Abtei lung V
E-3624/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Grossbritannien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM
vom 6. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3624/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24.
Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo er - nachdem er beim
Versuch, die Schweiz über den Flughafen Zürich-Kloten mit einem ihm
nicht zustehenden britischen Reisepass zu verlassen - festgenommen
wurde und in der Folge am 4. Januar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, dass er,
nachdem sein Studentenvisum nach einem Studienaufenthalt von
2004 bis 2009 in Grossbritannien abgelaufen sei, im Oktober 2009
zurück nach Sri Lanka gegangen sei, wo er vom CID gesucht worden
sei,
dass er sich bei seinem Freund B_______ versteckt habe, dort aber
am 1. November 2009 festgenommen und für zwei Tage in C_______
festgehalten worden sei,
dass er nach seiner Freilassung sein Heimatland verlassen habe, da
es in Sri Lanka keine Garantie mehr für sein Leben gebe,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 13.
Januar 2010 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrens-
zuständigkeit Grossbritanniens sowie eventuell Frankreichs und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er wolle nicht nach
Frankreich, sondern nach Kanada, wo seine Mutter lebe,
dass er hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien
ausführte, dass man dort als Student keinen Asylantrag stellen könne
und er nach Kanada zu seiner Mutter wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 (eröffnet am 12. Mai
2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Gross-
britannien und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
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Lanka im Oktober 2009 sei nicht glaubwürdig, da weder der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Flug existiere, noch die von ihm
geltend gemachte Flugroute von Sri Lanka nach Kanada (Malaysia-
Hongkong-Malaysia-Frankreich-Schweiz und sodann nach Kanada)
Sinn mache und er zudem die angeblich benutzten Fluggesellschaften
nicht habe angeben können,
dass gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates Grossbritannien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass Grossbritannien am 21. April 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens zum 21. Oktober 2010 zu erfolgen
habe (Art. 19f Dublin-II-VO),
dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in
dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde, das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zur prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Grossbritannien bestünden,
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dass weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Gross-
britanniens vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein
Asylgesuch und sinngemäss die Gewährung der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls sowie die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe
erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht und in Grossbritannien nie
ein Asylgesuch gestellt,
dass er vom srilankischen Geheimdienst gesucht, festgenommen und
gefoltert worden sei,
dass die politische Lage in Sri Lanka noch nicht sicher sei und er über
kein familiäres oder soziales Netzwerk in Sri Lanka verfüge,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 20. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am
21. Mai 2010 zugestellt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 am 12. Mai 2010 zu-
gestellt wurde (siehe act.4; Track and Trace Ausdruck vom 25. Mai
2010),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren auf die Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Dar-
legung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen
Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, da der Beschwerdeführer zur geltend gemachten
Unglaubwürdigkeit seiner Rückkehr nach Sri Lanka lediglich anführt,
er sei nach Sri Lanka zurückgegangen und dort zusammen mit
Freunden in einem christlichen Verein gewesen (act. 1, S. 1),
dass er auch hinsichtlich einer Wegweisung nach Grossbritannien
nichts anführt, sondern einzig darauf hinweist, dass er in Gross-
britannien nie ein Asylgesuch gestellt habe (act. 1, S. 2),
dass dies indessen irrelevant ist, stützt sich doch die Zuständigkeit
Grossbritanniens zur Durchführung des Asylverfahrens auf die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort im Besitz eines
Aufenthaltstitels gewesen ist,
dass die Zuständigkeit Grossbritanniens zur Durchführung des Asyl-
verfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird,
führt er doch anlässlich der Kurzbefragung einzig an, als Student
könne man in Grossbritannien kein Asylgesuch stellen, er wolle nicht
dorthin, sondern nach Kanada zu seiner Mutter (A1/15 S.10),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe Gründe
vorbringt, welche gegen eine Wegweisung nach Sri Lanka sprechen
würden,
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dass es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um eine Wegweisung
nach Sri Lanka, sondern um eine solche nach Grossbritannien – zur
Durchführung seines Asylverfahrens und damit auch zur Geltend-
machung von allfälligen Wegweisungshindernissen nach Sri Lanka –
geht
dass Grossbritannien für die Durchführung des Asylverfahrens nach
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zuständig ist (vgl. für die Durchführung die
Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-
II-VO des Rates [DVO Dublin]),
dass die Behörden Grossbritanniens dem Ersuchen der Schweizer Be-
hörden vom 23. Februar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers
zur Durchführung seines Asylverfahrens mit Antwort vom 21. April
2010, unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO, zustimmten und
sich bereit erklärten, die Prüfung des Asylantrags durchzuführen
(A20/6 und A22/1),
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass Grossbritannien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) als auch der EMRK ist,
dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Grossbritannien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, er könne als Student kein
Asylgesuch in Grossbritannien stellen, unbehelflich sind,
dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend
bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien
geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht -
lich sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Grossbritannien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten
ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht angeordnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass demnach die mit Verfügung vom 20. Mai 2010 angeordnete
vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der mit Verfügung vom 20. Mai 2010 angeordnete Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonalen Behörden.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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