B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3641/2011
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).
E-3641/2011
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der tamilische Beschwerdeführer am
1. Februar 2008 seinen Heimatstaat und reiste auf dem Luftweg nach
Singapur, von dort weiter nach Italien an einen ihm angeblich unbekann-
ten Ort. Anschliessend gelangte er am 10. Februar 2008 illegal in die
Schweiz. Am 11. Februar 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort erhob das BFM am
15. Februar 2008 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reise-
weg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 10. März 2008
hörte es ihn im EVZ zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe von 1997 bis zu seiner Ausreise in der
Umgebung von Vavuniya gelebt. Er sei als (…) und (…) tätig gewesen.
Den (…) habe er jeweils in Colombo ein- und in Vavuniya verkauft. Im
(…) 2007 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festge-
nommen, verhört und dabei auch geschlagen worden. Er sei der Spiona-
ge für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden.
Nach einigen Stunden sei er freigelassen worden. Drei Tage später sei er
von CID-Beamten zu Hause aufgesucht worden, die ihn erneut über Ver-
bindungen zu den LTTE befragt hätten. Weitere zwei Tage später seien
sie erneut erschienen, hätten analoge Fragen gestellt und dabei ihn so-
wie seine Angehörigen bedroht. Gleichzeitig sei er angewiesen worden,
sich einen Monat später beim CID zu melden. Aus Angst vor weiteren
Schwierigkeiten habe er dieser Aufforderung keine Folge geleistet, worauf
er sich beschattet gefühlt habe. Daraufhin habe er Sri Lanka aus Furcht
vor Verfolgung verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine sri-lankische Identitätskar-
te zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 27. Mai 2011 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dessen Vorbringen würden weder die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch diejenigen an die Voraussetzun-
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gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
erfüllen.
Das BFM führte im Einzelnen aus, die protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers würden erhebliche Widersprüche aufweisen. Beispiels-
weise habe er bei der Summarbefragung angegeben, er habe bis (…)
2008 mit (…) gehandelt. Dagegen habe er bei der vertieften Anhörung
ausgesagt, nach den Vorkommnissen vom (…) 2007 aus Angst vor weite-
ren Schwierigkeiten nicht mehr mit (…) gehandelt zu haben. Bei der
Kurzbefragung habe er angegeben, vor 2007 in der Heimat keine Prob-
leme gehabt zu haben, während er bei der Anhörung vorgebracht habe,
bereits 2000 sowie 2006 vom CID behelligt worden zu sein. Im Übrigen
habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts mit der totalen Nie-
derlage der LTTE im Mai 2009 die Situation in Sri Lanka grundlegend
verändert. Am Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie in dessen Um-
gebung herrsche unterdessen normales Alltagsleben. Der Beschwerde-
führer weise kein Gefährdungsprofil auf und verfüge in Vavuniya über ein
familiäres Beziehungsnetz. Eine Rückkehr nach Sri Lanka – respektive
der Vollzug der Wegweisung – sei zumutbar.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2011 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Rückweisung des Verfahrens zur Sachverhaltsergänzung und
zu neuem Entscheid an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl
und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs mit der Anweisung an das BFM, ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
E.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zusammenfassend gel-
tend, das BFM habe seinen Fall in voreingenommener Weise geprüft. Ei-
nerseits habe die Vorinstanz aufgrund von Scheinwidersprüchen, einer
unzureichenden Sachverhaltsaufnahme und einer beschönigenden Ein-
schätzung der Lage in Sri Lanka seine Glaubwürdigkeit sowie die offen-
sichtliche Verfolgungsgefahr zu Unrecht negiert. Die Grundsätze zu Art. 7
AsylG seien falsch angewendet und seine Vorbringen seien nicht ausge-
wogen und angemessen gewürdigt worden. Sämtliche Beschwerdegrün-
de nach Art. 106 Abs. 1 AsylG seien damit gegeben. Da die Flüchtlingsei-
genschaft inhaltlich eigentlich noch nicht geprüft worden sei, seien die Ak-
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ten an das BFM zum neuen Asylentscheid zurückzuweisen; allenfalls sei
ihm durch das Bundesverwaltungsgericht Schutz zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 wurde ein Kostenvorschuss er-
hoben, den der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 fristgerecht überwies.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. August 2011 nahm das BFM zur Beschwer-
deeingabe Stellung und hielt dazu – insbesondere zur geltend gemachten
Unzumutbarkeit der Wegweisung – fest: Das Bundesamt verfolge die La-
ge in Sri Lanka laufend sorgfältig und lasse seine Erkenntnisse in die Be-
handlung der Einzelfälle einfliessen. Dabei orientiere es sich an internati-
onalen Qualitätsstandards und stütze sich auf Richtlinien sowie Berichte
und Analysen des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA), des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) sowie auf Informationen europäischer Staaten
und Partnerbehörden. Somit sei das BFM in der Lage die Verhältnisse in
Sri Lanka fundiert, sorgfältig und umfassend zu beurteilen sowie seine
Asyl- und Wegweisungspraxis situativ anzupassen. Im Übrigen halte es
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung
der Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 31. Augst 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers klare Aussagewidersprüche aufweisen. Dies be-
trifft insbesondere seine angeblichen Kontakten mit dem CID sowie die
Angaben zum Handel mit (…).
4.1.1 Im EVZ hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, bis (…)
2008 Handel getrieben zu haben, während er bei der Anhörung angab, er
habe nach dem (…) 2007, als er vom CID festgenommen und befragt
worden sei, keine solchen Geschäfte mehr getätigt (vgl. EVZ-Protokoll S.
2 sowie Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.). Offensichtlich
widersprüchlich sind die Vorbringen, welche das CID betreffen: Anlässlich
der Summarbefragung im EVZ erklärte er, vor dem (…) 2007 nie Proble-
me mit Organisationen, Armee, Polizei oder Behörden seines Heimat-
staates, demnach auch nicht mit dem CID, gehabt zu haben. Bei der An-
hörung hingegen brachte er auf Frage der Hilfswerkvertreterin unvermit-
telt vor, er sei bereits 2000 vom CID festgenommen, verhört und geschla-
gen worden, und auch 2006 habe er Schwierigkeiten mit der gleichen
Behörde gehabt (vgl. EVZ-Protokoll S. 5 f. sowie Protokoll der Anhörung
zu den Asylgründen S. 8 f.).
4.1.2 Der Beschwerdeführers macht mit Bezug auf die Schilderungen
seiner Tätigkeit als (…)händler geltend, es handle sich hierbei um ein
blosses Versehen und das BFM habe dieser Unstimmigkeit einen viel zu
hohen Stellenwert eingeräumt (vgl. Beschwerde S. 4). Was die Behelli-
gungen durch das CID anbelange, so sei er im EVZ aufgefordert worden,
sich kurz zu halten, und er habe sich zunächst auch bei der eigentlichen
Anhörung darauf konzentriert, die ihm gestellten Fragen kurz zu beant-
worten. Erst als die Hilfswerksvertreterin Zusatzfragen zu stellen begon-
nen habe, sei er dazu übergegangen, auch die früheren Erlebnisse mit
dem CID zu schildern. Nachdem das BFM ihn – unter Missachtung der
Untersuchungsmaxime – nicht auf den vermeintlichen Aussagewider-
spruch angesprochen habe, sei der Schluss auf fehlende Glaubhaftigkeit
deplatziert und nicht nachvollziehbar.
4.1.3 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kommt
den bei der Erstbefragung im EVZ protokollierten Aussagen angesichts
des summarischen Charakters dieser Anhörung für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur beschränkter Be-
weiswert zu. Widersprüche dürfen respektive müssen für die Beurteilung
der Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der
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Seite 7
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFF diamet-
ral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in
der Summaranhörung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. be-
reits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13 f.).
4.1.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als seine berufli-
chen Tätigkeiten nicht den unmittelbaren Kern der Begründung seines
Asylgesuchs betreffen. Nachdem er aber aufgrund der Behelligungen
durch das CID einen eigentlichen Berufswechsel vorgenommen haben
will – er habe den Handel mit (…) aus Gründen der persönlichen Sicher-
heit eingestellt und nur noch "kleinere Sachen gemacht, wie (…) reparie-
ren" (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 4) –, besteht
durchaus ein derart enge Beziehung zu den Asylvorbringen, dass in die-
sem Punkt eine widerspruchsfreie Schilderung hätte erwartet werden dür-
fen.
4.1.5 Die angeblichen Behelligungen (Festnahmen, Verhöre, Misshand-
lungen) durch das CID stellen demgegenüber zweifellos die zentrale
Asylbegründung dar. Die Nichterwähnung der entsprechenden Vorfälle,
die sich in den Jahren 2000 und 2006 abgespielt haben sollen, während
der gesamten Erstbefragung und des grössten Teils der zweiten Anhö-
rung lässt nach den vorstehenden Ausführungen nur den Schluss zu,
dass diese Ereignisse in Wirklichkeit nicht passiert sind. Hinzu kommt,
dass es dabei nicht nur um ein verspätetes Vorbringen handelt; vielmehr
hatte der Beschwerdeführer drei konkrete Fragen, ob er vor (…) 2007
solche Probleme erlebt habe ("Hatten Sie vor dem (…) 2007 je Probleme
im Heimatstaat?", "Hatten Sie ausser dem Erwähnten jemals Probleme
mit Organisationen, Armee, Polizei oder Behörden in Ihrem Land?", "Wa-
ren Sie sonst je in Haft?") dreimal unmissverständlich verneint (vgl. Pro-
tokoll EVZ S. 6).
4.1.6 Was den geltend gemachten Nichtvorhalt der Aussagewidersprüche
anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer umfassend auf
die unterschiedlichen Aussagen zur angeblichen Aufgabe des (…)handels
angesprochen worden ist (und diese offensichtlich nicht plausibel erklären
konnte). Er weist zwar in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass er
mit den Widersprüchen bezüglich der angeblichen CID-Festnahmen von
2000 und 2006 nicht konfrontiert worden ist. Vertiefungsfragen zu diesem
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Seite 8
Punkt wären auch nach Ansicht des Gerichts sinnvoll und an sich wün-
schenswert gewesen. Allerdings ist einerseits zu berücksichtigen, dass
die Widersprüche erst durch Aussagen entstanden sind, die am Ende der
Befragung – respektive sogar nach Abschluss der Anhörung zu den Asyl-
gründen, nämlich erst beim rechtlichen Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung – protokolliert wurden (vgl. Protokoll der Anhörung S. 8 und 9).
Andererseits ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Grundsatz, wo-
nach Asylsuchende mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen nach
Möglichkeit zu konfrontieren sind, nach Lehre und Praxis keinen eigentli-
chen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinn des rechtlichen Gehörs
darstellt (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b). Dass das BFM in diesem Zu-
sammenhang von einer vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts ausgegangen ist, ist nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts bei der vorliegenden Aktenlage insgesamt nicht zu bean-
standen.
4.2 Das BFM argumentiert zu Recht weiter, der CID hätte sich bei einem
tatsächlichen Verdacht der LTTE-Unterstützung gegen den Beschwerde-
führer nicht darauf beschränkt, diesen auf einen Monat später vorzuladen
und nach Nichtbefolgung dieses Aufgebots bloss zu beschatten. Dass
dieses Verhalten der staatlichen Strafverfolgungsbehörde unlogisch ist,
wird auch in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. dort S. 5 f.).
4.3 Schliesslich muss die protokollierte Schilderung der angeblichen Ver-
folgung im Heimatstaat nach Auffassung des Gerichts als wenig substan-
ziiert und teilweise auch lebensfremd bezeichnet werden. Die Aussagen
des Beschwerdeführers sind auch sonst nicht von Realitätskennzeichen
geprägt.
4.4 Die Würdigung der gesamten Akten lässt nur den Schluss zu, dass
die Asylvorbringen unglaubhaft sind.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer ande-
ren rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
4.5 Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt. Für die beantragte Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (insbesondere der Frage
der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen), besteht keine
Veranlassung.
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Seite 9
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 10
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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Seite 11
6.3.1 Seit der totalen militärischen Niederlage und Zerschlagung der
LTTE im Mai 2009 hat sich die die politische und allgemeine Sicherheits-
lage in Sri Lanka deutlich normalisiert und stabilisiert. Die entsprechende
Anpassung der Praxis des BFM im Bereich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publi-
kation (unter BVGE 2011/24) vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 geprüft und bestätigt. Es hat dabei
ebenfalls festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Be-
endigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee
und den LTTE erheblich verbessert hat. Der Wegweisungsvollzug ist da-
her grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ost-
provinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Aus-
nahme des so genannten Vanni-Gebiets. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf
den Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes eine
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Neben
den allgemeinen Faktoren – wie sozioökonomische und medizinische As-
pekte, dem Kindeswohl usw. – ist auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung eines Existenzminimums sowie der Wohnsituation sind mass-
gebliche Faktoren.
6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt-oder de-
facto-Flüchtling" qualifizieren würde, ist nach dem Gesagten nicht gege-
ben. Die allgemeine Lage in Sri Lanka ist heute weder durch Krieg, Bür-
gerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste.
6.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
vorliegend mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr vom
Vorhandensein individuell begünstigender Faktoren auszugehen. Auch
diesbezüglich ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten. Zwar stammt der
Beschwerdeführer ursprünglich aus B._______, das im Vanni-Gebiet
liegt; seit 1997 lebte er aber in zwei Vororten von Vavuniya, die ausser-
halb des Vanni (gemäss der Definition in E. 13.2.2 des erwähnten
Grundsatzurteils) liegen. Es steht dem – soweit den Akten zu entnehmen
ist – gesunden Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wie-
der in Vavuniya niederzulassen, zumal dort über ein familiäres Bezie-
hungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, Geschwister) und angesichts seines
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Seite 12
Berufs zweifellos auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Ange-
sichts seiner Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich in Sri Lanka
wieder eine Existenz aufzubauen.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Kosten sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wer-
den mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: