B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3629/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Peter Zahradnik, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Dezember 2012 um Asyl in
der Schweiz nach. Am 21. Januar 2013 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das BFM hörte sie am
14. März 2013 im Beisein ihres Rechtsvertreters zu den Asylgründen an.
Sie machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens.
Im Alter von elfeinhalb Jahren sei sie von einem Polizisten in Zivil verge-
waltigt worden. Ihre Eltern hätten Anzeige erstattet, der Polizist sei jedoch
verschwunden. Seither habe sie psychische Probleme. Ihre Eltern hätten
keine finanziellen Mittel für die Bezahlung einer Therapie gehabt. Sie sei
seit etwa 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung.
Im Jahre 2002 habe sie einen Mann namens B._______ kennen gelernt
und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. B._______ sei Sunnite und
verheiratet gewesen, weshalb sie ihr Verhältnis hätten geheim halten
müssen.
Im Jahr 2006 habe sie sich aus geschäftlichen Gründen in der Schweiz
aufgehalten. 2008 oder 2009 habe sie in Frankreich ein Asylgesuch ge-
stellt. Sie habe ihr Geschäft von dort aus ausbauen wollen. Noch vor Er-
halt des Entscheides sei sie in die Türkei zurückgekehrt.
In der Beziehung zu B._______ sei es immer häufiger zu Gewalt gekom-
men. Sie habe deswegen vier Mal bei der Polizei Anzeige eingereicht,
was stets ohne Folge geblieben sei. Sie habe sich dann von B._______
trennen wollen. Nachdem ihr Vater von der Beziehung erfahren habe, ha-
be er sie bedrängt, einen älteren Witwer aus dem Dorf zu heiraten. Im
Dezember 2011 sei sie mit einem Visum in die Schweiz gereist. Am 8.
Mai 2012 sei sie, nachdem sie wegen eines zu langen Aufenthalts mit ei-
ner Einreisesperre für die Schweiz belegt worden sei, in die Türkei zu-
rückgekehrt.
Nach ihrer Rückkehr habe B._______ sie telefonisch unter Druck gesetzt.
Im August oder September 2012 habe sie erneut mit B._______ über die
Trennung gesprochen. Dabei habe er ihr einen Fusstritt versetzt und sie
mit einer Pistole bedroht. Auch ihre Familie habe er mit einer Waffe be-
droht. Ihr Vater und ihre Brüder seien deshalb wütend auf sie geworden.
Sie hätten ihr vorgeworfen, die Familienehre verletzt zu haben, und hät-
ten sie sogar geschlagen, so dass sie ins Frauenhaus geflüchtet sei. Dort
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habe sie sich einen Monat aufgehalten und auch ihre Anwältin über das
Vorgefallene informiert.
A.b Im Dezember 2012 habe sie die Türkei erneut verlassen und sei am
14. Dezember 2012 in die Schweiz eingereist. In der Türkei habe sie aus
Angst vor dem Polizisten, der sie seinerzeit vergewaltigt habe, und ihrem
Ex-Freund keine Wohnung nehmen können. Verwandte würden sie we-
gen befürchteter Blutrache nicht aufnehmen.
A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
B.
Am 25. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
Als Beweismittel reichte sie ein undatiertes Schreiben von ihrer Rechts-
anwältin in der Türkei, C._______ in Istanbul, zusammen mit einer Über-
setzung ins Deutsche sowie ein ärztliches Zeugnis der D._______ vom
18. Juni 2013 ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 setzte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.–. Dieser ging am 8. Juli 2013 fristgerecht beim Gericht ein.
D.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 unterbreitete der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellung-
nahme. Sie ersuchte mit Schreiben vom 20. November um Fristerstre-
ckung. Am 21. November 2013 entsprach der Instruktionsrichter diesem
Ersuchen.
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F.
Am 22. November 2013 heiratete die Beschwerdeführerin einen Schwei-
zer Bürger.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hiess der Instruktions-
richter ein zweites Fristerstreckungsgesuch vom 6. Dezember 2013 gut.
Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht mitzutei-
len, ob sie, aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen,
an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte.
H.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin die
Replik ein und teilte mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, da sie
noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe.
I.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltsbewilligung mit Zwischenverfü-
gung vom 30. Mai 2014 nochmals auf mitzuteilen, ob sie an der Be-
schwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte. Für den Unterlas-
sungsfall stellte er fest, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der Ak-
ten fortgesetzt werde.
J.
Innert angesetzter Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
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2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Gründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Übergriffe durch Dritte oder Befürch-
tungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich
relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht
in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung könne als genügend qualifiziert werden, wenn die betroffene Per-
son objektiven Zugang zu einer funktionierenden und wirksamen Schutz-
infrastruktur habe und die Inanspruchnahme individuell zumutbar sei.
Die Türkei habe in den vergangenen Jahren Fortschritte zur Verbesse-
rung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frau im Allge-
meinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-
kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. Nament-
lich würden etliche Frauenhäuser existieren. Ferner gebe es eine Telefon-
Hotline, welche die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Poli-
zeistelle verweise sowie im Bereich häusliche Gewalt tätige Nichtregie-
rungsorganisationen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über eine
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funktionierende und wirksame staatliche Infrastruktur. Aus den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie einerseits im Frau-
enhaus Schutz, andererseits durch ihre Rechtsanwältin juristischen Bei-
stand erhalten habe. Letztere habe erwirken können, dass gegen
B._______ ein Verfahren eingeleitet worden sei, und es sei davon auszu-
gehen, dass sie auch bezüglich der Übergriffe und des Drängens der
Familie bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuche.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Be-
leg für die erstatteten Anzeigen nicht eingereicht.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, zwischen der geltend gemachten Verge-
waltigung und der Ausreise im Jahre 2012 sei der erforderliche zeitliche
und sachliche Kausalzusammenhang nicht gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht
nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu,
dass die Beschwerdeführerin vergeblich versucht hat, staatliche Hilfe zu
erhalten. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie sich einen Monat im
Frauenhaus aufgehalten. Weder anlässlich der Befragungen noch in der
Rechtsmitteleingabe macht sie geltend, sie hätte den Schutz des Frauen-
hauses nicht länger in Anspruch nehmen können. Auch bringt sie nicht
vor, im Frauenhaus von B._______ oder ihrer Familie behelligt worden zu
sein. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie habe während ihres Aufenthalts
im Frauenhaus ihre Anwältin kontaktiert und mit deren Hilfe ein Verfahren
gegen ihren Ex-Freund beim Gericht eingeleitet. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin ist es ihr zuzumuten, sich erneut an eine dieser
Institutionen zum Schutz der Frauen zu wenden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-4592/2013 vom 8. Ja-
nuar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) ausführlich zur rechtlichen und
gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie
im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hin-
tergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Es hat festgestellt, dass heu-
te von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich seien.
Weiter führte es aus, der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstre-
ckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei bei
der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen für
Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei
Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Im Jahre
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2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser be-
standen. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konven-
tion unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche
Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren
Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz
über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen vorbeugende Massnahmen
gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt
darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung
(ŞÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant.
Die türkischen Frauen sind innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos
ausgeliefert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen gehen die türki-
schen Behörden offensichtlich gegen innerfamiliäre Gewalt vor und sind
grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Sodann spricht nicht ge-
gen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die
zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden Person vollum-
fänglichen persönlichen Schutz gewähren kann. Dazu bedarf es einer
aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend jedoch offensichtlich
nicht gegeben ist.
An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe noch die undatierte Bestätigung der Anwältin etwas
zu ändern. Mit der Vorinstanz und entgegen der von der Beschwerdefüh-
rerin vertretenen Ansicht ist vorliegend vom Schutzwillen und der Schutz-
fähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Dies trifft insbesondere auf
die türkischen Grossstädte zu. Um sich den befürchteten Drohungen oder
der erzwungenen Heirat zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin
aufgrund der gegebenen Niederlassungsfreiheit frei, sich in einer grösse-
ren Stadt, wo entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, niederzu-
lassen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe einzugehen.
Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz, zwischen der ange-
führten Vergewaltigung, die die damals elfeinhalbjährige Beschwerdefüh-
rerin Mitte der 1980er-Jahre erlitten hat, und ihrer Ausreise im Jahre 2012
fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang, nicht zu beanstanden.
Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin deshalb psy-
chisch krank sein soll, nichts zu ändern. Auf die psychischen Probleme
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der Beschwerdeführerin wäre bei einer allfälligen Prüfung der Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung einzugehen.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
In Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte die Be-
schwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die
Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
5.2 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ei-
nen Schweizer Bürger geheiratet. Seit dem 10. Februar 2014 ist sie im
Besitze einer Aufenthaltsbewilligungen B und verfügt über ein anerkann-
tes Bleiberecht in der Schweiz. Die Beschwerde ist somit bezüglich der
Wegweisung und des Vollzugs gegenstandslos geworden, womit auf das
psychische Befinden der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standlos geworden ist.
7.
7.1 Bei Gegenstandslosigkeit sind die Verfahrenskosten für den gegen-
standslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren
Verhalten diese bewirkt hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Par-
teien gegenstandslos geworden sind, sind die entsprechenden Kosten
aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen
(Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
7.2 Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer ist nicht als
prozessual anrechenbares Verursachen der Gegenstandslosigkeit zu wer-
ten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslo-
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sigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs schlecht.
Somit sind der Beschwerdeführerin die vollen Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 1 ff. VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
8. Juli 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Barbara Balmelli
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