B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3638/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer 1–5,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 5. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 13. November 2015 folgte die Befragung zur Person und
am 10. August 2017 die Anhörung. Hierbei machten sie im Wesentlichen
geltend, der Beschwerdeführer 1 sei (…) in Aleppo gewesen. Er sei von
einem (…) seines Vaters – ein (…) der (…) – beauftragt worden, Verletzte
zu transportieren. Nachdem er erfahren habe, dass der (…) seines Vaters
inhaftiert worden sei, sei er aus Angst, dass dieser vielleicht seinen Namen
genannt haben könnte, mit seiner Familie in ein kurdisches Dorf geflohen.
Einige Tage später habe eine Nachbarin aus Aleppo angerufen und infor-
miert, dass Behörden bei den Beschwerdeführern zuhause gewesen seien
und den Computer sowie Fotos von ihnen mitgenommen hätten. Später sei
dieser (…) seines Vaters aus der Haft entlassen worden und habe telefo-
nisch mitgeteilt, dass er unter Folter tatsächlich den Namen des Beschwer-
deführers 1 genannt habe. Im Mai 2015 hätten sie das Dorf verlassen und
seien über die Türkei, Griechenland und andere europäische Länder in die
Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet am 25. Mai 2018) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es
sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A1/8, A7/2, A15/2, A18/2, A26/2
und A28/2, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach
Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 sei
aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien
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als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen
können. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht
(E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Länge der Anhörung,
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mithin eine Verletzung der gleichen und gerechten Behandlung im Verwal-
tungsverfahren (E. 6). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegen-
den Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer
berufen sich lediglich in Verbindung mit anderen Bestimmungen darauf.
Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Fol-
genden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Soweit
sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen
konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen,
ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
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irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist ferner ausreichend begründet,
zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen
muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge ge-
tan.
4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Ant-
wort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der
Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er um-
gehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil
BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Der Antrag, es sei Einsicht
in das Aktenstück A1/8 zu geben, geht ins Leere, weil die Vorinstanz mit
Schreiben vom 18. Juni 2018 den Beschwerdeführern Einsicht in dieses
Aktenstück gegeben hat (Schreiben des SEM betreffend Gewährung der
Akteneinsicht vom 18. Juni 2018, Aktenstück A1/8 nicht im Ausschluss auf-
gelistet, A34/2). Im Übrigen handelt es sich bei Akte A1/8 um die Persona-
lienblätter, also um standardisierte Formulare, die zur Gänze von den Be-
schwerdeführern selbst ausgefüllt wurden und nichts anderes enthalten als
deren eigene Personalien. Mithin ist deren Inhalt, der seitens der
Vorinstanz zutreffend mit D (unwesentliche Akten) bezeichnet wurde, den
Beschwerdeführern ohnehin bekannt (vgl. Urteil des BVGer D-1564/2015
vom 16. Mai 2017 E. 4.3.2). Die entsprechende Rüge – dieses Aktenstück
sei zu Unrecht als unwesentlich bezeichnet worden – geht folglich ebenfalls
ins Leere (ebd.). Bei Akte A7/2 (E-Mail-Korrespondenz) handelt es sich um
ein verwaltungsinternes Aktenstück, womit kein Anspruch auf Einsicht be-
steht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung
der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153
E. 6a). Zwar wäre eine etwas genauere Benennung wünschenswert. Die
Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern – nicht editionspflichtig – ist in-
des vorliegend gesetzes- sowie praxiskonform und in keiner Weise zu be-
anstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der ver-
fügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne
Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Bei den Aktenstücken A15/2, A18/2, A26/2 und
A28/2 handelt es sich – wie von der Vorinstanz zutreffend mit C (Akten
anderer Behörden) paginiert – um Akten anderer Behörden. Es handelt
sich um Aktenstücke die dem SEM durch den Kanton betreffend die Geburt
der Beschwerdeführerin 5 zugestellt wurden, und es ist Sache dieser kan-
tonalen Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behan-
deln, zumal diese eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten
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selber am besten beurteilen kann. Die Beschwerdeführer erkennen zu
Recht, dass Akten mit der Aufnahme in das Aktenverzeichnis zu Akten des
SEM werden und dieses somit grundsätzlich für die Gewährung der Ein-
sicht zuständig wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Rügefall
zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverweigerung
durch die Drittbehörde gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs darstellt. Dies ist vorliegend antizipativ jedoch bereits deshalb zu ver-
neinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese
Aktenstücke abstützt und die Geburt der Tochter den Beschwerdeführern
bestens bekannt ist. Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Aktenein-
sicht in A1/8, A7/2, A15/2, A18/2, A26/2 und A28/2, rechtliches Gehör
hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen.
Weiter wird gerügt, die Akteneinsicht sei insbesondere dadurch schwerwie-
gend verletzt worden, weil kein Beweismittelumschlag erstellt worden sei;
mindestens das Militärbüchlein hätte in einem Beweismittelumschlag pagi-
niert werden müssen. Es trifft zu, dass vom SEM kein Beweismittelum-
schlag erstellt wurde. Ein solcher musste vorliegend auch nicht erstellt wer-
den, handelt es sich bei den entsprechenden ins Recht gelegten Beweis-
mitteln doch um Identitätsdokumente und Ausweise (Identitätskarten, Fa-
milienbüchlein, Militärbüchlein und Führerschein), die von der Vorinstanz
üblicherweise nicht in einem separaten Beweismittelumschlag abgelegt
werden (vgl. Urteil des BVGer D-2568/2014 vom 28. August 2017 E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführer haben überdies keine weiteren Beweismittel einge-
reicht und die Vorinstanz hat die eingereichten Dokumente vollständig im
Protokoll der Befragung zur Person sowie in der angefochtenen Verfügung
aufgeführt (SEM-Akten, A3, S. 6, Ziff. 4.01 und angefochtene Verfügung,
S. 2). Das Militärbüchlein wurde zusätzlich zu dieser Auflistung in der An-
hörung aufgeführt und vollständig übersetzt (SEM-Akten, A24, S. 8). Mithin
erübrigt sich die Führung eines Beweismittelverzeichnisses. Die Rügen er-
weisen sich insgesamt als unbegründet und es ist festzustellen, dass die
Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner ist auch die
Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die In-
formationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeich-
nisses vorliegen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht eben-
falls fehl. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren ent-
scheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustel-
len, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung beziehungs-
weise weitere Abklärungen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfah-
rens nicht zu einem anderen Entscheid führen können, weshalb auch aus
diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übrigen
können die Beschwerdeführer – die vor Ergehen der angefochtenen Ver-
fügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht ha-
ben – aus der Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten, erst recht
keine Verletzung der „Abklärungspflicht“. Schliesslich ist die Reihenfolge
der Anhörungen (Beschwerdeführerin vor Beschwerdeführer) zwar unüb-
lich, aber ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich kann der Beschwer-
deführer 1 auch aus der Tatsache nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass
vor der Befragung seiner Asylgründe rund zwei Stunden andere Fragen
gestellt worden sind. So haben damals weder er noch die anwesende Hilfs-
werksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben (SEM-Akten,
A24, S. 21 und A25, S. 15, Unterschriftenblätter der Hilfswerksvertretung).
6.
6.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Ver-
fahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene
spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behand-
lung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hin-
aus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren
und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. STEIN-
MANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schwei-
zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV).
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6.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in
Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können
(vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist ins-
besondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsu-
chende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch ver-
unmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhö-
rung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzel-
fall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhö-
rungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG)
diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4
AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen
Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verlet-
zung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung
des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt
und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten
kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6).
6.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht
zudem dadurch schwerwiegend verletzt, dass die Anhörung des Be-
schwerdeführers 1 zu lange (5 Stunden und 25 Minuten) gedauert habe.
Es besteht indes kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung
nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss,
wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie
massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu
folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rah-
men einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (Ur-
teil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Obwohl
die Anhörung tatsächlich länger gedauert hat, als in den internen Weisun-
gen des SEM vorgesehen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise
darauf, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumut-
bare Belastung dargestellt haben könnte (vgl. Urteil des BVGer
E-4434/2017 vom 5. September 2017 E. 6, Anhörung inkl. Pausen und
Rückübersetzung von neun Stunden Dauer oder D-2157/2017 vom 21. De-
zember 2017 E. 6.3.5, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung über
fünf Stunden Dauer). Im Übrigen wurden zwei Pausen eingelegt (SEM-Ak-
ten, A24, S, 9 und S. 16). Auch haben weder der Beschwerdeführer noch
die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erho-
ben oder sind dem Befragungsprotokoll entsprechenden Hinweise zu ent-
nehmen (SEM-Akten, A24, S. 21, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertre-
tung). Es trifft zwar zu, dass die Befragungstechnik der befragenden Per-
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son äusserst ineffizient war, die Beschwerdeführer können indessen eben-
falls nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer 1
„im Zeitpunkt von 6 Stunden und 15 Minuten nach dem Beginn der Anhö-
rung der Beschwerdeführerin“ und erst zwei Stunden nach Beginn seiner
eigenen Anhörung zu seinen Asylgründen befragt worden ist (Beschwerde,
S. 7). Auf Beschwerdeebene wird weiter ausgeführt, als die Asylgründe um
15:45 Uhr erfragt worden seien, seien „sämtliche Beteiligte bereits fast den
ganzen Tag mit der Anhörung der Beschwerdeführerin und danach des Be-
schwerdeführers beschäftigt“ gewesen und die Beschwerdeführer seien
aufgrund der langen Anreise an jenem Tag sehr früh aufgestanden (ebd.).
Die Behauptung, die Aufmerksamkeit eines Übersetzers leide bei derart
langen Übersetzungen, findet keinen Rückhalt in den Anhörungsprotokol-
len. Auch diesbezüglich wurde von der anwesenden Hilfswerksvertretung
nichts Entsprechendes im Protokoll vermerkt und der Beschwerdeführer 1
bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Wortprotokoll der Anhörung Satz
für Satz vorgelesen, in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde,
vollständig ist und vollumfänglich seinen Angaben entspricht (SEM-Akten,
A24, S. 20 f. und A25, S. 15). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt
nach dem Gesagten ebenfalls keine vor. Wie im Folgenden zu zeigen sein
wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
7.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
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Seite 10
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
7.5 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
chend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche un-
glaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen
Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer basiert auf zwei Telefonanru-
fen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 und A24, S. 10, zum Sachverhalt
oben Bst. A). Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stüt-
zen, sind nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch
nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt
vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7,
E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal rappelle égale-
ment que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un
événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte
fondée de future persécution“, vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018
E. 5.2). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits diametral
zu den angeblichen Anrufen widerspricht. So will er beispielsweise gemäss
Befragung zur Person selbst von der Nachbarin angerufen worden sein,
gemäss Anhörung soll indes seine Frau den Anruf empfangen haben
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Seite 11
(SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 gegen A24, S. 10, F70). Vor diesem Hin-
tergrund gehen alle entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerde-
ebene ins Leere. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zu-
treffend angewendet. Ihre Argumentation ist nicht zu beanstanden, zumal
die Kenntnisnahme durch Dritte sowohl auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen schliessen lässt als auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Bei
fehlender Grundlage der Fluchtgeschichte kann auf eine vertiefte Glaub-
haftigkeitsprüfung verzichtet werden. Die entsprechenden Rügen sind un-
begründet. Sodann können die Beschwerdeführer – die weder vor ihrer
Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben noch
ein exilpolitisches Engagement geltend machen – aus der reinen Tatsache
ihrer Ausreise nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer 1 aussagte, er habe weder Probleme mit den Be-
hörden noch mit anderen Personen gehabt und sei auch nicht von der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel) aufgeboten worden, sondern fürchte lediglich
eines Tages rekrutiert zu werden, gehen die entsprechenden Beschwerde-
ausführungen ebenfalls ins Leere (SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 und A24,
S. 18, F140 f.). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur
kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Dasselbe gilt für die entsprechenden Erklärungen auf Be-
schwerdeebene betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführer, die ihren
Aufenthaltsort innerhalb Syriens und in den Libanon offensichtlich mehr-
mals problemlos wechseln konnten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist
ebenfalls abzuweisen.
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Seite 12
10.
10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3638/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: