte 8, Beweismittel 1). Bei der TAJ handelt es sich um eine im
Jahre 2003 in Grossbritannien gegründete Organisation von Südjeme-
niten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und deren
Ziel die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen
Staat ist (vgl. neben den zu den Akten gereichten Verlautbarungen der
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TAJ auch das Urteil des United States Court of Appeals for the Se-
venth Circuit 06-2939 vom 14. September 2007 sowie „A warning from
Yemen, cradle of the arab world“, The Daily Star vom 13. Juli 2004).
Aus weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten geht
hervor, dass er an der Sitzung der Schweizer Sektion der TAJ vom
(Datumsangabe) das Ressort (Nennung des Ressorts) übernommen
hat und vom Sekretariat verschiedene Berichte an Menschen-
rechtsorganisationen verschickt wurden. Entsprechende Medienmittei-
lungen samt Fotos der Sitzungsteilnehmer sind im Internet veröffent-
licht worden (vgl. Beschwerdedossier, Akte 14, Beweismittel 4 und 5).
Auch in den TAJ-Bescheinigungen (vgl. die Bescheinigung der TAJ
vom 5. September 2008, Beschwerdedossier, Akte 17, Beweismittel 2)
wird ihm eine herausragende Rolle in der Organisation bescheinigt. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer zusammen mit anderen, zum Teil in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Südjemeniten (vgl. hierzu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-6990/2006 vom 30. Januar
2008) eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die am
(Datumsangabe) in der von (Name) herausgegebenen Internet-Zeitung
(Nennung der Zeitung) wiedergegeben worden ist (vgl. Beschwerdedo-
sier, Akte 8, Beweismittel 2). In dieser gemeinsamen Erklärung werden
die höchsten Vertreter des jemenitischen Staates aufs Schärfste
attackiert, so der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh, der in der
deutschen Übersetzung als Diktator und kriminell bezeichnet wird.
Zwar ist dem Bundesamt Recht zu geben, dass der in der (Nennung
der Zeitung)-Erklärung verwendete Name des Beschwerdeführers
(Name) von dem tatsächlichen Namen des Beschwerdeführers
abweicht und keine weiteren Daten zur Person aufgeführt werden.
Allerdings überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers über die in
seinem Heimatland typische Namensreihenfolge und Herleitung des
Namens, so dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum
BFM von seiner Identifizierbarkeit ausgeht (vgl. Replik vom 24.
September 2008, Beschwerdedossier, Akte 17).
7.3 Bezüglich der Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass der jemenitische Staat von den auf-
geführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz Kenntnis habe, kann davon ausgegangen werden, dass das
Erscheinen der erwähnten Erklärung in der (Nennung der Zeitung), die
von zahl-reichen, in der Exilopposition engagierten Südjemeniten
mitunter-zeichnet wurde, von den jemenitischen Behörden nicht
unbeachtet geblieben ist. Somit erscheint eine Kenntnisnahme der
Seite 16
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politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch die jemenitischen
Behörden als überwiegend wahrscheinlich. Zudem bestehen konkrete
Hinweise darauf, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil
aktiv beobachtet, dies vor allem in Grossbritannien, wo sich das
Zentrum der jemenitischen Exilopposition befindet, in geringerem
Masse aber auch in der Schweiz, weshalb anzunehmen ist, dass den
jemeniti-schen Behörden auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers
für die TAJ bekannt geworden sind.
7.4 Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner - dem jemenitischen
Staat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannten - politischen
Aktivitäten in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr in seinen
Heimatstaat von behördlicher Verfolgung bedroht wäre, ist vor dem
Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situa-
tion in Jemen zu beurteilen.
Innenpolitisch liegt die Macht bei Ali Abdullah Saleh, der im Jahre
1978 die Präsidentschaft Nordjemens (damaligen Arabische Republik
Jemen) übernahm und seit der am 22. Mai 1990 erfolgten Vereinigung
mit Südjemen (Demokratische Volksrepublik Jemen) Präsident der
heutigen Republik Jemen (zuletzt im September 2006 für weitere sie-
ben Jahre in seinem Amt bestätigt) und dem von ihm angeführten,
nordjemenitisch geprägten General People's Congress (GPC) ist. In-
dessen ist in ländlichen Gebieten der Einfluss der Zentralgewalt auf-
grund der vor allem im Norden des Landes starken Präsenz verschie-
dener mächtiger Stammesgruppen beschränkt. Die Führungsspitze
des Südens setzte sich im Zuge des durch Sezessionsbestrebungen
Südjemens hervorgerufenen Bürgerkriegs von Mitte 1994 ins Ausland
ab, die südjemenitische YSP büsste ihren politischen Einfluss weitge-
hend ein und das jemenitische Staatswesen geriet zunehmend unter
eine noch heute andauernde nordjemenitische Dominanz, die in ver-
schiedener Hinsicht Diskriminierungen der Südjemeniten zur Folge
hat. Angehörige südjemenitischer Oppositionsparteien waren spätes-
tens nach dem Aufruf zum Boykott der Wahlen von 1997 vermehrt be-
hördlichen Behelligungen ausgesetzt (vgl. dazu auch Le Monde Diplo-
matique, deutsche Ausgabe, FRANÇOIS-XAVIER TRÉGAN, Jemens Präsident
verprellt mit seinen Verfassungsplänen die Opposition, 11. Januar
2008). Die aktuelle Menschenrechtslage ist unter anderem durch will-
kürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte gekennzeichnet, wobei
Misshandlungen und Folter in der Haft häufig sind. Oppositionspartei-
en sind zwar formell zugelassen, werden aber zum Teil von der Regie-
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rung in ihrer Organisations- und Betätigungsfreiheit behindert. Dem
Parlament liegt der Entwurf eines Gesetztes vor („national unity,
internal front and social peace protection law“; vgl. hierzu Yemen Post,
MONEER AL-OMARI, International Report Criticizes Yemen's Oppression
Against Media and Journalists, 31. März 2008; Yemen Post, ABDUL
RAHIM AL-SHOWTABI, Yemeni Parliament Postpone Punishment Law
Amendments, 14. Juli 2008). Danach drohen bei „Aufwiegelung“ zu ge-
gen die Regierung gerichteten Handlungen, Demonstrationen einge-
schlossen, hohe Freiheitsstrafen. Anfang 2007 brach im Norden des
Landes der seit langem bestehende Konflikt zwischen der schiitischen
Gemeinschaft der Zaiditen und der jemenitischen Regierung wieder
offen aus und führte in der Gegend von Saana zu heftigen bewaffne-
ten Kämpfen zwischen Regierungskräften und der Miliz des Zaiditen-
führers Abdelmalik Al-Huthi. Am 2. Juli 2007 wurden bei einem Selbst-
mordattentat auf eine Touristengruppe in der nördlichen Provinz Marib
mehrere Personen getötet. Auch die Situation in Südjemen hat sich in
neuester Zeit verschärft. So forderte im Mai und Juni 2007 die von
Said Saleh Shahtoor, einem General der ehemaligen Armee Südje-
mens, angeführte Bewegung Armies of Liberation Movement (auch
unter der Bezeichung Freer of the South bekannt) die nordjemeniti-
schen Machthaber mit der Androhung bewaffneter Angriffe öffentlich
heraus. Die jemenitische Regierung reagierte auf diese Drohungen mit
erhöhtem Druck auf die oppositionellen Kräfte. Am 2. August 2007
wurden nach einem Sitzstreik pensionierter Soldaten der ehemaligen
Armee Südjemens, die in Aden gegen Verspätungen bei den Pen-
sionszahlungen protestierten, zahlreiche Personen festgenommen
(vgl. zum Ganzen Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie
Urgent Action, UA-198-2007, vom 3. August 2007; AI Annual Report,
Yemen, 2008; Freedom House, Country Report 2008; U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Yemen;
MAR-TINA FUCHS, Growing Pains for Democracy in Yemen, ISN Security
Watch, 23. August 2007).
7.5 Gerade die neusten Ereignisse in Jemen machen deutlich, dass
der Beschwerdeführer als ein in der südjemenitischen Exilopposition
engagierter Aktivist der TAJ bei einer Rückkehr nach Jemen landes-
weit in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, zumal er
als ehemaliger Offizier der südjemenitischen Armee in Verbindung mit
in letzter Zeit besonders aktiven oppositionellen Kräften aus Kreisen
dieser Armee gebracht werden könnte. Er erfüllt damit die Flüchtlings-
eigenschaft, dies allerdings erst aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
Seite 18
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de, was gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führt (vgl. im
Einzelnen zum Verhältnis zwischen Vorflucht- und subjektiven Nach-
fluchtgründen EMARK 1995 Nr. 7). Die Ablehnung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist daher auch im Licht
seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu bestätigen.
8.
Nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung
seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht ab-
gelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu bestätigen (vgl. Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers, der sich - wie aufgezeigt - auf-
grund seiner politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die Flüchtlingsei-
genschaft begründende subjektive Nachfluchtgründe beruft, ist indes-
sen nicht zulässig, legt doch Art. 5 Abs. 1 AsylG in Anlehnung an
Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (sog. flüchtlingsrechtliches
Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insofern teil-
weise gutzuheissen ist, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden, dar-
über hinaus aber abzuweisen ist. Das BFM ist demnach anzuweisen,
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefüh-
rer praxisgemäss um zwei Drittel zu reduzierende Verfahrenskosten
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aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 10. Juni
2004 ist indessen von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzuse-
hen.
10.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner
Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Weg-
weisungsvollzugs durchgedrungen ist. Es ist ihm daher praxisgemäss
eine angemessene, um einen Drittel zu reduzierende Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Ein-
gabe vom 20. Oktober 2008 hat der Rechtsvertreter eine Kostennote
im Betrag von insgesamt Fr. 3221.54 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) eingereicht. Dieser Betrag erscheint aufgrund der in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) angemessen,
ist allerdings nach dem Gesagten um einen Drittel zu kürzen. Dem Be-
schwerdeführer ist damit insgesamt eine Parteientschädigung im Be-
trag von Fr. 2147.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
betrifft, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von
Fr. 2147.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an den Beschwerde-
führer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
Seite 21