Abtei lung V
E-3630/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Beat Weber, Jean-Pierre Monnet
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
1. W., Usbekistan,
2. X., Usbekistan,
3. Y., Usbekistan,
4. Z., Usbekistan,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, A._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), (vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 25. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat im November 2002 respektive
16. Dezember 2002 und gelangten über B._______ am 6. August 2003 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 11. August 2003 wurden
die Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ, vormals:
Empfangsstelle) C._______ jeweils kurz befragt. Für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens wurden sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 29.
September 2003 und am 30. September 2003 fanden durch die zuständige
kantonale Behörde die ausführlichen Befragungen zu den Asylgründen statt. Die
Vorinstanz verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sie seien russischer Ethnie und hätten in E._______ gelebt. Der
Vater des Beschwerdeführers, ein bekannter Ökonom und Direktor einer
Sowchose, habe ein Buch über Usbekistan verfasst, welches sich mit den
politischen, religiösen und wirtschaftlichen Problemen des Landes
auseinandersetze. Im Jahr 1991 sei der Vater nach F._______ übersiedelt. Im
Jahr 1998 habe er den Beschwerdeführer gebeten, ihm bei der Veröffentlichung
seines Buches in Usbekistan behilflich zu sein. Der Beschwerdeführer habe in der
Folge vergeblich versucht, das Buch in Usbekistan zu veröffentlichen. Als Folge
davon seien bei ihm Steuerinspektoren erschienen und hätten sich nach dem
Buchprojekt erkundigt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin unter Druck gesetzt
und seine Firma sei für vier Monate geschlossen worden. Sowohl der Beschwerde-
führer als auch seine Ehefrau seien bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei
auch auf dem Polizeiposten über den Ehemann ausgefragt worden. Man habe
ihnen nahegelegt, das Land zu verlassen, ansonsten sie als Wahhabiten angeklagt
würden. In der Folge hätten sie Usbekistan Ende 2002 verlassen und sich nach
F._______ begeben, von wo aus sie später in die Schweiz gereist seien.
Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführer einen G._______ des
Beschwerdeführers, ein H._______ des Beschwerdeführers, eine I._______, einen
J._______ der Beschwerdeführerin, eine K._______ der Tochter sowie das Dupli-
kat einer L._______ des Sohnes zu den Akten. Sie hielten fest, sie könnten den
schweizerischen Asylbehörden keine usbekischen Identitätsausweise abgeben.
B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 - eröffnet am 28. Mai 2004 - stellte das Bundes-
amt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das Bundesamt als
zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2004 an die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
3Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung
des Asyls; eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen; es sei eine
Nachfrist zum Einreichen weiterer Beweismittel anzusetzen und es sei die unent-
geltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren. Die Be-
schwerdeführer stellten das Nachreichen verschiedener Beweismittel in Aussicht.
D. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies mit Verfügung vom 6. Juli 2004
das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Hinsicht-
lich des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ausserdem wurde den Be-
schwerdeführern antragsgemäss eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gesetzt.
E. Am 6. August 2004 liessen die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu den
Akten reichen: Das Buch des Vaters des Beschwerdeführers elektronisch auf Me-
mory Stick gespeichert mit Ausdruck des Inhaltsverzeichnisses in russischer Spra-
che, eine Wohnsitzbescheinigung der Beschwerdeführerin, eine Wohnsitzbeschei-
nigung der Familienangehörigen, ein Leumundszeugnis sowie einen
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers je im Original und übersetzt in eine
Amtssprache, Internetauszüge des Jahresberichts von amnesty international 2004,
von "USINFO-Human Rights" vom 18. März 2004 (in Englisch), Internetauszüge
aus "The Guardian" vom 24. April 2004 (in Englisch) sowie aus der "Arena" vom
29. Juni 2004 (in Russisch).
Hinsichtlich des Buchs wurde die auszugsweise Übersetzung von Amtes wegen
beantragt, da es den Beschwerdeführern finanziell nicht möglich sei, für die dies-
bezüglich anfallenden Kosten aufzukommen.
F. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 30. August 2004 die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am
2. September 2004 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur
Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer liessen am 17. September 2004 ihre Stellungnahme sowie
einen Bericht aus der Wochenzeitung "WoZ" vom 16. September 2004 (Kopie) zu
den Akten reichen und stellten weitere Beweismittel in Aussicht.
G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 legten die Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel ins Recht: Ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Bestäti-
gungsschreiben einer Mitarbeiterin im Betrieb des Beschwerdeführers sowie ein
Schreiben eines ehemaligen Kunden des Beschwerdeführers - alle Schreiben im
Original mit kurzer Inhaltsangabe in deutscher Sprache.
Am 15. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführer eigenhändig verfasste Über-
setzungen der drei Schreiben zu den Akten und stellten das Einreichen weiterer
Beweismittel in Aussicht.
4Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 wurden eine E-Mail des Vaters des
Beschwerdeführers sowie ein Schreiben eines ehemaligen Mitarbeiters im Betrieb
des Beschwerdeführers im Original mit jeweiliger handschriftlicher Übersetzung
eingereicht.
Am 17. Februar 2005 (Poststempel) wurde ein weiterer Brief eines Bekannten der
Beschwerdeführer mit deutscher Übersetzung sowie wurden am 20. Mai 2005
Kopien zweier Zeitungsausschnitte aus der Tageszeitung "der Bund" ins Recht
gelegt.
H. Mit Schreiben vom 26. März 2007 wurden die Beschwerdeführer informiert, dass
das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
5Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, nach Erlangung der staatlichen Un-
abhängigkeit im Jahr 1991 hätten in Usbekistan, namentlich verbunden mit der
Aufwertung der usbekischen Landessprache, zahlreiche Angehörige slawischer
Ethnien zum Teil einflussreiche Stellen in Verwaltung und Industrie verloren. In-
dessen würden Angehörige slawischer Ethnien allein wegen ihrer Herkunft in Us-
bekistan nicht verfolgt. Vor diesem Hintergrund falle auf, dass die Beschwerdefüh-
rer ihrer Identitätsdokumente nicht eingereicht und diesbezüglich unterschiedliche
Angaben gemacht hätten. Zudem sei gemäss den eingereichten Dokumenten die
Tochter im Jahr 1996 in F._______ geboren, der Führerschein des Be-
schwerdeführers von 1998 gebe als Wohnort F._______ an und auch im
Militärbüchlein werde für den Zeitraum von September 1992 bis Oktober 1993 so-
wie ab Mai 1994 F._______ als Wohnsitz genannt und eine letzte Adressänderung
innerhalb von F._______ im Jahr 2002 aufgeführt. Es bestünden daher grösste
Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer bis Ende 2002 in Usbekistan gewohnt
hätten und danach ohne legale Aufenthaltsadresse gewesen seien, zumal das
Duplikat der usbekischen Geburtsurkunde des Sohnes nur bestätige, dass dieser
im Jahr 1991 in M._______ geboren sei.
Weiter erachtete die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit der versuchten Veröffentlichung des Buches des Vaters als nicht
nachvollziehbar und stellte fest, der Beschwerdeführer habe entsprechend nur
sehr vage und ausweichende Angaben über das Buch machen können. Zudem
hätten die Beschwerdeführer die angeblichen Verfolgungsmassnahmen zeitlich im-
mer wieder anders dargelegt.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Kernelement" der
Verfolgung sei das Buch, welches der Beschwerdeführer im Auftrag seines Vaters
in Usbekistan habe veröffentlichen wollen. Es handle sich um ein politisches Buch,
das sich mit der Ablösung des Sowjetsystems in Usbekistan befasse. Vor diesem
Hintergrund sei ein Verfolgungsinteresse des Staates, in welchem die Meinungs-
äusserungsfreiheit unterdrückt werde, zu befürchten. Sodann sei die Zerstörung
der Firma des Beschwerdeführers durch die Bürokratie kein Zufall. Es entspreche
den Methoden der früheren Sowjetunion, durch bürokratische Willkür in einem ent-
scheidenden Lebensbereich indirekten Druck auf die Meinungsäusserungsfreiheit
auszuüben; diese Methoden habe der usbekische Staat übernommen. Die auf dem
Polizeiposten geäusserte Ankündigung, keine Verantwortung im Falle eines Ereig-
nisses übernehmen zu können, sei ernst zu nehmen: Im Nachgang zu solchen fak-
6tisch unverhüllten Drohungen würden die Leute in Verkehrsunfälle verwickelt, wür-
de ihnen Drogen untergeschoben oder würden die Betroffenen spurlos verschwin-
den. Um solcher flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu entgehen, hätten die
Beschwerdeführer ausreisen müssen.
Hinsichtlich der fehlenden Reisedokumente sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer versucht habe, nach der Unabhängigkeit Usbekistans dem nationalen Mi-
litärdienst zu entgehen. Aus diesem Grund habe er den Militärbehörden einen
Wohnort ausserhalb Usbekistans gemeldet, was offenbar mittels Bestechungsgel-
dern möglich sei. Aus der Tatsache der fehlenden Identitätsdokumente dürfe je-
denfalls nicht auf das Fehlen von Fluchtgründen geschlossen werden. Zudem sei
in diesem Zusammenhang auf die Übereinstimmung der Aussagen der Beschwer-
deführer in allen Befragungen hinzuweisen.
4.3 Mit diesen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ihrer Gesamt-
heit nicht zu entkräften.
4.3.1 So hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass namentlich der angeblich letz-
te Wohnsitz in M._______/Usbekistan nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die
diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer sind vielmehr widersprüchlich
ausgefallen. So hat der Beschwerdeführer erklärt, er wisse nicht, wo sein Inland-
pass geblieben sei, die Inlandpässe seien während der Reise verloren gegangen
(vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 3, Protokoll Migrationsdienst S. 2). Die
Beschwerdeführerin führte aus, sie seien angewiesen worden, ohne
Identitätsausweise zu reisen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 3) respektive die
Inlandpässe seien bei den Personen geblieben, welche sie hierher geführt hätten
(vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 2). Zu Recht hat die Vorinstanz weiter
festgestellt, dass im Führerschein des Beschwerdeführers von 1998 als Wohnort
F._______ aufgeführt ist. Dieser Wohnsitz ist ebenfalls im Militärbüchlein des
Beschwerdeführers enthalten; gemäss dortigen Einträgen hat der
Beschwerdeführer in den Jahren 1992, 1993 und 1994 in F._______ Wohnsitz
gehabt, eine Adressänderung innerhalb von F._______ ist im Herbst 2002
nachgeführt worden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle (vgl. Protokoll S. 1) angegeben, seit dem fünften Lebensjahr,
mithin seit 1970, bis zur Ausreise Ende 2002 in M._______/Usbekistan seinen
Wohnsitz gehabt und dort gelebt zu haben; die Beschwerdeführerin gab einerseits
an, aus M._______ zu stammen respektive von 1993 respektive von 1991 bis
November 2002 stets in M._______ Wohnsitz gehabt zu haben (vgl. Protokoll
Empfangsstelle S. 1, Protokoll Migrationsdienst, S. 3). Diese Aussagen lassen sich
nicht mit den oben genannten Einträgen in den amtlichen Dokumenten
vereinbaren. Insgesamt sind an der geltend gemachten usbekischen Herkunft und
namentlich am angegebenen letzten Wohnsitz in M._______ erhebliche Zweifel
anzubringen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer dem nationalen Militärdienst habe entgehen wollen und es ihm
offenbar gegen Bestechungsgeld möglich gewesen sei, einen Wohnort ausserhalb
Usbekistans eintragen zu lassen, vermag die festgestellten Ungereimtheiten
insgesamt nicht plausibel zu erklären.
4.3.2 Die nach dem Gesagten bestehenden erheblichen Zweifel werden durch weitere
teils nicht nachvollziehbare, teils widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführer
7zu den Ausreisegründen bestätigt: So hat der Beschwerdeführer angegeben, er
habe seit dem Jahr 1998, als er von seinem Vater ein von ihm verfasstes Buch zur
Veröffentlichung in Usbekistan erhalten habe, unter anderem mit der Steuerbehör-
de Probleme gehabt; diese sei seit diesem Zeitpunkt wiederholt, letztmals im Okto-
ber 2002, zu ihm gekommen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4, Protokoll
Migrationsdienst S. 12). In der Folge seien er und seine Ehefrau unter Druck
gesetzt und bedroht worden; diese Bedrohungen hätten im Frühling 2002
begonnen, während seine Ehefrau bereits ab etwa Sommer 2001 polizeiliche
Vorladungen erhalten habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5), respektive die
Vorladungen an seine Ehefrau seien ab Beginn des Sommers 2002 ergangen, zu
jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sich in N._______ aufgehalten (vgl.
Protokoll Migrationsdienst S. 9 und 13).
Die Beschwerdeführerin führte aus, die Polizei sei im Herbst 2001 zum ersten Mal
nach Hause gekommen; bei dieser Gelegenheit habe sie auch von der Schlie-
ssung des Produktionsateliers des Ehemannes erfahren. Nachdem die Polizei sie
zweimal zu Hause aufgesucht habe, sei sie Anfang Oktober 2002 vorgeladen wor-
den (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Demgegenüber führte sie bei der zweiten
Befragung von Ende September 2003 aus, der erste polizeiliche Hausbesuch habe
im April 2002 ("avril de l'année passée", vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 9) statt-
gefunden. Vorher habe sie keine persönlichen Probleme gehabt (vgl. a.a.O. S. 9).
Die an sie ergangenen Vorladungen datierte sie auf den Mai 2001 (erste Vorla-
dung), auf Anfang September 2002 und auf Oktober 2002 (zweite und dritte Vorla-
dung). Betreffend das vom Schwiegervater verfasste Buch liess sie festhalten, die-
ser habe im Jahr 1998 das Buch seinem Sohn übergeben. Ihr Ehemann habe da-
mals nicht die Zeit gefunden, sich um die Veröffentlichung des Buches zu küm-
mern; damit habe er sich um 2000 befasst (vgl. a.a.O. S. 9). Die erste Kontrolle
durch die Steuerbehörde sei Anfang oder im Frühjahr 2001 erfolgt und habe zu
zwei Schliessungen geführt; das erste Mal sei die Firma des Ehemannes im Okto-
ber/November 2001, das zweite Mal im April 2002 geschlossen worden, als sich
der Ehemann in N._______ aufgehalten habe (vgl. a.a.O. S. 10).
4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer
zu den zentralen angeblichen Ausreisegründen insgesamt zeitlich und inhaltlich
unterschiedlich dargelegt und daher nicht glaubhaft gemacht worden sind. Diese
Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer
teilweise nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere ist nicht einzusehen, dass der
Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, angeblich immer wieder versucht ha-
ben will, das Buch des Vaters in Usbekistan zur Publikation zu bringen, obwohl
diese Aktivitäten die Auslöser für die angegebenen behördlichen
Benachteiligungen gegenüber ihm und namentlich seiner Ehefrau gewesen sein
sollen. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
aus, der Ehemann habe eigentlich kein Interesse an der Unterstützung des Vaters
bei der Publikation dessen Buches gehabt (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 8).
Vor diesem Hintergrund ist um so weniger einzusehen, dass sich der Beschwerde-
führer nicht unmittelbar nach den ersten damit (angeblich) verbundenen behördli-
chen Problemen von diesem Buchprojekt distanziert - oder zumindest sein Vorge-
hen modifiziert - hat, zumal es um die Sicherheit seiner Familie gegangen wäre.
4.3.4 Schliesslich haben die Beschwerdeführer in weiteren Punkten der Asylbegrün-
8dung unterschiedliche Angaben gemacht: So hat der Beschwerdeführer dargelegt,
sein Bruder sei im Jahr 1997 festgenommen worden (vgl. Protokoll
Migrationsdienst S. 12), während die Beschwerdeführerin dieses Ereignis auf Ende
2001 datierte (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 10). Weiter gab der
Beschwerdeführer an, sein Vater habe im Jahr 1991 Usbekistan verlassen
müssen, die Mutter sei in M._______ geblieben und lebe nach wie vor dort bei
seiner Schwester; jene sei letztmals anlässlich der Beerdigung ihrer Eltern in
F._______ gewesen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 2 und 4, Protokoll
Migrationsdienst S. 3). In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vater des
Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 Usbekistan verlassen müssen (vgl.
Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich dar, die
Schwiegermutter sei während der Studienzeit der Schwägerin oft zwischen
F._______ und M._______ hin und her gereist; seit etwa fünf Jahren lebe sie
jedoch definitiv in F._______ (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 3). Diese unter-
schiedlichen Angaben lassen ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen schliessen.
4.3.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer keine die Flüchtlingseigenschaft
bewirkende Verfolgungssituation glaubhaft machen können. Darüber hinaus müs-
sen die Ausführungen bezüglich des angeblich letzten Wohnsitzes in
M._______/Usbekistan als unglaubhaft qualifiziert werden. Aufgrund der Akten ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihren letzten festen Wohnsitzes
nicht in Usbekistan, sondern in der F._______ gehabt haben und auch von dort
ausgereist sind. Diese Vermutung erscheint durch die Nennung zahlreicher in
F._______ lebender Angehöriger umso plausibler. So leben die Eltern des
Beschwerdeführers in F._______, ein Cousin lebt in F._______ (vgl. Protokoll
Migrationsdienst S. 4), und die Beschwerdeführerin hat einen Onkel und eine
Tante in F._______ erwähnt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6, Protokoll
Migrationsdienst S. 4). Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in
F._______ geboren (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 1); dies wird durch den
entsprechenden Eintrag in seinem Führerausweis bestätigt. Die in diesem
Zusammenhang eingereichten Wohnsitzbescheinigungen vermögen insgesamt zu
keinem anderen Schluss zu führen, zumal solche in F._______ in der Tat ohne
weiteres käuflich erwerbbar und vor diesem Hintergrund kaum beweistauglich sind.
Zutreffend hat die Vorinstanz auch festgestellt, dass gemäss eingereichtem
Leumundszeugnis der Beschwerdeführer offenbar behördlich nicht negativ in
Erscheinung getreten sei. Namentlich vor diesem Hintergrund sind letztlich auch
die weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben von (ehemaligen) Angestellten
und Mitarbeitern, wie auch diejenigen von Familienangehörigen (Mutter der
Beschwerdeführerin, Vater des Beschwerdeführers) als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu qualifizieren.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde sowie auf die die allgemeine Situation in Usbekistan be-
schreibenden Unterlagen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten genügend erstellt; es kann folg-
lich auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die ganze oder teilweise Über-
setzung des auf Memory Stick eingereichten Buchs verzichtet werden. Die Vorins-
tanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
95.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
10
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,
S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Herkunftsstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägung, wonach die Beschwerdeführer ihren letzten
Wohnsitz vor der Ausreise nicht in Usbekistan, sondern in F._______ gehabt
haben, sind die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung zu
beachtenden Kriterien vorab unter diesem Aspekt zu prüfen.
5.5.1 Dabei ist in Würdigung der allgemeinen aktuellen Lage in F._______ die
grundsätzliche Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin zu bejahen, zumal dort -
jedenfalls bei den hier interessierenden Teilen des Staatsgebiets - nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
5.5.2 Den Akten lassen sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen.
Namentlich die beruflichen Aussichten der Beschwerdeführer sind als überdurch-
schnittlich zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat eine berufliche Laufbahn als
Berufsoffizier hinter sich und war danach eigenen Angaben zufolge als Unterneh-
mer _______ tätig. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als _______
abgeschlossen und eine Doktorarbeit verfasst. Weiter ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in F._______ leben und
der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines beruflichen Werdegangs über
weitreichende und hilfreiche persönliche Kontakte verfügen dürfte. Es ist aufgrund
der Akten davon auszugehen, dass die verhältnismässig jungen und (soweit
aktenkundig) gesunden Beschwerdeführer wahlweise in die Heimatregion der
Eltern des Beschwerdeführers oder in eine andere Gegend von F._______ zurück-
kehren und sich dort wieder eine Existenz aufbauen können.
5.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich die für das Verlassen der
Schweiz erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Aus
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, es könn-
te ihnen nicht möglich sein, sich wiederum nach F._______ zu begeben, wo sie
längere Zeit gelebt haben. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als
möglich zu bezeichnen.
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
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Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuwei-
sen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren indessen nicht als
zum vornherein aussichtslos beurteilt werden mussten und sich die prozessuale
Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aus den Akten ergibt, ist in Gutheissung des
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die
Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen:
angefochtene Verfügung im Original, Memory Stick)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N 453 747)
- den Migrationsdienst des Kantons D._______ ad _______ (eingeschrieben;
Beilagen: Militärbüchlein, Kopie Führerausweis, Eheschein, drei Geburtsschei-
ne)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand am: