B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3633/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
E-3633/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus B._______ sei am
(...) 2013 mit Schleppern aus seinem Heimatland nach Griechenland
ausgereist. Später seien sie durch ihm unbekannte Länder weitergereist,
bis sie in die Schweiz gelangten (A13 S. 4 f.), wo er am 21. Februar 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch
einreichte.
B.
B.a Mit Interpol-Ausschreibung vom (...) 2013 ersuchte die Türkei gestützt
auf einen Haftbefehl des (…). Amtsgerichts in B._______ vom (...) 2012
um Fahndung und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Ausliefe-
rung an die Türkei wegen Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung
sowie weiterer Delikte. Am 28. Februar 2013 wurde er gestützt auf eine
Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 27. Februar 2013
festgenommen und in (provisorische) Auslieferungshaft versetzt. Am
1. März 2013 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den
Beschwerdeführer. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desstrafgericht mit Entscheid vom 26. März 2013 ab.
B.b Am (...) 2013 übermittelte die türkische Botschaft in Bern dem BJ ein
Ersuchen der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2013, mit wel-
chem diese die Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Durchfüh-
rung des Strafverfahrens verlangte.
Den türkischen Auslieferungsunterlagen liegt folgender Sachverhalt
zugrunde (vgl. Akten BJ, Ref. [...]): Der Beschwerdeführer sei am (...)
2012 bewaffnet in die Wohnung der Familie D._______ in B._______
eingedrungen, um den Aufenthaltsort seiner Tochter E._______ heraus-
zufinden, welche mit dem Sohn der Eltern D._______, F._______, be-
freundet gewesen sei und welche sich mit diesem ohne Erlaubnis ihres
Vaters getroffen habe. Als Vater und Sohn D._______ die Wohnung be-
treten hätten, habe er beide mit seiner Pistole erschossen.
Am (...) 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers
an die Türkei unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts
über die Einrede des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen, ab-
lehnenden Asylentscheids.
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Seite 3
B.c Am 8. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ausliefe-
rungsentscheid des BJ vom 5. Juni 2013 durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 20. August
2013 wurden die Einrede des politischen Delikts und die Beschwerde
vom Bundesstrafgericht abgewiesen. Die Vorbringen – das türkische Aus-
lieferungsersuchen sei lediglich ein Konstrukt, um den Beschwerdeführer
seiner politischen Anschauung wegen verfolgen zu können – überzeugten
das Bundesstrafgericht nicht (vgl. Akten des Bundesstrafgerichts, Ref.
[...], [...] und [...]). Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten,
wo das Auslieferungsverfahren derzeit hängig ist.
Die am 16. Juli 2013 dem Bundesstrafgericht zugestellten Originalakten
des Bundesverwaltungsgerichts wurden nach Erlass des Entscheides
vom 20. August 2013 wieder retourniert (Art. 55a des Bundesgesetzes
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]).
C.
Am 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführer im Ausschaffungsgefäng-
nis G._______ zu seinen Asylgründen angehört (A13). Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, er sei nach einer Haft von etwa zehn Jahren, zu
welcher er aus politischen Gründen verurteilt worden sei, im Jahr 1991
auf Bewährung entlassen worden. Während dieser Inhaftierung habe er
an einer Protestaktion teilgenommen, was eine Strafe von über (…) Mo-
naten Haft nach sich gezogen habe. Im Jahr 2000 sei er deswegen in
H._______ verhaftet worden und für etwa (…) Tage inhaftiert gewesen.
Später sei er weitere Male festgenommen worden, bzw. man habe ihn an
ihm unbekannte Orte mitgenommen und ihn bedroht. Ein letztes Mal sei
dies im Sommer 2012 geschehen. Er gehöre weder einer politischen Par-
tei noch einer Organisation an. Am (...) 2013 seien in der Türkei diverse
Razzien gegen Rechtsanwälte, Gewerkschafter etc. durchgeführt worden;
so sei auch sein Haus durchsucht worden. Da er indes nicht zugegen
gewesen sei, sei ihm am selben Tag die Flucht gelungen. Würde seine
Bewährungsfrist aufgehoben, müsste er bis im Jahr (…) ins Gefängnis.
Aufgrund eines gegen ihn bestehenden Ausreiseverbotes habe er die
Türkei am (...) 2013 mit einem falschen Pass verlassen.
Hinsichtlich der Begründung des Auslieferungsersuchens bestritt der Be-
schwerdeführer, mit diesen Taten etwas zu tun zu haben; dies sei nur ein
Vorwand, damit die türkischen Behörden ihn erneut verhaften könnten.
Ferner wies er während der Anhörung darauf hin, dass er heute aufgrund
der Folter, welche er während seines Gefängnisaufenthaltes erlitten habe,
E-3633/2013
Seite 4
an (…) leide. Zudem habe sich ein (…) gebildet. Er sei fünfmal operiert
worden; seit der Chemotherapie im Jahr 2012 in B._______ habe er kei-
ne Behandlung mehr gehabt. Des Weiteren sei sein Bruder – I._______
(N […]) – in der Schweiz eingebürgert worden.
D.
Am 8. Mai 2013 (A22) zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Mandatsübernahme an und unterstrich, dass Letzterer politisch ver-
folgt werde. Zur Untermauerung dieser Ansicht reichte er – jeweils in tür-
kischer Sprache – zwei Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft in
B._______ vom (...) 2012 (Auszüge aus dem Internet), eine Bestätigung
"Nüfus Kayit Örneği" (Personenstandsregisterauszug) vom (...) 2006, ei-
nen Auszug eines Gerichtsurteils (Ref. Verfahren [...], S. 84 und 90, teil-
weise mit deutscher Übersetzung), eine originale Bescheinigung des Po-
lizeipräsidiums Ankara zur Haftentlassung des Beschwerdeführers vom
(...) 1991, eine Kopie einer Strafanzeige vom (...) 1998, eine originale
Haftbestätigung vom (...) 2000 (mit deutscher Übersetzung) sowie eine
originale Vollstreckungserklärung vom (...) 2000 ein.
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das
Asylgesuch ab. In Anwendung von Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sah es in Anbetracht des
hängigen Auslieferungsverfahrens von der Anordnung einer Wegweisung
aus der Schweiz ab. Zudem lehnte es das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung mangels Vorliegens einer Bestätigung der Fürsorgebe-
hörde ab.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich
bei den Vorbringen um staatliche Massnahmen handeln würde, welche
rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und dementsprechend den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand halten würden
(Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Andere
Vorbringen seien als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) zu qualifizieren, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
F.
F.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ge-
E-3633/2013
Seite 5
gen den Entscheid des BFM vom 23. Mai 2013 und beantragte dabei, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle. In prozessrechtlicher Hinsicht sei in Aufhebung der
Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das BFM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwal-
tungsverfahren zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
F.b Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen – aufgrund seiner
Verbindungen zur verbotenen Partei Dev-Sol (Devrimci Sol, Revolutionä-
re Linke; seit 1993: DHKP-C [Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, Re-
volutionäre Volksbefreiungspartei-Front]) – von den türkischen Behörden
gesucht werde und schwer krank sei. Zudem sei auch der Bruder des
Beschwerdeführers als Mitglied der heutigen Partei DHKP-C verfolgt und
sei nach seiner Flucht im Jahr 2000 von den schweizerischen Behörden
als Flüchtling anerkannt worden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus als glaubhaft
zu qualifizieren, weshalb dieser als Flüchtling anzuerkennen sei. Das
BFM habe ferner, indem es eine Botschaftsabklärung unterlassen habe,
den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer bezüglich einer Ungereimtheit das rechtliche Gehör
nicht gewährt worden sei, sei zudem zur Klärung des Widerspruchs ge-
gebenenfalls eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
Hinsichtlich des parallel laufenden Auslieferungsverfahrens sei mit Ver-
weis auf bestimmte Dossiers des BFM (deren Akten beizuziehen seien)
anzumerken, dass die Türkei versucht habe, mehrerer anerkannter
Flüchtlinge auf dem Auslieferungsweg hin habhaft zu werden.
F.c Der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente beigelegt (je-
weils in türkischer Sprache ausser den deutschsprachigen Internetauszü-
gen): einzelne Auszüge des Gerichtsurteils aus dem Jahr 1985 (Ref. Ver-
fahren [...], Ref. Urteil [...], u.a. S. 17, 90 f.), eine Bestätigung "Nüfus Kayit
Örneği" (Personenstandsregisterauszug) vom (...) 2013, Berichte von
Spiegel Online "Linksradikaler Selbstmordattentäter tötet Polizist" und
"Linke Terrortruppe unter Verdacht" vom 11. September 2012 und
1. Februar 2013 (Auszüge aus dem Internet), eine Meldung des Deut-
E-3633/2013
Seite 6
schen Anwaltvereins "Erneute Massenverhaftung von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten in der Türkei" vom 25. Januar 2013 (Auszug aus
dem Internet) und vom Solinger Tageblatt vom 11. Juni 2013, ein Rapport
des IHD (İnsan Hakları Derneği, Menschenrechtsverein) vom (…) 2013
sowie diverse medizinische Unterlagen.
G.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]); gleichzeitig forderte es das BFM auf,
eine Vernehmlassung einzureichen. Aufgrund weiterer dringender Unter-
suchungsmassnahmen – das BFM ersuchte die Botschaft in Ankara mit-
tels eines Schreibens vom 26. September 2013 um Klärung bestimmter
Fragen – wurde die Vernehmlassungsfrist unter Hinweis auf das Be-
schleunigungsgebot (Art. 109 Abs. 5 AsylG) insgesamt vier Mal erstreckt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 informierte die schweizerische Bot-
schaft in Ankara das BFM hinsichtlich der Existenz eines Datenblattes,
bzw. von hängigen Verfahren des Beschwerdeführers in der Türkei.
H.
Die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2014, welche mit Verfügung
vom 5. März 2014 dem Rechtsvertreter zur Replik zugesandt wurde, gab
im Sinne von Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt der Botschaftsant-
worten vom 11. und 26. Februar 2014 wieder.
Am 9. April 2014 wurden dem Rechtsvertreter im Weiteren eine Kopie der
Botschaftsanfrage vom 26. September 2013, eine Zusammenfassung ei-
ner Anschlussfrage seitens des BFM, welche auf elektronischem Wege
der Schweizer Botschaft in Ankara am (...) 2014 unterbreitet worden war,
sowie deren konzentrierte Antwort vom 26. Februar 2014 zugestellt. Fer-
ner wurde das Gesuch um Einsicht in die Akten des Auslieferungsverfah-
rens abgewiesen.
I.
Am 20. März und 22. April 2014 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers im Rahmen des Replikrechts dazu Stellung. Des Weite-
ren wurde die Edition weiterer Akten der schweizerischen Botschaft bean-
tragt (inkl. Frist zur Replikergänzung).
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Seite 7
In der Beilage der Eingabe fanden sich – jeweils in türkischer Sprache –
ein Gerichtsurteil vom (…) 1981 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...],
12 Seiten), ein Bericht von J._______ vom 26. August 2013 (Auszug aus
dem Internet), ein Urteil des (…) Strafgerichts in B._______ vom (…)
2012 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], teilweise übersetzt) und zwei
Ausschnitte der Zeitungen K._______ vom September 2013 und
L._______ vom 27. August 2013.
J.
Am 29. April 2014 wurde per Telefax eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 14'424.10 (inkl. Auslagen und MWSt) eingereicht.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Mai 2014 (vor-
ab per Telefax) ein am gleichen Tag per E-Mail empfangenes Schreiben
eines türkischen Anwaltes namens M._______ ein, der sich hinsichtlich
der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe des Beschwerdeführers äus-
serte. Diese auf Türkisch verfasste E-Mail wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht von Amtes wegen übersetzt.
L.
Am 6. Mai 2014 wurde (vorab per Telefax) ein Schreiben von Amnesty In-
ternational desselben Datums eingereicht. Dabei wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch die Reststra-
fe für das politische Delikt, für welches er im Jahr 1985 verurteilt wurde,
verbüssen müsste. In der Beilage fanden sich zwei weitere Honorarnoten
vom 29. April und 6. Mai 2014 über den Betrag von Fr. 13‘244.25 und von
Fr. 1‘281.70, in welcher in Ersetzung der früheren Honorarnote zwischen
den Aufwendungen im Verwaltungsgerichts- und denjenigen im Verwal-
tungsverfahren unterschieden wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
E-3633/2013
Seite 8
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bun-
desgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im
Sinne des Rechtshilfegesetzes (IRSG) vor, so zieht das Bundesverwal-
tungsgericht für seinen Beschwerdeentscheid die Akten aus dem Auslie-
ferungsverfahren bei (Art. 108a AsylG). Am 28. Juni 2013 übermittelte
das BJ dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Unterlagen aus dem
Auslieferungsverfahren. Die Akten des Bundesstrafgerichts wurden dem
Bundesverwaltungsgericht vom Bundesgericht am 18. September 2013
zugestellt. Mit vorliegendem Urteil werden die Akten des Bundesstrafge-
richts (Ref. [...], [...] und [...]) sowie des Bundesverwaltungsgerichts
(Ref. E-3633/2013) dem Bundesgericht zugestellt (Art. 55a IRSG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförder-
lichkeit, wenn die asylsuchende Person – wie vorliegend – in Ausschaf-
fungshaft ist (Art. 109 Abs. 5 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
werden in Art. 106 AsylG geregelt.
3.
Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren ist. Gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. b AsylV 1
wird eine Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person – wie
im vorliegenden Fall – von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist.
E-3633/2013
Seite 9
4.
4.1 In der Eingabe vom 22. April 2014 wurde beantragt, der gesamte
elektronische Verkehr zwischen dem BFM und der schweizerischen Bot-
schaft in Ankara sowie sämtliche internen Aktenvermerke der Botschaft
seien zu edieren.
4.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, worunter
gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen, d.h.
sämtliche Dokumente, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrele-
vant sind oder aber sein könnten. Interne Akten – d.h. Unterlagen, denen
für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche
vielmehr auschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen
und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B.
Entwürfe, Anträge, Notizen, Hilfsbelege, Mitberichte etc.; vgl. BGE 129 IV
141 E. 3.3.1 m.w.H.; BVGE 2008/14 E. 6.2.1) – fallen grundsätzlich nicht
unter das Einsichtsrecht. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfü-
gende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken
nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so
vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die
objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsfeststellung
ankommt (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c).
Liegt ein Verweigerungsgrund vor, darf die Akte nicht zum Nachteil einer
Partei verwendet werden, es sei denn, diese werde durch die Behörde
über den wesentlichen Inhalt unterrichtet und erhalte Gelegenheit, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
4.3 Das BFM war im Zeitpunkt der Anhebung der Vernehmlassung daran
interessiert, sich Klarheit über die Situation des Beschwerdeführers in der
Türkei zu beschaffen, weshalb es sich diesbezüglich nicht nur mittels
Schreiben vom 26. September 2013 (A35), sondern zur weiteren Abklä-
rung im Februar 2014 auch per E-Mail (A43) an die schweizerische Bot-
schaft wandte. Die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2014 enthielt
bereits eine korrekte Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der
Botschaftsanfrage sowie der diesbezüglichen Antwort vom 11. Februar
2014; diese wurde mit Verfügung vom 5. März 2014 dem Rechtsvertreter
im Rahmen des Replikrechts zugestellt. Mit Verfügung vom 9. April 2014
wurden dem Rechtsvertreter eine Kopie der Botschaftsanfrage vom
26. September 2013, weitere Konkretisierungen der Botschaftsantwort
vom 11. Februar 2014 sowie der wesentliche Inhalt des elektronischen
E-3633/2013
Seite 10
Verkehrs zwischen der Vorinstanz und der Botschaft vom Februar 2014
zur Stellungnahme zugesandt. Der Einladung wurde mit Eingabe vom
22. April 2014 entsprochen. Folglich wurde dem Akteneinsichtsrecht im
Sinne von Art. 28 VwVG Genüge getan. Ein weiterer Schriftverkehr mit
der Schweizer Botschaft liegt nicht in den Akten.
Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aktenedition sowie auf Gewährung
einer Frist zwecks Ergänzung der Replik abzulehnen.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Be-
schwerde vom 25. Juni 2013 geltend, dass das BFM seine Pflicht, den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG), verletzt ha-
be, da es die Existenz der geltend gemachten Vorstrafen – namentlich die
Inhaftierung in den 1980er Jahren und diejenige des Jahres 2000 – sowie
diejenige eines politischen Datenblattes durch eine amtliche Erkundigung
bei der schweizerischen Botschaft in Ankara hätte abklären müssen. Zu-
dem sei der Sachverhalt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes unge-
klärt. Des Weiteren liege eine Gehörsverletzung vor, da der Beschwerde-
führer hinsichtlich eines Widerspruchs nicht befragt worden sei. Zur Klä-
rung der Ungereimtheit sei gegebenenfalls eine ergänzende Befragung
des Beschwerdeführers durchzuführen.
Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewir-
ken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1151 ff.).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel.
Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
5.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandete, dass
das BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Abklärungen
E-3633/2013
Seite 11
des rechtserheblichen Sachverhalts durch die schweizerische Botschaft
in Ankara getätigt habe. Die Rechtsprechung hat aus prozessökonomi-
schen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen sowie
von unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung einer
(mutmasslich) unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erfüllt: Das BFM
unterbreitete erst im Rahmen der Vernehmlassung, nämlich mit Schrei-
ben vom 26. September 2013, der schweizerischen Botschaft in Ankara
konkrete Fragen bezüglich des Beschwerdeführers. Das Resultat der
Botschaftsantwort und das Ergebnis eines E-Mail-Verkehrs zwischen der
Vorinstanz und der Botschaft vom Februar 2014 wurden dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfü-
gung vom 5. März (bzw. 9. April) 2014 zur Stellungnahme zugestellt. Ob
die Tatsache, dass das BFM im vorinstanzlichen Verfahren keine Bot-
schaftsanfrage durchführte, eine Rechtsverletzung darstellt, kann vorlie-
gend offen bleiben. Immerhin bleibt anzumerken, dass diese Unterlas-
sung mutmasslich keine Verletzung schwerwiegender Natur darstellen
würde; dies auch angesichts des Resultates dieser Anfrage, welches auf
keine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers explizit hin-
weist. Durch die Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen der Vernehm-
lassung wurde die mutmasslich mangelhaft durchgeführte Sachverhalts-
feststellung auf Beschwerdeebene nachgeholt. Des Weiteren wurde der
wesentliche Inhalt dieser Sachverhaltsermittlung dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt. Für eine Heilung
spricht auch die Spruchreife des Falles, das Gebot der Beschleunigung
(Art. 109 Abs. 5 AsylG) sowie die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss Art. 106 AsylG.
5.2.2 Hinsichtlich der – wie der Rechtsvertreter beschwerdemässig rügte
– mangelnden Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers gilt zu erwähnen, dass ein medizinisches Hindernis
des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht von Belang ist, da gemäss
E-3633/2013
Seite 12
Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. b AsylV 1 (vgl. E. 3) keine Wegweisung
verfügt wurde. Aus diesem Grund oblag es nicht dem BFM, diesbezüglich
Abklärungen zu tätigen.
5.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren
konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Par-
teien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an,
bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet ins-
besondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf
Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene
Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4).
5.3.1 Hinsichtlich eines Widerspruchs – gemäss der Beschwerdeschrift
vom 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom
29. April 2013 den Sachverhalt hinsichtlich gewisser Razzien vom (…)
2012 und vom (…) durcheinander gebracht – sei dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; zu seiner Klärung sei deshalb
eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2013 im Ausschaffungs-
gefängnis G._______ zu seinen Asylgründen angehört (A13). Die Durch-
sicht des Protokolls dieser Anhörung ergibt, dass der Beschwerdeführer
sich nur hinsichtlich einer Razzia vom (...) 2013 äusserte (vgl. Fragen
32 ff., 76 und 98 ff.), aufgrund welcher er schliesslich ausgereist sei. Folg-
lich begründete das BFM seine ablehnende Verfügung vom 23. Mai 2013
bezüglich unglaubhafter Vorbringen nicht mit dem Vorhandensein von
Widersprüchen, sondern mit schwerfällig wirkenden Erklärungen und mit
Aussagen seitens des Beschwerdeführers, welche der Erfahrung oder
der Logik des Handelns widersprechen würden. Angesichts dessen ist
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; der Antrag auf ei-
ne ergänzende Anhörung ist deshalb abzulehnen.
5.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E-3633/2013
Seite 13
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 In seinem ablehnenden Entscheid vom 23. Mai 2013 führte das BFM
aus, dass eine asylrelevante Verfolgung (Art. 3 AsylG) nicht vorliege,
wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen
würden. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1986 zur Todesstrafe verur-
teilt und später auf Bewährung entlassen worden; dass er bei einer Ver-
letzung der Bewährungsauflagen wieder inhaftiert werden könnte, liege in
der Natur einer Entlassung auf Bewährung und könne nicht als Indiz einer
Verfolgung gewertet werden. Auch die Festnahme und Verurteilung des
Beschwerdeführers zu (…) Monaten und (…) Tagen Haft im Jahr 2000 sei
als Verfahren durch Verbüssung der Strafe abgeschlossen; bei einer
Rückkehr drohe ihm daher diesbezüglich keine staatliche Verfolgung. Die
Verfolgung der Taten vom (...) 2012, welche dem Beschwerdeführer zur
Last gelegt würden, sei ein legitimes Recht des türkischen Staates und
stelle an und für sich keine illegitime Verfolgung dar. Die Theorie des Be-
schwerdeführers, dass die Vorwürfe einzig dafür konstruiert seien, dass
die türkischen Behörden ihn wieder verhaften könnten, wirke nicht nur
sehr schwerfällig, sondern sei auch unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Weiter
bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren in der
Türkei alle Rechtsmittel ergreifen könne, um seine Unschuld zu bewei-
sen.
E-3633/2013
Seite 14
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – er sei zwischen den
Jahren 2000 und 2012 mehrere Male von der politischen Polizei verhaftet
und bedroht worden, ohne dass dies offiziell registriert worden sei – wür-
den jeglicher Logik widersprechen (Art. 7 AsylG). Die im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel seien ferner als untauglich zu quali-
fizieren.
7.2 Demgegenüber führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
aus, die Verurteilung zum Tode im Jahr 1986 (und die weiteren Urteile,
welche während seiner Haftzeit gegen ihn ausgesprochen worden seien)
sowie diejenige des Jahres 2000 (zu […] Monaten und […] Tagen) hätten
nicht – wie die Vorinstanz erwogen habe – legitimen Zwecken gedient,
sondern würden schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen. In
der Zeit zwischen 1980 und 1991 sei der Beschwerdeführer dermassen
gefoltert worden, dass er heute an (...) leide. Da er im Jahr 1991 auf Be-
währung entlassen worden sei, stelle jegliche Widerhandlung ein Ver-
stoss gegen die Bewährungsauflagen dar. Die zu erwartende Vollstre-
ckung der Haftstrafe von rund (…) Jahren in menschenunwürdigen F-
Typ-Haftanstalten stelle insofern eine asylrelevante Verfolgung dar, als
der Beschwerdeführer aufgrund seines (...) schwer erkrankt sei.
Aber auch in den Jahren 2002 bis zum Sommer 2012 sei er von asylrele-
vanten Verfolgungshandlungen betroffen gewesen. Seine Schilderungen
würden sich mit Informationen bezüglich der polizeilichen Vorgehenswei-
se gegenüber Mitgliedern der DHKP-C decken. Letztere würden in der
Schweiz praxisgemäss Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen (vgl.
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009 D-
3444/2006). Auch sei bekannt, dass die Türkei versuche, türkischer
Linksaktivisten, welche Asyl bekommen hätten, mittels Auslieferungsbe-
gehren habhaft zu werden. Die Repressionen gegenüber Mitgliedern der
DHKP-C und Rechtsanwälten hätten seit Herbst 2012 – am 11. Septem-
ber 2012 habe ein mutmassliches Mitglied der DHKP-C einen Selbst-
mordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul verübt – deutlich zuge-
nommen. Aufgrund dessen sei zunächst der Bruder des Beschwerdefüh-
rers am (...) 2012 des Mordes an Vater und Sohn D._______ beschuldigt
worden. Am (...) 2012 sei dann im Haus des Beschwerdeführers sowie in
demjenigen von zwei weiteren ehemaligen Mitinsassen eine Razzia
durchgeführt worden. Am (...) 2013 – nach einem weiteren Anschlag
(diesmal auf die amerikanische Botschaft in Ankara) – habe die Polizei
nochmals eine Durchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers
durchgeführt.
E-3633/2013
Seite 15
Das BFM verkenne, dass auch eine Strafverfolgung eine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinne darstellen könne, z.B. wenn der asylsuchenden
Person die Tat untergeschoben werde oder die zu erwartende Strafe ei-
nen Politmalus darstelle, was vorliegend feststehe und zu erwarten sei.
Der Beschwerdeführer stamme nicht nur aus einer politischen Familie –
sein Grossvater sei schon ohne Gerichtsverfahren erhängt worden –, er
sei auch zwischen den Jahren 2000 und 2012 mehrfach von der Polizei
mitgenommen worden.
Ferner existiere über ihn ein politisches Datenblatt und gemäss Auszug
des Personenregisters sei er mit einem lebenslangen Verbot der Aus-
übung öffentlicher Ämter belegt. Auch bestehe die nicht unerhebliche Ge-
fahr einer Reflexverfolgung, da der Bruder des Beschwerdeführers, wel-
cher im Jahr 1998 aufgrund der Mitgliedschaft der verbotenen DHKP-C
von einem türkischen Staatssicherheitsgericht verurteilt worden sei, von
der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen Unglaubhaftigkeit brachte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass sich das BFM allei-
ne auf die allgemeine Lebenserfahrung stütze. Tatsache sei indes, dass
Mitglieder verbotener Organisationen wie der Beschwerdeführer im asyl-
rechtlichen Sinne verfolgt würden. Die Verfolgungsmassnahmen der tür-
kischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer in den Jahren 2002
bis 2012 würden zudem nicht der Logik widersprechen, da ein nachge-
wiesener Gesetzesverstoss ihn wieder ins Gefängnis zurückbrächte. Ins-
gesamt sei von der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen.
7.3 Im Rahmen der Vernehmlassung unterbreitete das BFM der Schwei-
zer Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 26. September 2013 nach
Umschreibung des Sachverhalts Fragen bezüglich der Existenz eines Da-
tenblattes und gegenwärtiger Strafverfahren. Mit Antwort vom 11. Februar
2014 informierte die Botschaft, dass ein Datenblatt des Beschwerdefüh-
rers – allerdings ohne politischen Vermerk – bestehe, welches den Haft-
befehl des (…) Strafgerichtshofs und der Staatsanwaltschaft in
B._______ vom (...) 2012 (Ref. [...], bzw. [...]) erwähne. Ferner würden
zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen: Die schon er-
wähnte Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der zweifachen vorsätz-
lichen Tötung (sowie weiterer Delikte) und ein Verfahren des
(…) Strafgerichtshofs in B._______ bezüglich einer Anklage wegen Be-
E-3633/2013
Seite 16
drohung und Beleidigung, welches indes am (...) 2012 (Ref. Verfahren
[...], Ref. Urteil [...]) mit einem Freispruch geendet habe.
Im E-Mail-Austausch zwischen der Vorinstanz und der Botschaft in Anka-
ra vom Februar 2014 führte Letztere aus, dass eine Bewährungsfrist im-
mer von der verübten Straftat abhängig sei; nach einem Kapitalverbre-
chen wie Mord sei die Bewährungsfrist in der Türkei bei einer bedingten
Haftentlassung auf zehn Jahre festgelegt. Im vorliegenden Fall sei diese
Frist bereits abgelaufen; ferner hätten in der Zwischenzeit schon zwei
Generalamnestien stattgefunden. Folglich habe der Beschwerdeführer
schon alleine aufgrund der zeitlichen Differenz – die Strafe sei vor dreis-
sig Jahren ausgesprochen worden (inkl. bedingter Haftentlassung) – be-
züglich dieser alten Strafe keine Konsequenzen mehr zu befürchten.
7.4 In seiner Stellungnahme vom 4. März 2014 informierte das BFM über
den wesentlichen Inhalt seiner Abklärungen vom 26. September 2013
und stellte fest, dass unter Hinweis auf BVGE 2010/9 zwar ein Datenblatt
bestehe, dieses jedoch nicht politisch motiviert sei, zumal es sich bei der
erwähnten Straftat um eine staatlich legitime Verfolgung gehe, welche
nicht als asylrechtlich einzustufen sei. Ferner sei der Freispruch des Be-
schwerdeführers als Indiz zu werten, dass er nicht verfolgt werde. Auch
gelte es zu erwähnen, dass die Bewährungsfrist, welche nach seiner Ent-
lassung vor ca. 23 Jahren ausgesprochen worden sei, verjährt sei, wes-
halb keine Verfolgung mehr zu befürchten sei.
7.5 Am 20. März (bzw. 22. April) 2014 entgegnete der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen,
dass die Auskunft der schweizerischen Botschaft über die Existenz eines
Datenblattes – allerdings ohne politischen Vermerk – nicht stimmen kön-
ne, da schon aus einer Beilage des türkischen Auslieferungsbegehrens
ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer illegalen Orga-
nisation sei. Ferner sei das Urteil vom (...) 2012 kein Freispruch; der Be-
schwerdeführer sei mit jenem Urteil zu einer Geldbusse verurteilt worden.
Folglich könne dieses Urteil auch nicht als Indiz gelten, es würde keine
asylrechtliche Verfolgung vorliegen. Dass ein politisches Datenblatt be-
stehe, ergebe sich ferner aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2000 wegen eines weiteren politischen Delikts, des angeblichen
Widerstands gegen die Staatsgewalt, zu einer weiteren unbedingten Stra-
fe verurteilt worden sei. Neben den schon erwähnten Prozessen sei der
Beschwerdeführer zudem mit seinem Bruder I._______ und anderen
Linksaktivisten, welche allesamt von der Schweiz als Flüchtlinge aner-
E-3633/2013
Seite 17
kannt worden seien, im Jahr 1981 beschuldigt worden, Aktivitäten für die
Dev-Sol organisiert zu haben. Auch hätten türkische Zeitungen im Herbst
2013 berichtet, der Beschwerdeführer sei nach den Anschuldigungen des
Doppelmords mit Hilfe einer linksextremen Gruppe in die Schweiz ge-
flüchtet – auch diese Tatsache deute darauf hin, dass ein politisches Da-
tenblatt existieren müsse.
7.6 Die amtliche Übersetzung des Schreibens des türkischen Anwaltes
des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2014 ergibt, dass dieser am (…)
1981 aus politischen Gründen nach dem Militärputsch festgenommen
worden sei; ein Haftbefehl sei am (...) 1981 erlassen worden. Mit Urteil
vom (...) 1985 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) sei er gemäss § 146
Abs. 1 und § 59 Abs. 1 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches zu
einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden, was am (...) 1987
vom Militärberufungsgericht bestätigt worden sei (Ref. [...]). Die lebens-
lange Haftstrafe sei zu seinen Gunsten gemäss § 17 Abs. 2 des damali-
gen türkischen Strafgesetzbuches auf 36 Jahre berechnet worden; so
würde das Strafvollstreckungsrisiko am (...) 2017 enden.
Auf der Grundlage eines Übergangsrechts des Antiterrorgesetzes vom
12. April 1991 – nach einer Verbüssung von acht Jahren einer lebenslan-
gen Strafe sei eine Entlassung möglich – sei dem Beschwerdeführer ein
Strafnachlass gewährt und er sei nach Veröffentlichung dieses Gesetzes
entlassen worden. Indes sei das Strafvollstreckungsrisiko nicht aufgeho-
ben worden. Bei Begehen einer vorsätzlichen Straftat während der Dauer
der vorzeitigen Entlassung werde der Beschluss zur Entlassung auf Be-
währung rückgängig gemacht und die Strafminderung sei hinfällig. Im
konkreten Fall bedeute dies, dass bei einer weiteren Verurteilung des Be-
schwerdeführers vor dem (...) 2017 zusätzlich zur neuen Strafe die Rest-
strafe von (…) Jahren vollstreckt werde.
7.7 Das Schreiben von Amnesty International vom 6. Mai 2014 bestätigt
im Wesentlichen die Aussage des türkischen Anwaltes. Zudem machte
die Organisation darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Verurteilung im
Jahr 1986 kein faires Verfahren gewährt worden sei.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht vom folgenden glaubhaften
Sachverhalt aus: Der damals (…)-jährige Beschwerdeführer, ein Student
ohne politische Ambitionen (A13 S. 8), wurde am (...) 1981 in Untersu-
chungshaft genommen (A13 S. 7); vorher sei er nie festgenommen wor-
E-3633/2013
Seite 18
den (A13 S. 8). Während dieser Haft wurde er im Jahr 1985 – zur Zeit der
Militärdiktatur in der Türkei – durch das Militärgericht in N._______ ge-
mäss § 146 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches zum Tode ver-
urteilt (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil 1985/[...], A22). Diese Strafe wurde
später vom militärischen Kassationshof, dem obersten Gericht, aufgrund
guter Haftführung in eine lebenslange Haft umgewandelt (A13 S. 7 f.).
Während der Haft wurde der Beschwerdeführer weitere Male verurteilt
(A13 S. 8). Schliesslich wurde er im (…) 1991 zusammen mit (…) weite-
ren Häftlingen bedingt aus der Haft entlassen. Am (…) 1992 wurde er er-
neut zu (…) Monaten und (…) Tagen Gefängnis verurteilt, da er noch im
Gefängnis an einer Protestaktion teilgenommen habe (Widerstand gegen
Beamte, Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], A22); am (…) 2000 wurde er
diesbezüglich ins Gefängnis gebracht und am (…) 2000 entlassen
(Ref. Urteil [...], A22). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ist
er zwischen August 1991 und dem Jahr 2000 nie festgenommen worden
(A13 S. 9). Gemäss dem Urteil vom (...) 2012 ist der Beschwerdeführer
aufgrund eines Streits vom (…) 2010 zu einer Geldbusse verurteilt wor-
den (Bedrohung und Beleidigung, Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...],
A42).
Folgende Vorbringen erachtet das Gericht indessen als unglaubhaft: Ab
dem Jahr 2000 – im Oktober desselben Jahres sass er bewiesenermas-
sen in Haft (A22) – habe die politische Polizei begonnen, ihn in unregel-
mässigen Abständen zu behelligen. Man habe ihm einerseits gedroht, ihn
früher oder später umzubringen oder dafür zu sorgen, dass seine Bewäh-
rung aufgehoben werde, und man habe ihn anderseits als Spitzel anheu-
ern wollen (A13 S. 6 und 9 f.). Weshalb die Behörden erst neun Jahre
nach seiner ersten und im Jahr seiner zweiten (diesmal kurzzeitigen) Haft
scheinbar grundlos begonnen haben, ihn stundenweise mitzunehmen
und ihn zu bedrohen, bleibt nicht durchschaubar. Entgegen dem Wortlaut
des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer werde beschuldigt, für die
verbotene Linkspartei DHKP-C tätig zu sein (A22), bekräftigte der Be-
schwerdeführer selber, weder Mitglied einer verbotenen Organisation ge-
wesen zu sein, noch illegale Aktivitäten für solche übernommen zu haben
(A13 S. 6). Einzig habe er an legalen Aktionen von kulturellen, örtlichen
Vereinen teilgenommen (A13 S. 7). Doch dies ist in den Augen des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um die Aufmerksamkeit der
türkischen Behörden auf sich zu ziehen. Dass die politische Polizei ihn
des Öfteren mitgenommen und behelligt habe, damit er diese mit Infor-
mationen beliefere (A13 S. 10), scheint daher – auch angesichts der zeit-
lichen Distanz zu seiner ersten Haft von 1981 bis 1991 – als substanzlos.
E-3633/2013
Seite 19
Im Sommer 2012 sei in der Nähe seines Hauses ein (...) Raketenabwehr-
system aufgestellt worden, wogegen protestiert worden sei; dem Be-
schwerdeführer habe man vorgeworfen, die ganze Aktion organisiert zu
haben (A13 S. 10 f.). Indes bleibt schleierhaft, weshalb der Beschwerde-
führer, der gemäss eigenen Angaben auf Bewährung auf freiem Fuss ist,
anlässlich eines Protestes gegen ein Raketenabwehrsystem hätte Aufse-
hen erregen wollen. Am (...) 2013 sei mittels einer grossangelegten Ope-
ration gegen Menschenrechtsaktivisten (Rechtsanwälte und Gewerk-
schafter) vorgegangen worden. Dass gleichzeitig das Haus des Be-
schwerdeführers aus politischen Gründen durchsucht worden sei, er-
scheint nicht glaubhaft, zumal er weder Mitglied einer verbotenen Partei
gewesen sei noch Rechtsanwalt oder Gewerkschafter ist. Nachdem er
von seiner Ehefrau gewarnt worden sei, sei er untergetaucht, da die Ge-
fahr der Aufhebung seiner Bewährung bestanden habe (A13 S. 11). Am
gleichen Tag der angeblichen Razzia habe er den Beschluss gefasst, mit-
tels eines Schleppers gleichentags auszureisen (A13 S. 4 und 11), was
nur schon aus organisatorischer Sicht zweifelhaft erscheint.
Wie all die angeblichen Behelligungen und Mitnahmen des Beschwerde-
führers zwischen 2000 und 2012 mit dem Umstand, dass er in den Jah-
ren 2007, 2008 oder 2010 nicht weniger als fünf Operationen wegen sei-
ner (…)erkrankung über sich ergehen lassen musste, welche allesamt mit
Spitalaufenthalten verbunden gewesen sein werden, sowie mit seiner bis
ins Jahr 2012 andauernden (…)therapie (A13 S. 13 f.) zu korrelieren
vermögen, bleibt im Übrigen ebenfalls im Dunkeln.
Zusammengefasst ist der Grund für die angeblichen Behelligungen, mit-
hin das Interesse der heutigen türkischen Regierung – die Behörden wür-
den seine Bewährung aufheben wollen, weswegen er nun auch wegen
Mordes gesucht werde (A13 S. 12) – nicht nachvollziehbar bzw. aus asyl-
rechtlicher Sicht unglaubhaft. An diesen Erkenntnissen ändert auch nicht
die Unsicherheit, ob das Urteil des (…) Strafgerichts in B._______ vom
(...) 2012 nun ein Freispruch (A42) oder eine Verurteilung zu einer Geld-
busse ist, wie vom Rechtsvertreter behauptet.
8.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bildet die Flucht vor einer Straf-
verfolgung grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flücht-
ling. Die Durchführung eines Strafverfahrens, bzw. die Verurteilung we-
gen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur dann eine Verfolgung dar-
stellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben
wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu ver-
E-3633/2013
Seite 20
folgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), oder wenn die Si-
tuation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus
einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert wird. Eine solch re-
levante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe aus-
gefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in
schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Fol-
terrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als
bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relati-
ven Sinn; vgl. EMARK 1996 NR. 34 E. 3; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g; MA-
RIO VENA, Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren, in: ASYL 2/2007,
S. 3 ff.; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999,
S. 74; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 1991, S. 102; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
1990, S. 112 ff.).
Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Ausliefe-
rung ist im Asylverfahren zwar durch die Asylbehörden nicht auf ihre
Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Oktober 2008 E-4286/2008 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a).
Indes gilt es mit Bezug auf das im Herkunftsstaat angehobene Strafver-
fahren zu prüfen, ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl. VENA, a.a.O., S. 7 f.).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde aus folgenden
Gründen ab:
8.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im (…) 1991 aus der Haft auf Bewäh-
rung entlassen. Gemäss den Informationen der schweizerischen Bot-
schaft vom Februar 2014 ist die Bewährungsfrist bei Kapitalverbrechen,
d.h. bei einer besonders schweren Straftat, nach einer bedingten Haftent-
lassung auf zehn Jahre festgesetzt – folglich scheint diese Frist im kon-
kreten Fall bereits abgelaufen zu sein. Des Weiteren haben in der Zwi-
schenzeit zwei Generalamnestien stattgefunden (A43). Der Rechtsvertre-
ter entgegnete im Wesentlichen, die Bewährungsfrist habe weiterhin Be-
stand und im Falle einer Verurteilung vor dem (…) 2017 müsse der Be-
schwerdeführer die Reststrafe von (…) Jahren abbüssen. Für das Bun-
desverwaltungsgericht ist es indes unbedeutend, ob die Bewährungsfrist
weiterhin aktuell ist. Mit dem rechtsstaatlichen Institut der Bewährung,
bzw. der bedingten Strafe wird ein Zeitraum festgelegt, in dem ein Straftä-
E-3633/2013
Seite 21
ter sich für das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigen muss. Dass die
Bewährungsauflagen eingehalten werden, liegt allein im Verhalten des
Straftäters. Verstösst nun der Beschwerdeführer in irgendeiner Form ge-
gen diese Auflagen, hat er dafür die Folgen zu tragen.
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung im Jahr 1991 ein
zweites Mal am (…) 2000 (aufgrund des Urteils vom […] 1992 über […]
Monate und […] Tage Haft, A22) inhaftiert. Mit dem Urteil vom (...) 2012
ist er gemäss den Angaben der Rechtsvertretung zu einer Geldbusse
verurteilt worden. Geht man – wie die Rechtsvertretung – einerseits da-
von aus, dass diese Taten innerhalb der Bewährungsfrist von (…) Jahren
begangen wurden, kann daraus gezogen werden, dass der türkische
Staat dabei auf den Vollzug der Reststrafe verzichtet hat (weil es um
mutmasslich geringfügige Delikte ging) oder dass es sich dabei nicht um
vorsätzliche Straftaten handelte (vgl. dazu die Eingabe vom 5. Mai 2014).
Anderseits könnte es auch sein, dass – zumal eine Bewährungsfrist von
(…) Jahren als sehr hoch zu werten ist – diese Frist kürzer ist und damit
bereits abgelaufen war und daher keine Beachtung mehr fand. Dessen
ungeachtet ist und bleibt das Institut der bedingten Strafe ein legales Mit-
tel, um einen Straftäter unter Auflagen vorzeitig entlassen zu können. Als
staatliche Verfolgungshandlung entfaltet eine bedingte Strafe daher
grundsätzlich keine Asylrelevanz.
Für das vorliegende Asylverfahren ist demnach aus heutiger Sicht auch
nicht relevant, ob die Strafverfahren – und Länge der Bewährungsfrist –
aus der Zeit der Militärdiktatur jemals legitim waren, wie vom BFM festge-
stellt wurde. Es besteht zudem offensichtlich kein Kausalzusammenhang
zwischen damaligen Verfahren und deren strafrechtlichen Konsequenzen
mit heutigen Gegebenheiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer immer
wieder in Strafverfahren verwickelt war bzw. gewesen sein soll, sind darin
keine asylrelevanten staatlichen Behelligungen erkennbar.
8.3.2 Ferner tat der Rechtsvertreter kund, dass das aktuelle Strafverfah-
ren hinsichtlich der Tötungsdelikte vom (…) 2012 dem Beschwerdeführer
nicht nur untergeschoben werde, sondern dass im konkreten Fall auch
eine unverhältnismässig hohe Strafe zu erwarten sei, zumal der Be-
schwerdeführer schwer erkrankt sei. Dass die türkischen Behörden ihm
eine solche Tat unterschieben wollen, um ihn wegen seiner äusseren und
inneren Merkmale – namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politischen An-
schauungen (vgl. E. 8.2) – zu verfolgen, erscheint nach dem Gesagten
E-3633/2013
Seite 22
als nicht plausibel (vgl. E. 8.1). Auch sind keine Gründe erkennbar, wel-
che auf einen sog. Politmalus schliessen lassen (vgl. E. 8.2).
8.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Strafe keine öffentli-
chen Ämter ausüben darf (vgl. Urteil vom (...) 1985 [Ref. Verfahren [...],
Ref. Urteil [...]], A22), ist ferner nicht als eine unverhältnismässig hohe
Strafe anzusehen (vgl. E. 8.2). Demzufolge ist dieses Vorbringen nicht
asylrelevant.
8.3.4 An diesen Erwägungen ändern auch die eingereichten Beweismittel
nichts, da der Auszug aus dem "Nüfus Kayit Örneği" vom (...) 2013 einzig
auf das Urteil des Militärgerichts N._______ aus dem Jahr 1985 (Ref.
Verfahren [...]) verweist. Auch die Presseberichte über Anschläge linksra-
dikaler Attentäter sind diesbezüglich unbeachtlich.
8.3.5 Besteht bei türkischen Asylsuchenden ein politisches Datenblatt, ist
gemäss BVGE 2010/9 in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung
von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Ver-
folgung auszugehen. Gemäss der Botschaftsantwort vom 11. Februar
2014 besteht zwar ein Datenblatt des Beschwerdeführers, indes enthält
dieses keinen politischen Vermerk (anders im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. Juli 2009 D-3444/2006). Inhaltlich verweise es, so
das BFM, u.a. auf die Tötungsdelikte vom (…) 2012, aufgrund welcher er
am (…) 2013 international zur Festnahme ausgeschrieben wurde. Daher
werde dies als staatlich legitime Verfolgung gewertet.
8.3.5.1 Die Argumentation des Rechtsvertreters vom 22. April 2014, dass
sich die schweizerische Botschaft in Ankara habe täuschen lassen und
ein politisches Datenblatt bestehen müsse, überzeugt nicht.
Der "Vordruck für Zehnfingerabdrücke und Personalbeschreibung" (Bei-
lage des türkischen Auslieferungsbegehrens, A21) ist ein daktyloskopi-
scher Identitätsnachweis des Beschwerdeführers, welcher am (...) 1987
aufgrund der ihm vorgeworfenen Mitgliedschaft in der illegalen Organisa-
tion Dev-Sol ausgestellt wurde. Der Annahme, aufgrund dieser Bemer-
kung aus dem Jahr 1987 müsse ein aktuelles Datenblatt mit einem politi-
schen Vermerk bestehen, ist der zeitliche Kausalzusammenhang abzu-
sprechen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den 1980er
Jahren lange Zeit in Haft war, indes kann aus der Begründung für die
damalige Abnahme der Fingerabdrücke keine aktuelle Existenz für ein
politisches Datenblatt hergeleitet werden.
E-3633/2013
Seite 23
Ferner wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass mit Urteil vom (...) 2012
(Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) kein Freispruch, sondern eine Geld-
busse ausgesprochen wurde und daher nicht als Indiz gelten könne, der
Beschwerdeführer werde nicht asylrechtlich verfolgt. Der eingereichte
Auszug des Urteils vom (...) 2012 ergibt tatsächlich, dass der Beschwer-
deführer zu einer Geldbusse verurteilt wurde. Dies alleine stellt indes
noch keine asylrechtliche Verfolgung dar. Ferner kann aus dem Umstand,
dass das angebliche Opfer A._______ verurteilt worden sei, während der
angebliche Täter straffrei ausgegangen sei, ebenfalls keine asylrechtliche
Verfolgung hergeleitet werden, zumal sich keine Motive nach Art. 3 AsylG
daraus ableiten lassen.
Gemäss der Eingabe vom 22. April 2014 müsse ferner ein politisches Da-
tenblatt bestehen, weil der Beschwerdeführer auch im Jahr 2000 wegen
eines politischen Delikts (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Rechtsvertreter
verkennt, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 1992 aufgrund ei-
nes Aufstandes im Gefängnis zu (…) Monaten und (…) Tagen Haft verur-
teilt wurde (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]); indes wurde dieses Urteil
erst durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers am (…) 2000 in
H._______ vollzogen (A13 S. 8 f., A22). Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bleibt eine Fichierung in der Regel be-
stehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit ei-
nem Freispruch geendet habe (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist in-
des lediglich gesagt, dass in der Regel ein Datenblatt angelegt wird, was
aber nicht heissen will, dass immer ein politisches Datenblatt besteht und
dieses nie aufgehoben werden kann, zumal der Beschwerdeführer seine
Strafe im Oktober 2000 abgesessen hat. Folglich widerspricht diese
Mutmassung nicht den Erkenntnissen der schweizerischen Botschaft,
dass zwar ein Datenblatt, indes ohne politischen Vermerk, besteht.
Die weitere Annahme, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem
Bruder I._______ im Jahr 1981 beschuldigt worden, Aktivitäten für die
Dev-Sol entwickelt zu haben, weshalb ein politisches Datenblatt bestehen
müsse, ist als substanzlos zu bezeichnen. Im eingereichten Urteil vom
(…) 1981 ist unter den (…) Angeklagten weder der Name des Beschwer-
deführers noch derjenige seines Bruders ersichtlich. Einzig hält das Urteil
am Ende (S. 12) fest, dass die flüchtigen Beschuldigten – u.a. der Be-
schwerdeführer und sein Bruder – von der Akte dieser Straftat abgetrennt
wurden und die Ermittlungen gegen diese Personen noch andauern;
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schliesslich wurde der Beschwerdeführer erst am (...) 1981 inhaftiert (vgl.
E. 9.1).
Auch die Behauptung, es müsse ein politisches Datenblatt des Be-
schwerdeführers existieren, weil sein Bruder im Jahr 1998 aufgrund der
Mitgliedschaft der DHKP-C verurteilt worden sei, ist ohne Gehalt und ist
als reine Vermutung zu qualifizieren. Ein Urteil konnte auch in den Akten
des Bruders nicht ausfindig gemacht werden. Gegen I._______ ist ge-
mäss eigenen Angaben am (…) 1998 ein Haftbefehl erlassen worden,
bzw. sei er am (...) 1998 angeklagt worden. Die Verhandlungen fanden
indes 1998/1999 in seiner Abwesenheit statt, da dieser schon längere
Zeit untergetaucht war (N […], A12 S. 8 f.).
8.3.5.2 Zusammengefasst ist von der Existenz eines Datenblattes auszu-
gehen, indes ohne politischen Vermerk. Es besteht kein Grund zur An-
nahme, dass aufgrund der früheren Strafen eine politische Fichierung
existiert. Diese Überzeugung deckt sich auch mit dem Umstand, dass
gegen den Beschwerdeführer derzeit keine Verfahren wegen eines politi-
schen Delikts hängig sind, sondern einzig Verfahren wegen gemeinrecht-
licher Delikte (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Folglich ist im vorliegenden
Fall nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich rele-
vanter staatlicher Verfolgung auszugehen. An dieser Überzeugung ver-
mögen auch die türkischen Presseberichte vom Herbst 2013 nichts zu
ändern.
8.3.6 Weiter wurde geltend gemacht, dass für den Beschwerdeführer eine
Verfolgungsgefahr bestehe, weil sein Bruder I._______ ein Mitglied der
DHKP-C gewesen sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, bzw. inzwi-
schen über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfüge.
8.3.6.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflex-
verfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv
gesuchte Personen zu erlangen, bzw. Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann
grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehba-
rer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl.
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GATTIKER, a.a.O., S. 72 f. und 77 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 137 f. und
S. 144 ff.).
8.3.6.2 Eine Durchsicht der Akten von I._______ (N […]) ergab, dass die-
ser schon als Schüler für die Ideen linker Gruppierungen eintrat. 1979
wurde er kurzzeitig verhaftet und gefoltert. Nach dem Militärputsch im
Jahr 1980 tauchte er unter und war für die Zeitschrift O._______ verant-
wortlich. Im Jahr 1989 wurde eine Tat der DHKP-C I._______ angelastet,
worauf dieser den Kontakt zu dieser Gruppierung abbrach und nach
H._______ zog. Im Jahr 1998 sei er erneut wegen Mitgliedschaft in einer
illegalen Organisation angeklagt worden, was ihn zur Ausreise veranlass-
te. Am 7. November 2000 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein,
welches mit Verfügung vom 4. Januar 2001 gutgeheissen wurde.
8.3.6.3 Der Beschwerdeführer hat während seiner Anhörung nie erwähnt,
dass er aufgrund der Beziehung seines Bruders zur DHKP-C oder auf-
grund dessen Ausreise vor 14 Jahren behelligt worden sei. Als einzige
Begründung der angeblichen Nachstellung der politischen Polizei gab er
während der Anhörung vom 29. April 2013 stets an, man wolle die dama-
lige bedingte Entlassung aus dem Jahr 1991 widerrufen, bzw. ihn wieder
ins Gefängnis bringen (A13 S. 6, 9 f. und 12). Folglich ist keine Reflexver-
folgung, mithin keine Begründung für eine diesbezügliche begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung erkennbar.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten keine asylre-
levante Verfolgung ersichtlich ist. Nach dem Gesagten hat das BFM zu
Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Einga-
be vom 25. Juni 2013 weiter geltend, dass in Aufhebung von Ziffer 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung das BFM anzuweisen sei, dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfah-
ren zu gewähren.
9.2 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen ver-
fassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für
jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller ein-
bezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl.
MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
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tar VwVG, 2009, Art. 65 Rz. 4; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 60 f.). In Art. 65 VwVG sind die
Voraussetzungen der Befreiung der Verfahrenskosten sowie der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung geregelt. Die vom Bundesgericht entwi-
ckelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche
Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also
auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a; EMARK 2001 Nr. 11
E. 4c).
Generell setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – welche die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung um-
fasst – zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei und die Nicht-
aussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (Art. 65
Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung be-
dingt ausserdem, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig
ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
9.3 Mit Gesuch vom 8. Mai 2013 wurde für das Verwaltungsverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung beantragt, was das BFM mit Verfügung
vom 23. Mai 2013 ablehnte, da die Bedürftigkeit mangels Vorliegens einer
Bestätigung der Fürsorgebehörde nicht belegt sei.
Demgegenüber führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdefüh-
rer sich in Auslieferungshaft befinde und die Fürsorgebehörde folglich
keine finanzielle Abhängigkeit bestätigen könne. Zudem habe das BJ im
Auslieferungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, womit
die Bedürftigkeit nachgewiesen sei. Notwendig sei die anwaltliche Hilfe,
da der schwer kranke Beschwerdeführer sich in Auslieferungshaft befinde
und kein Wort Deutsch spreche.
9.4 Das Bundesverwaltungsgericht lässt vorliegend offen, ob gesagt wer-
den kann, dass mangels Bestätigung der Fürsorgebehörde die Voraus-
setzung der Bedürftigkeit nicht erfüllt ist, zumal die Argumentation des
Rechtsvertreters nachvollziehbar ist. Vielmehr ist indes die Frage zu be-
antworten, ob das Kriterium, der Beschwerdeführer benötige zur Wahrung
seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe ei-
nes Anwaltes (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c;
BGE 120 Ia 43 E. 2a), vorliegend erfüllt ist. In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
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dung anzusetzen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11; EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c). Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechts- und
Sprachkenntnisse sind daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich.
Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in
welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren erscheint
es somit als nicht gerechtfertigt, die Voraussetzung für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegeben zu erachten. Das
Begehren, Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei auf-
zuheben, ist demnach abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 13. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerde-
führer ein amtlicher Anwalt in der Person von Herrn Rechtsanwalt
P._______ bestellt. Gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind für amtlich bestellte Anwälte die
Art. 8-11 VGKE anwendbar. Der Rechtsvertreter weist in seiner (zweiten)
Kostennote vom 29. April 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 13'244.25
(inkl. Auslagen, MWSt und Honorar des Dolmetschers) auf, was als über-
höht zu beachten ist, zumal Kosten andere Behörden betreffend sowie
Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes nicht mit vorliegen-
dem Prozessgegenstand in Zusammenhang stehen. Es ist demnach mit
einem Aufwand von zwölf Stunden (à Fr. 250.-) für die Beschwerdeschrfit
auszugehen. Die anwaltlichen Besuche des Beschwerdeführers mit ei-
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nem Dolmetscher werden auf sechs Stunden (à Fr. 250.-) geschätzt. Für
die weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht werden
fünf Stunden Arbeitszeit festgehalten. Die Auslagen (Honorar des Dol-
metschers, Kosten von Kopien, Porti und Telefonaten) werden voll und
ganz gemäss der Kostennote übernommen, so dass das amtliche Hono-
rar des Rechtsvertreters pauschal auf Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist.
12.
Die Anfechtbarkeit des vorliegenden Urteils bestimmt sich nach Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG (vgl. Rechtsbelehrung auf der letzten Seite).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens
ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar
von Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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