B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3638/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic.iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Frankreich (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
E-3638/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003/2004 sowie 2006/2007 in
der Schweiz bereits Asylverfahren durchlaufen hat, für die vorliegend auf
die Akten verwiesen werden kann,
dass er am 6. Mai 2014 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 24. Juni
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich anordne-
te, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Frankreich zu-
rückgeführt werden könne, und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, wobei es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es im Weiteren zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungs-
haft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens 30 Tagen an-
ordnete und den Kanton B._______ mit dem Haftvollzug beauftragte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 30. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das Verfahren
für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
E-3638/2014
Seite 3
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfü-
gung vom 3. Juli 2014 feststellte, der Beschwerde werde keine aufschie-
bende Wirkung erteilt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
E-3638/2014
Seite 4
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass indessen bei einem Wiederaufnahmeverfahren diese Prüfung nach
Kapitel III nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012 /4 E. 3.2.2; dieser
Entscheid bezieht sich zwar noch auf die Dublin-II-VO, indessen ist der
damalige Art. 4 Abs. 1 mit dem neuen Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO de-
ckungsgleich),
dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der
während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat ei-
nen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24,
25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
E-3638/2014
Seite 5
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2013 in
Frankreich, am 14. Mai 2013 in Ungarn, am 14. Mai 2013 in Österreich
und am 20. Oktober 2008 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass ihm anlässlich seiner Befragung vom 12. Mai 2014 deshalb das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich, Un-
garn oder Österreich gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei Ende November 2013
von Frankreich nach Pristina (Kosovo) zurückgekehrt,
dass er Frankreich aus Angst, von dort weggewiesen zu werden, verlas-
sen habe und in den Kosovo zurückgekehrt sei, wo er aber seit Jahren
Probleme mit einer Privatperson, einem Mafioso, habe, vor dem ihn die
Behörden nicht schützen würden, und wo angesichts der seit Jahren an-
haltenden Drohungen sein Leben in Gefahr sei,
dass er Kosovo am 3. Mai 2014 erneut verlassen und mit einem Bus von
Pristina nach Montenegro sowie durch ihm unbekannte Länder am 5. Mai
2014 nach Lyon (F) gereist sei, von wo aus er am gleichen Tag nach Val-
lorbe gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer dem BFM eine ärztliche Bestätigung des
Universitätsspitals Pristina aus dem Jahr 2012, einen im Jahr 2010 aus-
gestellten Führerschein sowie drei am (…) und (…) April 2014 in Pristina
E-3638/2014
Seite 6
ausgestellte Dokumente (Geburtsschein, Nationalitätenausweis, Zi-
vilstandsbestätigung) zu den Akten reichte,
dass das BFM die französischen Behörden am 19. Mai 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ("take back") ersuchte,
dass es dabei mitteilte, der Beschwerdeführer habe angegeben, im No-
vember 2013 nach Kosovo zurückgekehrt zu sein, dieses Land im Mai
2014 wieder verlassen zu haben und am 5. Mai 2014 nach Frankreich ge-
reist und von dort in die Schweiz gelangt zu sein, das BFM jedoch die ge-
schilderte Reise und damit den Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebie-
tes der Mitgliedstaaten von über drei Monaten als unglaubhaft erachte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
30. Mai 2014 gestützt auf Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ("take
charge") zustimmten,
dass sich die Anfrage des BFM um Wiederaufnahme ("take back") auf
den (vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) Sachverhalt stützte, dass
er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, und dass das BFM den
angeblich mehr als drei Monate dauernden Aufenthalts des Beschwerde-
führers ausserhalb des Dublin-Raumes für nicht glaubhaft gemacht er-
achtete und dies den französischen Behörden auch mitteilte,
dass andererseits aus den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers hervorgeht, er sei nach seinem angeblich mehrere Monate dauern-
den Aufenthalt im Kosovo im Mai 2014 aus dem Kosovo ausgereist und
nach Lyon (Frankreich) gelangt, von wo aus er in die Schweiz weiterge-
reist sei (vgl. C7/16 S. 5, 9), und dass offenbar die französischen Behör-
den gestützt auf diese Darstellungen jedenfalls ihre Zuständigkeit zur
Übernahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ("take charge")
als gegeben erachteten,
dass es zwar zutrifft, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die
drei im April 2014 in Pristina ausgestellten Dokumente (Geburtsschein,
Nationalitätenausweis, Zivilstandsbestätigung) nicht ausdrücklich erwähnt
hat (vgl. Beschwerde S. 3), dass diese Dokumente indessen nicht geeig-
net sind, einen angeblich mehrmonatigen Aufenthalt in Pristina zu bele-
gen,
E-3638/2014
Seite 7
dass ausserdem angesichts der ausdrücklichen Antwort der französi-
schen Behörden vom 30. Mai 2014, welche ihre Zustimmung gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO erteilt haben, die Zuständigkeit Frank-
reichs jedenfalls feststeht und sich für das BFM keine weiteren Nachfor-
schungen zum geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Kosovo aufgedrängt haben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht-
linie (vgl. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [ABl. L 326/13 vom
13.12.2005], abgelöst durch Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfah-
ren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
[Neufassung] [ABl. L 180/60 vom 29.6.2013]) sowie aus der Aufnahme-
richtlinie ergeben (vgl. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in den Mitgliedstaaten [ABl. L 31/18 vom 6.2.2003], abgelöst
durch Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen [Neufassung] [ABl. L180/96 vom 29.6.2013]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom
12. Mai 2014 erwähnt hat, unter (…)problemen, die bei ihm Schmerzen
verursachen würden, sowie an Atem- und Schlafproblemen zu leiden,
E-3638/2014
Seite 8
dass er deswegen in Kosovo in medizinischer Behandlung gewesen sei,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht zutrifft, hat er diesbezüglich auf Beschwerdeebene
doch nichts vorgebracht,
dass er jedenfalls nicht geltend macht, die Überstellung nach Frankreich
setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine gute
medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Auf-
nahmerichtlinie die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich
machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erfor-
derlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
haben,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu in-
formieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten weder einen Grund für eine Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzu-
halten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
E-3638/2014
Seite 9
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3638/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand: