B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3623/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am _______,
Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Spanien aus
am 26. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 8. Juni 2011 und
der am selben Tag stattfindenden direkten Anhörung zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er im Heimatland
keine Familie habe und in der Schweiz leben und arbeiten wolle,
dass er bis zum Jahr 1994 zusammen mit seinen Eltern in Sierra Leone
gelebt habe,
dass er daraufhin wegen des Bürgerkrieges mit seiner Mutter nach Gam-
bia geflohen sei, wo sie in C._______ in einem Flüchtlingslager gelebt
hätten; sein Vater sei während des Krieges verschwunden,
dass er sich nach dem Tod der Mutter im Jahr 2004 mit Gelegenheitsjobs
durchgeschlagen habe und im Dezember 2008 nach Senegal
([D._______]) gegangen sei, weil er in Gambia kein Geld mehr besessen
habe,
dass er wegen des Krieges auch nicht nach Sierra Leone habe zurück-
gehen wollen,
dass er auch in Senegal Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt und sich an-
schliessend von Dezember 2009 bis Anfang Mai 2012 in Mauretanien
([E._______]) aufgehalten habe, von wo aus ihm die Überfahrt per Boot
nach Spanien im Gegenzug für Hilfsarbeiten für den Bootsbesitzer gelun-
gen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Zu-
sammenhang mit dem früheren Krieg in Sierra Leone bestehe aufgrund
der Beendigung des Bürgerkrieges im Jahr 2002 und der danach einge-
treten Stabilisierung des Landes kein Schutzbedürfnis für den Beschwer-
deführer mehr, weshalb seine Fluchtgründe nicht asylrelevant seien,
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dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer zuzumuten sei,
sich in Sierra Leone eine neue Existenz aufzubauen, er sich aber auch in
Gambia aufhalten und arbeiten könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (Poststempel: 6
Juli 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass eines Verfah-
renskostenvorschusses ersuchte,
dass er vorbrachte, neben der politischen Situation im Heimatland lägen
auch individuelle Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug unzumut-
bar machten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
11. Juli 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, die
Beschwerde richte sich nur gegen den Wegweisungsvollzug, wobei es
gleichzeitig verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug richtet und damit die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des
Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden ist,
dass sich der Prozessgegenstand auf die Frage des unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs beschränkt, nachdem ausschliesslich dieser ge-
setzliche Hinderungsgrund geltend gemacht wurde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass nach Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in
Sierra Leone festzuhalten ist, dass sich seit Ende des zehnjährigen Bür-
gerkrieges im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und
hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine
stetige Verbesserung festzustellen ist,
dass sich das Land von den Kriegswirren weitestgehend erholt hat und
die Infrastruktur, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und inter-
nationalen Organisationen, nach und nach wieder auf- und ausgebaut
wird,
dass im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers in
Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerde-
führers demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs spricht,
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dass hinsichtlich der individuellen Situation des heute 24-jährigen Be-
schwerdeführers festzustellen ist, dass er keinerlei Papiere zu den Akten
gereicht hat,
dass er gemäss eigenen Aussagen nichts über das Vorhandensein von
Verwandten im Heimatland weiss und auch in den Aufenthaltsstaaten
(Gambia, Senegal und Mauretanien) keine Angehörigen hat,
dass er in der Beschwerde argumentiert, er habe weder studiert, noch ei-
ne Ausbildung absolviert und in prekären Lebensverhältnissen gelebt,
wohingegen er in der Schweiz Sozialhilfe erhalten würde, krankenversi-
chert sei und eine Unterkunft habe,
dass die Rückkehr nach Sierra Leone für den Beschwerdeführer, der als
Kind sein Heimatland mit seiner Mutter aufgrund des Bürgerkrieges ver-
lassen musste, gewiss von Schwierigkeiten geprägt sein wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht verkennt, dass die Le-
bensbedingungen in Sierra Leone schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die ge-
samte Bevölkerung betreffen, für sich allein jedoch keine konkrete Ge-
fährdung zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2),
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer aber seit dem Tod
seiner Mutter im Jahr 1998 gelungen ist, sich trotz seiner fehlenden Aus-
bildung in mehreren afrikanischen Ländern mit Gelegenheitsjobs seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren, so in Gambia, im Senegal und in Maure-
tanien (vgl. act. A5, S. 2, 7) und er sich sogar alleine seine Ausreise per
Schiff mit Hilfstätigkeiten finanziert haben will (vgl. act. A12, S. 2),
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorin-
stanz Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich nach Gambia
zu begeben, da auch dort zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch ei-
ne Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, aufgrund derer die Zivilbevölke-
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rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste und der Beschwer-
deführer dort längere Zeit gelebt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und zusammenfassend die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet hat,
dass daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG) ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit vorlie-
gendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand: