Abtei lung V
E-3621/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
14. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3621/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. August 2008 in der
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wies das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 22. Januar 2010 abgewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, auf welches
dieses mit Urteil vom 19. Februar 2010 nicht eintrat.
C.
Am 8. März 2010 (Datum Poststempel) stellten die Beschwerde-
führenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch, welches vom BFM
mit Verfügung vom 14. April 2010 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
stellte das BFM die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen
Asylentscheids vom 28. Mai 2009 fest.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (Telefax) und 21. Mai 2010 (Datum
Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 in Wie-
dererwägung zu ziehen. Es seien die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Zwischenverfügung vom
26. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und stellte fest,
dass der in der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 angeordnete
Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz vollstreckbar sei. Weiter
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen und die Beschwerdeführenden innert Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– aufgefordert.
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F.
Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 9. Juni
2010 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
6.
6.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sich der gesund-
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heitliche Zustand des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtert
habe. Unter zunehmenden Belastungen sei er (...) und von seinem
Hausarzt am (...) notfallmässig an die (...) gewiesen worden. Dort habe
er eine engmaschige Einzeltherapie angefangen, und es sei eine (...)
diagnostiziert worden. Die Weiterführung der Therapie sei für eine
Stabilisierung der psychischen Situation unabdingbar und damit könne
eine langwierige stationäre Behandlung vermieden werden. In Serbien
bestehe keine adäquate Behandlungsmöglichkeit. Zum Beweis ihrer
Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht (...),
von Dr. med. G._______, zu den Akten. Gemäss diesem Arztbericht
leidet der Beschwerdeführer an einem (...), bedarf einer (...) und einer
Behandlung mit (...). Gemäss dem Arztbericht klage der Beschwerde-
führer, dass er ständig darüber nachdenken müsse, dass er und seine
Familie zurück nach Kosovo müssten. Er wisse aber nicht wohin. Dort
sei ein Chaos, und es gebe Probleme in Bezug auf die Schulsituation
(...). Auch habe er Angst, zurück zu gehen wegen der schlechten
Sicherheitslage. In den letzten Jahren seien 15 Leute aus seinem Dorf
getötet worden. Er habe lediglich eine in Serbien lebende Tante, die
nicht die ganze Familie mit drei Kindern aufnehmen könne, da sie
ebenfalls als Asylantin dort lebe. Gemäss Informationen des das
Zeugnis ausstellenden Arztes sei kein adäquates Behandlungs-
angebot im Herkunftsland des Beschwerdeführers vorhanden und er
sei somit auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen.
6.2 Das BFM führte zur Begründung der Verfügung vom 14. April 2010
im Wesentlichen an, dass sich (...) des Beschwerdeführers seit der
Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert
habe, was durchaus nachvollziehbar sei. Eine depressive Entwicklung
mit möglichen Gedanken an suizidale Handlungen mache sich bei
Asylsuchenden begreiflicherweise nicht selten in Momenten der
definitiven Ablehnung eines Asylgesuchs bemerkbar beziehungsweise
werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Dieses
Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch
jenem unter Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
entgegen. Um so wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige
Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine
innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die
Symptome nicht noch zusätzlich verschärften. Was eine allfällige
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Therapie des Beschwerdeführers betreffe sei anzumerken, dass eine
entsprechende Infrastruktur in Serbien und in Kosovo bestehe. Eine
adäquate Behandlung von (...) sei namentlich in den grösseren
Städten möglich. Mithin würden keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 28. Mai 2009 beseitigen könnten, so
dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
6.3 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden
zusammenfassend die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs
geltend gemachten Vorbringen sowie die Erwägungen der
angefochtenen Verfügung. Weiter führten sie aus, dass davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine dauernde (...)
Behandlung brauche. Eine adäquate Behandlung in Kosovo sei nicht
möglich. Die Beschwerdeführenden machten sodann eine in Kosovo
erlebte ethnische Diskriminierung geltend, die für sie nachhaltig
traumatisierend sei. Es sei für sie nicht zumutbar, in dieses
bedrohliche und unsichere Umfeld zurückzukehren, wo sie keine
Lebensperspektive hätten.
6.4 Zu prüfen ist, ob sich die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 2010, mit welchem die Verfügung des BFM vom 28. Mai
2009 in Rechtskraft erwachsen ist, in einem entscheiderheblichen
Ausmass verschlechterte. Der Wegweisungsvollzug gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als
unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine
überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen die
Behandlungsmöglichkeiten in einem Staat nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
6.5 Vorab ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2010 festzustellen, dass sich
die Beschwerdeführenden gegen einen Vollzug der Wegweisung nach
Kosovo aussprechen, ein solcher indessen nicht im Raum steht, zumal
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 ein
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Vollzug der Wegweisung nach Serbien geprüft und als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet wurde.
6.6 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass vorliegend keine veränderte Sachlage vorliegt, die
eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom
28. Mai 2009 rechtfertigen würde. Entgegen der auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Ansicht sind den Akten keine stichhaltigen Anhalts-
punkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerde-
führers in Serbien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
Seine psychischen Probleme sind zwar ernst zu nehmen und haben
sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar
2010 verschlechtert; sie sind jedoch nicht als so gravierend zu be-
urteilen, dass eine Rückkehr nach Serbien als unzumutbar zu quali-
fizieren wäre. Bei den im Arztbericht erwähnten gesundheitlichen
Problemen handelt es sich um Störungen, die nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts in Serbien bekannt und behandelbar sind.
Die benötigte ambulante (...) kann vor Ort weitergeführt werden und
die erforderlichen Medikamente sind erhältlich. Die (...) Versorgung in
Serbien hat sich in den letzten Jahren unter der Leitung des (...) der
Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für (...) stetig verbessert
und alle gängigen Behandlungen werden praktisch flächendeckend
angeboten. Weiter hat es NGOs, internationale und kirchliche
Institutionen, welche gratis psychologische Beratung anbieten.
Aufgrund der medizinischen Infrastruktur ist nicht von einer
ungenügenden Behandlungslage auszugehen, die eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Für unerlässliche
ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung in der
ersten Zeit nach der Rückkehr kann der Beschwerdeführer überdies
bei der Vorinstanz - sofern erforderlich - individuelle medizinische
Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]).
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass eine medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers in Serbien als gewährleistet
erachtet wird, so dass er nicht auf die medizinische Infrastruktur der
Schweiz angewiesen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach als zumutbar.
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6.7 Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde
schliesslich auf erlebte und nachhaltig traumatisierende ethnische
Diskriminierungen berufen, ist festzustellen, dass diese von den Be-
schwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht
wurden, so dass diesbezüglich auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. Januar 2010 verwiesen werden kann und an
dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]). Sie sind durch den am 9. Juni 2010 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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