B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3639/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Äthiopien,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum (Eingang
Botschaft 28. März 2011) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine
Familie um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im We-
sentlichen aus, er stamme aus Äthiopien. Er habe Jahre im Gefängnis
verbracht, bis er am 12. August 2002 aus der Haft entlassen worden sei.
Er sei in den Sudan geflüchtet, wo er vom UNHCR als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Zusammen mit seiner Familie lebe er in schwierigen
Verhältnissen in Khartum.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – ein
Schreiben des UNHCR vom 10. März 2003 betreffend Anerkennung als
Flüchtling, seinen Flüchtlingsausweis und denjenigen seines Sohnes aus
dem Jahre 2010, eine Bestätigung des International Committee of the
Red Cross vom 26. Dezember 2002 sowie ein fremdsprachiges Doku-
ment zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer er-
neut an die Botschaft und reichte – jeweils in Kopie – ein fremdsprachi-
ges Dokument, eine Heiratsurkunde, zwei Ausweise und eine Geburtsur-
kunde zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
D.
Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein.
Dabei führte er aus, er stamme aus C._______, D._______, Äthiopien. Im
Jahre 1984 sei er von der Dergue Junta wegen Verdachts der Unterstüt-
zung der Tigrayan Peoples Liberation Front (TPLF) verhaftet worden.
1991 sei er ohne angeklagt worden zu sein, aus der Haft entlassen wor-
den. Kurze Zeit danach sei er von der TPLF festgenommen und während
über zehn Jahren in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden. Er
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sei weiter unter der Kontrolle der TPLF gestanden und insgesamt sieben
Mal befragt worden. Da er sich nicht frei habe bewegen können, habe er
am 17. Februar 2003 zusammen mit seinem ältesten Sohn den Heimat-
staat verlassen und sich in den Sudan begeben. Von Februar 2003 bis
Mai 2006 habe er im Flüchtlingslager Abrehom gelebt. Wegen seines
schlechten Gesundheitszustandes habe er das Flüchtlingslager verlassen
und sich nach Khartum begeben. Heute lebe er von Gelegenheitsarbei-
ten, verdiene wenig und könne seinen Kindern keine gute Ausbildung er-
möglichen. Er und seine Familie würden von den sudanesischen Behör-
den schikaniert, namentlich auch wegen ihres christlichen Glaubens. Im
Oktober 2011 sei er ausgeraubt worden. Vergeblich habe er sich ans
UNHCR gewendet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nochmals – in Kopie – die
bereits zu den Akten gegebenen Dokumente ein.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 – eröffnet am 26. Mai 2013 – be-
willigte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2013 an die Schweizer Botschaft beantragten
die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM. Am 26. Juni 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
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1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Einga-
be keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
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das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor 2003 von den äthiopi-
schen Behörden unrechtmässig behandelt worden sei. Das Asylrecht die-
ne nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Mangels zeitlichen sowie in-
haltlichen Kausalzusammenhanges vermöchten die Benachteiligungen
durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt keine Asylge-
währung beziehungsweise Einreise in die Schweiz zu begründen. Es sei
daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei im Sudan
vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Wegen seines schlechten
Gesundheitszustandes habe er nach drei Jahren das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager verlassen und sich nach Khartum begeben.
6.2 Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische
Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hinter-
grund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes
würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan
unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR re-
gistriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich
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dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerde-
führenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen
Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersu-
che, sollte die Situation kritisch werden.
Die Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt zu werden, sei unbegründet.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, gering. Dafür spreche auch der lange Aufenthalt
der Beschwerdeführenden im Sudan. Was die fehlende Religionsfreiheit
anbelange, so sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskrimi-
nierungen sein könnten. Gemäss der Verfassung gelte die Religionsfrei-
heit und es herrsche keine allgemeine sowie staatliche Unterdrückung
oder Verfolgung der Christen. Weiter sei anerkannt, dass das Leben für
äthiopisch Flüchtlinge in Khartum nicht einfach sei. Der Beschwerdefüh-
rer würde sich seit rund zehn Jahren im Sudan aufhalten und habe eine,
wenn auch schlecht bezahlte Arbeit. Damit seien die Hürden für eine zu-
mutbare Existenz in Khartum in Falle des Beschwerdeführers und seiner
Familie nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Di-
aspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine
Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb sie den subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötigten. Es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verblei-
ben.
6.3
6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre 1984 und nicht
1994 verhaftet wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redakti-
onelles Versehen, das ohne Auswirkungen auf die vorinstanzlichen Ent-
scheidung bleibt. Die Vorinstanz führt – entgegen dem Vorbringen in der
Beschwerde – an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe die Kopie eines Reisepasses eingereicht. Die
Beschwerdeführenden vermögen aus diesen Einwänden nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
6.3.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, in der angefochtenen
Verfügung würden Sachverhaltselemente angeführt, die nicht den Be-
schwerdeführer und seine Familie betreffen würden. Das Vorbringen wird
von den Beschwerdeführenden jedoch nicht ansatzweise substantiiert.
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Auch ergibt die Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte für diesen Ein-
wand, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Weiter anerkennt das Gericht wie die Vorinstanz, dass der Beschwerde-
führer einerseits in Äthiopien schwerwiegende Probleme hatte, anderer-
seits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. In-
des legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit dem
Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur
Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihnen persönlich
ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser
Schluss wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit rund
zehn Jahre im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwieri-
gen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen
Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Seit rund sechs Jahren lebt
der Beschwerdeführer ausserhalb des ihm zugewiesenen Flüchtlingsla-
gers in Khartum und hat offenbar ein bescheidenes Auskommen gefun-
den. Weitergehend bringen die Beschwerdeführenden auch keine konkre-
ten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, sie könnten von den sudanesi-
schen Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt oder verschleppt wer-
den. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager Abrehom
als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich der Beschwerdeführer
mit seiner Familie als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die
Organisation wenden und deren Schutz für sich und seine Familie in An-
spruch nehmen. Bei Bedarf wird ihnen zumindest die notwendige Grund-
versorgung gewährt. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden kei-
nen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
weisen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: