Abtei lung V
E-3629/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 12. Januar 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3629/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 25. Juli 2003 und gelangte via ihm unbekannte Länder am
4. August 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 7. August 2003 wurde er in der Empfangsstelle Basel (heu-
te: Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) summarisch zu den Aus-
reisegründen befragt. Der Beschwerdeführer reichte keine Reisepapie-
re ein, er habe den Pass verloren und die Identitätskarte dem Schlep-
per abgeben müssen. Für die Dauer des Verfahrens wurde er am
7. August 2003 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 28. August
2003 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine
Anhörung zu den Asylgründen durch.
Mit Schreiben vom 8. September 2003 stellte der Beschwerdeführer
die Einreichung von Dokumenten in Aussicht. In der Folge reichte er
eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum)
wegen Entführung, ein abweisendes Urteil des Gouverneuramtes
D._______ vom 12. März 2003, eine Bestätigung der Mitgliedschaft
beim Gewerbeverband F._______, Zeitungsberichte betreffend den
Bruder und den Vater, ein (ausgefülltes) Formular für die Mitgliedschaft
bei der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) vom (Datum), Familien-
registerauszüge vom (Datum), eine undatierte Wohnsitzbestätigung
des Quartiervorstehers von G._______ (Gemeinde
F._______/D._______) und Referenzschreiben eines (Beziehung) und
eines Kreisvorsitzenden der DEHAP vom 30. Oktober 2003 ein.
B.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer, ein Kurde
aus F._______ (Provinz D._______) geltend, er sei aus mehreren
Gründen aus der Türkei ausgereist. Zum einen sei er zum Christentum
konvertiert, weshalb er seit 1994 mit der Hisbollah grössere Probleme
gehabt habe. Der (Beziehung) seines Vaters, ein Imam, sei bei der
Hisbollah. Er habe seiner Familie mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer auf einer (schwarzen) Liste stehe. Aus diesem
Grunde habe er sein Haus monatelang nicht verlassen können. Weil
der Verwandte die Familie informiert habe, sei er von der Hisbollah
angegriffen worden, er sei jetzt (Behinderung). Zum anderen sei er von
der Polizei regelmässig bedroht worden. Im Jahr 2002 sei er von
Polizisten gar entführt worden, worauf er gegen diese Anzeige
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erstattet habe. Der Beschwerdeführer gab keine Antwort auf die Frage,
ob er offizielles Mitglied einer christlichen Kirche sei. Dagegen gab er
an, seine Religionszugehörigkeit habe im Militärdienst (Dauer) dazu
geführt, dass er die schlechtesten Arbeiten habe erledigen müssen.
Zudem habe er politisch Probleme gehabt, die ihn zur Ausreise
veranlasst hätten. Einerseits habe er (...) Cousins, die bei der
Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) tätig
seien, weshalb ihn die Polizei wiederholt in Untersuchungshaft
genommen und zu seinem Verhältnis zu dieser Partei verhört habe. Er
sei auch aus anderen Gründen von Polizisten abgeführt und bedroht
worden. Nach Absolvierung des rund eineinhalbjährigen
Militärdienstes habe er zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und
einer Schwester - wie früher - in F._______, einer Stadt mit zirka (...)
Kurden (ausser den Staatsangestellten lebten dort ausschliesslich
Kurden), gewohnt. Im Jahr (...) sei er dort aktives Mitglied der Halkin
Demokrasi Partisi (HADEP) geworden. 1999 habe er eine (...) eröffnet.
Als die HADEP im Jahr 2002 verboten worden sei, sei er umgehend
respektive im März 2003 der Nachfolgepartei DEHAP beigetreten, wo
er in der Jugendfraktion tätig gewesen sei. Er habe an Versammlungen
und Festen der Partei teilgenommen und diese teilweise mitorga-
nisiert. Unter den Jugendlichen habe er für die Partei Propaganda
gemacht. Regelmässig - monatlich, manchmal alle fünfzehn Tage -
hätten im Parteigebäude der DEHAP in F._______ Versammlungen
stattgefunden. Daran hätten jeweils zirka zwanzig bis dreissig
Personen teilgenommen, bei den Jugendversammlungen sechs bis
sieben. Vor allem seine perfekte Beherrschung der (...) dürfte dazu
beigetragen haben, dass ihn die Behörden nicht gemocht hätten; er
habe vieles zur Sprache bringen und die Medien auf Vorfälle
aufmerksam machen können. Im Jahr 2003 sei er auch Mitglied des
Menschrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) geworden. Er sei
insgesamt rund zehnmal auf den Posten mitgenommen und in der
Regel bald wieder freigelassen worden. Man habe ihm nahe gelegt,
sich nicht für die PKK, die DEHAP, den IHD und die kurdische oder
armenische Sache zu engagieren.
Im (...) sei er durch Zivilpolizisten entführt, bedroht und zirka eine
halbe Stunde lang in einem Wagen herumgefahren worden. Man habe
ihn aufgefordert, sich nicht gegen den Staat zu stellen und nicht für die
kurdischen Interessen zu agitieren. Diesen Vorfall habe er dem IHD
gemeldet und Anzeige gegen die Polizisten erstattet. Während des
Verfahrens sei er erneut von Zivilpolizisten verfolgt und angehalten
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worden. Das Strafverfahren sei nach rund drei oder vier Monaten
eingestellt worden. In der Folge sei er wieder durch Polizisten schi-
kaniert und bedroht worden. Diese seien beispielsweise in ihrem Jeep
auf ihn losgefahren oder sie hätten ihn nach Lust und Laune kontrol-
liert und bedroht. Er sei auf Schritt und Tritt beschattet worden, was zu
einer enormen psychischen Belastung der Familienangehörigen ge-
führt habe. Aus Furcht vor Nachteilen sei er nur noch zu Hause geblie-
ben, ins Geschäft oder zum Parteigebäude gegangen. Sein (...) sei in
der Schule von der Polizei bedroht und geschlagen worden, weil er
Kurdisch gesprochen habe. Die Lehrerin habe ihm vorgeworfen, die
kurdische Sprache zu pflegen und zusammen mit dem Beschwerde-
führer die "Organisation" zu unterstützen. Der Ehemann der Lehrerin
sei Polizist. Dieser Vorfall habe zu einer Auseinandersetzung geführt,
in deren Verlauf sein (...) zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt
worden sei. Gleichzeitig sei sein (...) in Untersuchungshaft genommen
und von der Polizei bedroht worden, weshalb er in der Folge sechs
Monate habe psychiatrisch behandelt werden müssen. Der Beschwer-
deführer sei deshalb nach H._______ gereist, wo er von Zivilpolizi-
sten abgeführt und in deren Wagen rund eine halbe Stunde lang bedr-
oht worden sei. Er sei daraufhin nach I(._______ gezogen und habe in
(...) gearbeitet. In I (._______) sei er bereits am zweiten oder dritten
Tag von Leuten der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi/Partei der Nationali-
stischen Bewegung) Ülkücü überrascht, eine Nacht festgehalten, ges-
chlagen und bedroht worden; die örtliche Polizei habe seine Anzeige
nicht entgegengenommen. Aus diesen Gründen sei er für zwanzig
Tage zu einem Freund nach (...) und anschliessend nach (ein Stadtteil
von I._______) gegangen, um dort Personen aus seiner Heimatstadt
zu treffen. Er sei indessen in eine Personenkontrolle der Zivilpolizei g-
eraten. Die Polizisten hätten über Funk seine Personalien abgeklärt
und dann etwas besprochen. Nach rund 45 Minuten hätten sie ihn lau-
fen lassen. Er sei in Richtung Bahnhof gegangen, wo er von vier oder
fünf Schlägertypen erwartet und mit einer Waffe, Gummiknüppel und
Stöcken angegriffen und zusammengeschlagen worden sei. Nach
Wiedererlangen des Bewusstseins habe er den Vorfall dem IHD ge-
meldet und sich anschliessend im Sanitätshaus (...) behandeln lassen.
In der Folge habe er für zirka eineinhalb Monate die TOHAF, einen Ve-
rein der IHD, in Anspruch genommen und sich dort psychiatrisch b-
etreuen lassen. In dieser Situation habe er einen Schlepper
kennengelernt, der ihn über die Bedingungen einer Ausreise orientiert
habe. Er sei anschliessend nach F._______ zurückgekehrt, wo er sei-
ne Arbeit in der (...) und die Parteiaktivitäten wieder aufgenommen
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habe. Die Familie M. habe - vermutlich von der Polizei angestiftet - am
(...) 2003 das Gebäude der HADEP in F._______ angegriffen, als er
sich dort aufgehalten habe. Ein Freund sei dabei verletzt worden. Drei
Tage später seien er und Kollegen erneut Ziel eines Angriffs gewesen.
Wieder sei ein Kollege verletzt worden. Zur gleichen Zeit sei ein (...),
der sich einige Tage zuvor beim Beschwerdeführer aufgehalten habe,
von Leuten der JITEM (Jandarma stİ ihbarat ve Terörle Mücad-
ele/Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) erschossen
worden. Nach dem Begräbnis habe ihm Kommissar (...) angekündigt,
dass auch er bald mit dem Ableben zu rechnen habe. Trotz dieser
Drohung habe er am (...) 2003 an einer Feier der DEHAP teilge-
nommen und mit einer Kamera Aufnahmen gemacht. Kurz darauf habe
ihm der (...) F., ein Angehöriger der JITEM, schwerste Nachteile an-
gedroht. Da bekanntlich die JITEM ihre Drohungen in die Tat umse-
tze, sei er umgehend nach D._______ und am folgenden Tag nach
(._______) gereist. Als ihm der Schlepper telefonisch die Möglich-
keiten einer Ausreise erläutert habe, sei er sofort auf das Angebot ein-
gegangen. In der Schweiz habe er telefonisch erfahren müssen, dass
sein Vater aufgefordert worden sei, ihn innert zwei bis drei Tagen den
Behörden zu übergeben. Von der Familie des Beschwerdeführers sei
nur er (der Beschwerdeführer) politisch tätig gewesen. Für den Inhalt
der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägun-
gen.
C.
Am 11. September 2003 forderte das Bundesamt den Beschwerdefüh-
rer auf, den wesentlichen Inhalt der Dokumente in einer Amtssprache
des Bundes einzureichen. Zudem seien Gerichtsunterlagen (Anklage-
schrift, Urteil usw.) als Beweismittel einzureichen.
D.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 teilte der Beschwerdeführer
mit, ihm fehlten die nötigen Geldmittel zur Beschaffung von Überset-
zungen. Dem Schreiben lagen keine Unterlagen bei.
E.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 und 13. November 2003 gab der
Beschwerdeführer dem BFF bekannt, der nachgesandte Führeraus-
weis sowie die Mitgliederausweise der HADEP und des IHD seien bei
der Postzustellung in die Schweiz verschollen.
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F.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 - eröffnet am 19. Januar 2004 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemä-
ass Art. 7 AsylG nicht stand und Benachteiligungen aufgrund der Zu-
gehörigkeit zur kurdischen beziehungsweise christlichen Minderheit
seien nicht asylrelevant. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und führte aus, der Vollzug der-
selben sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten in der
Entscheidbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 3. und 6. Februar 2004 gewährte das BFF dem Be-
schwerdeführer, damals vertreten durch K._______, C._______,
Akteneinsicht.
H.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2004 liess der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ver-
fügung vom 12. Januar 2004 und die Gewährung des Asyls beantra-
gen. Eventualiter sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf
die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in
den Erwägungen eingegangen.
In der Beilage wurden Kopien von Schreiben an den TOHAV, IHD Is-
tanbul, IHD H._______ und IHD D._______ mit den entsprechenden
Übersetzungen, ein Couvert vom 21. Januar 2004, kopierte Nüfüs-
Auszüge vom 19. Januar 2004, zwei Zeitschriftenausschnitte vom
12. Januar 2004 und eine Honorarnote vom 18. Februar 2004 einge-
reicht.
I.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 wurde eine Fürsorgebestätigung
(C._______) gleichen Datums und eine Berichtigung der Honorarnote
nachgereicht.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2004 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
legte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
in den Endentscheid.
K.
Mit Schreiben vom 11. März 2004 wurden ein übersetztes Faxschrei-
ben des IHD (I._______ ) und mehrere Rückscheine zum Nachweis
der brieflichen Zustellung ins Heimatland nachgereicht.
L.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2003 hielt das Bundesamt an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Am 1. April 2004 wurden weitere Beweismittel nachgereicht: eine Be-
stätigung der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum) (samt
Zustellbestätigung), wonach keine Entführung stattgefunden habe und
deshalb auch kein Verfahren aufgenommen worden sei; eine Anzeige
des (...) des Beschwerdeführers beim "Bezirksamt" F._______ zu
jüngsten Übergriffen; ein Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft
F._______ vom (Datum) zu den Vorbringen des (...); ein Schreiben des
Quartiervorstehers vom 8. März 2004 und eine Wohnsitzbestätigung
der Einwohnerkontrolle F._______.
N.
Mit Replik vom 14. April 2004 liess der Beschwerdeführer an den bis-
herigen Anträgen festhalten und gab Bescheinigungen des Rehabilita-
tionszentrums TOHAV vom (...) und des IHD D._______ vom (Datum)
zu den Akten.
O.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer Kopien
einer Haftbestätigung des Strafgerichts von F._______ vom (Datum),
eines Zeitungsartikels vom 20. April 2002, von Arztzeugnissen (ausge-
stellt für den ...) vom 18. und 29. April 2002 sowie 6. Mai 2002 und die
protokollierte Aussage (Vorfälle, welche zur Flucht des
Beschwerdeführers geführt haben sollen) eines Zeugen vom
17. Februar 2004 nach. Am 15. September 2004 reichte er eine
Bestätigung des kurdischen Jugend- und Elternclubs (...) vom
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14. August 2004 und eine E-Mail des IHD (I._______) vom 23. Juni
2004 ein.
P.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 orientierte die ARK den Beschwerde-
führer über den Eingang eines fremdsprachigen Schreibens einer
Drittperson und überliess es ihm, dieses innert Frist in eine Amtsspra-
che übersetzt einzureichen. Andernfalls finde es keine Berücksichtig-
ung im laufenden Verfahren.
Q.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer die nach-
gesuchte Übersetzung, einen Identitätsnachweis und einen weiteren
Zeitungsartikel vom 22. März 2005 zu den Akten reichen.
R.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 überliess es die ARK dem Beschwer-
deführer, seine Eingabe vom 2. Juni 2005 in eine Amtssprache über-
setzt erneut bei der ARK einzureichen.
S.
Am 13. Oktober 2005 meldete die zuständige kantonale Behörde (Mig-
rationsamt (C._______) der ARK, der Beschwerdeführer sei seit dem
22. September 2005 unbekannten Aufenthalts. Eine Nachfrage der
ARK bei der K._______ vom 20. Oktober 2005 ergab indes, dass er
nach wie vor an einer gemeldeten Adresse wohnhaft war. Mit Schrei-
ben vom 8. November 2005 erklärte er sein Interesse an der Fortfüh-
rung des Verfahrens. Am 10. November 2005 teilte das Migrationsamt
Aragau mit, es habe sich bei seiner Mitteilung um ein Versehen
gehandelt.
T.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 legte K._______ das Mandat mit
sofortiger Wirkung nieder.
U.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 zeigten K._______ ihre Man-
datsübernahme vom 24. November 2006 an. Mit Schreiben vom
6. Februar 2007 teilte K._______ mit, der Beschwerdeführer habe das
Mandatsverhältnis aufgelöst.
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V.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 reichte B._______ eine Vollmacht
vom 15. Februar 2007 ein und ersuchte um Fristansetzung für die
Einreichung weiterer Beweismittel.
W.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe
in der Türkei einen Rechtsanwalt gefunden, der Gerichtsakten beibrin-
gen könne.
X.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an den Beschwerdeführer orientierte
das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn dieses Jahres
(2007) bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren.
Y.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer einen In-
ternetauszug vom 6. Mai 2007 einreichen. Gleichzeitig gab er bekannt,
der türkische Anwalt sei nach wie vor in erwähnter Angelegenheit tätig.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 reichte er Kopien des Durchsu-
chungsbefehls des Strafgerichts F._______ vom (Datum) und eines
Protokolls der Hausdurchsuchung vom (Datum) nach. Zudem be-
antragte er die Durchführung einer Botschaftsabklärung.
Z.
Die Honorarnote des im Rubrum angeführten Rechtsvertreters datiert
vom 10. Juni 2006.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
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und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
sei, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu mach-
en. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punk-
ten der Asylbegründung widersprüchlich ausgefallen. So habe er ange-
geben, im (...) 2002 von der Zivilpolizei verschleppt worden zu sein,
weil er Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD sei. Er habe damals
seine Mitgliedschaft zugegeben. Die Polizisten hätten ihm daraufhin
geraten, nicht mehr zur IHD zu gehen. Er sei aber offenbar erst nach
dem Vorfall zum IHD gegangen. Demgegenüber habe er andernorts
ausgeführt, er sei erst seit 2003 Mitglied des IHD. Somit würde kein
Anlass bestehen, ihn im (...) 2002 festzunehmen oder eine
Mitgliedschaft gegenüber der Polizei zuzugeben. Zudem habe er die
Situation in I._______ widersprüchlich geschildert. So soll ihn die
Polizei massiv geschlagen haben, andernorts gibt er an, die Polizei
habe ihn lediglich einer Personenkontrolle unterzogen. Einmal sollen
es vier, dann wieder fünf Angreifer gewesen sein. Darüber hinaus sei
festzustellen, dass er erst im späteren Verlauf des Verfahrens
wesentliche Vorbringen zu Protokoll gegeben habe. Erst in der
kantonalen Befragung habe er geltend gemacht, dass zwei
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Ausserdem habe
ihn damals die Sicherheitsdirektion aufgefordert, dem IHD keine
Informationen mehr zu liefern und die Aktivitäten bei der DEHAP
einzustellen, dann habe ihn das "Gericht" wieder laufen lassen. Ein
zweites Verfahren sei gegen ihn hängig, weil er im (Datum) in
I._______ von Polizisten geschlagen worden sei. Er habe indes auch
zu diesen Verfahren keine näheren Angaben zu Protokoll geben
können und - trotz entsprechender Aufforderung - keine
entsprechenden Nachweise eingereicht. Weiter würden seine Angaben
in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM
widersprechen und seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert
ausgefallen. So stelle er sich als politischen Aktivisten der DEHAP und
des IHD dar, der von der Polizei ständig überwacht und festgenommen
worden sei. Er könne jedoch keine konkreten Angaben über die
persönlichen politischen Aktivitäten machen, die zu einer Verfol-
gungslage hätten führen können. Die blosse Mitgliedschaft bei jenen
Organisationen reiche dafür nicht aus. Weiter treffe die Behauptung
des Beschwerdeführers nicht zu, wonach der Parteivorstand der
DEHAP der Polizei jeweils die Listen ihrer Mitglieder ausgehändigt
habe. Auch sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer bereits im
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November 2002 auf der Mitgliederliste eingetragen gewesen sei, da er
erst im März 2003 der betreffenden Organisation beigetreten sein
wolle. Weiter sei realitätsfremd, dass er überall, wo er sich gerade
befunden habe, erkannt und verfolgt worden sei. Der Umstand, dass er
an einem öffentlichen Anlass habe ungehindert Aufnahmen mit einer
Kamera machen können, sei ein weiteres Indiz dafür, dass kein Anlass
für Furcht vor Sicherheitskräften oder Dritten bestanden habe. Ferner
sei die eingereichte Mitgliederbestätigung der DEHAP bloss ein mit
handschriftlichen Einträgen versehenes Anmeldeformular, ausgefüllt
am (Datum). Es gehe aus weiteren Beweismitteln zwar hervor, dass er
(...) Polizisten wegen Entführung angezeigt habe, aber den
einschlägigen Untersuchungsakten sei zu entnehmen, dass seine
diesbezüglichen Angaben widersprüchlich seien. Die Frage der
Authentizität der Dokumente könne somit offen gelassen werden. Die
übrigen Dokumente in Bezug auf den (...) enthielten
bezeichnenderweise keine näheren Hinweise über die Person des Be-
schwerdeführers oder dessen Verfolgungslage. Mithin seien auch sie
nicht geeignet, eine Verfolgungslage aufzuzeigen. Schliesslich könnten
die Probleme, die der Beschwerdeführer - soweit glaubhaft - in den
Jahren 1994 respektive 1996 wegen seiner Religionszugehörigkeit
gehabt habe, nicht der tatsächliche Ausreisegrund gewesen sein. Die
vorgebrachten allgemeinen kurdenspezifischen Probleme und Nach-
teile stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes dar. Bei dieser Sachlage hielten die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Weiter sei der Weg-
weisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
3.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, das BFM
unterstelle dem Beschwerdeführer zu Unrecht Widersprüchlichkeiten.
Es qualifiziere Angaben als nachgeschobene Vorbringen, welche be-
reits aktenkundig gewesen seien. Die übrigen Ungereimtheiten seien
plausibel erklärbar. So sei er zirka ein Jahr für die IHD tätig gewesen,
bevor er offizielles Mitglied geworden sei, weshalb die Aussage, er sei
im (...) 2002 wegen seiner IHD-Tätigkeit verschleppt und bedroht
worden, keinen Widerspruch enthalte. Zur Zeit versuche er, weitere
Beweismittel aus der Türkei zu beschaffen. Die politischen Aktivitäten
bei der Jugendfraktion habe er genügend geschildert. Bezüglich der
Abgabe der Mitgliederliste an die Polizei habe er auf Nachfrage hin
erklärt, üblicherweise werde die Mitgliederliste der DEHAP nicht den
Sicherheitsbehörden ausgehändigt; in F._______ sei aber das
Gegenteil der Fall gewesen. Die Liste sei den Behörden im Rahmen
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der Gründung der HADEP im Jahre 1998 aus Gründen der
Unsicherheit über die künftige Vorgehensweise zur Verfügung gestellt
worden. Die Polizei wisse aufgrund der lokalen (...) Verhältnisse
ohnehin, wer das Parteilokal besuche. Das eingereichte Antragsformu-
lar der DEHAP habe er bereits vor deren Gründung im Jahre 2003 un-
terzeichnet, weil das Verbot der HADEP einige Zeit zuvor angekündigt
und deren Mitglieder aufgefordert worden seien, das Antragsformular
zu unterzeichnen, damit ein Übertritt erfolgen könne. Die eingereichten
Zeitungsartikel, die beiden Schreiben von Privatpersonen, die unter
anderem die Parteimitgliedschaft bestätigen könnten, und der Auszug
aus dem Familienregister mit dem Vermerk (...) würden die Angaben
des Beschwerdeführers stützen. Im Übrigen spreche das Urteil des
Gouverneurs sehr für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers,
zumal ihm offensichtlich ein faires Verfahren ver-weigert worden sei; er
habe demnach keinen Schutz vor Übergriffen zu erwarten.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 25. März 2003 entgegnete das BFM, der
Beschwerdeführer habe zwar viele Beweismittel eingereicht, indessen
gebe es für die meisten Übergriffe bezeichnenderweise keine Zeugen.
Zudem seien die von der Polizei oder der IHD verfassten Protokolle
lediglich auf Erklärungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es
erstaune deshalb nicht, dass der Gouverneur am (...) 2003 der
Anzeige des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe. Ferner wür-
den das Faxschreiben des IHD I._______ und die Zeitungsberichte
ebenfalls weitgehend auf Angaben des Beschwerdeführers oder seiner
Familienangehörigen beruhen. Zudem müsse davon ausgegangen
werden, dass der im erwähnten Zusammenhang im Auszug des Fami-
lienregisters angebrachte, wegen des geleisteten Militärdienstes un-
übliche Vermerk "L._______" einen Eintrag darstelle, der wohl aus Ge-
fälligkeit respektive im Auftrag der Familie des Beschwerdeführers dort
nachgetragen worden sei. Der identische Ausdruck vom Herbst 2003
weise jedenfalls keinen solchen Vermerk auf. Schliesslich gebe es wei-
terhin keine Erklärungen dafür, weshalb der Beschwerdeführer überall
kurz nach seinem Auftreten hätte erkannt und verfolgt werden sollen.
Weiter habe er es unterlassen, die behaupteten beiden Strafverfahren
durch geeignete Beweismittel zu belegen.
3.4 Mit Replik vom 14. April 2004 und in späteren Stellungnahmen
hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen fest. Er reichte eine Fülle
von Beweismitteln (s. vorstehender Sachverhalt) ein, insbesondere
Schreiben der TOHAV, des IHD I._______, seines Vaters, des Muhtars,
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der Einwohnerkontrolle, des Bezirksamts, des Strafgerichts, eines Arz-
tes, zweier Auskunftspersonen, des kurdischen Jugend- und Eltern-
clubs M._______ (SG) sowie diverse Berichte aus dem Internet und
aus kurdischen Zeitschriften. Insbesondere liess er auch Kopien eines
Durchsuchungsbefehls des Bezirksamts F._______ vom (...) 2007 und
das entsprechende Protokoll vom 19. März 2007 einreichen.
4.
Somit sind folgende drei Aspekte einer allfälligen Verfolgungslage zu
prüfen: 1. Probleme wegen des Glaubenswechsels des Beschwerde-
führers zum Christentum (religiöse Belange/Hisbollah); 2. Probleme
wegen des Engagements in der HADEP, DEHAP und IHD (politische
Aktivitäten); 3. Probleme wegen der näheren und weiteren Verwandt-
schaft (Reflexverfolgung/nahe Familienangehörige/Cousins bei der
PKK).
5.
5.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden
haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und voll-
ständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtser-
heblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn
dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde
gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegens-
tand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbe-
sondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie
um Asyl nachsuchen. Die Asylsuchenden haben auch Anspruch auf
Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts können Asylsu-
chende ihre Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen
sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl.
auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf von
einer Abnahme - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - abse-
hen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen
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nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sach-
verhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sach-
verhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend
würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Die be-
hördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsu-
chenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast be-
griffsnotwendig aus.
5.2 Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden be-
hördlichen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die
verfügende Behörde zudem die Überlegungen substanziiert zu nen-
nen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid
stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und
stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung
ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. auch
EMARK 2004 Nr. 38).
5.3 Weiter ist im Rahmen der Prüfung einer Reflexverfolgung die nach
wie vor zutreffende Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) zu be-
achten. So können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der neusten
Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung flücht-
lingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Gleichermassen verhält
es sich beispielsweise, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türki-
schen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive illegal politisch tätige Verwandte hat. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für als illegal erklärte politi-
sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be-
hörden unterstellt wird. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im
Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union
lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Ver-
wandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ih-
rer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als se-
paratistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori aus-
Seite 15
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schliessen. Zwar ist - so die frühere Beschwerdeinstanz ARK - festzu-
stellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im
Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union
insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdi-
scher Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenom-
men hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch heute noch
mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft
mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Zu nämlichen
Erkenntnissen ist auch der Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008
in Nürnberg gekommen, der in Bezug auf in der Türkei verbotene Or-
ganisationen und deren Sympathisanten ein unverändert kompromiss-
loses Vorgehen der Sicherheitskräfte feststellte.
6.
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Unglaubhaf-
tigkeit sämtlicher zentraler Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Es
trifft zu, dass sich in den Akten Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit
der dargelegten Fluchtgründe finden. Auch sind einzelne Schilderun-
gen des Beschwerdeschwerdeführers kaum mit Realkennzeichen ver-
sehen. Weiter wurden vom Bundesamt Ungereimtheiten und Unstim-
migkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht hervor-
gehoben. Beispielsweise sind die (...) angeordneten polizeilichen
Massnahmen ("Untersuchungshaft") von 1998 bis (...) 2003 in
F._______ unstimmig dargelegt: Der Beschwerdeführer gab an,
mehrmals in Untersuchungshaft gesetzt und nicht einmal auf den Pos-
ten gebracht worden zu sein, weil die Polizisten die Angelegenheiten
meist ausserhalb ihres Postens erledigt hätten (vgl. A1 S. 5); dann
wieder behauptete er, jeweils nach ein bis drei Tagen aus der
Untersuchungshaft entlassen worden zu sein (vgl. A8 S. 15). Zu-
sammenfassend ist somit der Eindruck einer konstruierten
Verfolgungssituation nicht a priori abwegig. Im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens hat der Beschwerdeführer jedoch immer mehr taugliche
Beweismittel und Angaben nachgereicht, die konkrete Hinweise auf
Probleme wegen des Verdachts politischer Aktivitäten oder wegen der
Unterstützung staats-kritischer Verwandten, darunter auch solche, die
der PKK nahestehen sollen, enthalten. Sollten sich diese Hinweise in
der Folge erheblich verdichten - im Sinne von "überwiegend als wahr-
scheinlich" heraus- stellen - , wäre die Frage des Vorliegens einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation vor dem Hinter-
grund der erwähnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers neu zu beurteilen.
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Nachfolgend ist aufzuzeigen, in welchen Bereichen die Vorinstanz kor-
rekt handelte und in welchen sie den rechtserheblichen Sachverhalt in
Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig fest-
stellte.
7.
7.1 Die angebliche Verfolgung durch die Hisbollah ist vom BFM korrekt
abgeklärt und im Endergebnis richtig beurteilt worden.
So führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die wegen seiner religiö-
sen Einstellung im Jahr 1994 entstandenen und im Jahr 1996 akut ge-
wordenen Probleme mit der Hisbollah zwar an, aus Furcht vor der Or-
ganisation vier bis fünf Monate das Haus nicht mehr verlassen zu ha-
ben; zudem sei sein Informant, ein (...) Imam, von der Hisbollah
schwer bestraft worden. Aber eine begründete Furcht vor der Hisbollah
ist nicht nachvollziehbar. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum
Christentum und die Registrierung auf der ("schwarzen") Liste der
Hisbollah sollen zwar die erwähnten Probleme ausgelöst haben,
indessen verweigerte der Beschwerdeführer die Antwort auf die in die-
sem Kontext interessierende Frage, ob er offizielles Mitglied einer
christlichen Gemeinschaft sei (vgl. A8 S. 19). Aus der Erstbefragung ist
hierzu lediglich ableitbar, er sei "Christ (allgemein)" (vgl. A1 S. 1, 4).
Später konkretisierte sich das Verhältnis zum Christentum in der Um-
schreibung, er habe sich während der Gymnasialzeit als Christen er-
achtet (vgl. A8 S. 8). Schliesslich spielte im Verlauf der Anhörungen die
angebliche Furcht vor einem Übergriff durch die Hisbollah nicht mehr
die zentrale Rolle, die er diesem Thema noch zu Beginn der ersten
Befragung eingeräumt hatte. Vielmehr war er bestrebt, politisch moti-
vierte Ausreisegründe darzulegen, und er schwächte die Gefahr, von
der Hisbollah verfolgt zu werden, mit Andeutungen ab. So hätten sich
die betreffenden Ereignisse zu einer Zeit zugetragen, in der die His-
bollah (noch) sehr aktiv gewesen sei (vgl. A8 S. 8); er habe mit ihr
letztmals 1996 Kontakt gehabt (vgl. A1 S. 6) respektive "was die His-
bollah betrifft, ist das alles" (vgl. A 1 S. 4). Somit kann die Ausreise des
Beschwerdeführers vom 25. Juli 2003 nicht in Zusammenhang mit ei-
ner drohenden persönlichen Gefahr durch die Hisbollah gestanden ha-
ben.
7.2 Das BFM hat die eingereichten Hinweise und Beweismittel nicht
mit der notwendigen Sorgfalt geprüft.
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Der Beschwerdeführer hat im Laufe des ordentlichen Verfahrens eine
Fülle an Beweismitteln und Hinweisen für das Vorliegen einer Verfol-
gungssituation eingereicht. Diese wurden indessen vom BFM - unge-
achtet der Fragen der Aussagekraft und Authentizität - als nicht genü-
gend beweiskräftig erachtet. Selbst für vertiefte Abklärungen des Am-
tes reichten sie nicht aus. Kein einziges Dokument könne - so das
BFM - für eine politische Tätigkeit und Gefährdung des Beschwerde-
führers sprechen. So sei das Dokument einer Mitgliederbestätigung
bloss ein handschriftlich ausgefülltes Antragsformular. Aus den einge-
reichten Kopien betreffend eine Mitnahme durch Polizisten sowie eine
Anzeige gegen die Polizei und aus dem Urteil des Gouverneurs sei
letztlich nichts Konkretes in Bezug auf eine Gefahr ableitbar. Weiter
hielt das Bundesamt dem Beschwerdeführer vor, den von Privatperso-
nen verfassten Bestätigungen seien “bezeichnenderweise“ keine An-
haltspunkte über politische Tätigkeiten oder Verfolgungsmassnahmen
zu entnehmen (vgl. Ziff. 2 bis 4 der Erwägungen der angefochtenen
Verfügung). Gleichzeitig erachtete es die Berichte der Zeitschrift
N._______ als nicht genügend aussagekräftig. Das BFM verzichtete
auf eine Botschaftsabklärung (vgl. act. 8) und argumentierte, die
angeblichen Verfolgungsmassnahmen seien “unerklärlich“,
“bezeichnenderweise“ gebe es für die Vorfälle keine Zeugen, und die
Zeitungsauszüge oder türkischen Protokolle würden bloss auf
persönlichen Angaben des Beschwerdeführers oder dessen
Angehörigen beruhen. So habe schon der Gouverneur das
Strafverfahren gegen die angeblich fehlbaren Polizisten mit ähnlicher
Begründung einstellen müssen. Schliesslich hielt das BFM dem
Beschwerdeführer vor, er habe sich bei gewissen Institutionen wohl
nur unter einem Vorwand gemeldet, um Beweismittel für sein
Asylverfahren zu erhalten. Den im Familienregisterauszug vermerkten
Eintrag L._______ qualifizierte das Amt als ungewöhnlich und
mutmasste, Angehörige des Beschwerdeführers hätten wohl etwas
damit zu tun.
Indem die Vorinstanz es nicht für notwendig hielt, die angebotenen Be-
weismittel sorgfältig zu prüfen und diese als unerheblich und konstru-
iert oder als Gefälligkeitsschreiben qualifizierte, hat sie den Anspruch
des Beschwerdeführers auf korrekte Beweiswürdigung (eine Form des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör) und den Grundsatz auf Fairness
im Verwaltungsverfahren verletzt. Zudem unterstellte das BFM dem
Beschwerdeführer sinngemäss unredliche und untaugliche Beweisfüh-
rung, ohne diesbezüglich Gewissheit zu haben. Daran ändern auch die
Seite 18
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im Gesamtkontext nicht besonders ins Gewicht fallenden Ungereimt-
heiten und Widersprüche nichts. Denn praxisgemäss ist die Flücht-
lingseigenschaft schon glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Glaubhaftmachen bedeutet in diesem Zusammenhang - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Ge-
suchstellers. Es ist demzufolge im vorliegenden Fall das verbleibende
Abklärungspotenzial zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts noch auszuschöpfen.
7.3 Der vom BFM erhobene Sachverhalt ergibt kein genügend klares
Bild über die politischen Aktivitäten und die Rolle des Beschwerde-
führers und seiner Angehörigen.
In der Empfangsstelle beschränkten sich die erfragten Aktivitäten zu
Gunsten einer Partei lediglich darauf, Ende 1998 Mitglied der HADEP
geworden und bis zur Aufhebung der Partei in der Jugendfraktion"aktiv
tätig" gewesen zu sein, mithin Jugendliche informiert zu haben (vgl. A1
S. 4 f.). Später sprach er davon, Ausweise der HADEP und des IHD zu
besitzen (A8 S. 4), während der Gymnasialzeit der HADEP beigetreten
zu sein (A8 S. 10) und nach der Schulzeit (...) als "Mitglied der Partei"
Parteiarbeiten ausgeführt zu haben (vgl. A8 S. 5) beziehungsweise
sich aktiv an den Aktivitäten der Partei beteiligt zu haben (vgl. A8 S. 8).
Danach soll er seine Parteitätigkeiten wieder aufgenommen (vgl. A8,
S. 9), sich mehr oder weniger regelmässig im Gebäude der HADEP in
F._______ befunden (vgl. A8, S. 9) und anlässlich einer Feierlichkeit
der DEHAP als "Beauftragter der Partei" mit einer Kamera Aufnahmen
gemacht zu haben (vgl. A8, S. 9). Nach dem Verbot der HADEP im
Februar/März 2002 sei er anschliessend respektive etwa im März 2003
der im Jahr 1997 gegründeten legalen Nachfolgepartei DEHAP beige-
treten (vgl. A8 S. 9 bis 11). Zu seiner Funktion in der Partei führte er
lediglich vage aus, er sei "bei der HADEP und bei der DEHAP in der
Jugendfraktion" gewesen; die an der Partei Interessierten hätten Ver-
sammlungen und Feierlichkeiten durchgeführt und unter den Jugend-
lichen die Partei bekannt gemacht. Er ergänzte seine Aussagen auf
Nachfrage hin mit dem Hinweis, die Präsenzzeit bei der HADEP und
DEHAP wegen der Leitung einer eigenen (...) eingeschränkt zu haben
(vgl. A8 S. 11). Diese Darstellung der Aktivitäten in der HADEP und
DEHAP lässt zwar noch nicht ein aktives Mittun bei wichtigen poli-
tischen Geschäften innerhalb dieser Parteien vermuten, aber es ist
Seite 19
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festzustellen, dass die Asylbehörden in den Befragungen zu wenig auf
klaren Aussagen zu diesen wichtigen Fragen bestanden haben. Zu-
dem zeigt die eingereichte Bestätigung von R. vom 20. Mai 2005, der
angeblich von 1996 bis 2003 Vizepräsident und Vorstandsmitglied (...)
in D._______ gewesen sei und die (...) anwaltlich vertreten habe, in
eine andere Richtung. So soll der Beschwerdeführer von 1998 bis
2003 in D._______ und in F._______ für die HADEP politisch tätig ge-
wesen sein, wobei er in F._______ gleichzeitig im Vorstand der
Jugendfraktion gewesen sei, mithin eine Art (lokale) politische
Führungsrolle bekleidet habe. Weiter lässt sich aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers, der trotz ständiger Beschattung regelmässig an
Treffen der Partei teilgenommen haben will, durchaus schliessen, dass
eine ernst zu nehmende Gefahr bestanden haben könnte, von den
türkischen Behörden wegen der eigenen politischen Arbeit oder wegen
in der PKK aktiver Verwandter zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Dem steht allerdings die Aussage des Beschwerdeführers entgegen,
er habe keine anderen als die von ihm in den Befragungen angeführ-
ten politischen Arbeiten ausgeführt und keine nahen Verwandten, die
sich je politisch betätigt hätten oder es aktuell tun würden (vgl. A8 S.
17). Somit widersprechen sich das geltend gemachte Verhalten des
Beschwerdeführers, seine Aussagen und die eingereichten Beweismit-
tel. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das politische Engage-
ment und die entsprechende Funktion des Beschwerdeführers nicht
klar erkennbar ist. Ohne nähere Abklärungen ist nicht zweifelsfrei
auszuschliessen, dass er politisch eine gewisse Rolle gespielt haben
könnte.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Her-
kunft in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und dementsprechend
seinem Entscheid zu Grunde gelegt hat. Insofern wären die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang
mit den angeblichen politischen Aktivitäten der näheren oder weiteren
Verwandtschaft allenfalls erklärbar.
7.5 So sollen Strafverfahren gegen nächste Angehörige des Be-
schwerdeführers erfolgt und (...) Cousins bei der PKK tätig sein. Mithin
könnten Familienangehörige durchaus registriert und Objekt staatlich-
er Überwachung oder Behelligungen sein. In diesem Zusammenhang
ist auch unklar, ob sich gegen den Beschwerdeführer der erhebliche
Verdacht einer konspirativen Tätigkeit zu Gunsten der Cousins bei der
PKK hält. Das vom Beschwerdeführer angegebene, nicht provokative
Seite 20
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politische Verhalten und das Vorgehen der örtlichen Untersuchungsbe-
hörden steht in einem nicht nachvollziehbarem Widerspruch zur Be-
hauptung, die Polizisten und die von ihnen geleiteten paramilitärischen
Banden hätten ihn massiv behelligt, egal, wo er sich aufgehalten habe,
und auch die TEM (Anti-Terror-Department) habe sich nach ihm er-
kundigt (vgl. dazu das Schreiben des Muhtars von F._______ vom 8.
März 2004).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behörd-
lichen Untersuchungspflicht in zwei von drei zentralen Punkten (Verfol-
gung wegen politischen Aktivitäten und Verfolgung wegen der Rolle
der näheren und weiteren Verwandtschaft) unvollständig feststellte. Es
fehlt deshalb vorliegend an der erforderlichen Entscheidreife.
8.2 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behörd-
lichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder
zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss.
Zwar kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften
durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken ge-
heilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch
erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Dies wäre - um die
Entscheidreife nachträglich herzustellen - vorliegend spätestens im
Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens nachzuholen gewesen.
Ob die klare Missachtung von elementaren Verfahrensvorschriften
durch die Vorinstanz erheblichen Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann
bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts
seiner formellen Natur praxisgemäss von vornherein keine Rolle spie-
len. Schliesslich ist es auch nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens,
für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorg-
fältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Die Vorinstanz hät-
te sich nach einer ersten korrekten Würdigung der erfolgten Hinweise
und eingereichten Beweismittel mit der Frage auseinandersetzen müs-
sen, ob über den Beschwerdeführer oder seine nächsten Angehörigen
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in der Türkei ein politisches Datenblatt angelegt worden ist und ob
Strafverfahren hängig sind oder waren. Neben diesen Fragen ist eine
nähere Prüfung des politischen und familiären Umfeldes des Be-
schwerdeführers nötig, dies auch in Bezug auf das allfällige Vorliegen
einer Reflexverfolgung. Weiter interessieren die Authentizität des ein-
gereichten Familienregisterauszugs und die Umstände, die zur An-
merkung "L._______" geführt haben. Schliesslich ist nicht erklärbar,
weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei - egal, wo er sich auch
befunden hat - Opfer der Willkür örtlicher Behörden und von Schläger-
trupps geworden sein soll. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist so-
mit nicht hinreichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an
die begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen. Es
kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese Abklä-
rungen vorzunehmen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwer-
deführer durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit
voller Kognition verloren ginge.
8.3 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vor-
nahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
8.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis-
sen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2004 aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die notwendigen Sachverhalts-
abklärungen vorzunehmen und in der Angelegenheit neu zu entschei-
den.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird und darüber nicht
zu befinden ist (vgl. dazu Dispositivziff. 2 der Verfügung vom 4. März
2004).
9.2 Der Beschwerdeführer ist vertreten und hat im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64
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Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretungen und
allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 VGKE).
9.2.1 Der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte für
seinen Aufwand am 10. Juni 2008 eine Honorarnote im Umfang von
insgesamt Fr. 2'118.50 ein, wobei er 8 Stunden und 15 Minuten zu
Fr. 230.– (Fr. 1'897.–), Auslagen von Fr. 71.40 sowie eine Mehrwert-
steuer (7,6%) von Fr. 149.65 verrechnete. Diese Kostennote ist als an-
gemessen zu bezeichnen.
9.2.2 Weiter liess der aktuelle Rechtsvertreter im erwähnten Schrei-
ben verlauten, die Entschädigung der früheren Rechtsvertretung stelle
er ins Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts.
Von C._______ sind eine Honorarnote vom 18. Februar 2004 und eine
Berichtigung vom 19. Februar 2004 aktenkundig. Demnach fordert
diese für ihre Aufwendungen bis zum 19. Februar 2004 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'170.–, wobei sie 11 Stunden
zu Fr. 100.– (Fr. 1'100.–) und Auslagen von Fr. 70.– verrechnet. Auch
diese Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Da die
Honorarnote über die Aufwendun-gen vom 20. Februar 2004 bis zur
Niederlegung des Mandats vom 4. Dezember 2006 keine
Informationen enthält, ist die zusätzliche Parteientschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
Gestützt darauf ist dem Beschwerdeführer eine zusätzli-che
Entschädigung von 8 Stunden Aufwand zu Fr. 100.–, mithin eine von
der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 830.– (inkl.
Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 10 VGKE).
9.2.3 Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff.
VGKE sowie des Obsiegens sind dem Beschwerdeführer somit eine
Parteientschädigung für den aktuellen Vertreter von total Fr. 2'118.50
(inkl. Auslagen und MWSt) und eine Parteientschädigung für die frü-
here K.______ von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen), welche vom
Bundesamt zu entrichten sind, zuzusprechen.
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2004 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, nach Vornahme der notwendigen Sachverhalts-
abklärungen in der Angelegenheit neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, für die Aufwendungen des aktuellen
Rechtsvertreters (...) eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 2'118.50 (inkl. Auslagen und MWSt), und für die Aufwendungen der
früheren Rechtsvertreterin (C._______) eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ und dem Beschwerdedossier (E-3629/2006)
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt Kanton C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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