B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3627/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (…).
E-3627/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – der singhalesischen Ethnie zugehörig und aus
B._______/Colombo, C._______, Western Province stammend − reiste am
14. März 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2009 ein
erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. August 2010 stellte das dama-
lige zuständige Bundesamtes für Migration fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6957/2010 vom
29. November 2012 ab.
B.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bis auf
weiteres sistiert sei.
II.
C.
Am 17. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das
Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka aufgehoben sei, und gab ihm die Mög-
lichkeit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer mit einem als
Wiedererwägungsgesuch betitelten Schreiben Stellung und verwies dabei
auf ein bereits am 15. Oktober 2013 eingereichtes Schreiben. In den bei-
den Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
habe von seinem ehemaligen Theaterlehrer, der sich gegenwärtig in
Grossbritannien befinde, eine Nachricht erhalten, wonach es für ihn in Sri
Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Freund sei Dokumentarfilmer und Autor.
Im Jahre 2007 habe dieser einen Film mit dem Titel "How to deal with a
pain" realisiert. Der Film handle von einem Massaker, erzähle die Ge-
schichte des einzigen Überlebenden und sei regierungskritisch. Er selbst
habe den Film finanziell unterstützt und sei daher als Produzent aufgeführt.
Von seinem Freund habe er nun erfahren, dass die Polizei sämtliche am
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Film beteiligten Personen suchen würde. Deshalb sei auch er vorgeladen
worden, auf dem Polizeiposten auszusagen. Die Vorinstanz nahm die Ein-
gabe als weiteres Asylgesuch entgegen und sistierte die Vollzugshandlun-
gen.
E.
Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Diese antwortete
mit Schreiben vom 4. März 2015 und führte im Wesentlichen aus, der er-
wähnte Film existiere. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorla-
dung der Polizei von Colombo handle es sich um eine Fälschung. Eine
Gefährdung des Beschwerdeführers sei speziell auch in Folge des aktuel-
len Regimewechsels sehr unwahrscheinlich. Diese Einschätzung würden
auch bekannte Menschenrechtsaktivisten teilen.
F.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die wesentlichen Abklärungsergebnisse mit und gab ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Be-
schwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor,
die Schweizerische Vertretung in Colombo habe die Existenz des Filmes
bestätigt. Die aktuelle Regierung habe am Massenmord beteiligte Befehls-
haber befördert und ihnen Schutz gewährt. Das Rajapaksa-Regime habe
auch nach den Wahlen noch grossen Rückhalt in der Bevölkerung. Die
Vorladung der Polizei sei ihm durch seine Mutter zugestellt worden. Ob es
sich um eine Fälschung handle, könne er nicht sagen.
G.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, sein Asylgesuch
sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Im Wesentlichen brachte er vor, obwohl er selbst der singhalesischen
Bevölkerung angehöre, sei die Sicherheit ehemaliger Regierungskritiker in
keiner Art und Weise gewährleistet. Es sei fraglich, wie er überhaupt be-
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weisen könne, dass gegen ihn geheime Untersuchungsmassnahmen lau-
fen würden. Aufgrund seiner regierungskritischen Haltung sei davon aus-
zugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde und sich
deren Schikanen unterziehen müsste.
I.
Mit Urteil E-144/2016 vom 26. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass nicht glaubhaft sei, dass
die sri-lankischen Behörden wegen des Films, bei dem der Beschwerde-
führer als Produzent mitgewirkt habe, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn
eingeleitet hätten. So würden die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklä-
rungen zeigen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten
Vorladung der Polizei um eine Fälschung handle. Es sei daher nicht glaub-
haft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnahmen ge-
gen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes eingeleitet
hätten. Ebenfalls sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen haben müsste. Die Vorinstanz halte zutreffend fest,
dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung
des Filmes seines Freundes nicht zur Risikogruppe der Medienschaffen-
den gehöre, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 defi-
niert habe. Ebenfalls zutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der ehemalige Ver-
teidigungsminister von Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im
Film geschilderten Sachverhalt in Verbindung stünden, von diesem Film
überhaupt Kenntnis hätten und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer
unternommen hätten oder zukünftig unternehmen würden. Es seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnah-
men zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten
"background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgingen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
eine Gefährdung drohen könnte.
Zudem stellte das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest,
da sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch sei der Vollzug der Weg-
weisung trotz gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers
zumutbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die psychische
Krankheit des Beschwerdeführers, der in der Westprovinz beheimatet sei,
auch in Sri Lanka behandelt werden könne.
III.
J.
Eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2016 nahm das
SEM als drittes Asylgesuch entgegen.
K.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Das SEM führte in der Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe mit sei-
ner Eingabe vom 11. Dezember 2016 im Wesentlichen geltend gemacht,
die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-
lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch Gotabhaya
Rajapaksa (nachfolgend: G.R.) würden schützen können und wollen, treffe
aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu. Dies wür-
den die neu eingereichten Beweismittel belegen, die aufzeigen würden,
dass G.R. in Sri Lanka weiterhin straffrei bleibe. G.R. werde in die Politik
gehen und im Jahr 2020 für das Amt des Präsidenten kandidieren. Weiter
habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die aktuelle Regierung stehe un-
ter dem äusserst starken Einfluss von G.R. und fürchte diesen. Sie unter-
nehme nichts gegen ihn, sondern schütze ihn gar. Die militärischen und
zivilen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stünden unter dem star-
ken Einfluss von G.R.. Die singhalesischen Nationalisten seien in Sri Lanka
im Aufwind. Weiter würde die Kultur der Folter, des Verschwindenlassens
und der sexualisierten Gewalt durch die Behörden Sri Lankas fortbestehen.
In dieser Hinsicht seien mit der neuen Regierung keinerlei Verbesserungen
erzielt worden. Im Film „How to deal with a pain“ werde dargelegt, dass das
sri-lankische Militär und G.R. verantwortlich seien für Kriegsverbrechen,
die im Jahre 1989 im Dorf Palutava begangen worden seien. G.R. würde
nicht davor zurückschrecken, jemanden wie ihn (den Beschwerdeführer)
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zu töten und verschwinden zu lassen. 90 Prozent der Armee und 80 Pro-
zent der sri-lankischen Polizei unterstützten das Rajapaksa-Regime. Am
Flughafen hätten die Sicherheitsbehörden Büros und würden alle Rück-
kehrer sehr genau kontrollieren. Bei diesen Sicherheitsbehörden arbeite-
ten Leute, die direkt mit G.R. in Verbindung stünden und Informationen an
ihn weiterleiteten. Sobald dieser erfahre, dass er wieder in Sri Lanka sei,
würde dieser gegen ihn (illegale) Verfolgungshandlungen einleiten, davon
sei der Beschwerdeführer absolut überzeugt. Ob die sri-lankischen Behör-
den tatsächlich in den Besitz einer Kopie des Filmes gekommen seien, sei
ihm nicht bekannt, wohl aber, dass die Behörden ermittelnd tätig geworden
seien. Aus den genannten Gründen drohe ihm in Sri Lanka eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31).
Aufgrund dieser Probleme und seiner langjährigen Trennung von seiner
Familie sei er psychisch und körperlich krank geworden. Im November
2015 und im März 2016 habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er
benötige ein- bis zweiwöchentliche Psychotherapiesitzungen, besuche ein-
mal pro Woche die Tagesklinik und einmal pro Woche die Physiotherapie.
Er sei auf regelmässige Einnahme von antidepressiv wirkenden Medika-
menten angewiesen.
In der Verfügung führte das SEM alle vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel namentlich auf.
Auf die Begründung der Verfügung ist, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen einzugehen.
L.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde er-
heben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem
Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa-
che betraut würden, und das Gericht habe gleichzeitig zu bestätigen, dass
diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Dem
Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. Ebenfalls als Eventualanträge liess er die Rechtsbegehren stellen, die
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Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 sei aufzuheben und die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren oder die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 betref-
fend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Als weiteren Beweisantrag wurde angeführt, es sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist anzusetzen, damit er Unterlagen zu den anderen
am Film beteiligten Personen beibringen und so seine Gefährdungslage
weiter belegen könne.
Mit der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Beilagen als Beweismit-
tel zu den Akten gereicht. Diesbezüglich kann auf die entsprechende mit-
gereichte Zusammenstellung verwiesen werden.
Auf die Begründung der materiellen Rechtsbegehren ist, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.
M.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, mit der Beschwerde werde vorab gerügt, dem Beschwerdefüh-
rer sei bisher (Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 23. Juni 2017)
nicht Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten gewährt worden, räume
dann jedoch – zu Recht – selbst ein, das Akteneinsichtsgesuch an das
SEM vom 19. Juni 2017 sei „zeitlich relativ knapp gestellt“ worden. Das
SEM sei mit Schreiben und Zustellung vom 26. Juni 2017 dem Aktenein-
sichtsgesuch nachgekommen und nach Prüfung der Akten habe das SEM
gemäss der Auflistung im Schreiben vom 26. Juni 2017 dem Beschwerde-
führer in alle editionspflichtigen Akten Einsicht gewährt. Es werde somit
davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe nun antragsgemäss alle
sachverhaltsrelevanten Akten vom SEM erhalten. Damit sei die entspre-
chende Rüge als gegenstandslos geworden zu erachten und eine weitere
rechtliche Auseinandersetzung hierzu (allenfalls zur rechtzeitigen Manda-
tierung eines Rechtsvertreters) erübrige sich. Bezüglich des Antrags, dem
Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen, sei festzustellen, dass der Rechtsvertreter seit dem 27. Juni 2017 im
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Besitz der vollständigen Vorakten sein dürfte und sich jedenfalls bis anhin
nicht veranlasst gesehen habe, eine Ergänzung der Beschwerde nachzu-
reichen. Demnach sei das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung abzuweisen und im Übrigen könne auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
verwiesen werden.
In der Zwischenverfügung wurde weiter festgestellt, in der Beschwerde
werde ausgeführt, es sei nicht klar, wo sich heute noch Originale respektive
Kopien des Films „How to deal with a pain" und entsprechendes Material
befinden würden, und die an diesem Film beteiligte Filmcrew hätte die Ini-
tianten des Films inständig darum gebeten, den Dokumentarfilm nicht zu
veröffentlichen, da alle grosse Angst vor den Konsequenzen hätten. Hierzu
gelte festzuhalten, dass der entsprechende Film im Internet aufgerufen und
in der ganzen Dauer gesehen werden könne (so etwa unter
/watch?v=SOWvgRmYdcs [letztmals abgerufen am 11. Juli
2017]). Im Weiteren sei festzustellen, dass im Abspann der vom Gericht
konsultierten Internet-Versionen des Films weder bei den als Co-Producers
ausgewiesenen Personen noch unter anderer Funktion der Name des Be-
schwerdeführers aufgeführt sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegen-
heit eingeräumt, sich innert Frist zu diesem Sachverhalt zu äussern.
Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss das Spruchgremium im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Ihm wurde ebenfalls antrags-
gemäss bestätigt, dass für das vorliegende Verfahren nicht vom Zufalls-
prinzip abgewichen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Deckung der mutmassli-
chen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
O.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
P.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 bot der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers an, innert anzusetzender Frist eine zusammenfassende Überset-
zung der Aussagen im Film „How to deal with a pain" nachzureichen, falls
dies vom Gericht als notwendig erachtet würde.
Der Beschwerdeführer habe mit seinem Asylgesuch vom 11. Dezember
2016 als Beweismittel 13 eine Kopie des Abspanns des Films eingereicht,
auf welchem sein Name sichtbar sei. Der Beschwerdeführer sei im Moment
auf der Suche nach einem Exemplar (Kopie) des Films, welches den durch
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das Gericht unter Youtube aufgefundenen Film in Kombination mit dem Ab-
spann zeige, von welchem der entsprechende Screenshot als Beweismittel
13 des 3. Asylgesuches existiere. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer
den entsprechenden Youtube-Film auf das Netz gestellt habe, und wisse
ebenso wenig, wer die notwendigen Veränderungen vorgenommen habe,
um die Namen nicht mehr erscheinen zu lassen.
Von Seiten des SEM sei bisher nicht in Frage gestellt worden, dass der
Beschwerdeführer am entsprechenden Film in verantwortlicher Position
mitgewirkt habe. Sollte dies seitens des Gerichts in Frage gestellt werden,
wäre eine angemessene Frist anzusetzen, um den entsprechenden Be-
weis zu erbringen. Im Moment müsse davon ausgegangen werden, dass
nicht in Frage gestellt werde, dass der Film durch den Beschwerdeführer
produziert worden sei. Mit der Recherche des Gerichts werde auch doku-
mentiert, dass der Film zu finden sei. Da dieser Film Kriegsverbrechen der
früheren Regierung, respektive des früheren Verteidigungsministers und
Präsidentschaftskandidaten für die Wahlen von 2020 in Sri Lanka doku-
mentiere, die entsprechende Regierung, aber auch die heutige Regierung
sich gegen die Aufklärung und Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ausge-
sprochen habe respektive deren Existenz überhaupt negieren und gegen
Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in aller Härte vorgehen wür-
den, welche diese Thematik so konkret wie im vorliegenden Film aufgreifen
würden, drohe den Verfassern und Mitwirkenden in diesem Film eine klar
asylrelevante Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer und auch weitere
Personen nicht im Abspann des Films genannt würden, ändere daran
nichts. Auch wenn es für die Behörden respektive die Entourage um den
früheren Präsidenten und seinen Bruder, nämlich den für das Massaker
verantwortlichen Verteidigungsminister mit einem gewissen Aufwand ver-
bunden wäre, sei aufgrund der Publikation des Films im Internet damit zu
rechnen, dass diese längst wüssten, wer beispielsweise als Produzent für
diesen verantwortlich gewesen sei. Durch die Recherchetätigkeit des Ge-
richts habe dieses somit auch den Beweis für das öffentliche Bekanntsein
des Films und damit auch für die asylrelevante Gefährdung des Beschwer-
deführers erbracht.
***
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung (E. 1.5 ) –
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.6 Soweit im Rahmen der Beschwerdebegründung bezüglich früherer
Verfahren Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe angesprochen und
somit zwar nicht ausdrücklich, aber in objektiver Hinsicht zumindest sinn-
gemäss entsprechende Begehren formuliert werden sollten, ist festzuhal-
ten, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des SEM
vom 22. Mai 2017 bilden. Allein die angefochtene Verfügung – und auch
nur in dem Umfang, in dem die prozessführende Person dagegen wirksam
Beschwerde erheben kann – kann vom Bundesverwaltungsgericht im Be-
schwerdeverfahren überprüft werden (vgl. Art. 44 und Art. 52 VwVG). Auf
darüber hinausgehende auch nur sinngemässe Anträge ist daher nicht ein-
zutreten.
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1.7 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Ein-
gabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).
1.8 Vorliegend handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG, das das SEM mit der Verfügung vom 22. Mai 2017
zu beurteilen hatte.
2.
2.1 Mit der Beschwerde wurde vorab gerügt, dem Beschwerdeführer sei
bisher (Beschwerdeerhebung vom 23. Juni 2017) nicht Einsicht in alle ent-
scheidrelevanten Akten gewährt worden. Mit Zwischenverfügung des Ge-
richts vom 12. Juli 2017 wurde festgestellt, das SEM sei mit Schreiben und
Zustellung vom 26. Juni 2017 dem Akteneinsichtsgesuch inzwischen nach-
gekommen, womit die entsprechende Rüge als gegenstandslos geworden
zu erachten sei. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei nach Erteilung der
vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde infolgedessen abgewiesen.
2.2 Im Weiteren wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Rüge ist unbegründet. Der Be-
schwerdeführer hat seine Vorbringen zu seinem dritten Asylgesuch in sei-
ner Eingabe vom 11. Dezember 2016 bei der Vorinstanz schriftlich darge-
legt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung im Entscheid
des SEM vom 8. Dezember 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 26. Januar 2016, dass der sri-lankische Staat ihn gegen Verfol-
gungsmassnahmen durch G. R. würden schützen können und wollen,
treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu (Her-
vorhebung durch das Gericht). In der „Laieneingabe“ des Beschwerdefüh-
rers wurden damit zu Recht die durch die früheren Verfahren geltend ge-
machten Sachverhalte und die entsprechenden Würdigungen unter dem
Gesichtspunkt der Lage- und Gefährdungseinschätzung als rechtskräftig
beurteilt vorausgesetzt. Das rechtlich bedeutsam einzig neue Vorbringen
zum erneuten Mehrfachgesuch ist mit der geltend gemachten neuesten
Entwicklung in Sri Lanka und der damit angeblich neu entstandenen per-
sönlichen Gefährdungslage motiviert. Es wird demnach geltend gemacht,
die Ergebnisse der rechtskräftigen Sachverhaltswürdigungen hielten einer
Prüfung unter den Aspekten der neusten politischen Lage und der damit
verbundenen persönlichen sicherheitsspezifischen Situation im Heimat-
land nicht mehr stand. Dieser vom Beschwerdeführer vertretene Stand-
punkt und die Hintergründe seiner diesbezüglichen Befürchtung hat er in
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Seite 12
seiner Eingabe in seinen wesentlichen Punkten auch hinreichend darge-
stellt. Damit kam der Beschwerdeführer den Anforderungen gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG an die Schriftlichkeit und die Begründungspflicht,
mithin an seine Mitwirkungspflicht nach. In Sinne des Gesetzes tritt die be-
hördliche Untersuchungspflicht zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes bei einem Mehrfachgesuch an Bedeutung zurück. Das SEM
hat die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengenommen und die
wesentlichen Aspekte in der Verfügung aufgeführt (vgl. oben K.).
Wenn nun in der Beschwerde gerügt wird, die Verhaftung eines Freundes
des Beschwerdeführers und die darauffolgenden Befragungen des Be-
schwerdeführers sowie die Brisanz des vom Beschwerdeführer produzier-
ten Films und die damit zusammenhängende Gefahr einer asylrelevanten
Verfolgung seien nicht abgeklärt worden (Beschwerde 5.2.2), wird die
rechtliche Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt. Das SEM führte in
der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen der angeblichen Befra-
gungen des Beschwerdeführers im Nachgang einer Verhaftung eines
Freundes sei bereits im Rahmen des Verfahrens des zweiten Asylgesu-
ches rechtskräftig als unglaubhaft erkannt worden, da der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich gefälschte Dokumente eingereicht hatte. Auch der gel-
tend gemachte Aspekt, die Brisanz des vom Beschwerdeführer produzier-
ten Films könnte ihn der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung insbeson-
dere durch G.R. aussetzen, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung
behandelt und darauf hingewiesen, dass auch diese Frage bereits rechts-
kräftig beurteilt und verneint wurde. Eine Verletzung der Untersuchungs-
pflicht durch das SEM kann demnach nicht erkannt werden.
Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe die relevante Entwicklung in Sri
Lanka bezüglich der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht abge-
klärt. Die ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schwei-
zer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammenge-
fasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgewor-
fen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und
seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu
haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. Au-
gust 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformatio-
nen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. In der Rechtsmitteleingabe wird die
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Seite 13
sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die
vorgebrachten Asylgründe betrifft.
Auch weitere in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel „Unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes“ aufge-
führte Aspekte betreffen die materielle Prüfung, so die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Gesundheit oder einer zu erwartenden
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbe-
schaffung.
Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht als Teilgehalt des An-
spruches auf rechtliches Gehör vor.
2.3 Mit der Beschwerde wird eine Verletzung der Begründungspflicht ge-
rügt. Dabei wird insbesondere vorgebracht, das SEM habe das veraltete
und mehrfachüberholte Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 herangezo-
gen und sich an diesem zur Entscheidfindung orientiert, was eine schwer-
wiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle, weshalb die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. In der angefochtenen Ver-
fügung wird das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 mit keinem Wort
erwähnt und es ist auch nicht erkennbar, dass sich das SEM ausschliess-
lich auf dieses abgestützt hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Sichtweise wird die Begründungspflicht namentlich auch nicht dadurch
verletzt, wenn in der angefochtenen Verfügung das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht explizit
angeführt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Referenz-
urteil hauptsächlich auf die Beurteilung von flüchtlingsrechtlich relevanten
Risikofaktoren bezüglich Personen tamilischer Volkszugehörigkeit ausge-
richtet ist, was vorliegend auf den Beschwerdeführer singhalesischer Eth-
nie gerade nicht zutrifft und dem Urteil für ihn ein nur eingeschränktes Aus-
sagevermögen beizumessen ist. Zudem zeigt die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe-
renziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich
mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
der. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als
der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar, sondern eine materielle Frage.
E-3627/2017
Seite 14
Im Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3. bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat zwecks Papierbeschaffung keine asylrelevante Bedeutung zukommt.
Es liegt auch in diesem Zusammenhang entgegen der Vorbringen in der
Beschwerde keine formelle Rechtsverletzung vor.
2.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje-
nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat-
oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach-
fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3627/2017
Seite 15
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zu seinem dritten Asylgesuch geltend,
die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-
lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G.R. würde
schützen können und wollen, treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in
Sri Lanka nicht mehr zu.
Dabei verkannte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zum dritten Asyl-
gesuch und in der Folge auch mit hauptsächlichen Vorbringen in der Be-
schwerde, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-144/2016 vom 26. Januar 2016 nicht festgestellt wurde, der sri-lankische
Staat könne und wolle ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G.R.
schützen. Vielmehr wurde im zweiten Asylverfahren rechtskräftig festge-
stellt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und es sei zu verneinen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete
Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen haben müsste. Zur
Begründung wurde im genannten Urteil ausgeführt, die Vorinstanz stelle
zutreffend fest, „dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden
wegen des Films, bei dem er als Produzent mitgewirkt hat, Verfolgungs-
massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So zeigen die von der
Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen, dass es sich bei der vom Beschwer-
deführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung handelt
(SEM-Akten, B9/4). Die Erklärungen der Vorinstanz, warum es sich um
eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht. Zudem führt
die Vorinstanz weiter aus, dass Abklärungen bei führenden Menschen-
rechtsaktivisten ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Regimewechsels keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Der
Beschwerdeführer kann alledem nichts entgegenstellen. Es ist daher nicht
glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnah-
men gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes ein-
geleitet haben.
Ebenfalls zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmass-
E-3627/2017
Seite 16
nahmen hat. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdefüh-
rer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freun-
des nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert hat.
Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der ehemalige Verteidigungsminister von
Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sach-
verhalt in Verbindung stehen, von diesem Film überhaupt Kenntnis haben
und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen haben oder
zukünftig unternehmen würden. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach
Angehörige der tamilischen Ethnie weiterhin vom CID überwacht und schi-
kaniert werden würden, betreffen den Beschwerdeführer, der Singhalese
ist, nicht. Aus demselben Grund kann er aus dem eingereichten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Be-
züglich der weiteren während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereich-
ten Beweismittel ist auf die korrekte Würdigung der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdefüh-
rer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen
sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte“ (Ende Zitat von E. 4.3 des Ur-
teils E-144/2016).
Vorliegend steht damit einerseits die Frage zur Beurteilung, ob der Be-
schwerdeführer im Rahmen des dritten Asylgesuches hinreichend darzule-
gen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 auf-
grund neuer Tatsachen und Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten wäre
und andererseits, ob sich die politische Situation in Sri Lanka im Sinne ob-
jektiver Nachfluchtgründe seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar
2016 derart grundlegend verändert hat, dass nunmehr entgegen der da-
maligen Einschätzung von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgegangen werden müsste.
E-3627/2017
Seite 17
4.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid vorab richtigerweise
fest, im Rahmen des zweiten Asylgesuches habe der Beschwerdeführer
die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden wegen des genannten Filmes nicht glaubhaft machen können und
habe vielmehr diesbezüglich ein gefälschtes Dokument eingereicht. Weiter
habe auch keine begründete Furcht bestanden, von G.R. verfolgt zu wer-
den, was durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar
2016 rechtskräftig bestätigt worden sei. Auch seine im ersten Asylgesuch
geltend gemachte Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten, die ihn
zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst haben sollten, sei mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 rechtskräftig als nicht
glaubhaft erachtet worden.
Bezüglich des vorliegenden Mehrfachgesuches vom 11. Dezember 2016
führte das SEM zu Recht aus, weder der Beschwerdeführer noch der ge-
nannte Film würden in den mit dem Gesuch eingereichten Dokumenten
genannt. Das Gericht teilt die Auffassung des SEM, dass sich aus diesen
Dokumenten keine Furcht vor einer eigenen zukünftigen Verfolgung ablei-
ten lässt.
Wie das SEM weiter zutreffend festhält und wie allgemein bekannt ist, wird
durch die zuständigen sri-lankischen Strafrechtsbehörden gegen G.R. un-
ter verschiedenen Strafrechtstatbeständen ermittelt und entsprechende
Verfahren angestrengt. Den Einwänden in der Beschwerde ist insoweit zu
folgen, dass unbesehen dieser Strafverfahren G.R. als ehemaliger Vertei-
digungsminister und Angehöriger eines einflussreichen familiären politi-
sche Umfeldes in den sri-lankischen politischen Machtstrukturen eine be-
deutende Rolle zukommt und dieser sich selbstsicher für die für das Jahr
2020 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen als Kandidat positioniert. Die
aktuellen Machtverhältnisse sind wechselhaft, politisch unruhig und auf
konstitutionelle Proben gestellt. Die früheren wie aktuellen Machthaber rin-
gen um ihre Positionen und ihren Einfluss. Die am 26. Oktober 2018 er-
folgte Einsetzung des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa als Premi-
erminister unter dem amtierenden Präsidenten Sirisena, das kurz darauf
am 14. November 2018 gegen Rajapaksa erwirkte Misstrauensvotum im
Parlament (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka schlittert tiefer in die
Krise, vom 16. November 2018,
schlittert-tiefer-in-die-krise-ld.1436730) und der Rücktritt von Mahinda
Rajapaksa als Premierminister und die Wiedereinsetzung des zuvor abge-
setzten Premierminister Ranil Wickremesinghe ins Amt (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird
E-3627/2017
Seite 18
wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
nal/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-
ld.1445221>, beide abgerufen im März 2019) machen dies deutlich.
Dennoch können die neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht
als objektive Nachfluchtgründe betrachtet werden, aufgrund derer alleine
der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hätte. Einzig die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka
vermag keine Gründe zu entfalten, als dass der Beschwerdeführer persön-
lich durch den sri-lankischen Staat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Gesetzes überzogen würde.
Es liegt demnach keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Januar 2016 veränderte Lage in Sri Lanka in der Form vor, welche
eine Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung erforderlich ma-
chen würde. Daran vermögen auch die in der Beschwerde mit zahlreichen
Beweismitteln gestützten Ausführungen rund um die Person von G.R. und
zur allgemeinen sicherheitsrelevanten Lage sowie zur Menschenrechts-
lage in Sri Lanka in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.
4.3 Die Beweisanträge, es seien vom Bundesverwaltungsgericht die Akten
bezüglich einzelner vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausge-
wählter fremder Verfahren beizuziehen, wird abgewiesen. Sie sind für die
Beurteilung des konkret vorliegenden Verfahrens nicht massgeblich. Die
mit den Anträgen verbundenen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe
zielen letztlich auf die Forderung ab, das Bundesverwaltungsgericht habe
seine Rechtsprechung in grundsätzlicher Art den im Sinne der in der Be-
schwerdeschrift aus dem länderspezifischen Kontext Sri Lankas gezoge-
nen und vertretenen Folgerungen anzupassen. Dieser Forderung vorlie-
gend zu folgen besteht keine Veranlassung.
4.4 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
dritten Asylgesuches nicht hinreichend darzulegen vermag, dass seit dem
rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 aufgrund neuer Tatsachen und
Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in seinem Hei-
matland begründeterweise zu befürchten wäre.
Das Gericht geht weiterhin – wie in seinem Urteil vom 26 Januar 2016 er-
kannt – davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan sind,
dass in Sri Lanka staatlicherseits bisher in flüchtlingsrechtlich relevanter
E-3627/2017
Seite 19
Weise etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen worden wäre
oder zukünftig unternommen werden würde. Es kann zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass gewisse staatliche Behörden in Sri Lanka
und selbst auch G.R. persönlich vom Film „How to deal with a pain" Kennt-
nis genommen haben. In nunmehr jahrelangen breit geführten öffentlichen
Diskursen um die Aufarbeitung insbesondere im Rahmen des sri-lanki-
schen Bürgerkrieges tatsächlicher und vermeintlich begangener Kriegs-
und Menschenrechtsverletzungen sind aber eine Vielzahl unterschiedlichs-
ter Mittel als Zeugnisse beigebracht worden. Jedenfalls ist nach Recher-
chetätigkeiten durch das Gericht erstellt, dass der genannte Film im Inter-
net aufgerufen und in der ganzen Dauer gesehen werden kann (so etwa
unter [erstmals abge-
rufen am 11. Juli 2017]). Dies widerspricht in objektiver Hinsicht dem Vor-
bringen in der Beschwerde, es sei nicht klar, wo sich heute noch Originale
respektive Kopien des Films „How to deal with a pain" und entsprechendes
Material befinden würden, und die an diesem Film beteiligte Filmcrew hätte
die Initianten des Films inständig darum gebeten, den Dokumentarfilm
nicht zu veröffentlichen, da alle grosse Angst vor den Konsequenzen hät-
ten. Im Weiteren ist entgegen der vom Beschwerdeführer mit seiner Ein-
gabe vom 11. Dezember 2016 in Kopie eingereichten Version des Abspan-
nes des Films (entsprechende Screenshot als Beweismittel 13) festzustel-
len, dass im Abspann der vom Gericht konsultierten Internet-Versionen des
Films weder bei den als Co-Producers ausgewiesenen Personen noch un-
ter anderer Funktion der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist. In
seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer dem
Gericht mit, er sei im Moment auf der Suche nach einem Exemplar (Kopie)
des Films, welches den durch das Gericht unter Youtube aufgefundenen
Film in Kombination mit dem Abspann zeige, von welchem der entspre-
chende Screenshot als Beweismittel 13 des 3. Asylgesuches existiere. Er
sah sich jedoch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in Wahrnehmung
seiner Mitwirkungspflicht offenbar nicht in der Lage, diesbezüglich sach-
dienliche Erkenntnisse nachzureichen. Es ist demnach entgegen den blos-
sen Spekulationen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass
den sri-lankischen Behörden oder gar G.R. persönlich die Produzenten-
rolle des Beschwerdeführers überhaupt bekannt geworden wäre. Auch zielt
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wer die notwendi-
gen Veränderungen vorgenommen habe, um die Namen nicht mehr er-
scheinen zu lassen, an der Sache vorbei. So erscheinen in der öffentlichen
Internet-Version des Films im Abspann und im dazugehörenden Anhang
„Full Cast & Crew“ sehr wohl alle wesentlichen Funktionen und die entspre-
chenden Verantwortlichkeiten mit vollen Namen. Dabei ist gerade der
E-3627/2017
Seite 20
Name des Beschwerdeführers jedoch nirgends aufgeführt (so etwa auch
unter &
ref_=m_ft_dsk, abgerufen am 27. Februar 2019).
Insbesondere werden auf den öffentlich zugänglichen Internetseiten aus-
drücklich andere Personen als der Beschwerdeführer mit vollem Namen
genannt, die als Produzenten des Films verantwortlich zeichnen. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juli
2017, es sei aufgrund der Publikation des Films im Internet damit zu rech-
nen, dass die Behörden respektive die Entourage um den früheren Präsi-
denten und seinen Bruder längst wüssten, wer beispielsweise als Produ-
zent für diesen verantwortlich gewesen sei, ist demnach unbehelflich. Glei-
ches gilt für die Folgerung des Beschwerdeführers, das öffentliche Be-
kanntsein des Films erbringe den Beweis für seine asylrelevante Gefähr-
dung.
4.5 Trotz des Anerbietens des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, Unterlagen zu den anderen am Film beteiligten Personen beizubrin-
gen und so, gemäss seiner Ansicht, seine Gefährdungslage weiter belegen
zu können, sah er sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht ver-
anlasst, in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht hierzu etwas nachzu-
reichen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er über die ganze Dauer
des Beschwerdeverfahrens nicht in der Lage war, diesbezüglich sachdien-
liche Erkenntnisse nachzureichen, die eine zu befürchtende Gefährdungs-
lage stützen könnten. Dabei ist zu erwägen, dass selbst wenn anderen am
Film beteiligten Personen durch die sri-lankischen Behörden Nachteile er-
wachsen wären, dies aufgrund der Aktenlage nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit auf den Beschwerdeführer übertragen werden könnte.
Gegen eine entsprechende Gefährdung aufgrund der Mitbeteiligung am
genannten Film spricht auch, dass sich die in öffentlich zugänglichen Inter-
netseiten mit vollem Namen als verantwortlich zeichnenden Personen of-
fenbar bis heute nicht veranlasst sahen, die entsprechenden Seiten und
Filmabspänne löschen zu lassen.
4.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine seit dem rechts-
kräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 eingetretenen neuen Tatsachen dar-
getan oder Beweismittel beigebracht, wonach eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland begründeter-
weise zu befürchten wäre. Auch auf Beschwerdeebene hat er keine konk-
ret auf seine Person treffende sachdienliche Beweismittel eingereicht, die
E-3627/2017
Seite 21
nahelegen würden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
E-3627/2017
Seite 22
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen (und somit umso weniger Singhalesen) drohe eine unmensch-
liche Behandlung.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht darlegen
konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Es kann auf das Urteil E-144/2016 E. 6.3.1 verwiesen werden, wonach der
aus B._______ im Grossraum Colombo stammende Beschwerdeführer
mittleren Alters mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung über Familien-
angehörige und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka ver-
fügt.
Es liegt auch keine medizinische Notlage im Sinne des Gesetzes und der
Rechtsprechung vor. Diesbezüglich wurde im gleichen Urteil unter E. 6.3.2
ausführlich dargelegt, dass die geltend gemachten psychischen Probleme
des Beschwerdeführers in Sri Lanka behandelt werden können und rechts-
kräftig festgestellt, dass sich der Vollzug auch in dieser Hinsicht in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar erweist. In der angefochtenen Verfügung wird
zu Recht auf dieses Urteil verwiesen und festgestellt, dass vorliegend keine
weiteren Gründe geltend gemacht würden, die die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges tangieren würden. Die vorliegende Beschwerde ändert
an dieser Feststellung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
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Seite 23
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Einga-
ben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne
konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer, die auch zu nicht
unerheblichen zusätzlichen Abklärungen durch das Gericht führen muss-
ten, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird diesem Be-
trag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert dreissig Tagen zu
bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird diesem Be-
trag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger