B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3640/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 12. Ap-
ril 2010 verliess, anschliessend via Niger nach Libyen gelangte, von wo
aus er mit einem Boot die italienische Insel Lampedusa erreichte,
dass er von Italien her kommend am 5. Mai 2012 in die Schweiz einge-
reist ist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso ein Asylgesuch gestellt hat,
dass eine daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank vom
7. Mai 2012 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 in
Lampedusa und Linosa von den italienischen Behörden daktyloskopisch
erfasst worden ist und am (…) 2011 in Rom ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im EVZ Basel am 11. Mai 2012
das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien gewährt hat,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 12. Juni 2012
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und
um Antwort bis 26. Juni 2012 ersucht hat,
dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des Bun-
desamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschwei-
genden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme des Beschwerdefüh-
rers und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung 27. Juni 2012 – dem Beschwerdeführer er-
öffnet am 5. Juli 2012 – auf das Asylgesuch nicht getreten ist, seine
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt und den Wegwei-
sungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Formularbe-
schwerde, welche er handschriftlich in englischer Sprache ergänzte, am
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9. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragt hat,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, amtliche Verbeiständung, (eventualiter) Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der Behörde zwecks
Untersagung der Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates, (eventualiter) Information über allenfalls bereits erfolgte
Datenweitergabe, ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen
geltend machte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er in Italien
zwar ein Asylgesuch gestellt, aber noch kein Papier erhalten habe, das
ihn schütze, er arbeitslos sei und dort keine gute Lebensperspektive für
ihn bestehe, er in der Schweiz bleiben wolle und hier für sich und seine
Angehörigen sorgen könnte, von denen er seit mehr als zwei Jahren kei-
ne Nachrichten mehr habe,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2012 und
die angefochtene Verfügung in Kopie eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass allerdings die vom Beschwerdeführer angeführten und mit ihm an-
geblich Beschwerde führenden Personen – offenbar seine Eltern namens
C._______ und D._______ – nicht am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, weshalb auf die Anträge dieser zwei Personen, die im
vorliegenden Verfahren keine Parteistellung haben, nicht näher einzuge-
hen ist,
dass die Beschwerdeschrift aus einem Beschwerdeformular in englischer
Sprache besteht, in welcher die auf Anfechtung einer materiellen Abwei-
sung ausgerichteten vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert geblie-
ben und welche Anträge vom Beschwerdeführer auf Englisch handschrift-
lich teilweise begründet und unterzeichnet worden sind, wobei die Be-
schwerdeseiten 4 und 6 – in der dem Gericht bekannten Formularvorlage
leer – nicht dem Gericht eingereicht wurden,
dass dazu festgestellt wird, dass Parteieingaben in Verfahren vor den
Bundesbehörden in der Regel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass aber angesichts der sehr kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art.
109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge der
Verständlichkeit und guten Leserlichkeit des handschriftlichen Textes von
der Aufforderung zur Übersetzung abgesehen wird,
dass die fehlenden Seiten 4 und 6 der Beschwerde nicht einzufordern
sind, da diese Formularseiten offensichtlich leer geblieben sind,
dass somit eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, weshalb eine
Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist und
auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde – soweit zu-
lässig – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012
somit in allen Punkten anficht,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin
entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.)
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er in
Italien ein Asylgesuch eingereicht hat (A5 S. 5 und 6), und dieser Um-
stand Bestätigung in der abgefragten EURODAC -Datenbank findet,
dass er in der Anhörung geltend machte, trotz Asylgesuchs in Italien über
keine italienischen Dokumente zu verfügen,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert der in der
Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet gebliebenen, auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gestützten Anfrage um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht Italien als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-Verordnung),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfah-
rens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass zum Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Italien zu-
rückkehren, weil er noch keine italienischen Dokumente besitze, die ihn
schützen könnten, weil er keine ansprechenden Lebensperspektiven für
sich und seine Angehörigen ausmachen könne und weil er dort keine Ar-
beit finde und eventuell nicht als Flüchtling anerkannt werde, festzustellen
ist, dass im Rahmen der Dublin-Regelung rückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsu-
chenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich angesichts der unbestrittenen Zuständigkeit Italiens nichts an
dieser Sachlage ändert,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
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vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die Ver-
pflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt,
dass keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde
im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten
oder Italien könnte sich in Bezug auf seine Person nicht an die aus den
obigen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass kein Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung) zu erkennen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt
kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – deshalb bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und keine Ausnahme
von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel-
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Voll-
zugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sog. Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) zu prüfen sind,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen und damit das
Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Er-
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teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
gehen würde, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Da-
ten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: