Abtei lung V
E-3637/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Beat Weber (Vorsitz), Richter Schmid, Richter Stöckli
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______, Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai
2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3637/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Iran
am 10. Juli 2003 und gelangten am 13. August 2003 in die Schweiz,
wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 18. August 2003
wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen be-
fragt. Das D._______ hörte sie am 21. Januar 2004 zu den
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie hätten in
E._______/F._______ gelebt und dort ein Restaurant geführt. Seit
März 2001 sei er Sympathisant der Studentenorganisation "Tahkim-E-
Wahdat". Er habe Couverts für die Organisation verteilt und sein
Restaurant für Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt. Während der
Studentenunruhen im Sommer 2003 sei sein Restaurant durchsucht
worden. Er habe noch vor dem Eintreffen der Sicherheitskräfte das
Lokal verlassen können. Bei der folgenden Hausdurchsuchung sei
belastendes Material der Organisation gefunden und dieses, sowie
seine Identitätspapiere beschlagnahmt worden. Das Restaurant sei
darauf für kurze Zeit geschlossen worden. Er habe sich bei einem
Bekannten der Organisation versteckt und nach einer Woche das
Heimatland in Richtung Türkei verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte
er, zu 10 bis 15 Jahren Gefängnis verurteilt zu werden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, am selben Tag, als das Res-
taurant durchsucht worden sei, sei auch ihr Haus durchsucht worden.
Am folgenden Tag sei ein Elektriker zu ihr nach Hause gekommen und
habe ihr mitgeteilt, ihr Ehemann sei in Gefahr, weshalb er das Land
verlassen müsse. Rund drei Wochen später habe auch sie F._______
über den Flughafen verlassen und sei in die Türkei geflogen, wo sie ih-
ren Ehemann getroffen habe.
B.
Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFF die Beschwerdefüh-
rer am 18. Mai 2004 ergänzend zu den Asylgründen an.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Verbindungsmann
für die Organisation tätig gewesen. Er habe verschlossene Couverts
im Auftrag an verschiedene Personen weitergeleitet. Im Übrigen wie-
derholte er seine bisherigen Angaben.
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Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie habe den Iran wegen
der Probleme ihres Ehegatten verlassen; persönlich habe sie keine
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerde-
führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylge-
suche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2004 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerde-
führer, die Verfügung des BFF sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 lehnte der Instruktionsrichter
der ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Gleichzeitig setzte er den Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--.
F.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 ersuchten die Beschwerdeführer um
Einsicht in das Aktenstück A16 "Eingabe HWV" vom 27. Mai 2004. Am
21. Juli 2004 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern das
Aktenstück A16/2 in Kopie zu. Mit Eingabe vom 27. Juli 2004 reichten
die Beschwerdeführer ihre Bemerkungen zu dessen Inhalt ein.
G.
Am 27. Juli 2004 leisteten die Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss und gaben eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
H.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 23. August 2004 die
Abweisung der Beschwerde.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2005 ersuchte der zwischenzeitlich
neu zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mitzuteilen,
ob ihnen das Anhörungsprotokoll vom 18. Mai 2004 vollständig zuge-
stellt worden sei. Innert der angesetzten Frist teilten die Beschwerde-
führer am 12. Juli 2005 mit, ihnen seien die Fragen 66 bis 78, mithin
Seite 7 des Protokolls, nicht zugestellt worden. Im Rahmen eines wei-
teren Schriftenwechsels unterbreitete der Instruktionsrichter die Akten
dem BFM zur erneuten Stellungnahme. In der ergänzenden Vernehm-
lassung vom 8. August 2005 empfahl das BFM, die Seite 7 den Be-
schwerdeführern zur Unterschrift zu unterbreiten. Mit Zwischenverfü-
gung vom 10. August 2005 stellte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführern die Vernehmlassung vom 8. August 2005 sowie die
Seite 7 des Protokolls vom 18. Mai 2004 zu und setzte ihnen Frist zur
Unterzeichnung der genannten Seite sowie zum Einreichen allfälliger
Bemerkungen. Innert der angesetzten Frist teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund von Übersetzungsfehlern sei er nicht bereit, die Pro-
tokollseite 7 zu unterzeichnen. Erneut unterbreitete der Instruktions-
richter der Vorinstanz die Akten zur Stellungnahme. In der weiteren
Vernehmlassung vom 7. September 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 reichten die Beschwerdeführer eine
Kopie der Grundstückseigentumsurkunde des Restaurants in
E._______ sowie Fotos des Gastbetriebes ein. Ferner gaben sie eine
CD-ROM betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
exilpolitischen Veranstaltung sowie je ein ärztliches Zeugnis betreffend
die Beschwerdeführer von Dr. med. G._______, Innere Medizin,
Lungenkrankheiten, vom 1. April 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM beziehungsweise das damalige BFF gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend ist die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. September
2005 den Beschwerdeführern bisher nicht zur Kenntnis gebracht wor-
den, weshalb sie ihnen mit diesem Urteil zuzustellen ist (vgl. Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Hilfswerksvertreter
(HWV) am Ende der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers
vom 18. Mai 2004 auf der für ihn bestimmten Bestätigung ausführte,
die Anhörung habe aufgrund der schwierigen Befragungssituation
nicht vollständig und korrekt durchgeführt werden können. Sodann
stellte der HWV explizit eine schriftliche Begründung zuhanden des
BFM in Aussicht. In einer dem Protokoll angehängten schriftlichen
Stellungnahme äusserte sich der Befrager zu den Bemerkungen des
HWV und wies diese als haltlos und unprofessionell zurück. Nament-
lich hielt er fest, der Beschwerdeführer sei nur unterbrochen worden,
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wenn er nicht auf gestellte Fragen eingegangen sei oder diese nur
oberflächlich beantwortet habe.
4.1.2 Mit Schreiben vom 20. Mai 2004 nahm der HWV ausführlich zu
den von ihm erhobenen Vorwürfen Stellung. Am 26. Mai 2004 übergab
er seine Stellungnahme der Schweizerischen Post, welche am 27. Mai
2004 beim Bundesamt eintraf.
4.1.3 Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Die Verfügung erliess die Vorinstanz aller-
dings, ohne die vom Hilfswerksvertreter in Aussicht gestellte Stellung-
nahme abzuwarten, beziehungsweise ohne sich zu vergewissern, ob
noch mit einer solchen zu rechnen sei.
4.1.4 Im Rahmen des dreifach geführten Schriftenwechsels zwischen
der ARK und dem BFF/BFM hat sich die Vorinstanz zum Schreiben
des HWV und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers mit keinem Wort geäussert. Diese Vorgehens- und Verhaltenswei-
se hat sich das BFM im Folgenden anrechnen zu lassen.
4.2 Im Schreiben vom 20. Mai 2004 führte der HWV aus, er könne die
Korrektheit der Befragung nicht bestätigen und beantragte die Wieder-
holung derselben mit einem neu zusammengesetzten Team. Zur Be-
gründung führte er aus, während der Dauer der Anhörung habe der
Befrager die Antworten des Beschwerdeführers oft unterbrochen und
somit in seinen Ausführungen abgeschnitten. Dadurch seien die Aus-
sagen nicht immer vollständig übersetzt und protokolliert worden. Die
Verwirrung und das Unverständnis des Beschwerdeführers gegenüber
der Befragungsmethode würden in dessen Antworten und Fragen zum
Ausdruck kommen. Zahlreiche Antworten des Beschwerdeführers sei-
en unfertig, viele Fragen hätten wiederholt werden müssen und der
Beschwerdeführer habe oft Rückfragen an die Dolmetscherin gestellt.
Sodann sei nur eine von ihm, dem HWV, gestellte Zusatzfrage zuge-
lassen worden, die weiteren seien teilweise ohne Begründung nicht
gewährt worden. Auch sei ihm nicht erlaubt worden, den Beschwerde-
führer auf Widersprüche anzusprechen. Schliesslich habe der Befrager
seine Person als unprofessionell bezeichnet und erklärt, er würde sei-
ne Arbeit schlecht machen.
4.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Die
Durchsicht des Protokolls der ergänzenden Befragung des Beschwer-
deführers durch die Vorinstanz vom 18. Mai 2004 zeigt, dass dies vor-
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liegend offensichtlich nicht der Fall war. Anhand einiger Textpassagen
soll dies nachfolgend aufgezeigt werden.
F2: Wie viele Tage vor der Ausreise aus dem Iran sind Sie nicht
mehr in der eigenen Wohnung gewesen?
A: Ca. 1 Woche.
F3: Ich möchte eine genaue Angabe.
A: Möchten Sie ein genaues Datum wissen als ich das Haus
verliess?
F4: Meine Frage war ganz genau formuliert. Wiederholung der
Frage.
A: Die letzte Woche, vor meiner Ausreise aus dem Iran, war ich
beim Schlepper.
F5: Ich will genau wissen, wie viele Tage vor dem Verlassen des
Irans, Sie nicht mehr zu Hause in der eigenen Wohnung waren?
A: Eine Woche vor meiner Ausreise aus dem Iran.
****
F21: Wo haben Sie ihre Frau wieder getroffen?
A: Einen Monat ...... 3 Wochen nach meiner Ankunft in der Türkei.
F22: Ich will von Ihnen genau wissen, wo Sie Ihre Frau getroffen haben.
A: In der Türkei.
F23: Beantworten Sie die Frage absichtlich nicht?
A: In der Türkei.
F24: Die Türkei ist gross.
A: ......
F25: Wiederholung der Frage!
A: In einem Haus in der Gegend von H._______.
*****
F35: Wie kam Ihre Frau zu diesem Haus?
A: Herrn I._______ hat meine Frau dahin begleitet.
F36: Mit welchem Verkehrsmittel?
A: Von wo aus?
F37: An einem bestimmten Tag, ist Ihre Frau in H._______
eingetroffen. Wie kam sie zu diesem Haus?
A: Ich war zu Hause, als es an die Haustüre klopfte, dann trat Herr
J._______ und meine Frau herein und mein Kind war auch
dabei und auch ein Kurde.
F38: Ich fragte Sie, mit welchem Verkehrsmittel Ihre Frau im Haus in
H._______ eintraf?
A: Ich glaube mit einem Taxi, vom Fughafen in H._______.
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Zunächst ist festzustellen, dass die Antwort auf Frage 2, wie viele Tage
vor der Ausreise der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der eigenen
Wohnung aufgehalten habe, klar war, nämlich eine Woche vor der Aus-
reise. Für den Befrager war dies offenbar nicht so, denn er verlangte
auf diese Antwort hin genauere Angaben. Der Beschwerdeführer ver-
stand indes nicht, was der Befrager damit meinte und fragte nach, was
er denn genau wissen möchte. Diese Frage blieb als solche unbeant-
wortet. Vielmehr erklärte der Befrager, er habe die Frage ganz genau
formuliert und wiederholte dieselbe. Dem Beschwerdeführer war je-
doch immer noch nicht klar, was der Befrager von ihm verlangte und
wiederholte erneut Antwort 2. Mit entsprechenden Erklärungen oder
Beispielen seitens des Befragers hätten die Unklarheiten beziehungs-
weise Unsicherheiten des Beschwerdeführers ohne weiteres ausge-
räumt werden können. Die Vorgehensweise des Befragers gerade zu
Beginn der Befragung war offensichtlich nicht geeignet, ein gutes und
vertrauensvolles Klima für deren weiteren Verlauf zu schaffen. Ent-
sprechend zeigen die weiteren Fragen und Antworten, dass sich der
Befrager nicht auf den Beschwerdeführer einlassen wollte. Nachdem
der Beschwerdeführer auf die Frage 22, wo er seine Frau getroffen
habe, mit "in der Türkei" antwortete, war ihm offenbar nicht klar, was
der Befrager mit der nachfolgenden Frage 23 wollte. Vor diesem Hin-
tergrund kann nicht in guten Treuen davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer, wie ihm vom Befrager vorgehalten wird, ab-
sichtlich nicht antwortete. Auch die Passage F35 bis F38 zeigt auf,
dass der Befrager in keiner Weise willens war, auf den Beschwerde-
führer einzugehen. Denn anders können die gestellten Fragen nicht
verstanden werden. Weiter ist aufgrund des Protokolls festzustellen,
dass zahlreiche Fragen wiederholt wurden beziehungsweise der Be-
schwerdeführer Rückfragen stellen musste. Ebenso ist aufgrund des
Protokolls zu schliessen, dass die Bundesanhörung von einem rüden
Ton sowie ungeduldigen und unnötig belehrenden Befragungsstil ge-
zeichnet war. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die gesamte
Befragungssituation zu einer erheblichen Verunsicherung des Be-
schwerdeführers führte und er unter diesen Umständen nicht in der
Lage war, seine Asylvorbringen unbelastet, frei und vollständig darzu-
legen. Dass die Befragung nicht einwandfrei durchgeführt wurde, er-
klärte der HWV bereits direkt im Anschluss an die Anhörung. In sei-
nem ausführlichen Schreiben vom 20. Mai 2004 konkretisierte der
HWV seine Bemerkungen vom 18. Mai 2004. Der Beschwerdeführer
sei in seinen Antworten vom Befrager oft unterbrochen worden. Die
Vorgehensweise des Befragers habe zu Unverständnis und Verwirrun-
Seite 8
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gen beim Beschwerdeführer geführt, was sich in unfertigen Antworten,
vielen Wiederholungen und Rückfragen geäussert habe. Insoweit stim-
men die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts mit denjeni-
gen des HWV überein. Insoweit ist auch festzuhalten, dass der HWV
seiner Aufgabe korrekt nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund
sind die Bemerkungen des Befragers, die Feststellungen des HWV
seien haltlos sowie unprofessionell und würden jeglicher Grundlage
entbehren, als nicht zutreffend zurückzuweisen. Vielmehr ist festzuhal-
ten, dass der Befrager des Bundesamtes sich offenbar der Funktion
des HWV nicht bewusst ist. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG beobachtet
der HWV die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Er kann zur Er-
hellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen
anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihm obliegt so-
mit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 361). In Würdigung der vorstehenden Erwä-
gungen ist somit festzuhalten, dass die Befragung vom 18. Mai 2004
nicht korrekt verlaufen ist und die Sachverhaltsermittlung insoweit
nicht richtig erfolgt ist.
4.4 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens stellte sich sodann heraus,
dass sich die Seite 7 des Protokolls der Befragung vom 18. Mai 2004
nicht bei den Akten befindet. In der Folge ersuchte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführer mitzuteilen, ob ihnen ein vollständiges
Befragungsprotokoll zustellt worden sei. Am 12. Juli 2005 erklärten die
Beschwerdeführer, ihnen würde die Seite 7 des Protokolls der Befra-
gung vom 18. Mai 2004 fehlen. In der ergänzenden Vernehmlassung
vom 8. August 2005 führte das BFM dazu aus, die besagte Seite wür-
de aus unerklärlichen Gründen im schriftlichen Ausdruck fehlen, auf
dem Computer sei sie indes abgespeichert. Da die Rückübersetzung
zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben habe, könne davon ausge-
gangen werden, dass auch diese Seite rückübersetzt und unterschrie-
ben worden sei. Entsprechend dem Vorschlag des BFM in der Ver-
nehmlassung unterbreitete der Instruktionsrichter in der Folge die Sei-
te 7 des Protokolls zur Unterschrift und Stellungnahme. In seiner Ant-
wort erklärte der Beschwerdeführer, die protokollierten Aussagen wür-
den nicht seinen Angaben entsprechen und weigerte sich, die Seite 7
zu unterzeichnen. Es bestehen zwar gewisse Zweifel daran, dass ge-
rade und ausschliesslich auf Seite 7 wesentliche Teile der Aussagen
des Beschwerdeführers nicht richtig übersetzt worden seien, denn im
Rahmen der ganzen Befragung hat der Beschwerdeführer nur gerade
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eine Korrektur angebracht (vgl. A13, S. 11). Jedenfalls aber ist auf der
im Nachhinein ausgedruckten und zu den Akten gelegten Seite 7 nicht
ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer die Seite 7 tatsächlich rücküber-
setzt wurde und ob der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung al-
lenfalls Korrekturen angebracht hat, welche praxisgemäss handschrift-
lich im Protokoll festgehalten werden (vgl. A 13, S. 11). In Anbetracht
dieser Sachlage erscheint es, entgegen der vom BFM in der Vernehm-
lassung vom 7. September 2005 vertretenen Ansicht, unerheblich, in-
wieweit die Aussagen des Beschwerdeführers Eingang in die Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung gefunden haben. Immerhin ist
zu bemerken, dass dieser Einwand der Vorinstanz falsch ist, hat sie
sich doch in ihrer Verfügung (S. 4 oben) ausdrücklich darauf abge-
stützt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, zur
Studentenorganisation Tahkim e Wahdad konkrete Aussagen zu ma-
chen und reicherte diese Feststellung mit Beispielen an - alles Anga-
ben, die auf der besagten Seite 7 zu finden sind. Das Bundesamt hat
die angefochtene Verfügung somit auf ein unvollständiges Befragungs-
protokoll abgestützt und damit den Sachverhalt nicht richtig festge-
stellt.
4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung auf ein nicht vollständiges
(Fehlen einer Seite) und nicht korrekt (Art und Weise der Befragung)
zustande gekommenes Befragungsprotokoll abgestützt hat. Damit hat
es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise
unvollständig festgestellt.
4.6 Im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs edierte das BFF den Be-
schwerdeführern das Schreiben des HWV vom 20. Mai 2004 (A16), da
als unwesentliche Akte klassifiziert, nicht. Auf Gesuch hin stellte die
damals zuständige ARK den Beschwerdeführern das Aktenstück A 16
indes zu.
4.6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Ak-
ten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes
oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst.
b.) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen
Untersuchung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei
die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach
Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
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Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbe-
weismittel zu bezeichnen. Die ARK hat als Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts im nach wie vor zutreffenden Grundsatz-
entscheid Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 1994 Nr. 1 festgehalten, dass unter das
Akteneinsichtsrecht sämtliche Aktenstücke fallen, welche grundsätz-
lich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu
dienen.
4.6.2 Vorliegend stellte das BFM den Beschwerdeführern die Stellung-
nahme des HWV zur ergänzenden Befragung (A 16) nicht zur Akten-
einsicht zu. Im Rahmen der Aktenedition wird vom BFM immer auch
die Bestätigung des HWV ediert. Es ist daher nicht ersichtlich und geht
aus der Begründung zur Aktenzustellung auch nicht schlüssig hervor,
weshalb vorliegend eine bereits in der Bestätigung des HWV in Aus-
sicht gestellte und in der Folge auch nachgereichte Stellungnahme
den Beschwerdeführern vom BFM nicht ediert wurde. Dies gilt umso
mehr, als es dem HWV obliegt, die Einhaltung eines korrekten und fai-
ren Ablaufs der Anhörung zu beobachten (vgl. die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 13). Würde die Stellungnahme
des HWV nicht der Akteneinsicht unterliegen, so käme dies einer Aus-
höhlung der Funktion des HWV gleich. Es ist somit festzustellen, dass
das BFM mit seiner Vorgehensweise zusätzlich das Akteneinsichts-
recht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerde-
führer verletzt hat. Zwar hat der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führern das Schreiben des HWV vom 20. Mai 2004 ediert und ihnen
Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Damit könnte die Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich als geheilt
betrachtet werden. In Anbetracht dessen aber, dass die Vorinstanz
nicht nur diesen Anspruch der Beschwerdeführer verletzt hat, sondern
- und dies ist vorliegend entscheidwesentlich - den Sachverhalt nicht
richtig fest- und erstellt hat, erübrigen sich weitere Erwägungen zur
Frage, ob vorliegend tatsächlich von einer Heilung der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen ist.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz einer-
seits den Sachverhalt nicht richtig fest- beziehungsweise erstellt hat,
andererseits den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdefüh-
rer verletzt hat.
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5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzu-
heissen, die Verfügung vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Sache
zur erneuten ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird
das Bundesamt angewiesen, die erneute Anhörung durch einen ande-
ren Befrager beziehungsweise ein neu zusammen gesetztes Befra-
gungsteam vornehmen zu lassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 27. Juli 2004 geleiste-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist den Beschwerdefüh-
rern zurückzuerstatten.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den nicht
vertretenen Beschwerdeführern sind aus dem vorliegenden Verfahren
keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben und die
Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. Juli 2004 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Be-
schwerdeführern zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassung
des BFM vom 7. September 2005, Zahladressblatt und Rückant-
wortkuvert)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______, zur Wiederaufnahme des Verfahrens ge-
mäss Dispositivziffer 2 (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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