B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3644/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. September 2015 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Oktober 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 19. Juli 2017 zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Eritrea
geboren worden. Von 1984 bis 2004 habe er in einem Flüchtlingscamp im
Sudan gelebt. Nach Abschluss der Schule im Jahre 2004 sei er – wie seine
Eltern vor ihm – nach Eritrea zurückgekehrt. Dort habe er in B._______,
Subzoba C._______, Zoba D._______ mit seiner Familie gelebt und in der
(…) gearbeitet. In den Jahren 2006 und 2007 habe ihn die Mutter darüber
informiert, dass er von den eritreischen Behörden Vorladungen für den Na-
tionaldienst erhalten habe. Diesen habe er indes nicht Folge geleistet. Im
Mai 2012 sei er in einem (…) festgenommen worden. Auf dem Weg zur
Kaserne in C._______ sei ihm die Flucht aus dem Auto gelungen. Er sei
kurz darauf in den Sudan ausgereist. Da er als illegaler Aufenthalter im
Sudan längerfristig keine Zukunft gehabt hätte, habe er sich im Juli 2015
auf die Reise nach Europa aufgemacht.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihn vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin
als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei abzusehen.
Als Beilage reicht der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom
28. Mai 2018 zu den Akten.
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D.
Am 26. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) der
Verfügung vom 18. Mai 2018 sind demnach mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, der
Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er
macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze
seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
6.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich aus-
geschlossen (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzur-
teil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
mit den Fragen befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts
einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) zu qualifizieren sei.
Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
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7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
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Seite 6
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer allfälligen Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
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allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie vorstehend dargelegt, vermag eine allfällig bevorstehende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung zu führen.
9.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
9.4 Der Beschwerdeführer ist demnächst (…) Jahre alt und – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesund. Seinen eigenen Aussagen zufolge leben
(…) Brüder, (…) Schwestern sowie die Mutter nach wie vor in Eritrea (vgl.
SEM-Akten A5/11 Ziff. 3.01). Damit verfügt er über ein bestehendes famili-
äres Beziehungsnetz. Weiter hat er Arbeitserfahrung in der (…) (vgl. SEM-
Akten A5/11 Ziff. 1.17.04). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in
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die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit spre-
chen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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