B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3630/2019
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Ägypten,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 24. Juni 2019 und suchte mit ihren Kindern am 25. Juni 2019 in
der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-VIS) ergab, dass sie ein für die Zeit vom (…) bis zum (…)
gültiges spanisches Visum besass.
Am 2. Juli 2019 wurden die Personalien der Beschwerdeführenden aufge-
nommen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Juli 2019 wurde der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zustän-
dig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend,
nicht nach Spanien gehen zu wollen, da sie absichtlich ein Visum bei einem
Land beantragt habe, welches sich weit weg von der Schweiz befinde.
Dies, damit die ägyptischen Behörden nicht herausfinden könnten, wohin
sie gereist seien. In Spanien wären sie nicht sicher vor den ägyptischen
Behörden respektive dem ägyptischen Geheimdienst. In der Schweiz gebe
es Gerechtigkeit und sie hoffe, dass die Schweiz ihre persönliche Situation
als Frau mit zwei (…) (…) berücksichtige. Sie leide an (…), ihr Sohn habe
(…) und eine (…). Die Kinder hätten zudem – vor allem bei heissen Tem-
peraturen – (…) und würden möglicherweise an (…) leiden.
Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte, ihren Reisepass, ihren
Führerausweis, ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Eheman-
nes, die Geburtsurkunden der Kinder, ihren Eheschein sowie Flug- und
Zugtickets zu den Akten.
B.
Am 27. Juni 2019 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 8. Juli 2019 entsprochen.
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C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylge-
suche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom
9. Juli 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Als Beweismittel reichten sie einen Bericht einer ägyptischen Anwältin in-
klusive englischer Übersetzung ins Recht.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 3.2 – einzutreten.
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1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl sowie der vorläufigen Aufnahme
bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf
die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist grundsätzlich derjenige Mitglied-
staat, welcher ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig.
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
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der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe-
rin ein spanisches Visum erhalten hat. Dieses habe sie gemäss eigenen
Aussagen jedoch nur beantragt, um die ägyptischen Behörden über ihr tat-
sächliches Reiseziel – die Schweiz – zu täuschen. In Spanien könnten sie
und ihre Kinder angeblich Probleme mit den ägyptischen Behörden bekom-
men, da dort nach ihnen gesucht werde. Selbst der Familienvater, welcher
Ägypten verlassen habe und sich nun in D._______ befinde, sei dort auf-
gespürt, bedroht und verfolgt worden. In der Schweiz hätten sie überdies
eine viel bessere Chance auf Integration, da die Kinder französisch sprä-
chen und es eine aktive (…) Gemeinde gebe. Sie leide zudem seit Jahren
an (…). Ihr Sohn leide unter (…) in Folge der schweren Situation. Beide
Kinder würden zusätzlich an einer (…) leiden.
Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 27. Juni um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die spani-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. Juli 2019
zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben, was von den
Beschwerdeführenden auch unbestritten blieb.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
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des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, in Spanien
vor einer Verfolgung der ägyptischen Behörden nicht sicher zu sein, implizit
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Auf Beschwerde-
ebene bitten sie deshalb darum, ihre Asylgesuche "aus Sicherheitsgrün-
den" in der Schweiz zu behandeln.
5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen
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zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Spanien ist überdies ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende
Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist.
Die Beschwerdeführenden können sich an die zuständigen spanischen Si-
cherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihnen und ihren Be-
dürfnissen anzunehmen, sollten sie sich in Spanien bedroht fühlen oder
unter Druck gesetzt werden. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwie-
fern die spanischen Behörden ihnen nicht genügend Schutz vor einer all-
fälligen Verfolgung Dritter bieten könnten.
5.3.2 Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden diverse gesundheitli-
che Beschwerden geltend. Damit machen sie sinngemäss geltend, die
Überstellung nach Spanien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen As-
pekte ([…], […], […]) stellen offensichtlich kein Überstellungshindernis im
Sinne der vorgenannten restriktiven Rechtsprechung dar. Die Beschwer-
deführenden konnten auch nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig
seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
Die gesundheitlichen Probleme sind letztlich auch nicht von einer derarti-
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gen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab-
gesehen werden müsste. Aufgrund der Aktenlage kann letztlich in antizi-
pierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden, einen von der Be-
schwerdeführerin noch in Aussicht gestellten medizinischen Bericht abzu-
warten.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Spanien den Beschwerdeführenden eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, wer-
den den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen
und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO).
5.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von
"humanitären Gründen" geltend machen, ist festzuhalten, dass der Vor-
instanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich
unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbstein-
tritts.
5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-3630/2019
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5.4 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spa-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzu-
nehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung sind, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: