B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3642/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Februar 2006 und gelangte am 14. Mai 2006 in die Schweiz, wo
er am 16. Mai 2006 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 25. August
2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
19. November 2008 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Asylpunkt
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaub-
haft seien. Im Vollzugspunkt wies es unter anderem auf die Angehörigen
(Mutter, ein Bruder und eine Schwester) des Beschwerdeführers hin, die
nach dessen Angaben in Kabul wohnten, wobei es ausführte, auf Grund
seiner unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass weitere An-
gehörige wie etwa der in den Akten erwähnte Onkel und dessen Familie
in Kabul wohnhaft seien.
B.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein
"Wiedererwägungsgesuch bzw. Asylgesuch" und beantragte unter ande-
rem die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Mit Schreiben vom 10. März 2009 überwies das
BFM diese Eingabe zusammen mit den entsprechenden Verfahrensakten
zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht, da es der
Ansicht war, es handle sich um ein Revisionsgesuch, zu dessen Beurtei-
lung das Gericht zuständig sei. Dieses nahm die Eingabe mit
Zwischenverfügung vom 17. März 2009 als Revisionsgesuch entgegen
und wies es, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 28. Oktober 2011 ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die bereits im erst-
instanzlichen Verfahren geltend gemachte Lebensmittelvergiftung seines
Bruders, welche zu dessen Tode geführt habe, keinen Beweis für eine
asylbeachtliche Verfolgung darstelle, ausserdem sei das entsprechende
Beweismittel lediglich in Kopie eingereicht worden. Auf die Vorbringen,
die Angehörigen seien mittlerweile von Kabul nach Mazar-i-Sharif umge-
zogen, ging das Gericht mit dem Hinweis, sie wären im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens vom BFM zu prüfen, nicht ein.
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C.
Mit Eingabe vom 8. März 2012 stellte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch, in welchem er beantragte, die Verfügung
des BFM vom 25. August 2008 sei in den "Wegweisungspunkten" (recte:
im Vollzugspunkt) wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei festzustel-
len, gegenwärtig sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzu-
lässig oder unzumutbar und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Seinem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zu-
ständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an-
zuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszuset-
zen. Er machte geltend, mit dem Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2011/7 habe jenes Gericht die Praxis zum Wegwei-
sungsvollzug nach Afghanistan verschärft, selbst an den Wegweisungs-
vollzug nach Kabul seien hohe Anforderungen an das Beziehungsnetz zu
stellen. Er habe bereits vor drei Jahren gegenüber dem Bundesverwal-
tungsgericht erwähnt, seine Familie sei von Kabul nach Mazar-i-Sharif
gezogen. Er habe aber den Kontakt zu seiner Familie schon vor längerer
Zeit verloren. Vor einem Monat habe er von einem Cousin erfahren, wel-
cher Afghanistan vor acht Monaten verlassen habe und sich in B._______
aufhalte, dass seine Familie ins Ausland geflüchtet sei. Deshalb verfüge
er in seinem Heimatstaat über keine Angehörige mehr, wodurch der
Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden sei.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass seine Verfügung
vom 25. August 2008 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälli-
gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und erhob eine
Gebühr. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, das Bundesver-
waltungsgericht sei in seinem Urteil vom 19. November 2008 noch davon
ausgegangen, dass einige Angehörige in Kabul wohnhaft gewesen seien,
gleichzeitig habe es darauf hingewiesen, dass die Vorbringen nicht
glaubhaft seien und daher davon auszugehen sei, dass noch weitere
Familienmitglieder in Kabul Wohnsitz hätten. Sein Vorbringen, er habe
seit längerem keinen Kontakt mehr mit seiner Familie und habe von ei-
nem in B._______ befindlichen Cousin erfahren, dass sie Afghanistan mit
dem Ziel, in den Iran zu gehen, verlassen habe, er aber nicht mehr wisse,
sei unglaubhaft. Denn vor dem Hintergrund, dass in einem Land wie Af-
ghanistan, das seit Jahrzehnten immer wieder von kriegerischen Ereig-
nissen und anderen Katastrophen heimgesucht worden und auf dessen
staatliche Strukturen kein Verlass sei, persönliche Kontakte verwandt-
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schaftlicher, freundschaftlicher und geschäftlicher Natur mitunter das ein-
zige taugliche Mittel zur Bewältigung von Alltagsschwierigkeiten und
manchmal auch zum Überleben darstellten, sei sein Vorbringen un-
substanziiert und unqualifiziert, zumal gerade verwandtschaftliche Bezie-
hungen in Afghanistan das Wichtigste im Leben überhaupt seien und
dementsprechend in der Regel sorgfältig gepflegt und über alle Kontinen-
te hinweg aufrecht erhalten würden. Ausserdem habe er zwar auf einer
Seite das entsprechende Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
kommentiert; dazu, wie er seit der Ausreise den Kontakt mit seiner Fami-
lie gehalten habe, auf welche Weise dieser abgebrochen sei und was er
unternommen habe, um den Kontakt wiederherzustellen, schreibe er aber
nichts.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und stellte in mate-
rieller Hinsicht die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Be-
weismittel reichte er keine zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeit-
punkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist
nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszuge-
hen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs ledig-
lich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung
des BFM vom 25. August 2008 (mithin seit dem 19. November 2008) gel-
tend machen kann. Vorbringen, die er bereits im Revisionsverfahren gel-
tend gemacht hat, kann er nur soweit erneut anführen, als sie im Revisi-
onsurteil vom 28. Oktober 2011 nicht materiell behandelt worden sind.
Als solchermassen einer Prüfung zugängliche veränderte Sachverhalts-
elemente macht er zum einen geltend, nach dem oben erwähnten Grund-
satzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan
müsse die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beurteilt werden,
zum andern bringt er vor, in Afghanistan über keine nahen Angehörigen
mehr zu verfügen, da sie von Kabul zunächst nach Mazar-i-Sharif gezo-
gen seien und später das Land verlassen hätten. Dafür könne er aber
keine Beweismittel beibringen.
Das erwähnte Grundsatzurteil tut insoweit nichts zur Sache, als es die
Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ka-
bul gegenüber der früheren Rechtsprechung des Gerichts nicht auf eine
den Beschwerdeführer (als jungen gesunden Mann) betreffende Weise
verschärft hat, sondern hauptsächlich bisher als sicher eingestufte Pro-
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vinzen als nicht mehr sicher einstuft (vgl. BVGE 2011/7 insbesondere
E.9.2.2).
Was die Behauptung anbelangt, das soziale Netz sei zwischenzeitlich
gänzlich weggefallen, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass jene
nicht substanziiert wird und im kulturellen Kontext nicht zu überzeugen
vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die entsprechen-
den Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Darüber hinaus erscheint
es realitätsfremd, dass ein in B._______ befindlicher Cousin zwar wisse,
dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, aber darüber offenbar
keinerlei nähere Angaben zu machen vermag und dem Beschwerdeführer
für keine Rücksprache zur Verfügung steht. Wenig zu überzeugen ver-
mag dabei auch, dass ausgerechnet zu einem Cousin Kontakt bestehen
soll, während der Kontakt zur Kernfamilie angeblich abgebrochen ist. An-
gesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf
Grund seiner – wie im Urteil vom 19. November 2008 rechtskräftig fest-
gestellt – offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt sind zu-
dem von vornherein an der Glaubhaftigkeit seiner neuen Vorbringen
Zweifel angebracht, zumal er sie weder zu substanziieren noch mit Be-
weismitteln jedweder Art zu untermauern vermag. Unter diesen Umstän-
den erscheinen sie als reine Schutzbehauptung, um den Wegweisungs-
vollzug zu untergraben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Die Begehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, so
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un-
abhängig von einer allenfalls bestehenden Hilfsbedürftigkeit gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktent-
scheid wird zudem das Gesuch um Kostenvorschussverzicht gegen-
standslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: