Abtei lung V
E-3644/2006
tem/abm/
{T 0/2}
Urteil vom 14. September 2007
Mitwirkung: Richterin MarianneTeuscher (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl
A._______, Serbien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 17. August 2003 und reiste via Ungarn und Österreich am 19. Au-
gust 2003 illegal in die Schweiz ein. Am 20. August 2003 stellte er in der
Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch. Am 27. August 2003 fand in
Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am 1. Oktober 2003 erfolg-
te die Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Migration des Kan-
tons B._______. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er
sei Serbe mit letztem Wohnsitz in C._______. Seine Probleme hätten mit
dem Einmarsch der KFOR-Truppen begonnen. Während Gefechten
zwischen KFOR-Truppen, Serben und Albanern sei ihr Haus öfters
beschossen worden. Bereits 2002 seien zwei serbische Nachbarn getötet
worden. Im Frühsommer 2003 habe der letzte Serbe in ihrer
Nachbarschaft sein Haus an einen Albaner verkauft. Dieser habe danach
begonnen, ihn und seine Familie zu beschimpfen und zu bedrohen. Er
selbst sei nie tätlich angegriffen worden. Er habe bei der KFOR und der
Kirchgemeinde um Hilfe nachgesucht, doch hätten die Behörden nichts
unternommen. In der Folge seien sie auch von Verwandten des Nachbarn
und von Anhängern der UCK belästigt worden. Wenige Tage vor seiner
Ausreise sei die Familie von einer Gruppe von Albanern aufgesucht und
aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen. Diese hätten ihnen kleine
Summen für das Haus angeboten, doch hätten sie nicht verkaufen wollen.
Als dann bei einem Überfall in Gorozdevac zwei serbische Kinder von
Albanern getötet worden seien, hätten sie sich schliesslich dazu
entschlossen, das Haus zu verlassen. Am 17. August 2003 habe die
Familie C._______ verlassen. Währenddem die übrigen Familienmitglieder
Unterschlupf bei Verwandten in D._______ gefunden hätten, habe er sich
für die Ausreise in die Schweiz entschieden.
Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. Für die übrigen Aus-
sagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 17. März 2004 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 21. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom
17. März 2004 aufzuheben, und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu ge-
währen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer-
kennen und, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2004 verzichtete die zuständige Inst-
ruktionsrichterin der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2006
die Abweisung der Beschwerde.
3F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2006 teilte die zuständige Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass die ARK eine Motivsubstitu-
tion in Betracht ziehe und erwäge, seine Vorbringen nicht unter dem As-
pekt ihrer Asylrelevanz, sondern unter dem ihrer Glaubhaftmachung zu
würdigen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ge-
boten, sich bis zum 25. Oktober 2006 zur beabsichtigten Motivsubstitution
zu äussern. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.
G. Mit Eingang vom 12. Dezember 2006 nahm das BFM den mit Schreiben
vom 8. Dezember 2006 (Poststempel) vom Zivilstandsamt Kloten zuge-
stellten Pass des Beschwerdeführers (Nr. 003671809) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh-
rer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
4Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids fest, dass es zwar seit Beendigung des bewaffneten Konflikts
zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der
NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 zu teil-
weise schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Min-
derheiten im Kosovo, namentlich der Serben gekommen sei, doch könne
bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung ethnischer Min-
derheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die interna-
tionale Polizei der UNMIK, in Zusammenarbeit mit dem KPS, seien in der
Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche
Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Bei Übergriffen würden die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen Angehö-
rige von Minderheiten würden geahndet. Es könne demnach vom Schutz-
willen und der weitestgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im
Kosovo ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben des Beschwer-
deführers habe die KFOR nach Anzeige der Bedrohungen Kontrollen
durchgeführt, und sie sei auch sonst an Ort präsent gewesen. Der Vorwurf,
sie habe weiter nichts unternommen, lasse am Schutzwillen und an der
Schutzfähigkeit keine Zweifel aufkommen, zumal die Polizeiarbeit bei Dro-
hungen unbekannter Täterschaft auf Massnahmen der geschilderten Art
beschränkt sei. Die KFOR sei somit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorge-
gangen.
Die Beschädigungen des Hauses der Familie des Beschwerdeführers
durch Kugeln und Raketen anlässlich von Schiessereien in der Umgebung
seien die Folge von kriegerischen Auseinandersetzungen und damit allge-
meiner Art. Es handle sich dabei um Kollateralschäden, die den Beschwer-
deführer und dessen Familie nicht beabsichtigt und gezielt getroffen hät-
ten. Mit dem erwähnten Einmarsch der KFOR habe sich die Situation im
Kosovo grundlegend geändert, und Kriegsschäden könnten in absehbarer
Zukunft ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien daher nicht asylrelevant und würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
54.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich sinngemäss die Rüge der Verlet-
zung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Schutzfähigkeit der
KFOR ausgegangen und damit auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
geschlossen worden sei. Die KFOR habe die Übergriffe auf Angehörige
ethnischer Minderheiten während der Unruhen im März 2004 nicht verhin-
dern können. Es habe viele Tote gegeben. Viele Serben seien geflüchtet
oder getötet und viele Häuser und Kirchen verbrannt worden.
4.2.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asyl-
entscheid gefällt hat. Ein Beizug der Akten betreffend das Asylverfahren
N_______ zeigt, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
einerseits und den Aussagen seines Bruders E._______ andererseits in
zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche ergeben, oder die
Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht mit den tatsächlichen
Gegebenheiten übereinstimmen. So hat der Beschwerdeführer wiederholt
ausgesagt, er habe nebst seinem Bruder F._______ keine weiteren
Geschwister und er besitze keine Verwandten in Drittstaaten oder der
Schweiz (vgl. ES-Prot., S. 3 sowie kant. Prot., S. 4 f.). Gemäss
gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bruder
E._______ des Beschwerdeführers am 28. August 2002 in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt (N_______) und hält sich seither in der Schweiz auf.
Den Aussagen seines Bruders E._______ zufolge hält sich zudem ein
Onkel mütterlicherseits, G._______, ebenfalls in der Schweiz auf (vgl.
N_______: ES-Prot., S. 3 sowie kant. Prot., S. 4). Weiter hat der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll
gegeben, das Haus seiner Eltern sei von Albanern und der NATO
beschossen worden, wohingegen E._______ keinen derartigen Vorfall
erwähnt hat (vgl. kant Prot., S. 9). Demgegenüber hatte E._______ - im
Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers - im Zuge der
kantonalen Befragung vorgebracht, das Elternhaus sei bei einem von
Kosovaren verübten Brandanschlag im September oder Oktober 1999 aus-
gebrannt, weshalb man danach im Keller gelebt habe (vgl. N_______:
kant. Prot., S. 6). Der Beschwerdeführer brachte ausserdem anlässlich der
Empfangsstellenbefragung vor, er habe nicht mit den übrigen Familienmit-
gliedern nach D._______ ziehen können, weil seine Sicherheit auch dort
nicht gewährleistet gewesen sei (vgl. kant. Prot., S. 5). Demgegenüber
hatte sein Bruder E._______ ausgesagt, seine Brüder (A._______ und
F._______) hätten sich immer wieder in D._______ versteckt (vgl.
N_______: kant. Prot., S. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend eine
bereits erlittene Verfolgung geltend macht, müssen diese Vorbringen als
unglaubhaft qualifiziert werden.
4.2.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - bei ei-
ner Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Nach-
teilen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit rechnen muss und
damit begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Diese subjek-
tive Angst vor zukünftiger Verfolgung muss objektiv begründet sein, das
heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt er-
scheinen. Die Praxis verlangt tatsächliche Anhaltspunkte, welche die
6Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als begründet erscheinen las-
sen. Diese Anhaltspunkte genügen nur, wenn die Verfolgung nicht bloss
eine weit entfernte Möglichkeit darstellt, sondern real droht (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig
überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 108 f.) Bezüglich der geltend
gemachten Schutzunfähigkeit der KFOR ist festzuhalten, dass im Kosovo
Übergriffe durch albanischstämmige Personen auf Serben sowie
Angehörige anderer ethnischer Minderheiten stattfinden. Trotz
Anwesenheit von UNMIK und KFOR ist es namentlich im Frühling 2004 im
Kosovo zu schweren Unruhen gekommen. Angesichts der akzentuierten
politisch-ethnischen Spannungen bekräftigte die internationale Mission ihr
Engagement im Kosovo. Die Protektoratsmächte haben diese Vorfälle zum
Anlass genommen, die KFOR-Truppen massiv zu verstärken, deren
Aufgaben und Befugnisse zu erweitern und das UNMIK-Personal
aufzustocken. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im
Allgemeinen und Serben im Speziellen kann dennoch nicht gesprochen
werden. Gleichzeitig ist im Einklang mit der Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. etwa Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa. S. 180) davon
auszugehen, dass die KFOR und die UNMIK willens und grundsätzlich
fähig sind, Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo wirksamen
Schutz vor Gefährdung zu gewähren; auch wenn sie nicht jeden
erdenklichen Übergriff verhindern können, werden Übergriffe auf
entsprechende Anzeige hin konsequent untersucht und geahndet. Deshalb
kann entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht von einer
ungenügender Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sind unter diesen
Umständen nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer vorlie-
gend nicht gelingt, eine bereits erlittene, beziehungsweise eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichti-
gen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Seit seiner Heirat mit einer niederlassungsberechtigten mazedonischen
Staatsbürgerin am 22. März 2007 verfügt der Beschwerdeführer über eine
kantonale Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnungen der Vorinstanz betref-
fend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3, 4 und 5 des Disposi-
tivs der Verfügung vom 17. März 2004) sind unter diesen Umständen als
dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteil-
ten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die vorliegende Be-
schwerde ist - soweit diese die Wegweisung und deren Vollzug betrifft -
7somit infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er
beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 17. März 2004 sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die
Kosten des Verfahrens entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 zweiter Satz des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]. Im konkreten Fall
ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, soweit die
verfügte Wegweisung betreffend, nicht durchgedrungen wäre, zumal er
nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war und auch keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hatte, weshalb die verfügte Wegwei-
sung zu bestätigen gewesen wäre. Zudem wäre der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl als zulässig und möglich, aber auch als zumutbar zu bezeich-
nen gewesen, weil davon auszugehen gewesen wäre, der Beschwerdefüh-
rer verfüge bei den Verwandten in D._______ - wo die anderen
Familienmitglieder Unterschlupf gefunden haben - oder jedenfalls im
übrigen Serbien über eine Aufenthaltsalternative zu seinem Herkunftsort
C._______. Dem Beschwerdeführer sind folglich die gesamten Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen.
7.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m.
Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos
geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Ein-
zahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung
vom 17. März 2004; Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref-Nr. N_)
- das Amt für Arbeit, Migration, G._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand am: