B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3643/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea,
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 anerkannte das SEM den Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Anlässlich der Befragung zu Per-
son vom 30. September 2008 und der Anhörung vom 22. Oktober 2009
machte er unter anderem geltend, er habe in Eritrea eine Tochter namens
B._______, die 2005 aus einem Konkubinat mit Frau C._______ hervorge-
gangen sei und die er weiterhin aus der Schweiz finanziell unterstütze.
B.
Frau C._______ suchte am 24. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, an-
erkannte sie als Flüchtling, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme an. Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte sie ein Gesuch
um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______, das mit Verfü-
gung des SEM vom 23. August 2018 abgelehnt wurde. Das SEM führte
aus, der Anspruch auf Familienasyl könne nur von Personen geltend ge-
macht werden, denen in der Schweiz originär Asyl gewährt worden sei. Da
ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 14. März 2016 rechtskräftig abgelehnt
worden sei, habe sie keinen Anspruch auf Familiennachzug. Als vorläufig
aufgenommener Flüchtling könne sie frühestens drei Jahre nach deren An-
ordnung ein entsprechendes Gesuch stellen.
C.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Eingang SEM 17. Mai 2017) erkundigte
sich der Beschwerdeführer beim SEM über den Verfahrensstand seines
Gesuchs um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______. Mit
Schreiben vom 18. Mai 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer,
dass sich kein entsprechendes Gesuch in den Akten befinde und forderte
ihn auf, sein Gesuch nachzureichen.
D.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Au-
gust 2017 unter Beilage eines Fotos, des Taufscheins sowie einer Kopie
der Geburtsurkunde von B._______ nach und ersuchte beim SEM um Fa-
milienzusammenführung mit seiner Tochter B._______.
E.
Mit Schreiben vom 18. August 2017 forderte das SEM den Beschwerde-
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führer zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit sei-
ner Tochter auf. Diese beantwortete der Beschwerdeführer nach gewährter
Fristerstreckung mit Schreiben vom 4. Oktober 2017.
F.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer, dass die Schweiz in Eritrea über keine Botschaft verfüge
und sich seine Tochter somit in einen Staat begeben müsse, in dem es eine
Schweizerische Vertretung gebe. Bevor allenfalls eine Einreisebewilligung
erteilt werden könne, müsse auch für die Durchführung eines DNA-Tests
eine Schweizerische Botschaft aufgesucht werden.
G.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer
das SEM, dass seine Tochter bereits Mitte November versucht habe, nach
Äthiopien zu gelangen, was ihr aufgrund ihres Alters von (…) Jahren nicht
gelungen sei. Es sei ihm mitzuteilen, in welche Schweizerische Vertretung
sich seine Tochter begeben solle. Nach gewährter Fristerstreckung infor-
mierte der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 16. März 2018,
dass sich seine Tochter zur Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, begeben
werde.
H.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, eine Einreisebewilli-
gung für B._______ werde nicht erteilt und lehnte das Gesuch um Fami-
lienasyl ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage verschiedener Beweismittel beim SEM um Wiedererwägung der Ver-
fügung vom 4. April 2018 sowie erneut um Familienasyl und Einreisebewil-
ligung für seine Tochter B._______.
J.
Mit Schreiben an das SEM vom 13. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer
unter Beilage eines DNA-Gutachtens des Genetica-Labors Zürich vom
15. Mai 2019 aus, da inzwischen die Vaterschaft zweifelsfrei nachgewiesen
sei, beide Elternteile in der Schweiz leben würden und sich die (…)-jährige
B._______ ohne erwachsene Bezugsperson in prekären Lebensumstän-
den in Äthiopien aufhalte, ersuche er nun dringend um einen raschen Ent-
scheid. Das beigelegte DNA-Gutachten kommt zum Schluss, mit der
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biostatisch errechneten Wahrscheinlichkeit gelte die Vaterschaft zwischen
A._______ (Vater) und B._______ (Kind) nach aktueller Rechtsprechung
als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen.
K.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 (zugestellt am 17. Juni 2019) bewilligte
das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das
Asylgesuch ab.
L.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung
des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
B._______, geboren am (…), Eritrea, in seine Flüchtlingseigenschaft mit-
einzubeziehen sowie ihr Asyl zu gewähren. Es sei ihr die Einreisebewilli-
gung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht seien die vorinstanzlichen
Asylakten zum Familiennachzugsgesuch von C._______, geboren am 11.
Januar 1979, Eritrea, N (…) (Kindsmutter) beizuziehen.
M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
N.
Mit Telefax und Schreiben vom 25. September 2019 erinnerte der Be-
schwerdeführer an die Situation seiner Tochter in Addis Abeba und er-
suchte um prioritäre Behandlung seines Gesuchs.
O.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel auf.
Q.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel zu den Akten: einen Messenger Chatverlauf vom
14. Juni 2018 bis 10. Oktober 2019, ein von Hand verfasstes Schreiben
von C._______ vom 20. Oktober 2019, eine Seite eines Austrittsberichts
des Kantonsspitals Baselland vom 14. August 2019 betreffend C._______,
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verschiedene Fotos eines Mobiltelefons (Anruf- und Chatverlauf vom Ok-
tober 2019), fünf Bestätigungsschreiben betreffend Unterhaltszahlungen
inklusive Ausweiskopien und/oder Flugtickets der Verfasser, ein Schreiben
von Frau D._______ vom 17. Oktober 2019, ein Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 23. Dezember 2014 betreffend Ehescheidung, eine Mitteilung
einer Kindsanerkennung nach der Geburt vom 14. September 2018 und
zwei Geburtsurkunden (Geburten von E._______ und F._______).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhal-
ten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2).
Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Famili-
entrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereini-
gung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Die Be-
willigung des Familiennachzugs dient nicht der Wiederaufnahme von zuvor
beendeten Beziehungen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzu-
sammenführungsgesuchs aus, zum asylrechtlich relevanten Zeitpunkt
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(Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea im April 2008) habe keine Fa-
miliengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
B._______ bestanden, die aufgrund der Flucht von ihm getrennt worden
sei. Er habe auch nie in einer dauernden Familiengemeinschaft mit seiner
Tochter B._______ gelebt. Zudem spreche sein Verhalten nach der Flucht
ebenfalls gegen das ersuchte Familienasyl. So sei er im April 2008 ausge-
reist, seine Tochter B._______ sei jedoch bei der Kindsmutter geblieben
und dann bei der Grossmutter. Seit seiner Ausreise bis zu seinem Begeh-
ren um Einreisebewilligung seiner zweiten Frau vom 23. Juli 2010 bestün-
den keine aktenkundigen Hinweise, wonach er mit seiner Tochter in regel-
mässigem Kontakt gestanden habe. Zudem habe er im Gesuch von 2010
keinen entsprechenden Antrag betreffend seine Tochter B._______ ge-
stellt. Sein Verhalten lasse mithin auf eine abgebrochene Beziehung zu
seiner Tochter schliessen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er
habe insbesondere in den ersten beiden Jahren nach der Geburt seiner
Tochter B._______ die Beziehung zu ihr gelebt, bevor er inhaftiert worden
sei und habe fliehen müssen. Dies gehe einerseits aus dem im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Foto hervor, das ihn mit der Kindsmutter
nach der Geburt im Jahr 2005 zeige. Andererseits habe er und die Kinds-
mutter in den Befragungen übereinstimmend ausgesagt, die Vater-Kind-
Beziehung gepflegt zu haben, so gut dies aufgrund der Tatsache gegangen
sei, dass er während des Militärdienstes nur in Urlauben zu Besuch habe
kommen können. Wie den Befragungsprotokollen ebenfalls zu entnehmen
sei, habe er trotz der arrangierten Heirat mit D._______ im (…) weiterhin
regelmässig seine Familie besucht, die damals im nahen Umkreis von sei-
ner Ehefrau und seiner Einheit gelebt habe. Nach seiner militärischen Ver-
setzung nach G._______ im Jahr (…) – wo er aufgrund eines verlängerten
Urlaubs inhaftiert worden sei – habe er keinen Urlaub mehr erhalten, wes-
halb er weder seine Ehefrau noch seine Tochter habe besuchen können.
Zudem würden die Schilderungen sowohl von ihm als auch von der Kinds-
mutter in den Befragungen klar darauf schliessen lassen, dass der Abbruch
der Besuchskontakte auf äussere Zwänge zurückzuführen sei. Letzteres
könne nicht als freiwillige Aufgabe des Familienlebens gewertet werden.
Solange die Mutter von B._______ in Eritrea gewesen sei, sei es für die
Eltern klar gewesen, dass die Tochter bei der Mutter bleibe und nicht zum
Vater in die Schweiz komme. Den Kontakt zu seiner Tochter habe er trotz-
dem telefonisch weitergepflegt und ihr aus der Schweiz finanziellen Unter-
halt geleistet. Im April (…) sei nun auch die Mutter von B._______ aus Erit-
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rea geflohen und habe B._______ – nach einem ersten gescheiterten ge-
meinsamen Ausreiseversuch – bei der Grossmutter zurücklassen müssen.
Als die Mutter dann in der Schweiz angekommen sei, hätten sich die Eltern
– wie den Akten zu entnehmen sei – unablässig um den Familiennachzug
bemüht. Beide Eltern stünden in Kontakt und hätten das gemeinsame Ziel,
die Tochter zu sich in die Schweiz zu holen. B._______ sei im (…) auf ille-
galem Weg nach Äthiopien gelangt, mit dem einzigen Ziel, zu ihren Eltern
in die Schweiz zu gelangen. Das inzwischen (…)-jährige Mädchen halte
sich bereits über ein Jahr alleine ohne Bezugsperson in Äthiopien auf. Eine
Rückkehr zur Grossmutter sei zurzeit unmöglich, da seit April 2019 die
Grenzübergänge wieder geschlossen worden seien. Im Übrigen habe das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3664/2019 vom 14. Dezember
2018 (recte: D-3664/2016) die Familienzusammenführung in einem ähnlich
gelagerten Fall gutgeheissen.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass
es sich bei B._______ – die der Beschwerdeführer in all seinen Befragun-
gen in der Schweiz explizit erwähnte (SEM-Akten A13 S. 2 f. und A1 S. 3) –
um dessen leibliche Tochter handelt. Letztere hat sich aufgrund des Schrei-
bens der Vorinstanz vom 20. November 2017 im (…) nach Äthiopien bege-
ben, wo sie sich seither aufhält.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, es habe zum
Zeitpunkt seiner Flucht keine Familiengemeinschaft zwischen ihm und sei-
ner Tochter bestanden, die aufgrund seiner Flucht getrennt worden sei. Er
habe in Eritrea nie in einer dauernden Familiengemeinschaft mit seiner
Tochter B._______ gelebt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer
gezwungenermassen weitgehend getrennt von seiner Tochter leben
musste. Ungeachtet dessen hat er aber seit der Geburt bis zu seiner Inhaf-
tierung und anschliessenden Flucht sein Kind sowie dessen Mutter be-
sucht und mithin eine Familiengemeinschaft – so gut dies während des Mi-
litärdienstes möglich war – gelebt (z. B. SEM-Akten C9 S. 1 oder SEM-
Akten von C._______ A19 S. 2 ff.). Dass die Kindsmutter – als B._______
ein Jahr und acht Monate alt war – vom Beschwerdeführer erneut schwan-
ger wurde (dieses Kind habe sie nach dreimonatiger Schwangerschaft ver-
loren), zeugt ebenfalls davon, dass er mit ihr und seiner Tochter bis kurz
vor seiner Verlegung beziehungsweise Inhaftierung Zeit verbracht haben
muss (SEM-Akten von C._______ A19 S. 5 insb. F34). Zudem sind die
Distanzangaben (Nähe Kind, zweite Familie und Einheit) auf Beschwerde-
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ebene plausibel dargelegt worden (Beschwerde S. 6). Das Bundesverwal-
tungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberech-
tigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vor-
bestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende
Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (BVGE
2018 VI/6 insb. E. 5.2). Solche zwingenden Gründe liegen hier vor. Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unter anderem aufgrund eines ab-
gewiesenen Urlaubgesuchs sowie der Inhaftierung nach einer verspäteten
Rückkehr aus dem Urlaub in den Militärdienst als Flüchtling anerkannt und
ihm Asyl gewährt. Die letzterwähnten Angaben hat sie ihm zweifellos ge-
glaubt, ansonsten sie ihm kein Asyl gewährt hätte. Diese Gründe sind es,
die bereits vor seiner Ausreise zur Trennung der Familiengemeinschaft
führten beziehungsweise es ihm verunmöglichten, seine Tochter zu besu-
chen. Dies kann ihm nun nicht zu seinen Lasten vorgehalten werden (vgl.
ebd. E. 5.3.2). Die endgültige Trennung erfolgte schliesslich durch die
Flucht des Beschwerdeführers, wobei es ihm zuvor nicht mehr möglich war,
zu seinen Verwandten zurückzukehren, da er unmittelbar nach seiner De-
sertion ([…]) die Grenze in den Sudan überqueren musste (z. B. SEM-Ak-
ten A1 S. 5).
Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des
Familienasyls ist indessen nicht bloss eine gelebte Vater-Kind-Beziehung
vor der Trennung durch die Flucht, sondern auch der durchgehende Wille
zur Weiterführung der Vater-Kind-Beziehung und entsprechend auch eine
tatsächlich fortgesetzte Beziehung zwischen Vater und Kind nach der Aus-
reise. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, sein
Verhalten nach der Flucht spreche gegen das ersuchte Familienasyl. Es
trifft zu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Flucht
nicht auf eine Weiterführung der Vater-Kind-Beziehung schliessen lässt. So
sah der Beschwerdeführer seine Tochter B._______ das letzte Mal (…), als
diese zwei Jahre alt war (z. B. SEM-Akten C9 S.1). Der darauffolgende
Kontakt mit seiner Tochter fand seinen eigenen Angaben zufolge erst (…)
telefonisch statt, als sie bereits acht Jahre alt war. Abgesehen von der un-
belegten Behauptung, er habe mit der Kindsmutter immer Kontakt gehabt,
bringt der Beschwerdeführer von seiner Flucht im (…) bis zum angeblich
ersten Telefonat mit seiner Tochter im Jahr (…) keinen direkten Kontakt zu
ihr vor. Diesen telefonischen Kontakt will er aufrechterhalten haben und ihr
aus der Schweiz weiterhin Unterhaltszahlungen geleistet haben (z. B.
SEM-Akten A13 S. 3 F17). Entsprechende Belege reichte er indessen
keine zu den Akten. Aus diesem Grund wurde er mit Zwischenverfügung
vom 14. Oktober 2019 hierzu aufgefordert. Die daraufhin mit Schreiben
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vom 22. Oktober 2019 eingereichten Beweismittel und Erklärungsversuche
sind jedoch nicht geeignet, diese Behauptungen zu stützen, sondern un-
termauern vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz. So gehen na-
mentlich die Messeanger Nachrichten nicht weiter als bis Juni 2018 zurück
(Beschwerdebeilage 1) und konnten keine Überweisungsbelege erbracht
werden. Daran vermag der Einwand, dass B._______ erst ab Juni 2018
ein internetfähiges Mobiltelefon gehabt habe, nichts zu ändern. Zudem wi-
derspricht sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, indem er
einerseits die Nähe zu seiner Tochter mit Anrufen und Überweisungen er-
klärt, andererseits aber aus Sicherheitsgründen diese – mindestens bis zur
Ausreise von B._______ – gar nicht getätigt haben will (Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 22. Oktober 2019 S. 2). Die von Freunden verfassten
Gefälligkeitsschreiben und die Flugtickets sind nicht geeignet, die geltend
gemachten Unterhaltszahlungen zu belegen (Beschwerdebeilage 3, SEM-
Akten A13 S. 3 F17). Auch das Schreiben der Kindsmutter mit einer Beilage
des Kantonsspitals Baselland und ein fotografiertes Mobiltelefon mit Kon-
takten im Oktober 2019 ändern nichts an der vorinstanzlichen Schlussfol-
gerung (Beschwerdebeilage 2). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer
aus seiner Scheidung von Frau D._______ nichts zugunsten eines Nach-
zugs seiner Tochter B._______ ableiten.
Es ist der Vorinstanz schliesslich darin beizupflichten, dass der Beschwer-
deführer sein erstes Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner
Tochter B._______ nicht unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid,
sondern erst über sieben Jahre später einreichte (erstes Gesuch vom 2.
August 2017, ein früheres Gesuch betreffend B._______ ist weder akten-
kundig noch wurde ein entsprechender Versand belegt). Nachdem dieses
Gesuch abgelehnt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
reichte die Kindsmutter erst vier Monate später ein Gesuch um Familien-
zusammenführung mit ihrer Tochter B._______ ein. Nachdem dieses Ge-
such ebenfalls abgelehnt wurde – weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine
drei Jahre den Flüchtlingsstatus innehatte – ersuchte der Beschwerdefüh-
rer erst neun Monate später erneut um Familiennachzug. Dies kann nicht
anders gedeutet werden, als dass er kein vordringliches Interesse an einer
Familienzusammenführung hatte. Seine Erklärung auf Beschwerdeebene,
weshalb er nicht schon früher ein entsprechendes Gesuch gestellt habe,
scheint weit hergeholt, hat er doch nach der Ausreise der Kindsmutter aus
Eritrea im (…) nochmals über zwei Jahre mit der Einreichung des Gesuchs
zugewartet. Dass er von der Ausreise der Mutter seiner Tochter nichts ge-
wusst haben soll, spricht ebenfalls gegen eine tatsächliche Fortsetzung
des Kontakts. Auch in Anbetracht der angeblich prekären Lebensumstände
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der Tochter in Äthiopien und des vorgebrachten Umstands, dass der Be-
schwerdeführer stets in Kontakt zur Kindsmutter gestanden habe, wäre vor
dem Hintergrund einer engen Vater-Kind-Beziehung durchaus zu erwarten
gewesen, dass die Gesuche früher eingereicht worden wären. Insoweit
sich der Beschwerdeführer auf das Urteil das Bundesverwaltungsgericht
D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 beruft übersieht er, dass in jenem
Fall das Gesuch um Familienzusammenführung unmittelbar nach dem po-
sitiven Asylentscheid eingereicht wurde und bereits die erste ablehnende
Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde. Inso-
weit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2019
ausführt, es ginge nicht nur um die Beziehung des Vaters zur Tochter, son-
dern ebenso um die Wiedervereinigung von B._______ mit ihrer Mutter, ist
festzuhalten, dass die Kindsmutter vor über drei Jahren – am 14. März
2016 – vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Mithin steht es ihr
offen, beim SEM erneut ein eigenes Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung mit ihrer Tochter B._______ einzureichen.
6.2 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist von der Beendigung der
Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Tochter
B._______ sowie vom Fehlen des Willens einer baldmöglichen Wiederver-
einigung der Familiengemeinschaft auszugehen.
6.3 Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Fa-
milienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Er-
teilung einer Einreisebewilligung für B._______ deshalb zu Recht abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel