B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-362/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jürg Tiefenthal,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).
E-362/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nach und wurde am 24. September 2018 dem Testbetrieb im Verfah-
renszentrum B._______ zugewiesen.
B.
An der Personalienaufnahme vom 27. September 2018 gab der Beschwer-
deführer an, er stamme aus C._______, habe seinen Heimatstaat am
(…) Juni 2017 verlassen und sei via Griechenland am 23. September 2018
in die Schweiz gelangt.
C.
Gemäss einer medizinischer Abklärung vom 27. September 2018 leide der
Beschwerdeführer an Nierenschmerzen.
D.
Am 5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Iden-
titätskarte und am 24. Oktober 2018 die originale Identitätskarte sowie sei-
nen originalen Militärausweis zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer Bild- und
Videomaterial als Beweismittel ins Recht legen.
F.
Anlässlich der Erstbefragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, er sei am (…) Juni 2017 von D._______ aus nach
Istanbul geflogen und von dort via die sogenannte Balkanroute in die
Schweiz gelangt. Er habe im Irak als Peschmerga gearbeitet. Den Heimat-
staat habe er verlassen, da sich im Jahr 2014 der sogenannte Islamische
Staat (IS) verbreitet habe und er sich aufgrund dessen Gräueltaten Gedan-
ken zu einer Konversion gemacht habe, wie viele andere Personen auch.
Er habe dieses Vorhaben mit einem Kollegen besprochen, der ebenfalls
Peschmerga gewesen sei. Dieser habe ihn ausgelacht und anderen davon
erzählt, die ihn ebenfalls ausgelacht und beleidigt hätten. Nachdem diese
Beleidigungen nicht aufgehört hätten, habe er begonnen, sich dagegen zu
wehren, weshalb es zu einer handfesten Auseinandersetzung gekommen
sei. Um sich bei seinen Kollegen zu rächen, habe er diese gefilmt, als sie
während der Dienstzeit geschlafen hätten. Er habe dieses Video in der
Folge seinem Vorgesetzten zukommen lassen, der es weitergeleitet habe.
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Diese Aktion habe für einige seiner Kollegen schwerwiegende Konsequen-
zen nach sich gezogen, wie die Entlassung oder eine Rang-Degradierung.
Seine Tat habe er deshalb natürlich bereut, was aber nichts geändert habe.
Diese ehemaligen Kollegen hätten ihn beschimpft und ihm mit Rache ge-
droht, wobei auch eine Entschuldigung nichts bewirkt und sein Vorgesetz-
ter sich auf einen Wiedergutmachungsprozess nicht eingelassen habe.
Seine Familie sei nicht bereit gewesen, mit ihm eine Lösung zu finden, weil
es sich um ein Stammesproblem gehandelt habe. Einzig sein Bruder habe
ihm schliesslich geholfen, nach D._______ zu fliehen und von dort seine
Ausreise zu planen. Zur Bezahlung der Ausreise habe er auf Anraten sei-
nes Bruders seine Dienstwaffe verkauft.
G.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
durch ihn aufgenommenes Video nach, auf welchem Kämpfe der Pe-
schmerga zu sehen seien.
H.
Am 3. Januar 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei
führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen des IS die Religion wech-
seln wollen und dies gegenüber einem befreundeten Peschmerga erwähnt.
Dieser habe ihn ausgelacht und den anderen Kollegen davon erzählt, wel-
che ihn schliesslich auch ausgelacht hätten. Zunächst habe er darauf nicht
reagiert, später sei es aber zu einem Streit gekommen und er habe aus
Rache seine Kollegen beim Schlafen während des Diensts gefilmt. Dieses
Video habe er dem Vorgesetzten zukommen lassen, woraufhin vier Kolle-
gen gekündigt worden sei. Er habe diese Sache zwar bereut und versucht
Wiedergutmachung zu betreiben; dies sei allerdings erfolglos geblieben. In
der Folge sei er von diesen ehemaligen Kollegen mit dem Tod bedroht wor-
den. Seine Familie habe ihn bei dieser Sache nicht unterstützen wollen,
aber sein Bruder sei zu diesen ehemaligen Kollegen gegangen, um sie um
Verzeihung zu bitten. Nachdem auch dieser Versuch erfolglos geblieben
sei, habe sein Bruder ihm dazu geraten, nicht nach Hause zurückzukehren,
sondern das Land zu verlassen. Nach einem Urlaub sei er folglich nicht
mehr zum Dienst zurückgekehrt, habe stattdessen seine Waffe verkauft
und sei mit seinem Reisepass nach D._______ sowie von dort mit einem
Visum auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Ansonsten habe er keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt –
auch nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kur-
distans (Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK).
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I.
Im Verfügungsentwurf vom 10. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte unter anderem aus, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die befürchteten Folgen
des frühzeitigen Verlassens seines Diensts sowie des Verkaufs seiner
Dienstwaffe würden nach Ansicht des SEM zudem einem legitimen An-
spruch eines Staates entsprechen, Delikte zu verfolgen und zu bestrafen.
Dieses Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant. Dem Vollzug der Wegwei-
sung würden weder allgemeine noch individuelle Gründe entgegenstehen.
J.
In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 11. Januar 2019 liess
der Beschwerdeführer ausführen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar,
wieso das SEM seine Bedrohungssituation nicht erkannt habe. Sein Leben
sei im Irak in akuter Gefahr. Die Vorinstanz habe zudem in der angefoch-
tenen Verfügung keine individuelle Auseinandersetzung mit seinen Vorbrin-
gen vorgenommen und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt,
dass er sich mit der Konversion zum christlichen Glauben befasst und dies
auch kommuniziert habe. Angesichts der gesetzlichen sowie gesellschaft-
lichen Folgen, die eine Konversion von Muslimen im Irak nach sich ziehe,
sei er klarerweise einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch Drittpersonen
ausgesetzt. Die heimatlichen Behörden könnten ihm davor keinen Schutz
gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass
Personen, die sich vom Islam abwenden würden, auf keinen oder nur auf
unzureichenden Schutz der Behörden zählen könnten. Mit der fehlenden
diesbezüglichen Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung
habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Hinzukomme seine De-
sertion aus dem Peschmerga-Dienst sowie der Verkauf seiner Dienstwaffe.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich für ihn als unzumutbar, weil er
wegen seiner Tätigkeit als Peschmerga die Schule nicht habe abschliessen
können und Berufserfahrungen nur bei den Peschmerga gesammelt habe,
wobei aber dort eine Wiederanstellung ausgeschlossen sei. Auch das Vor-
liegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei fraglich, zumal seine Ver-
wandten ihn nicht hätten unterstützen wollen.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (gleichentags eröffnet) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
L.
Am 14. Januar 2019 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers über die Niederlegung des Mandats.
M.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie die Asylgewährung; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ansetzen einer
Nachfrist zwecks Beschwerdeverbesserung sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.
N.
Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Januar 2019 Frist zur Einreichung einer klaren und ausführ-
lichen Beschwerdebegründung, ansonsten aufgrund der Akten entschie-
den werde.
Der Beschwerdeführer reichte am gleichen Tag unaufgefordert eine Be-
schwerdeergänzung ein. Er beantragte darin zusätzlich, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Erfül-
lung der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, verschob
den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
P.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
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Seite 6
Q.
In einer Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 bot der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des
SEM zu äussern.
R.
Weil der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 in ein anderes Asylzent-
rum überwiesen worden war, wurden die ihm zugestellten Zwischenverfü-
gungen vom gleichen Tag und vom 8. Februar 2019 dem Gericht später
von der Post als unzustellbar retourniert.
In einer Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer die beiden erwähnten Verfügungen
ohne eigenes Verschulden nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Er
forderte den Beschwerdeführer deshalb erneut auf, seine Mittellosigkeit zu
belegen, und verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig gab er dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
S.
Am 20. Februar 2019 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung ins Recht.
T.
Am 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
E._______ zugewiesen.
U.
In der Replik vom 27. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer frist-
gerecht Stellung zur Vernehmlassung des SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung aus,
der Beschwerdeführer habe sich bei den Befragungen jeweils auf keine der
in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Asylgründe berufen. Weil er folglich keiner
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, seien die Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die
geltend gemachten Folgen, die ihm wegen des frühzeitigen Verlassens sei-
nes Diensts sowie der Veräusserung seiner Dienstwaffe drohen würden,
würden nach Ansicht des SEM einem legitimen Anspruch eines Staates
entsprechen, Delikte zu verfolgen und zu bestrafen.
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In Bezug auf die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fügte es an, der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich lediglich gedanklich mit einer
Konversion auseinandergesetzt zu haben und aus diesem Grund von
Peschmerga-Kollegen ausgelacht und beleidigt worden zu sein. Behördlich
oder von Drittpersonen sei er jedoch nie verfolgt oder gesucht worden, und
er sei bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht tatsächlich konvertiert. Es sei
nachvollziehbar, dass der Konflikt mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen
ihn in eine schwierige Lage gebracht habe, doch liege diesem kein asyl-
relevantes Motiv zugrunde. Aufgrund seines niedrigen Dienstrangs entfalte
auch sein Dienstabbruch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts keine Asylrelevanz. Es würden sodann keine Hinweise auf
eine Verweigerung staatlichen Schutzes bestehen, vielmehr habe der Be-
schwerdeführer gar nicht erst versucht, bei den nordirakischen Behörden
um Schutz nachzusuchen. Jedenfalls habe er selber ausgeführt, seine ent-
lassenen Kollegen wären im Falle einer Anzeige inhaftiert worden, womit
wohl nicht von fehlendem Schutzwille und fehlender Schutzfähigkeit ge-
sprochen werden könne.
Dem Vollzug der Wegweisung würden ebenfalls keine Gründe entgegen-
stehen. Einerseits herrsche in den Provinzen des Kurdistan Regional
Government (KRG) keine Situation allgemeiner Gewalt, womit sich der
Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erweise. Andererseits
könnten auch keine individuellen Gründe ersehen werden, die den Weg-
weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem Beschwer-
deführer werde eine gute Schulbildung attestiert, zumal er die Schule erst
nach zwölf Schuljahren abgebrochen habe. Für seine Reintegration seien
zudem seine Tätigkeiten in der Türkei sowie in Griechenland positiv anzu-
rechnen und die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen würden sei-
nen Aussagen anlässlich der Befragungen zufolge nicht derart zerrüttet er-
scheinen.
3.2 In inhaltlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer (in seiner Be-
schwerdeergänzung) aus, das SEM habe den ablehnenden Asylentscheid
unüblich und ausgesprochen unübersichtlich begründet. Es bereite einer-
seits grosse Schwierigkeiten, der Argumentationslogik der Verfügung zu
folgen; andererseits erscheine problematisch, dass das SEM die Vorbrin-
gen in der Stellungnahme, welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt
beziehen würden, im Rahmen der Asylrelevanz geprüft habe. Insgesamt
habe dies die Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung in relevantem
Mass beeinträchtigt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und
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die Sache zwecks rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Weiter habe sich das SEM nur ungenügend mit der
Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden in Bezug auf kriminelle Übergriffe
von Privatpersonen auseinandergesetzt. So habe das Bundesverwaltungs-
gericht das SEM in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu einer vertieften
Abklärung der Schutzfähigkeit und -willigkeit angehalten, da gerade im
Kontext der Abkehr vom Islam fraglich sei, ob die kurdischen Behörden
ausreichenden Schutz gewähren könnten und würden. Das SEM habe
auch die als glaubhaft erachtete Desertion nicht im Kontext seiner Abkehr
vom Islam thematisiert und somit nicht geprüft, ob ihm bei einer Bestrafung
aufgrund seiner religiösen Haltung ein asylrelevanter relativer Malus drohe.
Es drohe ihm nämlich wegen der Abkehr vom Islam eine ungleich härtere
Strafe für seine Desertion sowie seinen Waffenverkauf. Bei der Prüfung der
Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung habe
es das SEM vollständig unterlassen, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der
(quasi-)staatlichen Behörden zu prüfen. Aufgrund der fehlenden diesbe-
züglichen Begründung sowie der generell nur knappen Begründung in die-
sem Punkt habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Jedenfalls habe er sich mit seinem geäusserten aber (noch) nicht vollzo-
genen Vorhaben, zum Christentum zu konvertieren, exponiert, und er sei
damit der aus asylrelevanten Motiven fehlenden Schutzfähigkeit der Be-
hörden ausgesetzt. Nach dem Gesagten sei ihm folglich Asyl zu gewähren;
zumindest aber sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Er habe keinen Schulabschluss und seine Berufserfahrung als Pe-
schmerga könne er angesichts der Gegebenheiten natürlich nicht für seine
Reintegration nutzen. Sein Beziehungsnetz würde ihn wegen der Ge-
schehnisse nicht mehr unterstützen, womit eine Rückkehr für ihn klar un-
zumutbar sei.
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die bemängelte
Entscheidbegründung aus, es erachte die Kritik als nicht nachvollziehbar.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung habe der Be-
schwerdeführer denn an den Befragungen nicht ausgesagt, er habe an-
dere von einem Glaubenswechsel überzeugen wollen oder generelle Kritik
am Islam, den herrschenden Parteien oder den nordirakischen Behörden
geäussert. Er habe ausserdem auch nicht vorgebracht, sich nicht an die
Behörden gewandt zu haben, weil diese sowieso nichts unternommen hät-
ten. In Bezug auf den Vorwurf, es sei unterlassen worden, die Asylrelevanz
der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers in Verbindung mit des-
sen Desertion zu prüfen, sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer
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nicht konvertiert sei und auch nicht konkret beabsichtigt habe, dies zu tun.
Unklar sei denn auch, ob die Behörden überhaupt Kenntnis von seinen
Gedanken an eine Konversion hätten, zumal der Beschwerdeführer gerade
nicht angegeben habe, er fürchte sich vor einem Malus aus religiösen
Gründen. Die Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak
könne dem SEM ebenso wenig vorgeworfen werden, wie die Vertretung
des Standpunkts, der Beschwerdeführer könne dank der mehrjährigen Tä-
tigkeit als Peschmerga beispielsweise bei privaten Sicherheitsdiensten
eine Anstellung finden.
3.4 Der Beschwerdeführer fügte in der Replik insbesondere aus, es sei be-
treffend Verfügungsstruktur nicht entscheidend, ob diese dem Behörden-
usus entspreche, sondern vielmehr, ob deren Anfechtbarkeit gegeben sei.
Er sei erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund der unübersichtlichen
Gliederung unklar sei, welche Ausführungen des SEM sich auf den Asyl-
punkt und welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beziehen wür-
den. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. In Bezug auf
die Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden ergebe be-
reits eine einfache Internetrecherche, dass diese für Personen, die sich
vom Islam abgekehrt hätten, nicht gegeben sei. Hierzu reichte er eine Re-
cherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2016 zu den Akten
und hielt fest, dass sich das SEM mit dem Thema auseinandersetzen
müsse; jedenfalls hätte es klären müssen, ob es für den Beschwerdeführer
zumutbar gewesen wäre, die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen.
Mit dieser Unterlassung sowie mit der fehlenden Auseinandersetzung mit
dem relativen Malus wegen seiner Apostasie und der Desertion habe das
SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich den vor-
instanzlichen Ausführungen zum Wegweisungsvollzugspunkt sei anzubrin-
gen, dass es nicht angehe, dass das SEM seine Rechtsprechung still-
schweigend anpasse, vielmehr sei eine Änderung der Lagebeurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Eine Verbesserung
der Sicherheitslage sei aber ohnehin nicht anzunehmen und könne auch
nicht durch aktuelle Berichte bestätigt werden. Stattdessen habe sich die
Situation in seiner Heimatregion verschärft und sei weiterhin als kritisch
einzustufen. Die heimatlichen Behörden seien folglich generell schutz-
unfähig und in Bezug auf den Beschwerdeführer auch kaum schutzwillig.
Schliesslich könne keinesfalls von individuell begünstigenden Faktoren für
eine Reintegration gesprochen werden. Eine hypothetische Anstellung bei
privaten oder weiteren Sicherheitskräften sei gerade vor dem Hintergrund
der Konversion in höchstem Masse zweifelhaft.
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Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, das SEM habe durch
die unübersichtliche sowie schlecht strukturierte Verfügungsbegründung
seine Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, dies auch wegen der fehlenden Prüfung der Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der KRG-Sicherheitsbehörden wie auch eines relativen
Malus aufgrund seiner Desertion im Kontext seiner Abkehr vom Islam.
5.2 In Bezug auf die Struktur der angefochtenen Verfügung ist zwar dem
Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er geltend macht, in struktureller
Hinsicht sei für einen Laien schwer nachvollziehbar, dass die Auseinander-
setzung mit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf insgesamt unter
dem Asylpunkt abgehandelt werde. Angesichts der (nach Beschwerde-
ergänzung) sowohl im Asylpunkt als auch im Wegweisungsvollzugspunkt
ausführlichen Beschwerdebegründung ist jedoch nicht ersichtlich, inwie-
fern die etwas unglücklich strukturierte Verfügung des SEM deren Anfecht-
barkeit beeinträchtigt haben soll. Es ist in diesem Zusammenhang somit
keine Begründungspflichtverletzung seitens des SEM festzustellen.
5.3 Es kann weiter auch bezüglich der Ausführungen zum Asyl- oder
Wegweisungsvollzugspunkt keine Gehörsverletzung respektive keine Ver-
letzung der Begründungspflicht ersehen werden. Einerseits konnte das
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SEM gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in den Aussagen des
Beschwerdeführers keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn erkennen,
weshalb es diesbezüglich auf die Prüfung der Schutzfähigkeit und
-willigkeit verzichtete. Andererseits begründete das SEM jedoch im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Drohungen seitens der Arbeitskolle-
gen des Beschwerdeführers durchaus, wieso keine Hinweise vorliegen
würden, welche auf einen mangelnden Schutzwillen und auf die fehlende
Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden hindeuten würden. Nach
Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht diese Begründung als
rechtsgenüglich.
5.4 Als unberechtigt erscheint ausserdem der Vorwurf, das SEM habe die
für glaubhaft befundene Desertion nicht im Kontext zur Abkehr des Be-
schwerdeführers vom Islam thematisiert. Zu Recht prüfte das SEM in die-
sem Zusammenhang nicht, ob dem Beschwerdeführer ein relativer Malus
drohe, zumal es aufgrund dessen Aussagen keine tatsächliche Konversion
zum Christentum oder gegen aussen erkennbare Abkehr vom Islam fest-
stellte.
5.5 Nach dem Gesagten ist das SEM somit sowohl seiner Untersuchungs-
pflicht als auch seiner Begründungspflicht nachgekommen, weshalb der
Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Verfügung des SEM vermag auch in materieller Hinsicht zu über-
zeugen, weshalb in erster Linie auf die darin gemachten Ausführungen zu
verweisen ist. Das Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers weder hervorgeht, er habe die Religion ge-
wechselt, noch er habe dies tatsächlich in Betracht gezogen. Vielmehr gab
er anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er habe keine konkreten
Schritte unternommen, um seine Religion zu ändern, und habe es auch
nicht so ernst genommen. Auch sein Peschmerga-Kollege habe das nicht
ernst genommen, sondern als Spass angesehen (vgl. SEM-Akten, A28
F87; A30 F43 und F35). Der Beschwerdeführer machte an den Befragun-
gen auch zu keinem Zeitpunkt geltend, er befürchte staatliche Verfolgung
im Zusammenhang mit den Zweifeln an seiner Religion (vgl. a.a.O., A30
F127). Es ist folglich mit dem SEM davon auszugehen, dass diese Zweifel
weder von seinen Kollegen noch von den heimatlichen Behörden als Ab-
kehr vom Islam wahrgenommen wurden.
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6.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde er von seinen
Kollegen bei der Peschmerga bedroht, nachdem er diese wegen einer
Dienstverletzung bei einem Vorgesetzten gemeldet habe und diese teil-
weise aus dem Dienst entlassen worden seien. Insofern ist folglich auch
die Feststellung des SEM zu stützen, wonach die geltend gemachten Dro-
hungen seitens seiner Peschmerga-Kollegen nicht aus einem asylrelevan-
ten Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgten.
6.3 Nach den Ausführungen in Erwägung 6.1 schliesst sich das Gericht der
vorinstanzlichen Beurteilung an, wonach sich der Beschwerdeführer be-
treffend die vorgebrachten Drohungen von Seiten privater Dritter an die
heimatlichen Behörden hätte wenden können. Es sind den Akten nämlich
keine Gründe zu entnehmen, welche auf die Schutzverweigerung durch die
nordirakischen Behörden hindeuten würden. Insofern hat das SEM nach-
vollziehbarerweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer davon
ausging, die Behörden hätten ihm auf Ersuchen hin Schutz gewährt (vgl.
SEM-Verfügung, S. 6; SEM-Akten, A28, F96: "Hätten Sie allfällige Drohun-
gen dieser Leute nicht bei der Polizei melden können?" A: "Doch, das hätte
ich machen können. […] Ich habe mir überlegt, dass wenn ich sie anzeigen
würde, könnte es noch schwieriger werden. […]"). Auch in diesem Punkt
ist die Verfügung des SEM demnach zu schützen.
6.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe wegen
seiner Desertion sowie des Verkaufs seiner Dienstwaffe eine Strafe, kann
ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Dem-
gemäss entfaltet ein Dienstabbruch für niederrangige Peschmerga gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis in der Regel tatsächlich keine Asyl-
relevanz (vgl. zuletzt etwa das Urteil BVGer D-6046/2018 vom 9. Mai 2019
E. 7.3 m.w.H.). Den vorliegenden Berichten zufolge hängt die Strafe für
Desertion von den einzelnen Umständen ab und reicht von Auflösung des
Arbeitsvertrags bis hin zur Todesstrafe, wobei jedoch bislang kein solcher
Fall vor Gericht gebracht worden sei (vgl. The Danish Immigration Service,
The Kurdistan Region of Iraq (KRI); fact finding mission, 26 September to
6 October 2015, 12. 4. 2016, S. 42 und S. 175 abgerufen am 4. Juni 2019
unter
553-5E0218C5689A/0/FactfindingreportKurdistanRegionofIraq11042016.
pdf>). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an den Befragungen an,
als Strafe für seine Desertion sowie den Waffenverkauf müsste er den
Preis für die verkaufte Dienstwaffe zurückerstatten oder eine Ersatzwaffe
besorgen. Könne er die Strafe nicht bezahlen, könne es auch sein, dass er
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inhaftiert werde (vgl. SEM-Akten, A28, F108; A30, F127). Das Gericht er-
achtet eine allfällige Bestrafung wegen Desertion als eine legitime staat-
liche Massnahme für ein Fehlverhalten im Dienst und damit als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant (vgl. Urteile BVGer E-521/2017 vom 23. Februar
2017 und D-1114/2014 vom 29. Juli 2014, je S. 8). Es bestehen keine An-
haltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein relativer Malus drohen
würde; davon geht im Übrigen offenbar auch er selber nicht aus.
6.5 Der Beschwerdeführer gab schliesslich zu Protokoll, keine Schwierig-
keiten mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben,
auch nicht wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der PDK (vgl. SEM-Akten,
A30, F117 ff.).
6.6 Zusammenfassend erachtet das Gericht die vorinstanzliche Verfügung
als überzeugend und die Beschwerdevorbringen als unbegründet. Dem
Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-362/2019
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8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell
unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
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E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014
vom 13. April 2015 E. 8.2.2).
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss der im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
vorgenommenen Lageeinschätzung wurde festgestellt, dass in den vier
Provinzen der KRG-Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung,
welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch
das am 25. September 2017 in dieser Region durchgeführte Referendum
nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängig-
keit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit
nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigen-
den individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen
familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördli-
chen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced
Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl.
auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6,
D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. Sep-
tember 2017 E. 7.4).
8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern
sowie seinen (…) Geschwistern in C._______, wo sich seine Angehörigen
nach wie vor aufhalten. Seinen Aussagen zufolge sei seine Familie zwar
mit seinem Verhalten nicht einverstanden gewesen; er stehe aber weiterhin
in regelmässigem Kontakt zu den Familienangehörigen und sie hätten ein
gutes Verhältnis, auch wenn sein Vater manchmal mit ihm schimpfe. Sie
seien auch in Sorge um ihn, weil er im Ausland keine Verwandtschaft habe
(vgl. SEM-Akten, A28, F8, F14, F32 f.; A30, F130). Es ist somit – entgegen
den Ausführungen auf Beschwerdeebene – davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat durch seine Fa-
milie unterstützt wird. Aufgrund seiner rund (…)-jährigen Schulbildung, sei-
nes jungen Alters sowie seiner Arbeitserfahrung als Peschmerga wird es
ihm auch möglich sein, sich wirtschaftlich wieder eingliedern zu können.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers litt er im Irak unter ständi-
gen Nierenentzündungen, die aber behandelt wurden. Insofern steht auch
sein Gesundheitszustand dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 seine Mittellosigkeit belegt hat und
das vorliegende Verfahren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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