Abtei lung V
E-3631/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
und deren Sohn
B._______, geboren (...),
Kosovo,
beide vertreten durch Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3631/2010
Sachverhalt:
A.
Ein erstes von A._______ (Beschwerdeführerin 1) zusammen mit
ihrem Ehemann am 8. Mai 1995 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch
wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit
Verfügung vom 15. Juli 1996 abgewiesen und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. April 1998 ab-
gewiesen. Mit Verfügung vom 11. Juni 1999 wurden die Beschwerde-
führerin 1 und ihr am 21. November 1996 in der Schweiz geborener
Sohn B._______ (Beschwerdeführer 2) in die kollektive vorläufige Auf-
nahme jugoslawischer Staatsangehöriger gemäss Bundesratsbe-
schluss vom 28. April 1999 einbezogen. Nach Erlöschen der kollek-
tiven Aufnahme am 11. August 1999 kehrten die Beschwerdeführen-
den in ihren Heimatstaat zurück.
B.
Am 9. März 2010 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die
Schweiz ein und suchten gleichentags beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ um Asyl nach. Nach den Kurzbefragungen
vom 26. März 2010 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton D._______ zugeteilt. Am 8. April 2010 fanden direkte Anhörungen
durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführen-
den, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde
F._______, Kosovo, im Wesentlichen vor, am 31. Dezember 2009 sei
ihr Ehemann beziehungsweise Vater G._______ im Beisein des
Beschwerdeführers 2 und zwei seiner Cousins anlässlich einer Auto-
fahrt von einem unbekannten Täter angehalten und aus nächster Nähe
erschossen worden. Der Beschwerdeführer 2, welcher neben seinem
Vater gesessen habe, sei ebenfalls verletzt worden und habe bis zum
11. Januar 2010 im Spital gepflegt werden müssen. Da der Täter sein
Gesicht verdeckt habe, habe er diesen nicht erkennen können. Nach
diesem Vorfall, welcher den Beschwerdeführer 2 psychisch schwer
belaste, hätten die Beschwerdeführenden sich bei ihrem Schwager
beziehungsweise Onkel H._______, welcher Polizist sei, in F._______
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aufgehalten. Dieser habe am 4. Februar 2010 auf der Polizeidienst-
stelle einen anonymen Telefonanruf erhalten, in welchem der Anrufer
erklärt habe, die Beschwerdeführenden seien an ihrem Wohnort
gesucht worden und es sei bekannt, dass sie sich in F._______
aufhalten würden. Daraufhin habe H._______. ihnen geraten, das
Land zu verlassen. Sie würden befürchten, dass der Täter davon aus-
gehe, vom Beschwerdeführer 2 erkannt worden zu sein und ihm des-
halb nachstelle. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden einen Todesschein betreffend G._______ vom 11. Januar
2010, einen Entlassungsschein des Bezirksspitals F._______ vom
13. Januar 2010, betreffend Beschwerdeführer 2, inklusive Überset-
zung, einen von H._______ verfassten Polizeirapport vom 5. Februar
2010 sowie mehrere Fotos zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 26. April 2010 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Da der
Täter des Mordanschlags auf G._______ sowie dessen Motiv unbe-
kannt seien, könnten keine Aussagen zu einem allfälligen asylrechtlich
relevanten Hintergrund gemacht werden. Immerhin könne davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer 2 nicht gezielt be-
schossen worden sei. Da der Täter nach dessen Aussagen Mass-
nahmen getroffen habe, um nicht erkannt zu werden, sei unwahr-
scheinlich, dass dieser glaube, erkannt worden zu sein. Bei dem von
den Beschwerdeführenden vorgebrachten Drohanruf handle es sich
um ein Sachverhaltskonstrukt. Zum einen würde ein allfälliger Verfol-
ger eine geplanten Übergriff gegen die Beschwerdeführenden nicht
vorankündigen und zum anderen gebe das eingereichte Polizeiproto-
koll nicht den von den Beschwerdeführenden behaupteten Gesprächs-
inhalt wieder. Schliesslich hätten die kosovarischen Behörden nach
Aussagen der Beschwerdeführerin polizeiliche Ermittlungen aufge-
nommen und es gebe keine Hinweise dafür, dass die Behörden nicht
gezielt und effektiv vorgehen würden oder darauf, dass die Beschwer-
deführenden mit einem Malus behaftet sein könnten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Insbe-
sondere hätten die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben im
Kosovo in guten finanziellen Verhältnissen gelebt, weshalb ihnen
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zuzumuten sei, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb
ihres Heimatstaats wahrzunehmen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2010 erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragten deren Aufhebung sowie die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie
eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai
2010 sowie eine Kopie des Polizeirapports vom 4. Februar 2010 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Einbezah-
lung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2010 fristgereicht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine
Telefax-Kopie eines weiteren Rapports des Schwagers/Onkels vom
31. Mai 2010 ein.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 brachten die Beschwerdeführenden vor,
dass beim Beschwerdeführer 2 eine posttraumatische Belastungs-
störung diagnostiziert worden sei und reichten einen entsprechenden
Bericht der (...) vom 2. Juli 2010 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass Täter und Hintergrund des Mord-
anschlags auf G._______ sowie des Drohanrufs an H._______
unbekannt sind und demnach keine konkreten Hinweise dafür vorlie-
gen, dass diesen Übergriffen eines der in Art. 3 AsylG genannten, für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Verfol-
gungsmotive zugrunde lag. Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizu-
pflichten, dass aus den von den Beschwerdeführenden geschilderten
Umständen zu schliessen ist, die Verletzung des Beschwerdeführers 2
sei nicht gezielt erfolgt. Ebenso ergeben sich aus den Ausführungen
zum Inhalt des Drohanrufs sowie den eingereichten Polizeiprotokollen
keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwer-
deführenden. Aus diesen Gründen fehlt es den von den Beschwerde-
führenden vorgebrachten Übergriffen auf sie und ihre Familienangehö-
rigen – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – an der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz.
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere sind aufgrund
der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Angriffs auf
G._______ auch die Voraussetzungen zur Bejahung einer asylrechtlich
relevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht gegeben.
Zudem vermag auch das nachgereichte Polizeiprotokoll vom 31. Mai
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2010 an der fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern, weshalb auf die
Übersetzung dieses fremdsprachigen Dokuments verzichtet werden
kann.
5.2 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzu-
folge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Durch den Gel-
tungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind neben drohenden staat-
lichen Übergriffen auch Handlungen von privaten Akteuren, wobei eine
entsprechende Gefahr ebenso im Aufenthaltsstaat wie in einem Dritt -
staat bestehen kann, was im letzteren Fall aus der Sicht des Aufent-
haltsstaates ein Abschiebungsverbot bedeutet (menschenrechtliches
Non-Refoulement). Geht die Gefahr von Zivilpersonen aus, muss die
Gewährung eines wirksamen Schutzes ("protéction appropriée") durch
die Behörden ausgeschlossen erscheinen. Von Art. 3 EMRK werden
sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte
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Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk")
vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen
auch wirklich ausgesetzt wird (stellvertretend für viele vgl. das Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien
[Beschwerde Nr. 26565/05], § 30 f.; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa
S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
Vorliegend ergeben sich wie oben dargelegt keine hinreichenden Hin-
weise für die Annahme einer konkreten Gefährdung der Beschwerde-
führenden. Zudem gehen nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rah-
men ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und
Übergriffe Dritter vor, und es kann insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt
faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer
weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und
internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und
"Kosovo Force" (KFOR), ausgegangen werden (zur Frage der Schutz-
gewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE
2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und
21). Zudem haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen
ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und
Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung
des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs
für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos
ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Dass die lokalen Polizeibehörden
in casu diesen Obliegenheiten nachkommen, ist daraus zu ersehen,
dass gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführenden eine
Untersuchung des Mordanschlags vom 31. Dezember 2009 eingeleitet
und in diesem Zusammenhang mehrere Personen kurzzeitig verhaftet
wurden. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden in den Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, sie
könnten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefähr -
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt sein. Im
Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die der albanischen Ethnie zugehörenden Beschwerdeführenden
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli -
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie
verfügen in ihrem Heimatstaat über eine wirtschaftliche Existenzgrund-
lage sowie ein tragfähiges soziales Netz. Im Weiteren lassen die Ein -
gabe vom 6. Juli 2010 sowie das damit eingereichte ärztliche Schrei-
ben vom 2. Juli 2010 nicht auf derart gravierende gesundheitliche
Probleme des Beschwerdeführers 2 schliessen, dass eine allenfalls
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 51 f., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe ein-
bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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