B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3642/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 8. März 2012 stellte der Bruder der Beschwerdeführerin für die Be-
schwerdeführer und zwei weitere Geschwister gestützt auf aArt. 20 Abs. 2
AsylG ein Asylgesuch aus dem Ausland und beantragte die Bewilligung ih-
rer Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei der Familiennachzug gestützt
auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG zu bewilligen.
A.b Mit Schreiben vom 20. April 2012 bezog sich das BFM auf die Ausland-
gesuche und forderte den Bruder der Beschwerdeführerin auf, nebst Fotos
je eine Vollmacht seiner Geschwister einzureichen, da es sich bei der Ein-
reichung eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle.
A.c Am 21. Mai 2012 reichte der Bruder der Beschwerdeführerin beim BFM
die drei Vollmachten seiner Geschwister ein und am 24. Mai 2012 bewilligte
das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Brüder
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin reiste daraufhin zusammen mit ihren Brüdern
B._______ und C._______ am 26. September 2012 in die Schweiz ein und
suchte am 28. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach.
B.b Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 meldete das BFM der zuständi-
gen Migrationsbehörde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren
Geschwistern um unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen
(UMA) handle und bat sie, die vorgesehenen Schutzmassnahmen einzu-
leiten.
B.c Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren beiden Geschwistern gemäss
Verteilschlüssel per 22. Oktober 2012 dem Kanton Zürich, dem Aufent-
haltskantons seines Bruders D._______ zugewiesen.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Oktober 2012 zur Person (BzP,
Protokoll in den SEM-Akten: E5/9) und am 5. November 2013 zu ihren
Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: E12/6).
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C.b Zu ihren Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, sie sei somalische Staatsangehörige und in E._______ geboren
und aufgewachsen. Sie gehöre dem Subsubclan der F._______ (Clanfami-
lie G._______) an. In Somalia herrsche Krieg und Hungersnot; sie habe
auch nicht die Möglichkeit die Schule zu besuchen. Deshalb sei sie ausge-
reist.
Ihr älterer Bruder D._______ habe Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab ge-
habt und sei deshalb vor ein paar Jahren aus Somalia geflohen. Daraufhin
hätten Mitglieder der Al-Shabaab ihren Bruder mehrmals zu Hause in
E._______ gesucht und bei diesen Gelegenheiten ihren Vater bedroht.
Deshalb seien sie (…) nach H._______ umgezogen und hätten dort bei
einer Tante gelebt. Ihre anderen beiden Brüder hätten Probleme mit dem
Lehrer bekommen, der sie für die Al-Shabaab habe rekrutieren wollen.
Deshalb seien sie zurück zu ihrem Vater nach E._______ gezogen. Sie
selbst habe zu keinem Zeitpunkt eigene Probleme gehabt, da sie sich meist
zuhause aufgehalten habe. Sie hätten während (…) Monaten in E._______
gelebt, bis ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. Im Mai 2012
habe sie Somalia zusammen mit ihren Brüdern B._______ und C._______
verlassen und sei zu ihrem Bruder D._______ in die Schweiz gereist.
Sie reichte ihren somalischen Reisepass und das Einreisevisum auf einem
Formblatt für die Anbringung eines Visums zu den Akten.
D.
Mit der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 28.
Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge
Unzumutbarkeit auf, verfügte die vorläufige Aufnahme und beauftragte den
Kanton Zürich mit deren Umsetzung. Auf die Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin am
30. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie
beantragte, die Ziffern 1 – 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie in das Familienasyl ihres Bruders
D._______ einzubeziehen. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrte er die
unentgeltliche Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung in der
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Person ihres Rechtsvertreters und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen
ihrer Brüder B._______ und C._______ zusammenzulegen respektive zu
koordinieren.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nebst der schlechten Lage
in Somalia habe sie asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten auf-
grund einer Reflexverfolgung, die sich aus den Problemen ihrer Brüder mit
der Al-Shabaab ergebe. Auf die Begründung in Einzelnen wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Als Beleg für ihre prozessuale Bedürftigkeit reichte sie die Kopie einer
Unterstützungsbestätigung vom 27. Juni 2014 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des mandatierten
Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren stellte sie fest, dass
das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der persönlichen und
sachlichen Nähe mit denjenigen der Geschwister der Beschwerdeführerin
(B._______, E-3645/2014, und C._______, E-3641/2014) soweit als mög-
lich koordiniert zu behandeln sei. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Ver-
nehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014, die der Beschwerdeführerin am
13. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägun-
gen fest.
H.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 liess die Beschwerdeführerin eine
Kostennote ihrer Rechtsvertretung zu den Akten reichen.
I.
Mit Schreiben vom 15. April 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin
eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 10 April 2014 nach dem Verfah-
rensstand.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
2.
Dem Antrag auf Koordination mit den Verfahren der Geschwister der Be-
schwerdeführerin, B._______ (E-3645/2014) und C._______ (E-
3641/2014) wird insofern Rechnung getragen, als das gleiche Spruchgre-
mium über die drei Beschwerden entscheidet und die Urteile zeitgleich er-
lassen werden.
3.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind o-
der begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von
bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie
keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs.
1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls
engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Ver-
folgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Per-
son oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungs-
weise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im
Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, nachdem die Beschwerdefüh-
rerin angegeben habe, nie persönliche Probleme gehabt zu haben, mache
sie auch keine persönliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend.
Die von ihr beschriebenen schwierigen Lebensumstände seien für eine
Asylgewährung nicht relevant.
Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM dagegen in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzu-
mutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz.
6.
Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene
entgegen, Human Rights Watch schreibe in einem Bericht, dass die Al-
Shabaab junge Männer rekrutiere und bei einer Weigerung zu drakoni-
schen Strafmassnahmen greife; auch auf andere Berichte machte sie auf-
merksam. Sie hätte bei einem weiteren Verbleib in H._______ damit rech-
nen müssen, von Mitgliedern der Al-Shabaab erschossen oder zu Zwangs-
arbeit gezwungen zu werden. Somit sei hinreichend dargetan, dass sie im
Sinne einer Reflexverfolgung, wegen der Weigerung ihrer Brüder, sich der
Al-Shabaab anzuschliessen, begründete Frucht vor drakonischen Vergel-
tungsmassnahmen wie einer Körperstrafe oder sogar Erschiessung durch
die Al-Shabaab habe. Sie fügte auch an, zu befürchten, dass sie anstelle
ihres unauffindbaren Bruders verfolgt werden könnte, was ebenfalls Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeute.
Die geltend gemachte Verfolgung stütze sich auf ein flüchtlingsrelevantes
Motiv und Somalia nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin vor der Al-
Shabaab zu schützen, da keine effektive Schutzinfrastruktur vorhanden
sei. Auch würde keine inländische Fluchtalternative bestehen.
Die Beschwerdeführerin habe bereits am 8. März 2012 den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Bruders D._______ beantragt. Die
Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht geprüft, ob die Kriterien des Fa-
milienasyls erfüllt seien.
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7.
Das Gericht gelangt nach einer umfassenden Prüfung der Aktenlage mit
der Vorinstanz zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, ihm drohende asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun.
Der Beschwerdeführerin macht nicht geltend, bereits ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es besteht aufgrund ihrer Vor-
bringen aber auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche zu befürch-
ten gehabt bzw. heute zu befürchten, zumal es gerade nicht genügt, bloss
auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später eventuell er-
eignen könnten. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Verfolgung im Wesent-
lichen aus den Vorbringen ihrer Brüder ab. Nachdem es jenen nicht gelun-
gen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft darzutun (vgl. Urteile vom gleichen Da-
tum i.S. E-3641/2014 und E-3645/2014), ergibt sich auch aus den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
drohende Verfolgung. Ergänzend kann auf die Begründungen in den ge-
nannten Urteilen, die mit gleichem Datum wie das vorliegende ergehen,
verwiesen werden. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, die schwieri-
gen Lebensumstände in Somalia seien asylrechtich nicht relevant.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Beur-
teilung etwas zu ändern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, dass ihr unmit-
telbar solche gedroht hätten oder dass sie begründete Furcht habe, solche
Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin infolgedessen zu Recht verneint und hat ihr
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am
8. März 2012 ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Familiennachzug
bzw. zum Einbezug ins Familienasyl des in der Schweiz wohnhaften Bru-
ders D._______ gestellt und die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung nicht da-
rauf eingegangen, ist festzuhalten, dass dieses Gesuch als Eventualantrag
zum Asylgesuch aus dem Ausland gestellt worden war (vgl. B1/15 S. 1).
Die Vorinstanz hat das Gesuch um die Erteilung einer Einreisebewilligung,
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in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/19), gestützt auf die Bestimmungen
betreffend Asylgesuch aus dem Ausland geprüft – und ihm stattgegeben -,
weil eine persönliche Gefährdung der im Ausland befindlichen Beschwer-
deführerin geltend gemacht worden war. Der diesbezügliche Eventualan-
trag wurde somit hinfällig.
In Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist ferner festzuhalten, dass diese Be-
stimmung mit der ordentlichen Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012
mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ausser Kraft gesetzt worden ist. Ge-
mäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht auch auf Ver-
fahren (wie das vorliegende) Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des revidierten Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1590/2014
vom 8. Dezember 2014, E. 6.3 – 6.7 (zur Publikation vorgesehen) festge-
halten hat, gelangt somit die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG – im
Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung – für am
1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung, auch wenn
es sich um auf Beschwerdeebene hängige Verfahren handelt. Entspre-
chende Gesuche um Einbezug ins Familienasyl fallen von diesem Zeit-
punkt an dahin beziehungsweise werden gegenstandslos und sind ab dem
1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich, wes-
halb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist. Eine Sonderbehand-
lung von im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland – gestellten Fa-
miliennachzugsgesuchen – analog zu den übergangsrechtlichen Bestim-
mungen für Asylgesuche aus dem Ausland (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 28. September 2012), hat es ausdrücklich abgelehnt
(vgl. ebd. E. 6.7).
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H).
E-3642/2014
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10.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
als unzumutbar erachtet und ihre vorläufige Aufnahme angeordnet. Erörte-
rungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübri-
gen sich aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshinder-
nisse sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-
verfügung vom 16. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen worden ist und aufgrund der Akten
nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen
ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und Herr lic. iur. Urs Ebnöther,
Rechtsanwalt, als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein
amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 18. September
2014 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand für die
Beschwerdeverfassung erscheint angesichts der im Vergleich zur
Rechtsmitteleingabe ihrer Geschwister in vielen Teilen identischen
Begründung nicht angemessen und ist entsprechend um eine Stunde zu
kürzen. Ferner ist der Stundenansatz des amtlich beigeordneten
Rechtsanwalts Ebnöther praxisgemäss auf Fr. 250.– zu reduzieren (vgl.
Urteile in vergleichbaren Fällen) und dem amtlich eingesetzten
Rechtsbeistand ist auf Kosten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar
von Fr. 455.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das vom Gericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands
wird auf Fr. 455.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: