Abtei lung V
E-3644/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Nepal,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum,
Freiburgstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3644/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Dorf B._______ stammende Beschwerdeführer im
Monat November 2006 seinen Heimatstaat verliess, nach Italien
gelangte und von dort herkommend am 8. März 2007 ein erstes Mal in
die Schweiz einreiste, wo er am Tag darauf im EVZ Basel um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen
geltend gemacht hatte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er
als Angehöriger der Königspartei gefährdet sei, nachdem man den
König abgesetzt habe und die Maobandi nun auch im Parlament ver-
treten seien,
dass er insbesondere als Wahlhelfer tätig gewesen sei, ihn Dorfbewoh-
ner belästigt und beleidigt hätten und die Polizei nichts dagegen unter-
nommen habe,
dass er vernommen habe, die Polizei habe inzwischen eine Verhand-
lung angesetzt und er solle innert 72 Stunden verhaftet werden,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 23. April 2007 nicht eintrat, ihn aus der Schweiz weg-
wies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und dafür auch keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können, die Flüchtlingsei-
genschaft könne nicht festgestellt werden, und es seien weder dazu
noch zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses weitere
Abklärungen nötig,
dass insbesondere das Vorbringen, die Identitätskarte sei beim
Schlepper geblieben, als "stereotype Ausfluchtserklärung" zu werten
sei, gäbe es doch keine Gründe, dass der Beschwerdeführer nicht wie
ein gewöhnlicher Reisender sein Heimatland hätte verlassen können,
wozu zwingend Identitäts- und Reisepapiere notwendig seien,
dass die Maobandi und die nepalesische Regierung am 22. November
2006 einen formellen Friedensvertrag geschlossen hätten und der Be-
schwerdeführer sowohl sein Engagement für den König als auch die
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daraus gefolgerten Nachteile unsubstanziiert, äusserst knapp und
nicht nachvollziehbar geschildert habe, weshalb seine Verfolgung in
Nepal nicht geglaubt werden könne,
dass diese Verfügung am 4. Mai 2007 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer angeblich am 12. oder am 13. Februar
2008 erneut in die Schweiz einreiste und am 29. März 2008 im Emp-
fangszentrum Basel ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass am 10. April 2008 am selben Ort eine summarische Befragung
zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (B1) und der Be-
schwerdeführer am 6. Mai 2008 vom BFM zu den Asylgründen ange-
hört wurde (B9),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
die Schweiz im August 2007 verlassen und sei nach Italien gereist, wo
er sich bis im Februar 2008, in Mailand, aufgehalten habe,
dass er am Tag nach seiner Wiedereinreise (B5/1)beziehungsweise am
selben Tag (B1/6 i.V.m. B5/1) von der Polizei festgenommen und wäh-
rend 45 Tagen in Haft gewesen sei, bis man ihn ins EVZ gebracht
habe,
dass er vorbrachte, er mache dieselben Asylgründe geltend wie an-
lässlich seines ersten Verfahrens, er könne deswegen nicht nach Ne-
pal zurückkehren und sei auch in der Zwischenzeit nicht dort gewesen,
dass er nicht wisse, wie die Situation in Nepal sich entwickelt habe,
dass aber dort zur Zeit Wahlen stattfänden,
dass er beim Migrationsamt in Bern weitere Dokumente abgegeben
habe und es sich dabei um seine Parteimitgliederkarte sowie um sei-
nen Führerschein handle,
dass er auch das Original einer ID-Karte des Syndikats für Busvermie-
tung sowie ein weiteres Dokument betreffend seine berufliche Tätigkeit
dort abgegeben habe,
dass er demgegenüber seine Identitätskarte nicht einreichen könne,
weil diese sich in Nepal auf der Bank befinde, wo er sie als Kaution im
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Zusammenhang mit dem Betreiben seiner Busvermietungsfirma habe
hinterlegen müssen,
dass er dieselben Gründe geltend mache wie anlässlich des ersten
Asylverfahrens und insbesondere deswegen in Nepal verfolgt sei, weil
er, wie sein Vater auch schon, Mitglied der Königspartei gewesen sei
und diese unterstützt habe,
dass er als Inhaber einer Busvermietungsfirma insbesondere Trans-
porte zu Versammlungen der Partei organisiert habe,
dass er seine Ehefrau, seine Tochter sowie seine Eltern und eine ver-
heiratete Schwester in C._______ zurückgelassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 - eröffnet am selben
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf das ers-
te Asylgesuch des Beschwerdeführers sei wegen Papierlosigkeit sowie
fehlender Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit nicht eingetreten worden,
weshalb grundsätzliche Zweifel an den den Vorbringen des Beschwer-
deführers bestünden, wenn er nun dieselben Asylgründe wie im Ver-
laufe des ersten Verfahrens geltend mache,
dass zudem sein Vorbringen, er habe für die Königspartei Busstrans-
porte organisiert als nachgeschoben und deswegen unglaubhaft zu
werten sei, und der nachgereichte Parteiausweis nichts zu seinen
Gunsten zu bewirken vermöge,
dass er schliesslich auch aus der aktuellen politischen Lage in Nepal
nichts herzuleiten vermöge, was asylrechtlich relevant sein könnte,
dass er insgesamt für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss
des ersten Asylverfahrens und bis zur Einreichung des aktuellen Ge-
suches keine Ereignisse geltend machen könne, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumut-
bar und möglich erweise,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und
seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen,
dass er weiter begehrte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Endentscheid über die vorliegende Be-
schwerde zu unterlassen,
dass er auch beantragte, vor einer allfälligen Ablehnung der Be-
schwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolg-
te Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offen zu legen und ihm
dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe
zu gewähren,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht begehrte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er berufe
sich auf dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren, namentlich, sei
er als aktives Parteimitglied der dem abgesetzten nepalesischen König
nahestehenden National Democratic Party im November 2006 von
maoistischen Aktivisten mitgenommen, verprügelt, am Schnurrbart ra-
siert und unter Todesdrohungen wieder freigelassen worden sei,
dass sein Schwager ihm am 8. oder 9. April 2007, kurz vor Erhalt des
ersten Entscheides, berichtet habe, die Polizei habe für ihn eine Vorla-
dung erlassen, der er innert 72 Stunden hätte folgen sollen,
dass er die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Unterstützung für
die Partei nicht nachgeschoben, sondern vielmehr während des ersten
Verfahrens nicht präzise gefragt worden sei, welche Art von Tätigkei-
ten er ausgeübt habe,
dass er im Übrigen von seinem Anwalt in Nepal einige Zeit nach Erhalt
des ersten negativen Asylentscheides die Nachricht erhalten habe, es
sei in Nepal ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden und dass die ent-
sprechende Bestätigung im Original nachgereicht werde,
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dass er zusammen mit seiner Eingabe eine Telefaxkopie eines solchen
Bestätigungsschreibens einreichte,
dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, sofern für einen Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass diesbezüglich auf die weiterhin geltende - in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte - Rechtsprechung der ARK verwiesen
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werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Beschwerdeinstanz
auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf Kostenvor-
schusserhebung angesichts des vorliegenden Entscheides erübrigt,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache auch der
Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandlos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
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Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (so in der weiterhin geltenden Recht-
sprechung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch füh-
ren, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der gel-
tend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht an einem weiteren Verfolgungsbegriff, sondern an jenem
von Art. 3 AsylG misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfol-
gungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und dass mit der Ver-
fügung des BFM vom 23. April 2007 - obwohl in der Form eines Nicht-
eintretensentscheides ergangen - materiell und abschliessend über die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden, und diese
verneint wurde (vgl. BVGE 2007/8),
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerde-
führers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit
offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er die Schweiz nach
dem ersten Asylverfahren verlassen hat, schuldig geblieben ist und
eine Ausreise auch nicht glaubhaft machen konnte, zumal er seine an-
gebliche Wiedereinreise im strafrechtlichen Verfahren wegen Wider-
handlungen gegen das Ausländergesetz auf den Tag vor seiner zufälli-
gen Anhaltung und Kontrolle durch die Autobahnpolizei, den 12. Febru-
ar 2008, und im Asylverfahren auf den 13. Februar 2008 datierte,
dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
jedenfalls nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist und sich im
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Wesentlichen auf dieselben Gründe beruft, die er im Rahmen seines
ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemacht
hatte,
dass hier keine erneute Überprüfung dieser Asylgründe erfolgen kann,
weshalb auf die an jenem Entscheid geübte Kritik insgesamt nicht nä-
her einzugehen ist, zumal sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu
seinen früheren Angaben in Widersprüche verstrickt, wenn er etwa nun
plötzlich angibt, er habe seine Identitätskarte bei einer Bank in Nepal
als Kaution hinterlegt (B1/4, B9/5) während er anlässlich des ersten
Asylverfahrens angegeben hatte, seine Identitätskarte befinde sich
beim Schlepper (Protokoll der summarischen Befragung 19. März
2007, A1/4; Protokoll der Bundesanhörung vom 12. April 2007, A9/2),
dass seine Glaubwürdigkeit auch dadurch leidet, dass er Vorbringen,
wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nachschiebt,
dass seine auf Beschwerdestufe erfolgte Erklärung, es handle sich
beim Vorbringen, er habe im Rahmen seiner politischen Tätigkeit Bus-
fahrten organisiert um eine Präzisierung nicht verfängt, weil ein Blick
in die Akten vielmehr ergibt, dass er im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens sehr wohl präzise zu seinen Aktivitäten für die Königspartei
befragt worden ist (A9/7),
dass schliesslich - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführ-
lichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass das erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachte Vorbringen
des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe ihm über ein inzwischen
eingeleitetes Verfahren berichtet, nichts zu seinen Gunsten zu bewir-
ken vermag,
dass es nämlich nur die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
bestätigt, weil nicht ersichtlich ist, warum er diesen Umstand nicht be-
reits während der beiden Befragungen geltend gemacht hat, habe er
doch davon einige Zeit nach dem ersten Entscheid erfahren, und dass
der eingereichte Bestätigungsbrief als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert zu qualifizieren ist,
dass es sich erübrigt, auf in der Beschwerde zugunsten der Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers vorgebrachte weitere Argumente einzu-
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gehen, weil sie an der Erkenntnis, wonach Hinweise auf die Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen
der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich fehlen,
nichts zu ändern vermögen,
dass sich schliesslich auch aus der aktuellen Lage in Nepal offensicht-
lich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin
geltende Rechtssprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten
keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse
ergeben, und auch keine Indizien für eine andere menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die ARK in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situa-
tion in Nepal beurteilte und zum Schluss kam, der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin sei nicht als generell unzumutbar zu erachten sei,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht,
sich nicht auf diese Lagebeurteilung abzustützen, zumal die jüngste
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Entwicklung in Nepal zumindest nicht zu einer Verschlechterung der
Verhältnisse im Lande führte, weshalb vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann,
dass sich demnach aufgrund der aktuellen Situation in Nepal keine Si-
tuation darstellt, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de
facto-Flüchtling qualifizieren würde,
dass - ohne dabei soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor
Ort zu verkennen - bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, wel-
che für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine
konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er dort of-
fenbar in einer finanziell vergleichsweise komfortablen Situation gelebt
hat, aktenkundig gesund ist und über ein soziales Netz verfügt, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art- 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten
keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör-
den ergeben,
dass im ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers rechtskräftig verneint wurde (vgl. BVGE 2007/8) und
sich die für die Zeit nach Abschluss jenes Verfahrens geltend gemach-
ten Vorbringen, wie erwähnt, als völlig haltlos erwiesen, weshalb auch
nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer oder seine An-
gehörigen durch eine solche Kontaktaufnahme einer Gefährdung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG hätten ausgesetzt werden können,
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dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung
einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden
bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Daten-
weitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht
vorzunehmen ist,
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass eine allfällige Kennt-
nisnahme von der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in der
Schweiz durch die nepalesischen Behörden für sich alleine zur Annah-
me subjektiver Nachfluchtgründe nicht reichen würde,
dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rah-
men von Art. 26 ff. VwVG auf dessen erneuten Antrag hin eine eventu-
ell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-d AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen-
zulegen,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln bleibt und abzuweisen
ist, da es der Beschwerde offensichtlich am Erfordernis der hinreichen-
den Erfolgschancen mangelt,
dass demzufolge die Verfahrenskosten - welche auf einen Betrag von
Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 1 - 3
des Reglements vom 17. April 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (vorab per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Emp-
fangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax)
Der EinzeIrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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