Abtei lung V
E-3625/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin
Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Libanon,
vertreten durch Dr. iur. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3625/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
sunnitischer Araber, seinen Heimatstaat am 3. September 2008 und
gelangte am 10. September 2008 in die Schweiz, wo er noch
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. September 2008 fand in
Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 3. Oktober 2008
erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme
aus Beirut und einer sich politisch nicht engagierenden Familie. Im Mai
2008 sei er in Beirut, nahe der B._______, auf einen Verletzten
gestossen, dem er geholfen habe. Wegen der Kämpfe habe er danach
nicht zur Arbeit gehen können, da das Quartier C._______ unter die
Kontrolle der "Hisbollah" und der "Amal" geraten sei. Zu Hause hätten
ihn mehrmals unbekannte junge Männer aufgesucht. Es habe sich
herausgestellt, dass der Verletzte, dem er geholfen gehabt habe,
Sympathisant der "Hisbollah" gewesen sei, der inzwischen verstorben
sei. Er sei in der Folge sowohl von der "Hisbollah" als auch vom
libanesischen Staat zu Unrecht für den Tod des "Hisbollah"-
Sympathisanten verantwortlich gemacht und daraufhin gesucht
worden. Er habe Beirut Ende Mai 2008 verlassen und sei nach Tripolis
gefahren, um sich dort bei einem Bekannten zu verstecken. Da die
"Hisbollah" jedoch so stark sei, sei er dort auch nicht in Sicherheit
gewesen. Zudem sei er auch von der libanesischen Justiz verfolgt
worden. Von Tripoli sei er illegal in einem LKW in die Türkei und von
dort auf unbekanntem Weg illegal in die Schweiz gelangt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine libanesische Identitätskarte, den militärischen Reservisten-
Ausweis, Kopien eines Haftbefehls, einer Gerichtsvorladung auf den
16. Oktober 2008 und eines Gerichtsurteils vom 16. Oktober 2008 zu
den Akten.
Das BFM beauftragte die Schweizer Botschaft in Beirut mit weiteren
Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer am 15. April 2009
in Form einer Zusammenfassung schritlich das rechtliche Gehör zur
Anfrage vom 16. Februar 2009 und zum Abklärungsergebnis vom
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2. April 2009. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. April
2009 (Poststempel) dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Zudem zog es die als gefälscht erachteten
Beweismittel (Haftbefehl, Gerichtsvorladung, Urteil) ein.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2009
liess der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM sei
aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen. Er sei nicht aus der
Schweiz wegzuweisen.
D.
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.
Juni 2009 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wurde am 19. Juni
2009 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So hätten Abklärungen
über die Schweizer Botschaft in Beirut ergeben, dass sowohl der
Haftbefehl als auch die Gerichtsvorladung für den 16. Oktober 2008
sowie das Urteil vom 16. Oktober 2008, wonach der Beschwerdeführer
vom Strafgericht Mont-Liban in Abwesenheit zu 15 Jahren Gefängnis
verurteilt worden sei, allesamt gefälscht seien. Des Weiteren ergebe
sich aus den vorgenommenen Abklärungen vor Ort, dass auch
objektiv keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung vorlägen. Der
Beschwerdeführer und seine Familie seien 19(...) eingebürgert
worden. Er sei nicht verurteilt worden, und es bestehe kein Verfahren
gegen ihn, weder von ziviler noch von staatlicher Seite. Im Übrigen
treffe nicht zu, dass die libanesische Justiz – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – ein willfähriger Erfüllungsgehilfe der
"Hisbollah" sei. Der sunnitische Beschwerdeführer könnte sich auch
weiterhin einer allfälligen Gefährdung durch die schiitische "Hisbollah"
– für die es aufgrund des eindeutigen und professionellen
Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft in Beirut keinerlei
Anhaltspunkte gebe – durch einen Wohnortswechsel in ein nicht von
dieser Gruppierung kontrolliertes Gebiet innerhalb des Libanon
entziehen und dort wirksamen Schutz durch den libanesischen Staat
finden.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die Rüge der Verletzung
von Bundesrecht, indem das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen habe. Die Ausführungen in der
Beschwerde erweisen sich jedoch nach einer Prüfung der Akten als
nicht geeignet, um eine Änderung der vom Bundesverwaltungsgericht
als richtig anerkannten Schlussfolgerungen des BFM zu bewirken. So
hat dieses zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf das
Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft den Haftbefehl, die
Vorladung wie auch das Gerichtsurteil, welche der Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat, als
Fälschungen erachtet und eingezogen. Insbesondere ändert das
Anerkennen der Dokumente als Fälschungen und die Behauptung des
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Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei dafür nicht
verantwortlich, seine D._______ habe ihm diese Dokumente beschafft
und sei in der Folge Opfer eines Betrügers geworden, nichts an der
Sachlage und muss vielmehr als nachgeschobene Schutzbehauptung
qualifiziert werden. Festzustellen ist jedenfalls, dass keine
beweiskräftigen Dokumente vorliegen, welche die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten.
Vielmehr ergeben sich stichhaltige Hinweise dafür, dass die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden können. Zum weiteren Abklärungsergebnis der Botschaft in
Beirut, dass gegen ihn im Libanon weder ein zivil- noch ein
strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, äussert sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise
nicht konkret, sondern wiederholt lediglich, er werde zu Unrecht
sowohl von der "Hisbollah" als auch vom libanesischen Staat
beschuldigt, den Tod eines Sympathisanten jener Vereinigung
verursacht zu haben, weshalb er im ganzen Land gesucht werde und
keine Aufenthaltsalternative habe. Da die Verfolgungsvorbringen als
unglaubhaft einzustufen sind, kann eine Auseinandersetzung mit der
Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon mit
einem fairen Verfahren rechnen könne, unterbleiben. Nach dem
Gesagten erweist sich die erhobene Rüge mit Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet. Es erübrigt
sich an dieser Stelle, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, da sie auch nicht geeignet sind, die Dinge in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer seine
Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machten konnte, das BFM
mithin das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
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angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
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den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des
Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht
dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine mehrjährige Schul- und Berufsbildung und arbeitete vor seiner
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Ausreise zehn Jahre als E._______, was ihm ermöglichen sollte, bei
einer Rückkehr in den Libanon wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen.
Zudem leben (...) und (...) nach wie vor im Libanon. Es kann mithin
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird,
sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als
unzumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19.
Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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