Abtei lung V
E-3621/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Alain Joset, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009/ N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3621/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 31. März
2009 die Türkei verliess und am 8. April 2009 in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 17. April 2009 sowie der direkten Anhörung
durch das BFM vom 5. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sie sei kurdischer Volkszugehörigkeit und
stamme aus B._______, Provinz C._______, wo sie mit ihrer Familie
zusammen gelebt habe,
dass sie und ihre Familie den Sommer jeweils als Schafhirten auf
einer Alp verbracht hätten und dabei hin und wieder Angehörige der
PKK-Guerilla mit Lebensmitteln versorgt hätten,
dass ihr Vater deswegen in den Jahren 2004 und 2006 vom Militär
festgenommen, für jeweils etwa zwei Tage festgehalten und gefoltert
worden sei,
dass ihr Vater auch zweimal vor ihren Augen geschlagen worden sei,
dass sie selber im Jahre 2006 auf der Alp zweimal von Soldaten beläs-
tigt und unsittlich berührt worden sei,
dass sie und ihre Familie seither keine derartigen Übergriffe mehr
erlebt hätten, aber von den Soldaten weiterhin beobachtet würden,
dass sie nach den erlittenen Behelligungen versucht habe, sich vor
den Soldaten zu verstecken, und ihr Vater schliesslich aus Furcht, sie
könnte weiter belästigt werden, ihre Ausreise in die Wege geleitet
habe,
dass sie in einem TIR illegal durch ihr unbekannte Länder in die
Schweiz gereist sei,
dass sich nach ihrer Ausreise Soldaten bei ihrem Vater nach ihrem
Verbleib erkundigt hätten,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 6. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai 2009 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Belästigungen durch Soldaten wür-
den keine ernsthaften Nachteile im Sine von Art. 3 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen,
dass diese Vorfälle zudem im Zeitpunkt der Ausreise fast drei Jahre
zurückgelegen hätten und damit kein genügend enger Kausalzusam-
menhang bestehe,
dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass ihre Familie zum
gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin beschuldigt werde, die PKK zu
unterstützen,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine aktuelle oder zukünftige Ver-
folgung vorliegen würden,
dass im Übrigen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt seien, da ihre Aussagen
unsubstanziiert und vage ausgefallen seien und keine subjektive
Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheine, dass das Militär
nach ihrem Aufenthaltsort gefragt habe, nachdem sie zuvor seit Jahren
nicht behelligt worden sei,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar
zu bezeichnen sei, zumal die Beschwerdeführerin jung und gesund sei
und in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Familiennetz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
5. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und
es sei ihr das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewäh-
ren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt hat, weshalb es den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin an
der asylrechtlichen Relevanz fehlt,
dass das Gericht die Einschätzung teilt, dass die von der Beschwerde-
führerin nach ihren Angaben in der Vergangenheit erlebten Belästigun-
gen mangels hinreichender Intensität keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und ihren Ausführungen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass ihr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgung in
asylrechtlich relevantem Ausmass droht,
dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
sie habe begründete Furcht vor sexuellen Übergriffen, nicht überzeu-
gend zu begründen vermag, zumal nach ihren Angaben der letzte
Übergriff der Soldaten im Sommer 2006 stattfand und sie seither nicht
mehr belästigt wurde,
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht von
einer gezielten Verfolgung auszugehen ist, weshalb die angebliche,
nach ihrer Ausreise erfolgte Nachfrage des Militärs nach ihrem Ver-
bleib unplausibel erscheint und jedenfalls nicht auf eine drohende
asylrelevante Verfolgung schliessen lässt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass bei diesem Zwischenergebnis die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin, welche vom BFM in Zweifel gezogen wurde,
offengelassen werden kann und sich auch die Prüfung der Frage der
Gewährleistung adäquaten Schutzes durch die heimatlichen Behörden
sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrigt,
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dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten konkrete Anhaltpunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de der jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden
Beschwerdeführerin auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist,
dass sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz verfügt und dort nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Lage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist,
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dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und das (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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