B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3625/2013
Ur t e i l vom 2 1 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihr Sohn
B._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
E-3625/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im April 2011. Mit Hilfe eines Schleppers habe sie die Grenze
zum Sudan überquert und sei nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt
in C._______ auf dem Luftweg mit einem Zwischenstopp in einem ihr un-
bekannten Land am 28. September 2011 in den Transitbereich des Flug-
hafens D._______ gelangt, wo sie am 29. September 2011 ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte ihr das BFM vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Ta-
gen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 3. Okto-
ber 2011 wurde sie zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Ak-
ten:A9/34) und am 10. Oktober 2011 wurde ihr die Einreise in die Schweiz
zwecks Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt. Die Anhörung zu ihren Asyl-
gründen fand am 16. Januar 2013 statt (Protokoll in den SEM-Akten:
A17/15).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie sei (…) in
den Militärdienst eingezogen und auch nach dem Ende des Krieges gegen
Äthiopien nicht entlassen worden. Einmal habe sie zwei Wochen Urlaub
bekommen und sei danach nicht mehr zu ihrer Einheit zurückgekehrt. Es
seien Soldaten gekommen und hätten sie mitgenommen, worauf sie weiter
Dienst geleistet habe. Sie habe immer wieder um Entlassung gebeten, wel-
che ihr jedoch nicht gewährt worden sei. Als ihre Mutter schwer erkrankt
sei und sich niemand um ihre drei Geschwister habe kümmern können, sei
sie nach einem weiteren einwöchigen Urlaub nicht mehr in den Dienst zu-
rückgekehrt. Drei Soldaten hätten sie dann geholt und ins Gefängnis
E._______ gebracht. Dort sei sie geschlagen und misshandelt worden, die
Malaria sei wieder ausgebrochen und sie habe Magenprobleme und starke
Schmerzen gehabt, welche immer unerträglicher geworden seien. Sie sei
fast dem Tod nahe gewesen, als man sie schliesslich ins Spital F._______
gebracht habe. Dort habe sie sich behandeln lassen und immer wieder
nach Hause zurückkehren können. Als sie eine Vorladung aus G._______
erhalten habe, sei sie für zwei Monate zurück zum Stützpunkt gegangen.
Wegen der Malaria und (…) sei es ihr weiterhin schlecht gegangen, und
man habe sie nach Hause geschickt, damit sie ihre Behandlung beenden
könne. Ihre Familie habe dann einem Schlepper Geld gegeben, welcher
ihre Ausreise organisiert habe.
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Seite 3
Anlässlich der Anhörung brachte sie ergänzend vor, im Gefängnis habe
man ihr nicht nur vorgeworfen, desertieren zu wollen, was sie nicht vorge-
habt habe, sondern auch, dass sie auf dem Stützpunkt (…) habe ver-
schwinden lassen. Ihr Vorgesetzter in G._______ habe gewollt, dass sie
mit ihm die Ehe vollziehe, was sie jedoch abgelehnt habe. Er habe dann
im Frühjahr (…) angefangen, Druck auf sie auszuüben und ihr Rechte zu
entziehen. Er habe zweimal bei ihr, welche für die (…) zuständig gewesen
sei, (…) bezogen und sich geweigert, die erforderliche Quittung zu unter-
schreiben. Als sie auf den Stützpunkt zurückgekehrt sei, sei sie wieder
nach der verschwundenen Ware gefragt worden. Es sei ihr dann klar ge-
worden, dass man ihr nicht glauben werde und sie nur zu einem Geständ-
nis bringen wolle, dass sie mit oder ohne Geständnis langfristig ins Ge-
fängnis müsste und ihr Leben in Gefahr sei, weshalb sie geflohen sei.
A.c Sie reichte ihre Identitätskarte, einen Militärausweis und einen Impf-
ausweis ein.
Zudem stellte die Flughafenpolizei der Vorinstanz Ausweisscans des Flug-
hafens H._______ aus dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Rei-
sepass zu. Daraus ist ersichtlich, dass der Pass am (…) ausgestellt und
am (…) verlängert worden war und ein Schengen-Visum vom 12. Septem-
ber 2011 (ausgestellt in I._______) enthielt. Gemäss der Kantonspolizei
D._______ handle es sich beim Visum um einen blankogestohlenen deut-
schen Visumsticker.
A.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den
Vollzug an.
Zur Begründung erwog es, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
unsubstantiiert und widersprüchlich, würden der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen, seien in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet
und teilweise tatsachenwidrig. Da die Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht standhalten würden,
müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin
habe insbesondere die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht
glaubhaft machen können.
E-3625/2013
Seite 4
B.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 25. Juni 2013 anfechten. Sie beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung ihrer Begehren reichte sie die Kopie einer geschäftlichen
Handelsvollmacht ihres Vaters vom 3. November 2011 (inkl. Übersetzung
und zweier Detailhandelslizenzen) und die Kopie eines Passierscheins
vom 3. Dezember 2008 (inkl. Übersetzung) ein.
C.
Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 4. Juli 2013 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin
auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Den Entscheid über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt.
Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2013 eine Unterstützungsbe-
stätigung vom 11. Juli 2013 ein.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und führte aus, die eingereichten Beweis-
mittel würden nicht zur Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen beitragen, und
der Umstand, dass sie tatsächlich stets im Besitz ihres Passes gewesen
sei, bekräftige die Unglaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise.
E.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. August 2013, dass sie einen
Reisepass besessen habe, lasse nicht auf eine legale Ausreise aus Eritrea
schliessen, und reichte ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Immigra-
tion and Asylum Chamber) vom 27. Mai 2011 ein.
E-3625/2013
Seite 5
Als weitere Beweismittel reichte sie am 28. August 2013 Kopien der aktu-
ellen Ausweise ihrer Schwester und ihres Bruders (inkl. Übersetzungen ins
Englische) und zwei von der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter
gesandte Schreiben vom 13. August 2013 beziehungsweise 20. August
2013 zu den Akten. Sie habe erfahren, dass ihre Mutter nach ihrer Ausreise
für 24 Stunden in Haft genommen worden sei, danach habe man ihren La-
den geschlossen und die Konten der Eltern gesperrt.
F.
Am (…) kam ihr Sohn B._______ zur Welt.
G.
Die Vorinstanz führte in der erneuten Vernehmlassung vom 4. November
2015 aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, wer der Kindsvater sei und
ob die Beschwerdeführerin und ihr Sohn eine familienähnliche Beziehung
zu ihm pflegen würden. Sie könne sich daher nicht abschliessend zur ver-
änderten Sachlage äussern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 6
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Der während anhängigem Beschwerdeverfahren geborene Sohn der
Beschwerdeführerin wird in das Verfahren seiner Mutter einbezogen.
1.5 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit
vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nach Kenntnisnahme von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin
(vgl. E. 1.4) leitete das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel
ein. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2015 regte das SEM neue Ab-
klärungen durch das Bundesverwaltungsgericht an. Auf die Zustellung der
Vernehmlassung und die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme
wurde angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn steht es im Übrigen frei, bei ge-
gebenen Umständen um Einbezug in das Asyl oder die Flüchtlingseigen-
schaft des Partners respektive Vaters nachzusuchen. Die Vernehmlassung
vom 4. November 2015 wird der beschwerdeführenden Partei zusammen
mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vor-
behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person mit
keinem Wort erwähnt, dass sie von einem militärischen Vorgesetzten, wel-
cher mit ihr die Ehe habe vollziehen wollen, unter Druck gesetzt und be-
schuldigt worden sei, (…) gestohlen zu haben. In der Anhörung habe sie
dies jedoch detailliert geschildert, so als handle es sich dabei um den
Hauptgrund für ihre Probleme im Militärdienst. Die Erklärung, sie sei bei
der ersten Befragung nicht nach dem Grund für ihre Inhaftierung gefragt
worden, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen könnten deshalb
nicht geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei wiederholt aus dem Mili-
tärdienst desertiert und deshalb einmal im Gefängnis von E._______ inhaf-
tiert worden. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung und sei
auszuschliessen, dass einer wegen Desertion inhaftierten eritreischen Sol-
datin erlaubt werde, sich ausserhalb des Gefängnisses privat (…) behan-
deln zu lassen. Des weiteren sei es unlogisch, dass die eritreische Armee
einer Deserteurin knapp zwei Monate, nachdem sie wieder im Dienst sei,
E-3625/2013
Seite 8
erlaube, erneut zu ihrer kranken Mutter zurückzukehren. Die geltend ge-
machte Inhaftierung und Desertion aus der eritreischen Armee würden
deshalb nicht geglaubt.
Die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea sei äusserst
unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen und widerspreche der all-
gemeinen Erfahrung. Bei der ersten Frage nach der Art und Weise, wie sie
ausgereist sei, habe die Beschwerdeführerin ausweichend geantwortet,
ihre Familie habe sie sehr unterstützt. Die Angabe auf Nachfrage, man
habe ihr ein Auto bereitgestellt, welches sie in den Sudan gefahren habe,
und an der Grenze hätten sie für einige Stunden gestoppt, um Papiere aus-
stellen zu lassen, mit welchen sie sich im Sudan frei bewegen könne, wür-
den der allgemeinen Erfahrung komplett widersprechen. Bereits dies wäre
Anlass genug, um auszuschliessen, dass sie jemals illegal die eritreisch-
sudanesische Grenze passiert habe. Die Frage, wo ein gewöhnlicher
Flüchtling im Sudan einen Flüchtlingsausweis ausstellen lassen könne,
habe sie nicht beantworten können, was deutlich zeige, dass sie sich nie
als regulärer Flüchtling dort aufgehalten habe. Weiter habe sie sich hin-
sichtlich der Ortschaft, in welcher ihre Papiere ausgestellt worden seien,
widersprochen und zunächst gesagt, diese habe sich an der Grenze be-
funden, danach jedoch angegeben, sie liege weiter im Landesinnern, und
später gesagt, die genannten Namen hätten sich nicht auf die Ortschaft,
sondern auf das Quartier in C._______ bezogen, in welchem sie gewohnt
habe. Die Widersprüche habe sie auf Vorhalt hin nicht klären können.
Schliesslich habe sie nichts über C._______ berichten können, obwohl sie
dort ein halbes Jahr lang gelebt haben wolle. Die Begründung, sie habe
das Haus in dieser Zeit nur zwei oder dreimal verlassen, überzeuge nicht.
Zudem würden das Vokabular und die Ausdrucksweise der Beschwerde-
führerin vermuten lassen, dass es sich bei ihr um eine Person mit engen
Beziehungen zur Regierungspartei handle.
Angesprochen auf den Reisepass, von welchem der Vorinstanz Kopien
vorlägen, sowie das darin enthaltene (gefälschte) Visum, habe die Be-
schwerdeführerin ausweichend, tatsachenwidrig und widersprüchlich ge-
antwortet. Auch bezüglich des Transits habe sie unglaubhafte Angaben ge-
macht und sich in Widersprüche verstrickt. Sie habe nicht plausibel darle-
gen können, weshalb sie das Privileg gehabt habe, sich einen Reisepass
ausstellen zu lassen. Die Begründung, man dürfe sich zwar jeweils für eine
bestimmte Zeit einen Reisepass ausstellen lassen, sei aber nicht berech-
tigt, damit auszureisen, leuchte nicht ein. Dass sie den Pass wegen der
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Probleme mit ihrem Vorgesetzten habe ausstellen lassen, sei nicht nach-
vollziehbar, da er bereits im Jahr (…) ausgestellt worden sei, die Probleme
jedoch erst (…) angefangen hätten. Es könne der Beschwerdeführerin auf-
grund dieser Erwägungen nicht geglaubt werden, dass sie illegal aus Erit-
rea ausgereist sei und sich während längerer Zeit im Sudan aufgehalten
habe. Die Tatsache, dass sie als einzige nicht verwandte Person eine
Freundin in I._______ erwähnt habe und das gefälschte Visum in
I._______ ausgestellt worden sei, lasse vermuten, dass sie länger in
J._______ gelebt habe.
Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylge-
such abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wurde der vorinstanzlichen Argumentation entge-
gengehalten, der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe dem eritreischen
Regime nahegestanden, wiege schwer und stütze sich lediglich auf Ver-
mutungen und Behauptungen. Derartige Vorwürfe müssten mit Beweisen
belegt werden. Die vorgebrachten Probleme mit dem Vorgesetzten hätten
zwar neben der ihr vorgeworfenen Desertion dazu geführt, dass sie ins
Gefängnis gekommen sei; da ihr jedoch erklärt worden sei, dass es sich
bei der BzP um eine kurze Befragung handle, könne ihr nicht vorgeworfen
werden, dass sie sich damals nicht im Detail geäussert habe. Es sei des-
halb durchaus plausibel, dass sie den Haftgrund damals nicht genannt
habe, weil sie nicht danach gefragt worden sei.
Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, auf welche Erfahrungen sie sich be-
züglich der Einschätzung stütze, dass die Ausreise erfahrungswidrig ge-
schildert worden sei. Zudem sei die Antwort der Beschwerdeführerin auf
die Frage nach der Ausreise nicht ausweichend gewesen, habe es sich
doch um eine offen formulierte Frage gehandelt. Die Aussage, sie hätten
an der sudanesischen Grenze für einige Stunden gestoppt, um Papiere zu
beschaffen, sei zu relativieren. Aus ihren Aussagen gehe zwar hervor, dass
dies direkt an der Grenze passiert sei, sie habe aber später gesagt, dass
sie sich darüber nicht sicher sei. Der Befrager habe offensichtlich versucht,
ihr die Behauptung in den Mund zu legen, der Schlepper habe die Papiere
direkt an der Grenze beschafft. Hingegen habe die Vorinstanz nicht er-
wähnt, dass sie übereinstimmend ausgesagt habe, dies habe sich an ei-
nem Ort mit vielen Menschen und Zelten ereignet. Der Umstand, dass sie
nicht gewusst habe, wo sich ein gewöhnlicher Flüchtling im Sudan einen
Flüchtlingsausweis ausstellen lasse, könne nicht zu ihren Ungunsten ge-
wertet werden, da sie angegeben habe, dass der Schlepper die Ausreise
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Seite 10
und sämtliche Dokumente für sie organisiert habe. Es sei deshalb logisch,
dass sie über solche Details keine Kenntnis habe. Bezüglich der von ihr
genannten Orte handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis und
nicht um einen Widerspruch. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor,
dass es sich dabei um das Quartier handle, in welchem sie in C._______
gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter plausibel erklärt, warum
sie C._______ nicht näher kenne. Sie habe die Wohnung nämlich nur zwei-
bis dreimal verlassen, und es sei durchaus plausibel, dass eine alleinste-
hende Frau auf der Flucht in einer ihr fremden Stadt nur selten auf die
Strasse gehe.
Die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr vermögend. Ihr Vater führe
(…), ihre Mutter ein (…). Ihre Eltern hätten die Flucht organisiert und be-
zahlt. Bezüglich des Reisepasses habe sie falsche Angaben gemacht, sei
sie doch tatsächlich stets im Besitz ihres im Jahr (…) ausgestellten Passes
gewesen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie diesen vernichtet.
Bis ins Jahr 2006 sei die Ausstellung von Reisepässen in Eritrea laut dem
Country of Origin Information Report – Eritrea des United Kingdom Home
Office vom 13. Oktober 2009 allerdings problemlos möglich gewesen. Es
sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass sie einen im Jahr (…) ausgestellten
Reisepass besessen habe; dies beweise noch keine enge Verbindung zum
Regime. In Eritrea würden jedoch nur sehr selten Ausreisebewilligungen
erteilt, vorwiegend an Kranke und an Parteimitglieder des Regimes. Es sei
somit trotz der Tatsache, dass sie über einen Reisepass verfügt habe, auf-
grund ihres Alters ohne weiteres auszuschliessen, dass sie das Land legal
verlassen habe. Die illegale Ausreise werde in asylrelevanter Weise sank-
tioniert. Sie erfülle daher bereits aufgrund der illegalen Ausreise die Flücht-
lingseigenschaft.
Dem Passierschein, mit welchem sie ihre kranke Mutter besucht habe,
könne entnommen werden, dass sie die Erlaubnis erhalten habe, den
Dienst zwischen dem 3. und 18. Dezember (…) zu verlassen. Er stelle ei-
nen weiteren Beleg dafür dar, dass sie Militärdienst geleistet habe. Ge-
samthaft betrachtet sei festzuhalten, dass sie die geltend gemachten Vor-
bringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze
sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen, und mit der Asylrele-
vanz der Vorbringen setze sie sich gar nicht auseinander. Diese sei jedoch
zweifellos gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert und
gefährde sie an Leib und Leben. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigen-
schaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E-3625/2013
Seite 11
6.
6.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Argumen-
tation der Vorinstanz bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung und
angeblich geltend gemachten Desertion der Beschwerdeführerin zu kurz
greift.
6.1.1 Was die geltend gemachte Haft und die in diesem Rahmen erlebten
Übergriffe angeht, ist den Akten folgendes zu entnehmen: Bereits im Rah-
men der BzP brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ins Gefängnis
E._______ gebracht worden, wo sie von einem Soldaten geschlagen wor-
den sei, er habe ihr (…), sie habe die Schmerzen nicht aushalten können
und die Malaria sei zurückgekehrt. Auch die Magenprobleme seien zurück-
gekehrt. Sie sei mehrere Monate dort gewesen und die Schmerzen seien
immer unerträglicher geworden. Sie habe auch Probleme mit dem Rücken,
weil sie sie getreten hätten. Sie sei fast dem Tode nahe gewesen, bis sie
sie in den Spital F._______ gebracht hätten. Sie habe sich dann behandeln
lassen und immer wieder nach Hause gehen dürfen. Es sei ihr weiterhin
schlecht gegangen. Sie sei nur dieses eine Mal in Haft gewesen, allerdings
habe sie Bestrafungen erlitten, zum Beispiel sei sie mit der Fesselungsme-
thode OTTO in K._______ einmal gefesselt worden (A9/34 S. 10 f). Diese
Vorbringen konkretisiert die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung
eindrücklich. Sie beschreibt ausführlich und detailliert, wie man sie im Ge-
fängnis immer wieder habe zum Gestehen bringen wollen, wie ihre (…)ka-
putt gemacht worden seien und die massiven Schmerzen und Probleme,
die daraus entstanden seien, bis sie schliesslich ins Spital gebracht worden
sei, wo der Arzt festgestellt habe, dass sie (…) eine umfangreiche medizi-
nische Behandlung benötige (A17/15 S. 3 f). Die Vorbringen der Beschwer-
deführerin zur geltend gemachten Haft und den dabei erlittenen Übergriffen
und deren Folgen für ihre Gesundheit sind in sich stimmig, substantiiert
und mit zahlreichen, auch die Kernvorbringen nicht unmittelbar betreffen-
den Details versehen. Soweit sich zwischen der geltend gemachten Haft
und der Ausreise gewisse zeitliche Lücken ergeben, indem die Beschwer-
deführerin angegeben hatte, (…) während zirka acht Monaten inhaftiert ge-
wesen zu sein, sich im Jahr (…) während vier bis fünf Monate im Spital
aufgehalten zu haben und im Jahr (…) für zirka zwei bis drei Monate nach
G._______ zurückgekehrt zu sein (A9/34 S. 2 f.), kommt diesem Umstand
kein entscheidendes Gewicht zu. Denn zum einen handelt es sich um nur
ungefähre Angaben, die zu Beginn der BzP einzig tabellarisch erfasst wur-
den. Rückfragen zu den exakten zeitlichen Umständen unterblieben im
Verlaufe der BzP und der Anhörung, und es ergeben sich aus den festge-
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Seite 12
haltenen Zeitangaben einerseits und den grösstenteils in freier Rede ge-
machten Ausführungen der Beschwerdeführerin andererseits auch keine
unerklärlichen Unstimmigkeiten. Nicht zuletzt verliert die Massgeblichkeit
exakter zeitlicher Einordnung Gewicht vor der eindrücklichen Schilderung
der stetigen Abwärtsspirale des gesundheitlichen Zustandes, in dem sie
sich im Verlaufe der Haft befunden habe – der zunächst dort erfahrenen
"Behandlung" (man habe sie ins Büro genommen, ihr […] und ihr Medika-
mente gegeben und sie danach wieder ins Gefängnis gesteckt, dann habe
sich alles entzündet, bis sie nichts mehr habe essen können und die Ent-
zündung […]..usw., vgl. A17/15 S. 3) – sowie der Umschreibung der darauf
folgenden langwierigen Behandlung.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte erst im Rahmen der Anhörung,
dass sie Probleme mit einem militärischen Vorgesetzten gehabt habe, wel-
cher mit ihr habe die Ehe vollziehen wollen, sie nach ihrer Weigerung unter
Druck gesetzt und des (…) beschuldigt habe. Die Vorinstanz erachtete die-
ses Vorbringen als nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. Zwar kann
von asylsuchenden Personen erwartet werden, dass sie die wesentlichen
Asylgründe bereits anlässlich der summarischen Befragung im Kern vor-
bringen. In der Beschwerde wurde demgegenüber zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass die Asylgründe bei der Befragung zur Person nur summarisch
erfragt werden und weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführli-
che Nachfragen besteht. Dieser Umstand ist bei der Gegenüberstellung
der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen Anhörung zu be-
achten.
Was die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem
Vorgesetzten betrifft, sind diese aus denselben Gründen wie jene rund um
ihre Inhaftierung als glaubhaft zu erachten. Sie schildert detailreich und mit
zahlreichen Realkennzeichen, wie sie bei der (…) tätig gewesen sei, ein
Vorgesetzter, der vorher Chef der militärischen Abteilung der Frauen ge-
wesen sei, zu ihnen verlegt worden und dann ihr Chef (…) gewesen sei.
Wie sie ihn als Familienvater gekannt und er dann angefangen habe, ihr
Probleme zu machen und am Schluss mit ihr die Ehe habe vollziehen wol-
len. Wie sie das Ganze nicht akzeptiert habe und er schliesslich die Sache
mit (…) angezettelt habe, weil sie für (…) zuständig gewesen sei (A17/15
S. 2 f). Zwar erwähnte sie diese Umstände im Rahmen der ersten Befra-
gung tatsächlich nicht, sondern beschränkte sich dort auf den unmittelba-
ren Anlass ihrer Inhaftierung, nämlich den Vorwurf, sie habe sich unerlaubt
von der Gruppe entfernt (A9/34 S. 10), und die erlittenen Übergriffe im Ge-
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Seite 13
fängnis. Zwar beginnt sie gleich zu Beginn der Anhörung mit der ausführli-
chen Schilderung in Bezug auf die Probleme mit dem Vorgesetzten, was
tatsächlich bei der Gegenüberstellung der beiden Befragungen zunächst
etwas befremdlich anmutet. Die Art und Weise, wie sie dann aber ihre Fest-
nahme schildert – "Als sie mich mitnahmen, sagten sie zu mir, sie würden
mich mitnehmen, weil ich meine erlaubten Tage überschritten hätte.."
(A17/15 S. 3) – und schliesslich anfügt, während der Haft habe man sie
einer weiteren Sache beschuldigt, nämlich dass sie (…) (A17/15 S. 3), lässt
immerhin darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin stets davon aus-
gegangen ist, der Grund zur Festnahme habe darin gelegen, dass sie nicht
rechtzeitig in den Dienst zurückgekehrt sei, was ja auch nachvollziehbar
ist, nachdem man sie zu Hause abgeholt hat. Dass sie die Vorbringen rund
um die Probleme mit dem Vorgesetzten erst im Verlaufe der Anhörung ge-
nannt hat, fällt vor diesem Hintergrund nicht wesentlich zu ihren Ungunsten
ins Gewicht. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin rund um die Prob-
leme mit ihrem Vorgesetzten fügen sich schliesslich auch problemlos in
den durch anerkannte Quellen belegten Kontext, wonach Frauen im eritre-
ischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst immer wieder sexuellen
Übergriffen ausgesetzt sind, welche insbesondere durch militärische Vor-
gesetzte erfolgen. Wer sich den Übergriffen widersetze, könne zudem be-
straft werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report. Eritrea
Country Focus, Mai 2015, in der Folge: EASO-Report, S. 39 m.w.H).
6.1.3 Soweit das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Gewährung von Urlaub schliesslich für unlogisch, nicht realistisch und
der allgemeinen Erfahrung widersprechend erachtet, fällt zunächst auf,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Befragungsprotokollen gar nicht gel-
tend macht, sie habe vor ihrer Verhaftung tatsächlich desertieren wollen.
Zwar gab sie an, sie habe immer wieder um Entlassung gebeten. Ansons-
ten brachte sie aber vor, sie habe anfangs nicht den Gedanken gehabt, ihr
Land zu verlassen (A17/15 S. 2), vielmehr habe sie zuvor nie daran ge-
dacht, sondern sie habe alles so akzeptiert (ebd. S. 4), mit dem Gedanken,
Eritrea zu verlassen, habe sie erst gespielt, seit der Vorgesetzte begonnen
habe, sie unter Druck zu setzen und als sie später im Gefängnis gewesen
sei (ebd. S. 8). An der BzP brachte sie vor, sie sei einmal nach zwei Wo-
chen Urlaub zu Hause geblieben und von Soldaten abgeholt worden, da-
nach habe sie ihren Dienst wieder aufgenommen. Das zweite Mal sei sie
nicht zurückgekehrt, weil ihre Mutter krank gewesen sei, worauf man ihr
vorgeworfen habe, sie habe sich unerlaubt von ihrer Gruppe entfernt
(A9/34 S. 10). In der Anhörung sagte sie, sie sei zwei bis drei Tage länger
als erlaubt bei ihrer kranken Mutter geblieben. Ihr Chef habe Soldaten zu
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Seite 14
ihr geschickt und ihr anhängen wollen, dass sie desertieren wolle, was sie
jedoch nicht vorgehabt habe (A17/15 F5 S. 3). Vorab ist festzuhalten, dass
Urlaub im Nationaldienst in Eritrea durchaus gewährt wird, und zwar von
den militärischen Vorgesetzten, wobei mutmasslich Willkür und Korruption
im Spiel sind. Für Reisen während des Urlaubs wird ein Passierschein aus-
gestellt (vgl. EASO-Report, a.a.O., S. 38 m.w.H). Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu den ihr gewährten Urlauben vor ihrer Verhaftung sind
vor diesem Hintergrund glaubhaft. Ebenso jene, man habe sie aus der Haft
in das Spital entlassen und ihr die weitere private Behandlung erlaubt, zu-
mal auch diese Umstände ausführlich und glaubhaft geschildert wurden
(A17/15 S.4). Schliesslich ist davon auszugehen, die Loyalität der Be-
schwerdeführerin sei – trotz der vorgebrachten Anschuldigung durch einen
Vorgesetzten – nicht oder zumindest nicht ernsthaft in Frage gestellt wor-
den, möglicherweise auch angesichts dessen, dass sie langjähriges und
loyales Mitglied des Nationaldienstes war, abgesehen von den erwähnten
Malen offenbar auch regelmässig nach den Urlauben wieder rechtzeitig in
den Dienst eingerückt war und schliesslich Tochter eines wohlhabenden
Geschäftsmannes ist.
6.1.4 Anders verhält es sich in Bezug auf das Vorbringen, sie sei (…) in
den Dienst nach G._______ zurückgekehrt und dann geflohen, nachdem
sie erkannt habe, dass man sie wiederum zu einem Geständnis betreffend
der (…) habe bringen wollen. Dem SEM ist diesbezüglich beizupflichten,
wenn es festhält, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführerin wäre wieder Urlaub gewährt worden, nur zwei Monate
nachdem sie in den Dienst zurückgekehrt sei. Dies ist nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts umso weniger glaubhaft, als die Beschwerde-
führerin angab, man habe sie gleich wieder zu einem Geständnis zwingen
und langfristig ins Gefängnis bringen wollen (A17/15 S. 4 F5). Dem Gericht
scheint aufgrund der gesamten Umstände viel naheliegender, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund (…) schliesslich doch vom Nationaldienst be-
freit worden ist. Daraufhin deuten auch etliche ihrer Aussagen, etwa wo-
nach sie auch nach dem Spitalaufenthalt weiterhin unter erheblichen ge-
sundheitlichen Beschwerden gelitten habe, es ihr mit der Malaria weiterhin
schlecht gegangen sei und sie (…) gehabt habe, weshalb man sie nach
Hause geschickt habe (A9/34 S. 11).
6.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrer militärischen Grundausbildung über Jahre hinweg im National-
dienst verblieben ist. Im Frühjahr (…) wurde die Beschwerdeführerin von
E-3625/2013
Seite 15
ihrem neuen Vorgesetzten (…), wo sie tätig war, sexuell bedrängt; nach-
dem sie sich nicht fügte, wurde sie von ihm zunehmend unter Druck gesetzt
und schliesslich beschuldigt, (…) zu haben. Nachdem sie aus einem ihr
aufgrund der Krankheit der Mutter gewährten Urlaub nicht rechtzeitig zu-
rückkehrte, wurde sie zu Hause abgeholt und in Haft gesetzt. Dort wurde
sie massiv geschlagen, was zum (…) und schweren gesundheitlichen Fol-
gen führte. Ausserdem brach ihre Malaria wieder aus. Offen bleibt, ob das
zu lange Fernbleiben der Hauptgrund der Inhaftierung war oder nur als An-
lass diente, um der unwilligen Beschwerdeführerin seitens des Vorgesetz-
ten, dessen Willkür sie ausgesetzt war, eine Lektion zu verpassen, indem
ihr auch vorgeworfen wurde, (…) zu haben. Dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich nach ihrer langwierigen medizinischen Behandlung wieder in
den Dienst nach G._______ zurückgekehrt und dann desertiert ist, erweist
sich demgegenüber nicht als glaubhaft. Vielmehr ist wahrscheinlich, sie
sei, mutmasslich aufgrund (…), legal aus dem Nationaldienst entlassen
worden.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei illegal aus Eritrea aus-
gereist. Nachdem sie im Asylverfahren zunächst vorgebracht hatte, sie sei
ohne Papiere in den Sudan gereist und ihr Schlepper habe ihr dort einen
(falschen) Pass organisiert, räumte sie in der Beschwerde ein, sie sei stets
im Besitz ihres im Jahr (…) ausgestellten Reisepasses gewesen und habe
diesen nach ihrer Ankunft in der Schweiz vernichtet.
6.2.1 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht zur illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert,
dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und
Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Ge-
genwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und
Frauen bis zu jenem von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft
und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). Diese Einschät-
zung ist nach wie vor zutreffend.
E-3625/2013
Seite 16
6.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise in den Sudan unsub-
stantiiert und widersprüchlich ausfielen. Zunächst fällt auf, dass in ihren
Schilderungen spezifische Einzelheiten, subjektive Wahrnehmungen oder
persönliche Eindrücke – anders als etwa in ihren Ausführungen zur erleb-
ten Haft oder zu den Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten – gänzlich feh-
len. Zudem gab sie in der Befragung zur Person an, sie sei in einem Auto
bis nach L._______ und dann zu Fuss über die Grenze in den Sudan ge-
langt, drei Tage an einem Ort mit vielen Menschen geblieben, wo ihr
Schlepper irgendwelche Papiere und etwas zu Essen organisiert habe, und
dann in einem Bus nach C._______ gereist (A9/34 S. 12). Demgegenüber
sagte sie in der Anhörung, der Schlepper habe sie in einem Auto in den
Sudan gefahren. An der Grenze respektive ein Stück nach der Grenze
habe er angehalten, um für sie Papiere auszustellen, was einige Stunden
gedauert habe. Sie habe im Auto gewartet, danach seien sie weitergefah-
ren bis nach C._______ (A17/15 F10 ff.). In der Beschwerde wird geltend
gemacht, sie sei sich nicht sicher gewesen, ob der Ort an der sudanesi-
schen Grenze liege, sie habe aber übereinstimmend angegeben, es habe
dort viele Leute und Zelte gehabt. Diese Erklärung vermag die augenfälli-
gen Widersprüche in ihren Angaben nicht aufzulösen. Ausserdem scheint
zweifelhaft, dass sie sich durch ihren Schlepper als Flüchtling registrieren
lassen und derweil im Auto gewartet hätte.
Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nichts über C._______ be-
richten konnte, obwohl sie gemäss ihren Angaben ein halbes Jahr dort ge-
lebt habe. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Begründung, sie
habe das Haus in den sechs Monaten nur zwei oder dreimal verlassen, ihr
Unwissen nicht überzeugend zu erklären vermag. Der Hinweis in der Be-
schwerde, es sei durchaus plausibel, dass eine alleinstehende Frau auf
der Flucht in einer fremden Stadt nur selten auf die Strasse gehe, ändert
nichts an dieser Einschätzung.
6.2.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die il-
legale Ausreise aus Eritrea in den Sudan in der von ihr geschilderten Weise
glaubhaft zu machen. Es ist daher festzustellen, dass sie ihren Heimatstaat
anders als in der beschriebenen Art und Weise verlassen haben muss.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht die richtige Version ihrer Ausreise schil-
derte, lässt vermuten, dass sie damit etwas verheimlichen wollte. Vorlie-
gend dürfte es sich um den Umstand handeln, dass sie mit ihrem Pass und
E-3625/2013
Seite 17
einem gefälschten Visum in die Schweiz reiste. Es kann jedoch nicht ohne
weiteres angenommen werden, sie habe auch eine legale Ausreise aus
Eritrea vertuschen wollen, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob besondere
Hinweise auf eine legale Ausreise hindeuten.
6.2.4 Bei der Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer
auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist dem Umstand, dass
sich in den Akten Scans eines Passes befinden, welcher im Jahr (…) aus-
gestellt und im Jahr (…) verlängert worden ist, Rechnung zu tragen. Die
Vorinstanz schloss aus den Scans des Passes sowie dem Umstand, dass
die Beschwerdeführerin den Pass nach ihrer Ankunft im Flughafen vernich-
tet habe, dass dieser ein Ausreisevisum enthalten und die Beschwerdefüh-
rerin Eritrea legal verlassen habe. Tatsächlich ist diese Konstellation als
Hinweis auf eine mögliche legale Ausreise zu werten. Aufgrund der auf eine
zuverlässige Quelle gestützten Angabe in der Beschwerde, wonach die
Ausstellung von Reisepässen in Eritrea bis ins Jahr 2006 problemlos mög-
lich gewesen und nicht aussergewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführe-
rin über einen solchen verfügt habe sowie ihrem Hinweis, was in Eritrea in
Bezug auf die Ausstellung von Reisepässen gelte, sei immer wieder Ände-
rungen unterworfen (vgl. diese Aussage bestätigend: United Nations Hu-
man Rights Council (UNHRC), Report of the detailed findings of the Com-
mission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29CRP.1], 5. Juni
2015, in der Folge: HRC-Report, S. 101, Ziff. 369 ff. m.w.H.) geht das Ge-
richt einerseits von der Annahme aus, dass es sich bei diesem Reisedoku-
ment tatsächlich um einen echten Pass handelte, wobei ihre Erklärungen,
weshalb sie ihn (…) habe ausstellen lassen, aufgrund der Umstände plau-
sibel erscheinen. Da die Beschwerdeführerin aus einer offenbar relativ
wohlhabenden Familie stammt und auch die Erteilung von Ausreisevisa
gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts mit einer gewissen
Willkür erfolgt und teilweise offenbar gegen Bezahlung von Schmiergeld
ermöglicht werden kann (vgl. u.a. HRC-Report, a.a.O., S. 109, Ziff. 405),
scheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch über ein Ausreisevisum ver-
fügte. Dies umso mehr als sie aufgrund (…) mutmasslich legal aus dem
Nationaldienst ausgetreten ist. Allerdings lassen, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz, ihr Vokabular und ihre angeblich teilweise überhebliche
Ausdrucksweise noch nicht den Schluss zu, es handle sich bei ihr um eine
Person mit engen Beziehungen zur Regierungspartei und den damit ver-
bundenen Privilegien. Daraus lässt sich allenfalls auf eine gute Schulbil-
dung und die Zugehörigkeit zu einer privilegierten Bevölkerungsschicht
schliessen. Dass dies enge Beziehungen zur Regierungspartei mit sich
bringe, ist jedoch spekulativ und entbehrt einer Grundlage in den Akten.
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Seite 18
Vom Vorliegen eines Ausreisevisums kann somit nicht mit Sicherheit aus-
gegangen werden, immerhin spricht eine starke Vermutung dafür; ferner
gibt der Besitz des Passes starken Anlass zur Vermutung, die Beschwer-
deführerin sei damit auch gereist. Der Beschwerdeführerin ist es demzu-
folge nicht gelungen, die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft
zu machen.
6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Eritrea keine asylrelevante Ver-
folgung drohte. Da sie auch eine illegale Ausreise nicht glaubhaft machen
konnte, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, sie erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist
eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfäl-
lige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E-3625/2013
Seite 19
9.
Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.1 So darf gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK) keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die betroffene Person muss gemäss Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung eine von dieser Bestimmung verbotene
Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei sind die allge-
meine Situation im betreffenden Staat einerseits und die persönlichen Um-
stände der betroffenen Person andererseits massgebliche Kriterien (vgl.
EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, § 130, m.w.H.).
Das Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Strafe
oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 2 und 3 FoK
ist – als Schutzbestimmung für elementarste Werte demokratischer Gesell-
schaften – absolut und zwingend (vgl. u.a. General Comment No. 2 des
UN-Ausschusses gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). Im Zusam-
menhang mit der Ausweisung oder Rückschiebung einer ausländischen
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Seite 20
Person bedeutet dies, dass auf eine solche zu verzichten ist, wenn sie eine
konkrete Gefahr einer nach diesen Bestimmungen verbotenen Mass-
nahme schlüssig dartun kann. Der absolute Charakter des Folterverbots
wird auch vom EGMR regelmässig betont.
9.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea für sich alleine
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in dem Land keine
unabhängigen lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) existieren,
während die Aktivitäten internationaler NGO nach dem Grenzkrieg mit Äthi-
opien (1998 – 2000) immer stärker eingeschränkt wurden, bis die letzten
sechs im Land verbliebenen NGO 2011 Eritrea verliessen. Zwar sind einige
UN-Agenturen mit ihren Büros noch dort präsent, Eritrea weigert sich aber
seit 2000 konsequent, mit den Menschenrechtsmechanismen der UNO zu
kooperieren und Besuche des UNHCR im Land zuzulassen (vgl. Human
Rights Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review,
20. Juni 2013). Gleichzeitig gibt es zahlreiche Berichte und Zeugenaussa-
gen, welche verschiedenste Verletzungen von Menschenrechten aufzeich-
nen: Extralegale Tötungen, Verschwindenlassen, Incommunicado-Haft,
willkürliche Verhaftungen und Haftstrafen, weitverbreitete physische und
psychische Folter bei Befragungen durch die Polizei, Militär- und Sicher-
heitskräfte, unmenschliche Haftbedingungen, obligatorischer National-
dienst von unbestimmter Dauer, Diskriminierung von Frauen, sexuelle und
geschlechtsbasierte Gewalt und andere mehr (vgl. EASO-Bericht, a.a.O.,
S. 29f.; United Nations Human Rights Council [UNHRC], Report of the Spe-
cial Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B.
Keetharuth [A/HRC/26/45], 13. Mai 2014, S. 5 f.).
Über die Behandlung rückgeführter Eritreer gibt es nur wenige Erkennt-
nisse, welche primär auf nicht verifizierbaren Informationen über Rückfüh-
rungen abgewiesener Asylsuchender zwischen 2002 und 2008 beruhen.
Die meisten Quellen stimmen aber darin überein, dass diese Rückkehrer
kurz nach der Einreise verhaftet und aussergerichtlich und insbesondere
willkürlich bestraft worden seien (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 42; HRC-
Report, a.a.O., S. 300). Auf die Problematik der Willkür im Zusammenhang
mit der Behandlung und allfälligen Bestrafung von Personen, die im Natio-
naldienstalter nach Eritrea zurückkehren, weist auch Amnesty International
(AI) in einem jüngsten Bericht hin (AI, Just Deserters: Why indefinite nati-
onal service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember
2015, S. 54).
E-3625/2013
Seite 21
9.2.3 Die Beschwerdeführerin vermochte weder eine Desertion noch eine
illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Sie legte jedoch glaubhaft dar, dass
sie im Verlaufe ihres Dienstes mit ihrem Vorgesetzten in Konflikt geraten,
von diesem sexuell bedrängt und schikaniert worden war, sowie dass sie
wegen zu spätem Einrücken in den Dienst und dem ihr mutmasslich vom
Vorgesetzten untergeschobenen Vorwurf, (…) zu haben inhaftiert und
misshandelt worden war. Unabhängig von der Frage, ob respektive unter
welchen Auflagen ihr allenfalls eine Auslandreise seitens der Behörden ge-
stattet worden sein könnte, oder ob sie durch Bestechung möglicherweise
ein Ausreisevisum erhalten hat, muss damit gerechnet werden, dass sie
bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt bereits am Flughafen überprüft
und eingehend befragt würde. Es ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass bei einer solchen Überprüfung bereits bekannt
wäre oder schnell entdeckt würde, dass sie in der Vergangenheit nicht nur
positiven Kontakt zu den eritreischen Behörden hatte. Überdies kann nicht
ausgeschlossen werden, dass (…) bekannt werden und ihre Situation ver-
schärfen könnte. Aufgrund der grossen Willkür der eritreischen Behörden
bei der Behandlung von zurückkehrenden Eritreern und dem nicht zu ver-
harmlosenden Risiko von geschlechtsspezifischen Übergriffen auf allein-
stehende oder -reisende Frauen ist für die Beschwerdeführerin, welche
nach wie vor im Nationaldienstalter ist und in der Vergangenheit bereits
wegen Fehlverhaltens von den Militärbehörden inhaftiert worden war, eine
konkrete Gefahr ("real risk"), dass ihr eine im Sinne von Art. 3 EMRK ver-
botene Behandlung – bereits im Rahmen einer Befragung oder nach einer
Verhaftung – drohen könnte, zu bejahen.
Demzufolge erweist sich der Wegweisungsvollzug aufgrund der spezifi-
schen Umstände des vorliegenden Einzelfalles als unzulässig im Sinne des
Art. 83 Abs. 3 AuG und die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und die
Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Be-
schwerde abzuweisen.
In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Be-
schwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 24. Mai 2013 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Be-
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Seite 22
schwerdeführerin und ihren Sohn infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art.
83 Abs. 1 und 3 AuG).
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten zur
Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen wurde, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
11.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres hälftigen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Mai 2013 werden auf-
gehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihren
Sohn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sarah Straub