B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3621/2017
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland am
(…) verlassen habe und am 28. März 2017 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihm, ebenfalls am gleichen Tag, mitgeteilt wurde, dass er per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen
worden sei,
dass er gemäss dem vom SEM am 29. März 2017 durchgeführten Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
am 16. März 2017 in Italien registriert worden war,
dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer, eine Kopie der Identitäts-
karte des Beschwerdeführers und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige ita-
lienische Behörde am 30. März 2017 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 31. März 2017 die Mitarbei-
tenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich zur
Rechtsvertretung mandatierte,
dass das SEM ihn am 3. April 2017 zu seiner Person befragte (BzP; elekt-
ronische Akten des SEM: A13/6),
dass er am 5. April 2017 zu einem ersten Treffen mit der Rechtsberaterin
eingeladen wurde (vgl. elektronische Akten des SEM: A16/2),
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2017 das Mandatsverhältnis mit
der Rechtsberatung beendete und die Aushändigung der Verfahrensakten
bestätigte (vgl. elektronische Akten des SEM: A18/1),
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs vom 6. April 2017 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte,
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dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, in Italien gebe es keine Sicher-
heit, es seien zu viele Leute dort, es gebe dort weder Essen noch Wasser,
und er wolle nicht dorthin zurückkehren,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht angab, während des Krieges von ei-
nem Bombensplitter getroffen worden zu sein, seither sei in seinem (...) ein
Band gerissen, und er könne auch den (…) nicht mehr bewegen,
dass er vom Militär geschlagen worden sei und seither an (…) leide sowie
(…) habe,
dass der Beschwerdeführer aktenkundig in medizinischer Behandlung
steht (vgl. Bericht von dipl. med. B._______, Facharzt für Chirurgie und
praktischer Arzt FMH, vom 13. Juni 2017 seit dem 12. April 2017 [elektro-
nische Akten des SEM: A24/2]),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz
am 30. Mai 2017 zustimmten und gleichzeitig um praktische Angaben zum
Transfer sowie allfälligen medizinischen Problemen des Beschwerdefüh-
rers ersuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am
27. Juni 2017 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
ihn aus der Schweiz nach Italien wegwies und den Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete,
nachdem der Eurodac-Treffer ergeben habe, dass der Beschwerdeführer
am 17. März 2017 illegal in das Hoheitsgebiet Italiens eingereist sei,
dass sodann keine Gründe für die Annahme vorlägen, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich brächten,
dass in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in
Italien keine Sicherheit gebe, festzustellen sei, dass Italien ein Rechtsstaat
sei, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die sowohl als
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schutzwillig wie auch schutzfähig gelten würden und er sich, falls er um
seine Sicherheit besorgt sei, an die zuständigen Stellen wenden könne,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass damit nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder ohne
Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde, zu-
mal auch keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesys-
tem vorlägen,
dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Be-
treuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten man-
gelnde Versorgung in Italien entsprechend an die zuständige italienischen
Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unter-
stützung zu erhalten,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden festhielt, Italien verfüge über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur und sei gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versor-
gung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderlichen Be-
handlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu ge-
währen,
dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Italien dem Beschwerdeführer
eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern
würde,
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dass für das weitere Dublin-Verfahren demnach einzig die Reisefähigkeit
ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv be-
urteilt werde,
dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zudem bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen
werde, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über sei-
nen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung in-
formiere,
dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände damit keine Gründe vorlägen, die die Anwendung
der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchte sowie beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er leide an gesund-
heitlichen Problemen, in Italien sei seine medizinische Versorgung nicht
sichergestellt, und er werde entsprechende Arztberichte nachreichen,
dass er mit Eingabe vom 3. Juli 2017 mehrere medizinische Unterlagen
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 29. Juni 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss dieser Bestimmung
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art.
112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderem Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 16. März 2017 in
das Hoheitsgebiet Italiens einreiste und die italienischen Behörden der
Übernahme des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Ita-
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liens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Bel-
gien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, in Italien seien zu
viele Leute und es gebe dort weder Essen noch Wasser, nicht zur Annahme
führt - und auch keine Hinweise dafür vorliegen - Italien würde ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäusserten Si-
cherheitsbedenken zu Recht darauf hinwies, dass er sich, sofern erforder-
lich, auch diesbezüglich an die zuständigen Stellen wenden könne,
dass sich in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
aufgrund der im Heimatland erlittenen Folter gesundheitliche Beschwerden
(…) habe, ergibt, dass er aufgrund seines (…), wegen (...) sowie (...) und
(...) in der Schweiz ärztlich behandelt wurde (vgl. Eingabe vom 3. Juli 2017
S. 1; Medizinischer Bericht von dipl. med. B._______, Facharzt für Chirur-
gie und praktischer Arzt FMH, vom 13. Juni 2017 S. 1 f.),
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dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person allerdings nur un-
ter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses
gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür
sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verlet-
zung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, A.M. gegen die
Schweiz, Urteil vom 3. November 2015, Beschwerde-Nr. 37466/13, § 17;
A.S. gegen die Schweiz, Urteil vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr.
39350/13, § 25 ff.),
dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers – ohne
sie verharmlosen zu wollen – diese hohe Schwelle nicht erreichen, zumal
das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Italien verpflichtet ist,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien sei-
ner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer zu-
künftig nicht nachkommen würde (so auch die Einschätzung des EGMR in
A.S. gegen die Schweiz, a.a.O., § 35 ff.),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig
auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wobei sich aus den Akten
ergibt, dass das SEM in den Überstellungsmodalitäten bereits darauf hin-
gewiesen hat, dass es sich vorliegend um einen medizinischen Fall handle
(vgl. elektronische Akten des SEM: A 26/1),
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die wesentlichen Dokumente
bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
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desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das
SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung ein-
bezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler