B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3621/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
tibetischer Herkunft,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat
für Migration, SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am (…) Mai 2011 verliess und nach einem längeren Aufenthalt in Nepal am
25. November 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am 27. November
2012 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 11. Dezember 2012 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 28. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, ihr Ehemann sei nach einer Demonstration in Lhasa
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, weshalb sie wieder zu ihren Eltern
habe ziehen müssen,
dass ihr Vater aus Sorge um sie dem Alkohol verfallen sei und während
seiner Alkoholexzesse öffentlich über Politik und die Demonstrations-
teilnahme ihres Ehemannes gesprochen habe, woraufhin er von chinesi-
schen Soldaten misshandelt worden sei,
dass sie nach dem krankheitsbedingten Tod ihres Vaters mit zwei Freun-
dinnen im Dorf demonstriert habe und von Polizisten verfolgt worden sei,
weshalb sie schliesslich aus Angst vor einer Festnahme das Land verlas-
sen habe,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
6. Juni 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug – unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksre-
publik China – anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3853/2014 vom 27. Mai
2015 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014
guthiess, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
worden war, und die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens sowie zu
neuer Beurteilung an das SEM zurückwies,
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II.
dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 durch eine Fachperson
der Fachstelle Lingua zu ihrer angegebenen Herkunft befragt wurde,
dass der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 das rechtliche Gehör zum
Bericht der der Lingua-Fachperson gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2016 – eröffnet am 11. Mai 2016
– das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wiederum ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug (unter Ausschluss des
Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China) anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund erheb-
licher Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Her-
kunft, sei die Fachstelle Lingua mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse
beauftragt worden,
dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gehörsgewährung auf-
grund ihres mangelnden landeskundlich-kulturellen Wissens sowie der lin-
guistischen Analyse nicht gelungen sei, ihre angegebene Herkunft glaub-
haft zu machen,
dass insbesondere ihre Aussagen in manchen Bereichen des Alltagswis-
sens unbefriedigend und lückenhaft gewesen seien und die wenigen nach-
weisbaren Kenntnisse Umstände betroffen hätten, die auch hätten erlernt
werden können,
dass diese Zweifel an der Hauptsozialisation im Kreis C._______ durch die
linguistische Analyse klar bestätigt würden, zumal ihre Sprache in allen drei
untersuchten Ebenen nicht Merkmale des C._______-Dialekts, sondern
des Lhasa-Dialekts oder des exiltibetischen Koine aufweise,
dass auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe während des
Gesprächs nicht ihrem Heimatdialekt gesprochen, weil ihr Gesprächs-
partner ihren Dialekt nicht verstanden habe, unbehelflich sei, da sie zu Be-
ginn des Telefonats auf Nachfrage explizit bestätigt habe, ihren Heimat-
dialekt zu sprechen,
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dass die sachverständige Person zudem angegeben habe, es würden
zwar Unterschiede zwischen ihrem zentraltibetischen Dialekt und dem
C._______-Dialekt bestehen, aber eine Verständigung sei dennoch ge-
währleistet gewesen,
dass den vorgebrachten Asylgründen mit diesem Ergebnis der Herkunfts-
analyse jegliche Grundlage entzogen sei sowie durch nachgeschobene
und widersprüchliche Aussagen seitens der Beschwerdeführerin bestätigt
würden und sie auch den Reiseweg über die nepalesische Grenze weder
ausführlich noch übereinstimmend habe beschreiben können,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie dem
Vorliegenden davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin
verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Dritt-
staat oder sie besitze eine anderer Staatsangehörigkeit,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem ihre Mitwirkungspflicht verletzt
habe, indem sie dem SEM verunmöglicht habe, abzuklären, ob sie in ihrem
effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 AsylG (SR
142.31) ausgesetzt sei,
dass als Folge ihres Verhaltens davon auszugehen sei, sie sei keiner Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt und es würden keine Gründe
gegen eine Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens sowie
zum Neuentscheid an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Kostenvor-
schusserlass ersuchte,
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dass sie ihre Begehren in erster Linie damit begründete, dass das SEM
eine Lingua-Analyse angeordnet habe, obschon das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil vom 27. Mai 2015 klar dargelegt habe, das SEM müsse
– um dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gerecht zu werden – die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft prü-
fen,
dass es sich bei diesem Lingua-Gespräch klarerweise nicht um eine ein-
gehende Anhörung durch einen Sachbearbeiter des SEM handle und auch
die Anhörung vom 4. Mai 2016 eine solche nicht habe ersetzen können,
dass das SEM damit den Auftrag des Gerichts nicht erfüllt und erneut das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie ihr Akteneinsichtsrecht
verletzt habe, Letzteres unter anderem auch, weil es der Beschwerdefüh-
rerin die Einsicht in die Lingua-Analyse verweigert habe,
dass darüber hinaus das SEM in seiner Verfügung weder die fehlende
Schulbildung der Beschwerdeführerin noch ihre fehlende Lebenserfahrung
berücksichtigt habe, die ihr fehlendes Verständnis für gewisse Fragestel-
lungen erklären könnten,
dass die Beschwerdeführerin den Ablauf und Inhalt des Lingua-Gesprächs
ausserdem anders als die Expertin wiedergebe, weshalb deren Analyse
einer genauen Prüfung zu unterziehen sei,
dass somit keine begründeten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen
der Beschwerdeführerin bestehen würden, womit davon auszugehen sei,
sie stamme aus der autonomen Region Tibet und erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft,
dass zumindest aber der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlos-
sen sei, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter
drohen würde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2016 Belege zum
Nachweis ihrer Mittellosigkeit ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 21. Juni
2016 den Eingang ihrer Eingaben bestätigte,
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und es zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2016 auf
BVGE 2015/10 hinwies, wonach es in Fällen, in welchen Herkunftsabklä-
rungen durch die Lingua-Fachstelle erfolge, dem Gericht möglich sei, an-
hand des Analyseberichts – verbunden mit den Angaben über die Qualifi-
kation des Experten – zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende
Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen
könne (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2),
dass das Gericht im Urteil auch ausführte, das SEM sei in Bezug auf ihre
neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe
auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt,
dass daraufhin das SEM im Rahmen der Neubeurteilung der Sache zur
Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin nun eine Analyse der
Fachstelle Lingua (sprachliche sowie landeskundlich-kulturelle Analyse)
durchführen liess und dabei festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin
stamme eindeutig nicht aus dem Kreis C._______ im Autonomen Gebiet
Tibet,
dass daraufhin eine weitere Anhörung mit der Beschwerdeführerin zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs stattfand,
dass ihr dabei sowohl die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Lingua-
Bericht als auch die Qualifikation der Fachperson mündlich offen gelegt
wurden und sie Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern,
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dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen die Vorgehensweise
des SEM korrekt und praxiskonform war, soweit es den Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Offenlegung der Lingua-Analyse unter Hinweis auf
überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) definierten Mindeststandards über-
nommen hat, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Ak-
teneinsicht betreffend (landeskundliche und sprachwissenschaftliche) Ana-
lysen der Fachstelle Lingua zu genügen hat, damit die Verfahrensgarantien
des rechtlichen Gehörs gewahrt sind,
dass dieser Praxis zufolge überwiegende öffentliche und private Geheim-
haltungsinteressen einer vollumfänglichen Einsicht in eine Analyse der
Fachstelle Lingua sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der Fragen-
kataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt den
entsprechenden Quellen entgegenstehen,
dass damit eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Ana-
lyse an die Asylsuchenden gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 1 VwVG),
dass das öffentliche Interessen namentlich in der Verhinderung eines Lern-
effektes besteht, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren
erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analysebericht regelmäs-
sig neben den gestellten Fragen sowie den entsprechenden Antworten der
asylsuchenden Person auch weitergehende Ausführungen beinhaltet
(z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, weshalb die asylsuchende
Person eine korrekte Antwort hätte kennen müssen),
dass das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung insbe-
sondere im Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person liegt,
dass jedoch die asylsuchende Person vom wesentlichen Inhalt der Analyse
Kenntnis gegeben werden muss, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern
(Art. 30 VwVG) sowie Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28. VwVG), und
ihr die von der Fachperson gestellten Fragen sowie der wesentliche Inhalt
der darauf erhaltenen Antworten offengelegt werden, beispielsweise an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu pro-
tokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9;
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EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts, vgl. beispielsweise Urteile E-4104/2006 vom 27. April 2007
E. 5.2–5.4 sowie D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7),
dass der asylsuchenden Person schliesslich auch die Herkunft, Dauer und
Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen
Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkom-
petenz beruht, offen gelegt werden muss (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9;
EMARK 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts, vgl. zum Ganzen etwa Urteil E-6681/2013 vom 11. Februar 2015
E. 5.2),
dass die Verfügung des SEM nicht zu beanstanden ist, zumal es mit der
Anordnung eines Lingua-Gutachtens sowie der darauffolgenden weiteren
Anhörung der Beschwerdeführerin seiner Untersuchungspflicht nachkam
und den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrte,
dass die Beschwerdeführerin mit der Rüge, das SEM habe die Aufträge
aus dem Urteil vom 27. Mai 2015 nicht umgesetzt (vgl. Beschwerde S. 4 f.),
verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz nicht vorge-
schrieben hat, auf welche Weise der Sachverhalt korrekt festzustellen res-
pektive die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin konkret zu wahren
seien,
dass die im ersten Asylverfahren vor dem SEM vom zuständigen Sachbe-
arbeiter durchgeführte Herkunftsabklärung nur eine (mangelhafte) Ersatz-
massnahme für eine ausführliche Analyse der Fachstelle Lingua darstellte,
die damals offenbar nicht verfügbar war,
dass das SEM im Rahmen des zweiten Verfahrens darauf verzichtete die-
ses Substitut nachzubessern, sondern die Fachstelle Lingua mit der Erstel-
lung einer Herkunftsanalyse beauftragte,
dass dieses Vorgehen sachgerecht erscheint und der rechtserhebliche
Sachverhalt damit korrekt und vollständig festgestellt worden ist,
dass aus dem Lingua-Bericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert worden ist, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen, und sie
bestätigt habe, dies zu tun,
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dass das Gericht es deshalb nicht als überzeugend erachtet, wenn die Be-
schwerdeführerin am Ende des Lingua-Gesprächs sowie in der Be-
schwerde vom 9. Juni 2016 geltend macht, sie habe das Gespräch auf-
grund von Verständnisproblemen nicht in ihrem Heimatdialekt geführt,
dass folglich nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie entgegen ihrer Bestäti-
gung dennoch einen anderen Dialekt hätte sprechen sollen, ohne dies der
Fachperson mitzuteilen respektive erst am Ende des Gesprächs darauf
hinzuweisen,
dass aus dem Lingua-Bericht wie auch aus dem Protokoll der Gehörsge-
währung auch klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin gewisse lan-
deskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe
nachweisen können, aber dennoch Zweifel an ihrer Herkunft aufgekom-
men seien, unter anderem da sie kein Chinesisch spreche, kaum Fragen
betreffend die Schule in ihrer Heimatregion habe beantworten können so-
wie ungenaue Angaben zu ihrer Herkunftsregion gemacht habe (vgl. SEM-
Akten N 595 839 A46, F11, F13 ff., F35 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, diese Zweifel anlässlich der
Gehörsgewährung oder in der Beschwerdeschrift zu zerstreuen,
dass insbesondere ihr Vorbringen unglaubhaft wirkt, ihre fehlenden Kennt-
nisse über die Schule und ihre Herkunftsregion seien auf ihre fehlende
Schulbildung und Lebenserfahrung zurückzuführen (vgl. A46, F14 ff.;
Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2016 S. 7 ff.),
dass die Lingua-Analyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
überzeugend begründet und – soweit feststellbar – nach wissenschaftli-
chen Kriterien erarbeitet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin bis heute weder Ausweisepapier noch ir-
gendwelche Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, zur Klärung
ihrer Herkunft beizutragen,
dass im Übrigen das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar-
legte, weshalb die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit
nicht geglaubt werden können und an dieser Stelle zur Vermeidung von
Wiederholungen ohne Weiteres auf diese Erwägungen verwiesen werden
kann,
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dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen ist,
mit der Feststellung, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin
nicht in Tibet erfolgt sei, sei den geltend gemachten Ausreise- beziehungs-
weise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen,
dass das Staatssekretariat sodann überzeugend ausführte, weshalb es
auch die Angaben im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen
der Beschwerdeführerin, die knapp und widersprüchlich ausgefallen sind
und nachgeschoben wirkten, als unglaubhaft erachtete,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht mit
diesen Argumenten auseinandersetzte,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch der Eventualantrag, wonach sie in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen sei, abzuweisen ist, da vorliegend davon auszuge-
hen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht – weder legal noch illegal – aus
Tibet respektive chinesischem Staatsgebiet ausgereist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Un-
tersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG),
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dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.11),
dass die Beschwerdeführerin – wie bereits vorstehend festgehalten – ei-
nerseits keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat (und sich auch
auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht hat, Papiere beizubringen) und
andererseits ihre Angaben hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen So-
zialisation unglaubhaft ausgefallen sind,
dass sie damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat,
dass sie die Folgen der Pflichtverletzung soweit zu tragen hat, als seitens
der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Wegweisung an den bis-
herigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da sie keine konkreten und
glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr sprechen wür-
den (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.10 und E. 6),
dass das SEM den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet hat und ein Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China im vorinstanzlichen Entscheid vom SEM korrekter-
weise ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12
E. 5.11),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Ausführungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) daher abzuweisen
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses an-
gesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: