B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3641/2017
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (…).
E-3641/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (…) 2013 in Rich-
tung Türkei, wo er zwei Jahre blieb, bevor er seine Reise fortsetzte. Am 17.
September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am
8. Oktober 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2017 machte er im We-
sentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ (arabisch) beziehungs-
weise C._______ (kurdisch) in der Provinz Al-Hasaka geboren und habe
bis ins Jahr 2005 dort gelebt, bevor er gemeinsam mit seiner Familie nach
Damaskus umgezogen sei. Aufgrund seines Status als Ajnabi (Ausländer)
habe er keine Identitätskarte besessen und sei deshalb wiederholt von sy-
rischen Sicherheitskräften festgehalten worden. Sein Vater sei wegen op-
positionell politischer Tätigkeiten, insbesondere aufgrund eines Fernseh-
auftritts, in dem er sich kritisch gegenüber dem syrischen Regime geäus-
sert habe, von der Regierung gesucht worden; aus dem gleichen Grund
seien auch seine Mutter und sein Onkel mehrmals befragt worden. Er
selbst sei wegen seinem Vater im Jahre 2008 vom syrischen Geheimdienst
angehalten und befragt worden. Im Jahre 2011 (in dem Jahr, in welchem
er die syrische Staatsbürgerschaft erworben habe) habe der syrische Prä-
sident Assad die Bevölkerung via Fernsehen informiert, dass alle eingebür-
gerten Ajanib, die im Jahre 1993 oder danach geboren seien, der Militär-
dienstpflicht unterlägen und daher einrücken müssten. Er habe nie einen
Pass oder ein Militärdienstbüchlein beantragt, da er sonst mit einer sofor-
tigen Einberufung hätte rechnen müssen. Zweimal, im Dezember 2011 so-
wie im Januar 2012, sei er an einem Kontrollposten in Damaskus angehal-
ten und nach dem Dienstbüchlein gefragt worden, jeweils aber wieder frei-
gelassen worden, da die Frist bis zur Einberufung noch nicht abgelaufen
gewesen sei. Er sei dabei jedoch darauf hingewiesen worden, dass er im
militärdienstpflichtigen Alter sei und ihm eine Festnahme drohe, falls er
beim nächsten Mal noch immer kein Dienstbüchlein vorlegen könne.
Gleichzeitig sei er beschimpft worden und man habe ihm vorgeworfen, die
Opposition zu unterstützen. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu
werden, habe er sich im Anschluss an diese zweite Kontrolle bis August
2012 in dem Nähatelier, wo er auch gearbeitet habe, versteckt. Dann habe
er Damaskus verlassen und sich zu einem Onkel väterlicherseits nach
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Seite 3
C._______ begeben. Da er sich seiner unmittelbar bevorstehen Einberu-
fung bewusst gewesen sei und er sich auch in C._______ nicht sicher ge-
fühlt habe, zumal dort die Gefahr bestanden habe von der Yekîneyên Pa-
rastina Gel (YPG) zwangsrekrutiert zu werden, sei er im Oktober 2012 in
den Irak ausgereist. Da die Grenzüberquerung in die Türkei vom Irak aus
nicht möglich gewesen sei, sei er im Dezember 2012 nochmals nach Sy-
rien zurückgekehrt und von dort schliesslich anfangs 2013 definitiv in die
Türkei ausgereist. Im Jahre 2015 habe sein Onkel, als er sich wegen sei-
nen Söhnen auf das Rekrutierungsbüro des syrischen Militärs begeben
habe, ein Schreiben für den Beschwerdeführer entgegengenommen. Es
handle sich dabei um eine Militärvorladung, die auf den (…) 2012 datiert
sei und die eine Aufforderung enthalte, am (…) 2012 im Rekrutierungsbüro
von C._______ zu erscheinen. Die Vorladung sei schon 2013 an seine alte
Adresse in C._______ versandt worden, da indessen keines seiner Fami-
lienmitglieder mehr dort gewohnt habe, sei das Schreiben von den Mietern
des Hauses seines Grossvaters entgegengenommen worden. Diese hät-
ten es jedoch ignoriert und entsorgt.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Militärvorladung
vom (…) 2012 sowie seine Identitätskarte (beides im Original) zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 – eröffnet am 29. Mai 2017 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter beantragte er die Einsicht in die SEM-Akten A2, A4, A8, A15 (Aus-
weisprüfung), A16, A17, A18, A29 und A31, die Gewährung des rechtlichen
Gehörs sowie nach gewährter Akteneinsicht das Ansetzen einer angemes-
senen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
E-3641/2017
Seite 4
Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 22. Juni 2017 bei.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 gewährte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin – ohne Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung –
die Einsicht in die Akten A2, A4 und A29. Die Gesuche um Einsicht in die
übrigen, teils internen und teils nicht entscheidrelevanten Akten, wies sie
ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies
sie ebenfalls ab und erhob – unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall – einen Kostenvorschuss.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 28. Juli 2017 fristgerecht beglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-3641/2017
Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs vorgeworfen. Mithin sei der Sachverhalt falsch und unvoll-
ständig abgeklärt worden, Vorbringen ignoriert und die Akten der Angehö-
rigen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht beigezogen worden. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen
einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen,
sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück
des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und
andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer
Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefal-
len ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird.
E-3641/2017
Seite 6
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.1.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss
die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das
heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-
wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
chen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seine
eingereichten Beweismittel ignoriert, obwohl Letztere gewisse Tatsachen
beweisen würden.
4.2.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die auf den (…) 2012
datierte Militärvorladung, welche der Onkel des Beschwerdeführers im
Jahre 2015 auf dem Rekrutierungsbüro in C._______ entgegengenommen
haben soll, sei mit rückwirkender Geltung ausgestellt worden, weshalb ihr
jeglicher Beweiswert abzusprechen sei.
4.2.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vor-
instanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keineswegs
ignoriert. Die Vorinstanz hat erstens die Identitätskarte gewürdigt und zwei-
felt nicht an der Identität des Beschwerdeführers. Zweitens hat sie auch
seine Militärvorladung entgegengenommen und ernsthaft geprüft. Dabei ist
sie zum Schluss gekommen, das Dokument sei nicht echt. Sie hat diese
Einschätzung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und
somit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum Resultat
ihrer Beweismittelwürdigung zu äussern. Die Frage, ob die Vorinstanz das
Beweismittel auch richtigerweise als allfällige Fälschung eingestuft hat, be-
schlägt demgegenüber die Richtigkeit des Beweisergebnisses und ist eine
E-3641/2017
Seite 7
rein materielle Rechtsfrage. Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.
4.3
4.3.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu
Unrecht die Akten der Eltern des Beschwerdeführers nicht beigezogen und
damit sein rechtliches Gehör verletzt. Ein Aktenbeizug würde sich insbe-
sondere aufgrund der vorgebrachten Reflexverfolgung und der Anerken-
nung seines Vaters als Flüchtling indessen aufdrängen.
4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen im
vorliegenden Fall (auch) in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung auf
einen rechtsgenüglichen Sachverhalt gestützt hat. Der Vater des Be-
schwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3668/2006 vom 20. Januar 2010 gestützt auf subjektive Nachflucht-
gründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vo-
rinstanz hat diesen Umstand durchaus in ihre Überlegungen einfliessen
lassen: So erwog sie mitunter, es liege keine Reflexverfolgung vor, da die
Behelligungen, die der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen politi-
schen Aktivitäten seines Vaters im Jahre 2008 erlebt haben will, (zu) lange
zurückliegen würden, um als asylrelevant gelten zu können (vgl. unten
E. 7.3). Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz hätte die Akten des
Vaters nicht berücksichtigt, als unbegründet. In Bezug auf die übrigen Fa-
milienmitglieder ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Beizug ihrer Akten zur
Vervollständigung des den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalts
notwendig gewesen wäre, zumal das Gericht mit Urteil E-7404/2016 vom
14. November 2018 bei der Mutter des Beschwerdeführers und dessen
Schwestern das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten
des Vaters verneint hat. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus den
angerufenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2352/2015 vom
22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016 (wonach sich ge-
gebenenfalls ein Beizug der Akten von Amtes wegen aufdrängen könnte,
beispielsweise bei zuerkannter Flüchtlingseigenschaft von engen Ver-
wandten oder bei geltend gemachter Reflexverfolgung) nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach
auch betreffend den unterlassenen Aktenbeizug nicht gegeben.
4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und begründet dies insbesondere damit, das SEM
habe bis zur Durchführung einer Anhörung eineinhalb Jahre ungenutzt ver-
E-3641/2017
Seite 8
streichen lassen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig, zumal der Beschwerde-
führer nicht darlegt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll.
Auf jeden Fall kann diesbezüglich keine Verletzung der Abklärungspflicht
festgestellt werden (vgl. Urteile des BVGer E-6375/2016 vom 11. Juni 2018
E. 3.3.5 und D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 5.8).
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen
Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
E-3641/2017
Seite 9
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert
eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti-
ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss
durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer
E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5, D-76/2017 vom 19. November 2018
E. 5.5.2, E-6470/2017 vom 6. Juni 2019 E.5.2).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei
aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwar nicht auszuschliessen,
dass er bei einem Verbleib in Syrien in den Militärdienst eingezogen wor-
den wäre. Jedoch hätten die syrischen Behörden nie zwecks Rekrutierung
persönlich mit ihm Kontakt aufgenommen. Er habe zwar erwähnt, zweimal
an einem Kontrollposten angehalten worden zu sein, diese Kontrollen hät-
ten indessen nicht ihm persönlich gegolten, sondern viele Menschen be-
troffen. Auf die Frage, wie er in Erfahrung gebracht habe, dass er von den
Behörden gesucht werde, habe er geantwortet, dass dies der Gesetzge-
bung entspreche und jedermann festgenommen würde; zwei seiner
Freunde, die mit ihm auf dieselbe Schule gegangen seien, seien auch fest-
genommen und getötet worden. Die eingereichte Militärvorladung sei rück-
wirkend ausgestellt worden und habe deshalb keinen Beweiswert. Insge-
samt sei sein Vorbringen, wonach er Angst vor einer Rekrutierung habe,
daher unsubstanziiert. Zudem habe der Beschwerdeführer keine expliziten
Schwierigkeiten mit der YPG, dem Islamischen Staat (IS) oder mit anderen
islamistischen Organisationen geltend gemacht; seine diesbezüglichen
Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner kurdischen Ethnie und dem
syrischen Krieg seien genereller Natur und würden nicht gezielt seine Per-
son betreffen, womit seine Vorbringen insgesamt der Asylrelevanz entbehr-
ten. Zur vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkei-
ten des Vaters des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, das von
ihm geltend gemachte Anhalten und Befragen auf der Strasse durch den
Geheimdienst im Jahre 2008 läge (zu) lange zurück und sei mangels wei-
terer Behelligungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters nicht
asylrelevant.
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Seite 10
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwal-
tungsgericht entgegen, die Argumentation des SEM betreffend den Militär-
dienst sei absurd. Massgebend sei vielmehr (wie das SEM selbst ein-
räume), dass eine künftige Rekrutierung tatsächlich nicht ausgeschlossen
werden könne. Es sei nämlich eindeutig, dass ihm bei einer Rückkehr ein
Einzug in den Militärdienst drohe und seine Wehrdienstverweigerung of-
fensichtlich als gegen die Regierung gerichtete politische Einstellung ge-
wertet werde. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz hätten die Be-
hörden persönlich mit ihm Kontakt aufgenommen, nämlich als sie ihn un-
bestrittenermassen zweimalig an den Kontrollposten anhielten. Anlässlich
der zweiten Kontrolle habe er der Rekrutierung einzig deshalb entgehen
können, weil seine Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die persönli-
che Gezieltheit seiner Verfolgung würde sich auch anhand der Tatsache
zeigen, dass er nach der zweiten Kontrolle im Januar 2012 untergetaucht
sei und sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Weiter habe die Vo-
rinstanz die Aussagen betreffend die beiden Freunde völlig aus dem Zu-
sammenhang gerissen, habe er doch damit geltend machen wollen, dass
ihm bei einer Rückkehr dasselbe blühe.
6.2.2 Bezüglich Militärvorladung sei Folgendes festzuhalten: Die syrischen
Behörden hätten nach dem vergeblichen Versuch, den untergetauchten
Beschwerdeführer aufzufinden, die Vorladung im Jahr 2013 an seinen ehe-
maligen Wohnort geschickt. Die Mieter im Hause seines Grossvaters hät-
ten sie entgegengenommen und – weil sie das Dokument nicht verstanden
hätten – entsorgt. Im Jahre 2015 habe man die Vorladung an den Onkel
des Beschwerdeführers übergeben, als dieser wegen seinen Söhnen auf
das Rekrutierungsbüro gegangen sei. Aus dem Dokument sei ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 den Dienst hätte antreten
sollen.
6.2.3 Insgesamt werde er aufgrund seines Hintergrundes als Dienstverwei-
gerer und Verräter betrachtet und insbesondere durch seine Flucht ins Aus-
land als politischer Feind angesehen. Daher drohe ihm bei einer Rückkehr
Rekrutierung, Verhaftung, Bestrafung, Folter oder Tötung durch die syri-
schen Behörden. Aufgrund der politischen Überzeugung, die ihm gemäss
der vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei von der syrischen
Regierung zugeschreiben werde, habe er begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung.
E-3641/2017
Seite 11
6.3 Schliesslich habe sich das SEM ungenügend zur geltend gemachten
Reflexverfolgung geäussert. Der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von
15 Jahren vom Nachrichtendienst angehalten und zu seinem Vater befragt
worden. Jener sei der syrischen Regierung als Regimekritiker bekannt. Zu-
dem seien weitere Familienmitglieder, wie die Mutter und der Onkel, ver-
haftet und befragt worden, was von der Vorinstanz ebenfalls ausser Acht
gelassen worden sei. Ebenfalls nicht aufgegriffen worden sei das Thema
der Gefahr durch die YPG, obwohl er schon in der Erstbefragung ausge-
sagt habe, sich vor einer Rekrutierung der YPG gefürchtet zu haben, deren
Militärdienst in den von ihr beherrschten Gebieten ebenfalls obligatorisch
sei. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer sofortigen Verfolgung durch
diese Gruppierung rechnen.
7.
7.1
7.1.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienst-
verweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (ins-
besondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die
betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie
entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE
2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-3216/2019 vom 18. Juli
2019 E. 7.3).
7.1.2 Zunächst ist zur Beweiskraft der Militärvorladung festzuhalten, dass
es im syrischen Kontext nicht ungewöhnlich ist, dass eine Militärvorladung
an Angehörige ausgehändigt wird. Es ist auch im Hinblick auf die aktuelle
Lage in Syrien nicht völlig auszuschliessen, dass das Datum einer bereits
(erfolglos) zugestellten Militärvorladung zum Zeitpunkt der erneuten
Übergabe oder Zustellung nicht aktualisiert wird. In diesem
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Seite 12
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Strafe für Wehrdienstver-
weigerer umso höher ausfällt, je länger eine Militärvorladung missachtet
wurde (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien: Anfrage
bezüglich Wehrdienst und Desertion in Syrien, 03.08.2004, /en/file/local/1064713/1329_1202309359_mk894-5556syr.pdf >,
S. 1 f., abgerufen am 03.10.2019). Gemäss einem Interview der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit einem ehemaligen hohen Angehörigen
des syrischen Militärs können Wehrdienstverweigerer nach zwei Jahren in
einem Abwesenheitsverfahren vor einem Militärgericht zu Haftstrafen von
einem halben bis zu einem Jahr verurteilt werden (vgl. SFH: Syrien,
Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018,
zentralasien/syrien/180118-syr-rekrutierung.pdf >, S. 7, abgerufen am
03.10.2019). Begründete Zweifel an der Authentizität der Militärvorladung
ergeben sich indessen aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers. So erscheint im Zusammenhang mit der Zustellung
der Militärdienstaufforderung zunächst nicht nachvollziehbar, dass die
Mieter im Hause seines Grossvaters dieses Dokument einfach ignoriert
hätten, da sie nicht gewusst hätten, um was es sich dabei handle (vgl. A30
Q56). Im syrischen Kontext ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung
über die Bedeutung solcher Dokumente im Bilde ist, zumal Militärdienst-
aufgebote an der Tagesordnung sind und die Konsequenzen einer
Nichtbefolgung aufgrund ihres Gewichtes ebenfalls bekannt sein dürften.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht
geeignet, den Vorbringen des Beschwerdeführers mehr Substanz zu
verleihen. Sodann wird weder im Begleitschreiben zur Einreichung des
erwähnten Beweismittels noch in der Anhörung oder in der Beschwer-
deschrift ausgeführt, wann im Jahre 2015 der Beschwerdeführer die
Militärdienstaufforderung erhalten haben soll und weshalb er sie erst am
20. April 2016 zu den Akten reichte. Im Übrigen wäre anzunehmen, dass
die syrischen Behörden angesichts der langen Dauer (drei Jahre), die seit
der angeblichen Einrückfrist vergangen sein soll, härter gegen den
Beschwerdeführer vorgegangen wären, als ihm bloss über seinen Onkel
nochmals die Militärvorladung zu übergeben und es hierbei zu belassen.
Wie oben ausgeführt, wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, ein
Abwesenheitsstrafverfahren durchzuführen und ihn zu verurteilen. Der
Umstand, dass kein solches Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde,
lässt somit im vorliegenden Fall vermuten, dass der Beschwerdeführer
2012 nicht stellungspflichtig war. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, mithin
der nicht glaubhaft wirkenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem
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Beweismittel muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der eingereich-
ten Militärvorladung jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Ferner
liegen keine Hinweise vor, dass die syrischen Behörden zwecks
Rekrutierung persönlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten
wären.
7.1.3 Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien
nicht als Wehrdienstverweigerer gilt. Auch wenn eine Militärdienstpflicht
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, erscheint aufgrund der
Akten jedenfalls erstellt, dass er in der Vergangenheit nicht die Aufmerk-
samkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Wie er selbst
erwähnt, waren die Kontrollen an den Sicherheitsposten nicht persönlich
gegen ihn gerichtet, sondern betrafen die Allgemeinheit (vgl. A30 Q42–43).
Auf die Frage, woher er wisse, dass man nach ihm suche, antwortete er,
dies sei von Gesetzes wegen so und es würden alle angehalten, so auch
viele seiner Kollegen, wobei zwei unter ihnen getötet worden seien (vgl.
A30 Q60). Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte
machte er nicht geltend, womit er – wie von der Vorinstanz zu Recht erwo-
gen – keine gezielt gegen ihn gerichteten Repressalien darzulegen ver-
mag. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer – entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung – aus dem Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende
Rekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätz-
lich keine Asylrelevanz zukommt, da die Militärdienstpflicht nicht an eine
der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise
kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer
D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni
2019 E. 8.6). Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung vom
28. März 2017 die explizite Frage des SEM, ob er persönlich von der YPG
kontaktiert wurde, verneint (vgl. A30 Q55) und lediglich davon berichtet,
dass der Militärdienst der YPG ebenfalls obligatorisch sei (vgl. A30 Q54).
Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorbrin-
gen im Zusammenhang mit der YPG nicht asylrelevant seien, sind daher
zu bestätigen.
7.3 Schliesslich ist auch bezüglich der vorgebrachten Furcht vor Reflexver-
folgung aufgrund der (exil-)politischen Tätigkeiten seines Vaters festzuhal-
ten, dass dessen vorübergehendes exilpolitisches Engagement bei keinem
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der in der Schweiz anwesenden Angehörigen eine asylrelevante Reflexver-
folgung nach sich gezogen hat. Der Vater wurde gestützt auf subjektive
Nachfluchtgründe als Flüchtling im Jahre 2010 in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Er war als einziges Mitglied der Familie (exil-)politisch tätig.
Da sich seine Aktivitäten in den Jahren 2003 bis 2005 zugetragen haben,
ist aufgrund des langen Zurückliegens kein Kausalzusammenhang mit der
Situation des Beschwerdeführers gegeben. Zudem kann davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 keinen Antrag auf
Einbürgerung gestellt hätte und diesem auch nicht stattgegeben worden
wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt asylrelevant (reflex-)verfolgt gewesen
wäre. Darüber hinaus erreichten die vom Beschwerdeführer erwähnten Be-
helligungen durch den Geheimdienst im Jahre 2008 keine asylrelevante
Intensität. So hat das Bundesverwaltungsgericht denn auch betreffend
seine Mutter und seine Schwestern eine Reflexverfolgung geprüft und eine
solche aufgrund fehlender Intensität und fehlendem zeitlichen Kausalzu-
sammenhang verneint (vgl. Urteil des BVGer E-7404/2016 vom 14. No-
vember 2018 E. 6.1). Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Re-
flexverfolgung ist aus den gleichen Gründen auch in Bezug auf den Be-
schwerdeführer zu verneinen.
7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Mai 2017 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten
der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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