Abtei lung V
E-362/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-362/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
(...) verliess und (...) am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
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dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 11. Januar
2008 und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das
BFM vom 6. März 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er sei in C._______ (Eritrea) geboren und im Alter von sieben
Jahren mit seinem Vater zu seiner Mutter, die Eritrea bereits einige
Jahre zuvor verlassen habe, nach D._______ (Äthiopien) gereist, wo
er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe,
dass sein Vater kurze Zeit nach der Ankunft in D._______ und seine
Mutter, die er nach der siebten Schulklasse verlassen habe, um sich
im Taxigewerbe selbstständig zu machen, am (...) gestorben seien,
dass er im Jahre 2007 von der Polizei nach einem Streit im Taxi einver-
nommen und fünf Tage nach diesem Ereignis festgenommen worden
sei, weil er sich bei der Einvernahme nicht habe ausweisen können
und als eritreischen Staatsangehörigen bezeichnet habe,
dass ihm die Flucht gelungen sei, weil er den Polizisten gesagt habe,
er wolle für die Gefangenen Brot kaufen gehen,
dass er aufgrund dieser Ereignisse und aus Angst, nach Eritrea aus-
gewiesen zu werden, Äthiopien verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 - eröffnet am
19. Dezember 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen,
dass er insbesondere keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
habe, womit seine effektiven Reisedaten und seine tatsächliche Reise-
route nicht feststünden,
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dass seine Aussage, er habe nie eigene Ausweispapiere besessen,
unglaubhaft sei,
dass es sich bei seinen Vorbringen, er sei eritreischer Staatsangehöri-
ger und als siebenjähriger Knabe mit seinem Vater von Eritrea nach
D._______ zu seiner Mutter gereist, um pauschale Behauptungen
handle, die durch nichts belegt seien,
dass der von ihm angegebene Geburtsort (...) nicht existiere, er nur
rudimentäre Kenntnisse über Eritrea habe und kaum Tigrinnisch spre-
che, obwohl er eigenen Aussagen zufolge seine ersten sieben Lebens-
jahre in Eritrea verbracht habe und beide Elternteile tigrinnischer Mut-
tersprache gewesen seien,
dass seine Aussage nicht geglaubt werden könne, er und seine Eltern
hätten in Äthiopien als eritreische Staatsangehörige ohne offizielle
Aufenthaltserlaubnis nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, zu-
mal davon auszugehen sei, dass sein Schulbesuch über einen Zeit-
raum von sieben Jahren und der Tod seiner Eltern amtlich registriert
worden wären,
dass seine Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen weder
minimale Detailkenntnisse noch einen persönlichen Realitätsbezug
enthielten und teilweise widersprüchlich seien,
dass von einer solchermassen betroffenen Person ausführlichere, mit
Realkennzeichen versehene Schilderungen und eine persönliche Be-
troffenheit erwartet werden könne,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werde, auf weitere Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen - wie beispielsweise zu seiner Flucht -
einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn ge-
richtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Be-
schwerde vom 19. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter An-
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ordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personali-
en tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, seine
Identität somit nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
suchs zu wiederholen und zu bekräftigen, ohne indessen in substan-
ziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz
Stellung zu nehmen,
dass insbesondere angesichts der sich daraus ergebenden Konse-
quenzen die Aussage des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar
ist, er habe die Polizei bei seiner Einvernahme von sich aus über seine
angebliche eritreische Staatsangehörigkeit informiert,
dass sein Vorbringen, er habe aus der Haft flüchten können, weil er
den Polizisten gesagt habe, er wolle für die Gefangenen Brot kaufen
gehen, jeglichen Realitätsbezug vermissen lässt,
dass er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Weggangs sei-
ner Mutter, zur Dauer der Festhaltung auf dem Polizeiposten anläss-
lich der Einvernahme und zur Nationalität des für die Ausreise aus
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Äthiopien verwendeten (falschen) Reisepasses machte und seine bei
der Direktanhörung auf Vorhaltung hin gemachten Erklärungen in kei-
ner Weise zu überzeugen vermögen,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe Eritrea bereits als kleines Kind verlassen und es sei gut
vorstellbar, dass er die Schule aus Angst vor behördlicher Entdeckung
verlassen habe, angesichts seiner kaum vorhandenen Tigrinnisch-
kenntnisse und des Schulbesuchs über einen Zeitraum von sieben
Jahren nicht überzeugen,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise weder die bereits an-
lässlich der Direktanhörung vom 6. März 2008 in Aussicht gestellten
Schuldokumente (A16/15 S. 3) eingereicht noch seine Bemühungen zu
deren Beschaffung offengelegt hat, obwohl ihm dies ohne weiteres zu-
mutbar und auch möglich gewesen wäre,
dass an dieser Stelle mangels Stichhaltigkeit der weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich bei dieser Sachlage die Ansetzung einer Frist für die Einrei-
chung der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Schriftstücke
(Schulzeugnisse, Todesscheine der Mutter und der Schwester des Be-
schwerdeführers, Bedürftigkeitsbestätigung) erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - eigenen
Angaben zufolge verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in
Äthiopien mit seinem (...) und seinen Freunden (A16/15 S. 3) über
Bezugspersonen, die ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage
behilflich sein können - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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