B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3622/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Burkina Faso,
(…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
(…) 2015 verliess und im Dezember 2015 in Italien ankam; am 23. Dezem-
ber 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte (A10 S. 6),
dass das SEM eine radiologische Untersuchung anordnete, da der Be-
schwerdeführer sich zunächst als minderjährig ausgab (A1); das Gutach-
ten vom 29. Dezember 2015 ergab, dass er 19 Jahre oder älter sei (A8),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 11. Januar 2016 sowie der ein-
gehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2016 schliesslich
angab, er sei (…) Jahre alt (A10 S. 3),
dass er weiter informierte, er stamme aus B._______ (Region Centre-Est,
Provinz Boulgou [A10 S. 3; A21 F. 11 ff.]), nie eine Schule besucht und seit
dem Jahr 2010 (bis zu seiner Ausreise) bei einem Spengler gearbeitet habe
(A10 S. 4; A21 F. 21 ff.),
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass seine Mutter, welche von seinem Vater im Stich gelassen
worden sei, schwer krank sei und beim Onkel des Beschwerdeführers –
ein Landwirt – wohne (A10 S. 7; A21 F. 18 f. und F. 27 ff.),
dass der Beschwerdeführer zwar arbeitstätig gewesen sei, indes die Be-
zahlung äusserst schlecht gewesen sei, so dass er unter kümmerlichen
Bedingungen gelebt habe und seine Mutter nur ungenügend habe unter-
stützen können (A10 S. 7; A21 F. 27 ff.),
dass er noch zwei Schwestern habe, welche verheiratet seien (A10 S. 5;
A21 F. 15 ff. und F. 31),
dass er auf der Suche nach einer Arbeitsstelle und besseren Lebensbedin-
gungen sei (A10 S. 7),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. Juni 2016 – eröffnet am 2. Juni 2016 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sein Heimatland einzig aus wirtschaftlichen Gründen verlas-
sen, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Burkina Faso zulässig sei, da es
sich dabei um einen verfolgungssicheren Staat („safe country“) gemäss
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle,
dass eine Wegweisung nach Burkina Faso zudem zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, ihm sei nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu
gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme aus humanitären
Gründen zu erteilen,
dass er aus prozessrechtlicher Sicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass diese Rechtsmitteleingabe dahingehend begründet wurde, dass die
schwer kranke Mutter des Beschwerdeführers medizinischer Pflege be-
dürfe, die er nicht bezahlen könne,
dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der „Slum-Siedlung“ von
B._______ verloren habe und mangels Arbeitsstelle in Burkina Faso in sei-
ner Existenz bedroht sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass Burkina Faso seit dem 1. April 2009 als „safe country“ im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt; diese Bezeichnung beinhaltet die Regelver-
mutung, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und das
Land gewährleiste Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung,
dass es sich dabei indes um eine relative Verfolgungssicherheit handelt,
welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten und unter
Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die Auffassung der Vor-
instanz teilt,
dass insbesondere zu unterstreichen ist, dass der Beschwerdeführer keine
individuelle Verfolgung, welche eine gewisse Intensität aufweisen muss,
darlegen konnte,
dass die wirtschaftlich schwierige Lage der Familie des Beschwerdeführers
nicht in Abrede gestellt wird, indes ist diese nicht asylbeachtlich (Art. 3
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Regelvermu-
tung umzustossen und die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion (EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der gesunde Beschwerdeführer (A10 S. 8; A21 F. 37 f.) über eine
fünfjährige Arbeitserfahrung (A10 S. 4; A21 F. 23) und über ein familiäres
Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt (A10 S. 5; A21 F. 14 ff.),
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dass darüber hinaus wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2),
dass folglich kein Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit zu erkennen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das am 9. Juni 2016 eingereichte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da aufgrund obiger Erwägungen die eingereichte Beschwerde als zum
Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos zu erachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: