B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3641/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 8. März 2012 stellte der Bruder des Beschwerdeführers für den
Beschwerdeführer und zwei weitere Geschwister gestützt auf aArt. 20 Abs.
2 AsylG ein Asylgesuch aus dem Ausland und beantragte die Bewilligung
ihrer Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei der Familiennachzug gestützt
auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG zu bewilligen.
A.b Mit Schreiben vom 20. April 2012 bezog sich das BFM auf die Ausland-
gesuche und forderte den Bruder des Beschwerdeführers auf, nebst Fotos
je eine Vollmacht seiner Geschwister einzureichen, da es sich bei der Ein-
reichung eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle.
A.c Am 21. Mai 2012 reichte der Bruder des Beschwerdeführers beim BFM
die drei Vollmachten seiner Geschwister ein und am 24. Mai 2012 bewilligte
das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und seiner zwei Geschwister
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reiste daraufhin zusammen mit seinen Ge-
schwistern B._______ und C._______ am 26. September 2012 in die
Schweiz ein und suchte am 28. September 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach.
B.b Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 meldete das BFM der zuständi-
gen Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen
Geschwistern um unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen
(UMA) handle und bat sie, die vorgesehenen Schutzmassnahmen einzu-
leiten.
B.c Der Beschwerdeführer wurde mit seinen beiden Geschwistern gemäss
Verteilschlüssel per 22. Oktober 2012 dem Kanton Zürich, dem Aufent-
haltskantons seines Bruders D._______ zugewiesen.
C.
C.a Am 16. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP,
Protokoll in den SEM-Akten: D5/9) und am 5. November 2013 zu seinen
Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: D12/7).
C.b Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und in E._______ geboren
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und aufgewachsen. Er gehöre dem Subsubclan der F._______ (Clanfami-
lie G._______) an. In Somalia herrsche Krieg, deshalb sei er ausgereist.
Zudem habe sein älterer Bruder D._______ Probleme mit der Al-Shabaab
gehabt und sei deshalb vor ein paar Jahren aus Somalia geflohen. Darauf-
hin hätten Mitglieder der Al-Shabaab seinen Bruder mehrmals zu Hause in
E._______ gesucht und bei diesen Gelegenheiten seinen Vater bedroht.
Deshalb seien er, sein Vater und seine Geschwister B._______ und
C._______ (…) nach H._______ umgezogen und hätten dort bei einer
Tante gelebt. Er und sein Bruder B._______ hätten eine Koranschule be-
sucht. (…) habe sein Lehrer von allen Schülern unter 16 Jahren verlangt,
für die Al-Shabaab zu arbeiten. Er habe im Speziellen auch seinen anderen
Bruder B._______, aber auch den Beschwerdeführer selbst dazu aufgefor-
dert. Als er seiner Tante davon berichtet habe, habe diese beschlossen,
dass sie die Koranschule nicht mehr länger besuchen sollten. Sein Lehrer
habe sich daraufhin bei seiner Tante telefonisch nach ihm erkundigt.
Drei Tage später sei er zusammen mit seinem Vater und den Geschwistern
nach E._______ in sein Elternhaus zurückgekehrt, um sich der Rekrutie-
rung durch die Al-Shabaab zu entziehen. Dort habe er sich während wei-
teren (…) Monaten aufgehalten, bis ihm die Einreise in die Schweiz bewil-
ligt worden sei. Seine Tante habe von einer Nachbarin erfahren, dass Män-
ner sie in H._______ gesucht hätten. Im Mai 2012 habe er Somalia zusam-
men mit seinen Geschwistern B._______ und C._______ verlassen und
sei zu seinem Bruder D._______ in die Schweiz gereist.
Er reichte seinen somalischen Reisepass und das Einreisevisum auf einem
Formblatt für die Anbringung eines Visums zu den Akten.
D.
Mit dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 28.
Mai 2014 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit auf,
verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kan-
ton Zürich mit deren Umsetzung. Auf die Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer am
30. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
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beantragte, die Ziffern 1 – 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in das Familienasyl seines
Bruders D._______ einzubeziehen. In prozessrechtlicher Hinsicht be-
gehrte er die unentgeltliche Prozessführung, die amtliche Rechtsverbei-
ständung in der Person seines Rechtsvertreters und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei das Beschwerdeverfahren
mit denjenigen seiner Geschwister B._______ und C._______ zusammen-
zulegen respektive zu koordinieren.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien
entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und die geltend ge-
machte Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen und deshalb
asylrechtlich relevant. Auf die Begründung in Einzelnen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit reichte er die Kopie einer Un-
terstützungsbestätigung vom 25. Juni 2014 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des mandatierten
Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren stellte sie fest, dass
das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der persönlichen und
sachlichen Nähe mit denjenigen der Geschwister des Beschwerdeführers
(B._______, E-3645/2014, und C._______, E-3642/2014) soweit als mög-
lich koordiniert zu behandeln sei. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Ver-
nehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014, die dem Beschwerdeführer am
13. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägun-
gen fest.
H.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer eine
Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten reichen.
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Seite 5
I.
Mit Schreiben vom 15. April 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin
eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 10. April 2014 nach dem Verfah-
rensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist,
vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
2.
Dem Antrag auf Koordination mit den Verfahren der Geschwister des Be-
schwerdeführers, B._______ (E-3645/2014) und C._______ (E-
3642/2014) wird insofern Rechnung getragen, als das gleiche Spruchgre-
mium über die drei Beschwerden entscheidet und die Urteile zeitgleich er-
lassen werden.
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Seite 6
3.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind o-
der begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von
bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie
keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs.
1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls
engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Ver-
folgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Per-
son oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungs-
weise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im
Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
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Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zum Vorbringen, der Beschwerde-
führer habe sein Heimatland aufgrund des Krieges und den damit zusam-
menhängenden schwierigen Lebensbedingungen verlassen, fest, dass
Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsre-
gierung und verschiedener Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsi-
cherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen
des Landes herrsche, betreffe die gesamte somalische Bevölkerung in glei-
chem Masse, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei.
Auch sei die Aufforderung des Lehrers der Koranschule, für die Al-Shabaab
zu arbeiten, keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus den im Ge-
setz genannten Gründen. Von solchen Nachteilen sei bedauerlicherweise
ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen. So habe der Beschwerdeführer
an der Anhörung ausgeführt, es seien zu jenem Zeitpunkt alle Jugendli-
chen dazu aufgefordert worden, für die Al-Shabaab zu arbeiten. Ausser-
dem habe er sich nach der besagten Aufforderung noch während rund (…)
Monaten in E._______ aufgehalten, ohne dass es zu weiteren Behelligun-
gen seitens der Al-Shabaab gekommen sei. In seinem Fall könne deshalb
nicht von einer zielgerichteten Verfolgung gesprochen werden.
Insgesamt vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen. Daher erübrige es sich auf vorhandene
Ungereimtheiten vertieft einzugehen, zu erwähnen sei immerhin, dass er
seine persönliche Betroffenheit erst im späteren Verlauf des Verfahrens
geltend gemacht habe, was gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen aufkommen lasse.
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Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM in Würdigung sämtli-
cher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar
und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz.
6.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Erwägungen auf Beschwerde-
ebene vor, die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht Ungereimtheiten entgegen.
Ferner führte er aus, Human Rights Watch schreibe in einem Bericht, dass
die Al-Shabaab junge Männer rekrutiere und bei einer Weigerung zu dra-
konischen Strafmassnahmen greife; auch auf andere Berichte machte er
aufmerksam. Zudem machte er geltend, eine gezielte Verfolgung sei auch
gegeben, wenn die betroffene Person zu einer Gruppe von verfolgten Per-
sonen gehöre. Es dürfte unbestritten sein, dass die Al-Shabaab nicht ver-
suche, alle Jugendlichen in Somalia als Kämpfer zu rekrutieren, sondern
nur in einzelnen Koranschulen Rekrutierungsversuche durchführe. Diese
würden eine hinreichend begrenzte Gruppe darstellen. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer mehrmals persönlichen Kontakt mit der Al-Shabaab
gehabt habe, nämlich einmal, als mehrere Personen der Bewegung nach
der Flucht des Bruders D._______ das Haus der Familie des Beschwerde-
führers in E._______ aufgesucht und dem Vater mit Konsequenzen für die
Familie gedroht hätten, und als der Lehrer der Koranschule in H._______
zum Beitritt zur Al-Shabaab aufgerufen habe. Schliesslich spiele es für die
Gezieltheit der Verfolgung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch
keine Rolle, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie anschlies-
send während (…) Monaten in E._______ versteckt hätten. Sie hätten das
Haus kaum verlassen, um nicht die Aufmerksamkeit der Al-Shabaab auf
sich zu ziehen. Es sei somit nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Be-
schwerdeführer und seine Geschwister in E._______ von der Al-Shabaab
aufgefunden worden wären. Zudem sei die geltend gemachte Verfolgung
aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv erfolgt. Ausserdem sei Somalia nicht
in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Al-Shabaab zu schützen, da
keine effektive Schutzinfrastruktur vorhanden sei. Auch bestehe keine in-
ländische Fluchtalternative.
Der Beschwerdeführer habe bereits am 8. März 2012 den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Bruders D._______ beantragt. Die
Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht geprüft, ob die Kriterien des Fa-
milienasyls erfüllt seien.
E-3641/2014
Seite 9
7.
Das Gericht gelangt nach einer umfassenden Prüfung der Aktenlage mit
der Vorinstanz zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, ihm drohende asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, seine Vorbringen
auch in einlässlicher Weise auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bereits ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es besteht aufgrund seiner Vor-
bringen aber auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche zu befürch-
ten gehabt bzw. heute zu befürchten, zumal es gerade nicht genügt, bloss
auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später eventuell er-
eignen könnten. Bei den Vorfällen in E._______, als die Al-Shabaab-Ange-
hörigen seinen Bruder D._______ gesucht hätten, machte der Beschwer-
deführer keine unmittelbare Bedrohung gegen sich persönlich, sondern
einzig gegen seinen Vater geltend und mit dem Vorbringen, in H._______
habe der Lehrer der Koranschule ihn, seinen Bruder und alle Schüler unter
16 Jahren zum Beitritt zur Al-Shabaab aufgerufen und es drohten ihm asyl-
rechtlich relevante Nachteile, weil er sich dem Aufruf entzogen habe, ver-
mag er, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG bzw. eine begründete Furcht vor einer solchen darzutun.
Unabhängig von gewissen Unstimmigkeiten, die auch das Bundesverwal-
tungsgericht erkennt, kann nämlich davon ausgegangen werden, Angehö-
rige der Al-Shabaab hätten den Beschwerdeführer aufzufinden vermocht,
hätten sie es tatsächlich persönlich und gezielt auf ihn abgesehen.
Die Argumentation auf Beschwerdestufe vermag zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen. Zum einen sind die sehr hohen Anforderungen an
eine Kollektivverfolgung aller jungen Männer die eine Koranschule besuch-
ten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, offensichtlich nicht
erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.H). Ferner wäre, hätte der Koran-
lehrer zu Al-Shabaab gehört, wie nun geltend gemacht wird, erst recht da-
von auszugehen, die geltend gemachte Bedrohung hätte sich bereits rea-
lisiert, zumal sich der Beschwerdeführer nach Abbruch der Schule noch
während drei Tagen in H._______ aufgehalten habe und der Lehrer sich ja
bereits am Morgen nach seinem Fernbleiben erkundigt, bzw. die Tante be-
droht habe. Auch der pauschale Hinweis, wonach der Beschwerdeführer in
E._______ das Haus kaum verlassen habe, vermag nicht zu erklären, wes-
halb er dort nicht gefunden worden wäre, hätte man es tatsächlich auf ihn
persönlich abgesehen, war er doch gemäss seinen Aussagen gerade in
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Seite 10
jenes Quartier zurückgekehrt in dem die Familie vor dem Wegzug nach
H._______ stets gelebt habe. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er
im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen war, dass ihm unmittelbar solche gedroht hätten oder
dass er begründete Furcht habe, solche Nachteile im Falle der Rückkehr
in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müs-
sen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
infolgedessen zu Recht verneint und hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits am
8. März 2012 ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Familiennachzug
bzw. zum Einbezug ins Familienasyl des in der Schweiz wohnhaften Bru-
ders D._______ gestellt und die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung nicht da-
rauf eingegangen, ist festzuhalten, dass dieses Gesuch als Eventualantrag
zum Asylgesuch aus dem Ausland gestellt worden war (vgl. B1/15 S. 1).
Die Vorinstanz hat das Gesuch um die Erteilung einer Einreisebewilligung,
in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/19), gestützt auf die Bestimmungen
betreffend Asylgesuch aus dem Ausland geprüft – und ihm stattgegeben -,
weil eine persönliche Gefährdung des im Ausland befindlichen Beschwer-
deführers geltend gemacht worden war. Der diesbezügliche Eventualan-
trag wurde somit hinfällig.
In Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist ferner festzuhalten, dass diese Be-
stimmung mit der ordentlichen Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012
mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ausser Kraft gesetzt worden ist. Ge-
mäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht auch auf Ver-
fahren (wie das vorliegende) Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des revidierten Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1590/2014
vom 8. Dezember 2014, E. 6.3 – 6.7 (zur Publikation vorgesehen) festge-
halten hat, gelangt somit die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG – im
Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung – für am
E-3641/2014
Seite 11
1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung, auch wenn
es sich um auf Beschwerdeebene hängige Verfahren handelt. Entspre-
chende Gesuche um Einbezug ins Familienasyl fallen von diesem Zeit-
punkt an dahin beziehungsweise werden gegenstandslos und sind ab dem
1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich, wes-
halb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist. Eine Sonderbehand-
lung von im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland – gestellten Fa-
miliennachzugsgesuchen – analog zu den übergangsrechtlichen Bestim-
mungen für Asylgesuche aus dem Ausland (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 28. September 2012), hat es ausdrücklich abgelehnt
(vgl. ebd. E. 6.7).
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50
E. 9 S. 733 m.H).
10.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als unzumutbar erachtet und seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Erör-
terungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erüb-
rigen sich aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshin-
dernisse sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
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Seite 12
schenverfügung vom 16. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und aufgrund der Akten
nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen
ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gewährt und Herr lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, als
amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar
auszurichten. Der in der Kostennote vom 18. September 2014
ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand für die Beschwerde-
verfassung erscheint angesichts der im Vergleich zur Rechtsmittel-eingabe
seiner Geschwister, vorab jener betreffend seinen Bruder (vgl. E-
3645/2014), über weite Teile identischen Begründung nicht angemessen
und ist entsprechend um eine Stunde zu kürzen. Ferner ist der
Stundenansatz des amtlich beigeordneten Rechtsanwalts Ebnöther
praxisgemäss auf Fr. 250.– zu reduzieren (vgl. Urteile in vergleichbaren
Fällen) und dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist auf Kosten des
Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 726.10 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das vom Gericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes
wird auf Fr. 726.10 bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: