B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3636/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
Mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich in Khartum aufhaltende Beschwerdeführer am 21. Novem-
ber 2010 bei der dortigen Schweizer Vertretung um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar
2011 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum mitteilte, dass sein
Asylgesuch aufgrund einer summarischen Beurteilung abgewiesen wer-
den dürfte und sollte er allenfalls an seinem Asylgesuch festhalten, er in-
nert anzusetzender Frist dazu Stellung nehmen solle, andernfalls darauf
nicht eingetreten werde,
dass er dazu mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom
2. März 2011 Stellung nahm, an seinem Gesuch festhielt und ergänzende
Angaben machte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2011
durch die Schweizerische Botschaft in Khartum aufforderte, innert Frist
ergänzende Angaben zu seiner Person und zu seiner Familie sowie zu
seinem Aufenthalt in Eritrea zu machen und die Umstände zu seinem
Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen, ansonsten aufgrund der Akten-
lage entschieden beziehungsweise sein Gesuch als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben werde,
dass der Beschwerdeführer mit in deutscher Sprache verfasster Eingabe
vom 27. Juli 2011 dazu Stellung nahm und zur Stützung seiner Vorbrin-
gen verschiedene Dokumente in Kopie (Identitätskarte, Flüchtlingsaus-
weis des United Nations High Commissioner of Refugees [UNHCR] und
Admission Card der Unversität Asmara) einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. März 2012 und vom
28. Juni 2012 ergänzende Stellungnahmen in Deutsch einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September
2012 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum nochmals aufforder-
te, innert Frist ergänzende Angaben zu seinem Aufenthalt im Sudan zu
machen sowie Kopien seiner Identitätsausweise und Beweismittel zu sei-
ner Identität und seinen Vorbringen einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe
vom 26. November 2012 – Datum Eingang Schweizerische Botschaft –
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dazu Stellung nahm und seinen Flüchtlingsausweis des UNHCR in Kopie
sowie ein Passfoto einreichte,
dass sich aus seinem Asylgesuch sowie seinen weiteren Eingaben im
Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer in B._______ geboren
sei und bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt habe,
dass er nicht an die Universität zugelassen worden sei, weil er fünf Tage
zu spät in den Militärdienst eingerückt sei,
dass er im Jahre 2006 aus dem Militärdienst geflüchtet sei und sich bei
seiner Familie versteckt habe, um dort zu arbeiten und ihr zu helfen,
dass er nach einem Jahr von der eritreischen Militärpolizei aufgespürt,
festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass er daraufhin nach C._______ versetzt worden sei, um dort National-
dienst zu leisten,
dass, nachdem er im März 2009 in den Sudan geflüchtet sei, er sich vom
2. März 2009 bis am 3. Juni 2009 im Flüchtlingslager Shegereb aufgehal-
ten und ab Juni 2009 in Khartum gelebt und dort illegal gearbeitet habe,
dass er im April 2012 an seinem Arbeitsplatz vom sudanesischen Ge-
heimdienst wegen Verdachts, (…), festgenommen und inhaftiert worden
sei,
dass er nach zehn Tagen Haft den eritreischen Sicherheitskräften über-
geben worden sei, die ihn in Eritrea ins Gefängnis gesteckt hätten,
dass ihm anlässlich der Verlegung nach C._______ am 20. Juni 2012 die
Flucht nach Khartum gelungen sei, wo er bei Freunden habe wohnen
können,
dass er aus Furcht, erneut deportiert zu werden, jedoch regelmässig um-
ziehen müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2013 – eröffnet am 13. Mai
2013 – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte
und sein Asylgesuch ablehnte,
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dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Juni
2013 – Datum Posteingang Schweizerische Botschaft – gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Vorbringen – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomi-
schen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet
wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Einga-
ben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine
Amtssprache zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
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deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da
aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen
werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine
Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass seine Schilderungen in seinem Asylgesuch sowie in seinen Stel-
lungnahmen darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe erst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden,
dass er sich von März bis Juni 2009 im UNHCR-Flüchtlingslager in
Shegrab aufgehalten habe und sich dort als Flüchtling habe registrieren
lassen,
dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert und einem
Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort aufzuhalten hätten und die
nötige Versorgung erhalten würden,
dass angesichts seines bereits einjährigen Aufenthalts im Sudan, wäh-
renddem ihm keine einreiserelevante Nachteile widerfahren seien, davon
auszugehen sei, dass die eritreischen oder sudanesischen Behörden kein
Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem kein geeignetes Risikoprofil aufweise,
welches eine erneute Verschleppung nach Eritrea oder eine Entführung
begründen könnte,
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dass der Beschwerdeführer zudem weder über nahe Verwandte noch
über Bezugspersonen in der Schweiz verfüge,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den dortigen Behörden hatte,
dass zur dargelegten Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wie seine
Freunde, bei welchen er gewohnt habe, von den sudanesischen oder erit-
reischen Behörden verfolgt, festgenommen und inhaftiert zu werden,
festzuhalten ist, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen
zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen
Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist,
dass jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Depor-
tation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5845/2012 vom 29. November 2012) und der Be-
schwerdeführer im Übrigen aufgrund seiner Vorbringen kein Profil auf-
weist, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Ent-
führungsversuches seitens der sudanesischen oder der eritreischen Be-
hörden machen würde,
dass ferner festzuhalten ist, dass davon besonders Personen betroffen
sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im
Sudan aufhalten,
dass aber seitens des Beschwerdeführers lediglich Schwierigkeiten gel-
tend gemacht werden, welche mit seinem illegalen Aufenthalt in Khartum
zusammenhängen,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdefüh-
rer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, auch wenn
nicht zu verkennen ist, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im
Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist,
dass er sich jedoch eigenen Angaben gemäss vom 2. März 2009 bis am
3. Juni 2009 im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten hat, dort vom
UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt worden ist, bevor er nach
Khartum gezogen ist,
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dass es ihm demnach ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das
ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er
den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartum als un-
tragbar erachten,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlin-
ge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfü-
gen, sondern sich im Flüchtlingslager aufzuhalten haben, welchem sie
zugeteilt wurden,
dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung
des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flücht-
lingslager zu melden,
dass im Übrigen auf die Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb eines Flücht-
lingscamps schliesslich auf eine gewisse Selbstständigkeit seinerseits
hinweist und zudem darauf schliessen lässt, er verfüge im Sudan durch-
aus über ein gewisses Beziehungsnetz,
dass insbesondere in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht
und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe an-
gehen könnte,
dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, er habe im
Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland ab-
gelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl.
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Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen
sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6
Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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