B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3624/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Ukraine,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Ordás, Advokat,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 18. Dezember 2015 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach. Am 5. Und 13. Januar 2016 fanden die Befragungen der voll-
jährigen Beschwerdeführer zur Person statt und ihnen wurde das rechtli-
che Gehör zum Gesundheitszustand, zur mutmasslichen Zuständigkeit Li-
tauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer sich mit einem Auf-
enthaltstitel in Litauen aufgehalten hatten, ersuchte das SEM die litaui-
schen Behörden am 14. März 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführer.
Am 17. Mai 2016 stimmten jene dem Übernahmegesuch des SEM aus-
drücklich zu.
C.
Mit am 3. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 26. Mai 2016 trat das SEM
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte deren Weg-
weisung nach Litauen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juni 2016 reichten die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragten in der Sache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ansetzen einer ange-
messenen Frist zur „Nachbegründung“ und Ergänzung der Beschwerde –
eventualiter seien die Beschwerdeführer, insbesondere der volljährige Be-
schwerdeführer, vom Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Par-
teibefragung und Verhandlung vorzuladen –, um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege, ein-
schliesslich Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen An-
walt.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch
im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit dazu gehabt, seinen
Standpunkt darzulegen und Beweismittel ins Recht zu legen, wovon er in
grossem Masse Gebrauch gemacht hat, indem er zahlreiche Beweismittel
sowie eine persönliche Stellungnahme neben der mehrseitigen Be-
schwerde seines Rechtsvertreters eingereicht hat. Zur Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung oder zur Vorladung zur Parteibefragung besteht
kein Anlass, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, zumal
die Asylgründe im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen sind.
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5.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zum
Schluss, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
6.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass
die völkerrechtliche Zuständigkeit Litauens aufgrund des Aufenthaltstitels
der Beschwerdeführers (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), ihres dortigen
früheren Aufenthalts sowie der Zustimmung Litauens zum Übernahmege-
such feststehe. Dies wurde zu Beginn der Beschwerde auch nicht bestrit-
ten. An anderer Stelle stellten die Beschwerdeführer die Zuständigkeit Li-
tauens in Frage, da sie dort nie ein Asylgesuch gestellt hätten und ihre
Ausreise aus Litauen daher einen originären Fluchtgrund begründe. Dieser
Einwand geht fehl. Zum einen kommt es für die Zuständigkeit Litauens
nicht auf das Stellen eines Asylgesuchs an, da es sich dabei zum einen nur
um ein Zuständigkeitskriterium unter vielen handelt und zum anderen Li-
tauen sich für zuständig erklärt hat. Der zweite Einwand ist unter dem Ge-
sichtswinkel des Überstellungshindernisses zu prüfen, zumal Litauen we-
der Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Angesichts
des Umstandes, dass es sich bei Litauen um einen vom Bundesrat als ver-
folgungssicheren Staat handelt, bestand ausserdem kein Anlass, von einer
Anfrage an die litauischen Behörden (und damit der Bekanntgaben des
Aufenthaltsortes der Beschwerdeführenden) abzusehen.
7.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
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nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht
jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss
gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine
Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszu-
üben (BVGE 2010/45 E. 7.2).
8.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, Litauen zähle zu
denjenigen Staaten, die zwar formell der Europäischen Union angehörten,
aber nicht so rechtsstaatlich seien, „wie sie sollten“. Sie bringen vor, der
volljährige Beschwerdeführer werde von der ukrainischen Mafia verfolgt.
Der litauische Staat könne ihm vor dieser Verfolgung seitens Dritter keinen
effektiven Schutz bieten, da die korrupten litauischen Behörden den unmit-
telbaren Durchgriff der ukrainischen Behörden und „mafiösen“ Organisati-
onen duldeten. So sei ihm in Litauen nachgestellt und nach dem Leben
getrachtet worden, wobei er verletzt worden sei.
9.
Die schweizerischen Behörden müssen zwar darum besorgt sein, dass die
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt sind. Li-
tauen ist indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26.
Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken-
nung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben. Angesichts der Vermutung, dass jener Staat,
der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, seine völkerrechtlichen
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Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführern, diese Vermu-
tung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen ha-
ben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkre-
ten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-
493). Mit ihren pauschalen Einwänden und dem Hinweis auf einzelne Vor-
fälle, bei denen Litauen im Ergebnis offenbar Schutz gewährt hat, ist es
ihnen nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die
litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere ist es ihnen nicht gelungen, eine
Schutzunfähigkeit und den Schutzunwillen des litauischen Staates darzu-
tun, zumal aus dem Umstand, dass nach dem Vorfall angeblich zwei Poli-
zisten aufgetaucht seien, die ihm nicht geholfen hätten, noch nicht fehlen-
der Schutzwille des litauischen Staates abzuleiten ist. Ebenso wenig ist es
ihnen gelungen, die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Refoulement-
Verbots darzutun.
Die Vermutung, dass Litauen seine Verpflichtungen einhält, wurde folglich
nicht umgestossen. Die Beschwerdeführer konnten nach dem Gesagten
nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass ein konkretes und ernsthaftes
Risiko besteht, ihre Überstellung nach Litauen würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen. Es sind auch keine weiteren Gründe – auch kein medizinisches
Argument – erkennbar, welche eine Überstellung als unzulässig oder un-
zumutbar erscheinen lassen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer
Ausführungen zum Selbsteintritt.
10.
Litauen ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer
gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie auf-
zunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer
nicht eingetreten und hat – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Litauen angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR
142.311].
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozessan-
träge sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: