Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3646/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15.
Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Ende 2007 verliess und nach Istanbul (Türkei) ging, wo er drei Jahre
lebte,
dass er danach über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach
Ungarn gelangte, wo er im Herbst 2010 bzw. am 2. Dezember 2010 (vgl.
A5/11, S. 6 bzw. 7) wegen illegalen Aufenthaltes verhaftet worden sei und
6 Monate bzw. bis am 1. April 2011 (vgl. A5/11, S. 6 bzw. 7) im Gefängnis
verbracht habe,
dass er schliesslich nach seiner Freilassung via Österreich, Italien und
Frankreich am 11. April 2011 illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 12. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 im EVZ summarisch zu
seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, wobei er zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde
wegen extensiven Alkoholkonsums – was nach dem Islam verboten sei –
in seinem Heimatstaat verfolgt und es drohe ihm nach zwei
diesbezüglichen Gefängnisstrafen – drei Monate (2006) und sechs
Monate (2007) – aufgrund erneuten Alkoholkonsums an einer Hochzeit
das Todesurteil (vgl. A5/11, S. 5),
dass ihm ebenfalls am 2. Mai 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf
einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug
nach Ungarn gewährt wurde, da er gemäss dem EURODAC-Treffer vom
13. April 2011 am 12. Oktober 2010 dort daktyloskopiert wurde und ein
Asylgesuch gestellt habe, weshalb mutmasslich Ungarn für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer hierzu angab, er würde lieber Selbstmord
begehen als nach Ungarn zurückzukehren, da man ihn dort inhaftiert und
geschlagen habe und er befürchte, nach Iran zurückgeschickt zu werden,
wobei die ungarischen Behörden für diesen Zweck bereits die iranische
Botschaft kontaktiert hätten (vgl. A5/11, S. 8 bzw. S. 7),
dass er am 6. Mai 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zugewiesen wurde,
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dass das BFM am 17. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO) ein Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass Ungarn mit Schreiben vom 20. Mai 2011 seiner Rückübernahme
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmte und
gleichzeitig mitteilte, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 8.
Oktober 2010 ein Asylgesuch gestellt, das am 15. Dezember 2010
abgewiesen worden sei, wobei er gegen diesen Entscheid eine
Beschwerde eingereicht habe, worüber am 17. Juni 2011 vor Gericht zu
entscheiden sei, und dass er im April 2011 Ungarn verlassen habe,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juni 2011 – eröffnet am 22.
Juni 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anordnete und
ihn aufforderte die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass zudem festgehalten wurde, eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid habe gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
und die editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem
Beschwerdeführer ausgehändigt werden,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Abgleich von Fingerabdrücken mit der Zentraleinheit EURODAC
ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 in
Ungarn daktyloskopiert und um Asyl nachgesucht habe,
dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies
aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32),
dass Ungarn das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO mit
Schreiben vom 20. Mai 2011 gutgeheissen habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 20. November 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei und er
sich dabei nicht zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert habe,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht habe, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er befürchte,
in Ungarn erneut inhaftiert zu werden, und davon ausgehe, dass er von
Ungarn in den Iran weggewiesen werde, da zwei andere Personen nach
der Haft von den ungarischen Behörden in den Iran geschickt worden
seien,
dass das BFM diesem Einwand entgegenhielt, Ungarn sei sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden
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keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an
die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte,
dass, falls der Beschwerdeführer trotzdem in einem ungarischen
Gefängnis unrechtmässig inhaftiert werde oder gegebenenfalls mit einer
Wegweisung in den Iran nicht einverstanden sein sollte, er sich dagegen,
wie in jedem funktionierenden Rechtsstaat, an die höhere Rechtsinstanz
wenden könne,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, "ihm sei eine zweite Chance zu geben, um
unter fairen Bedingungen seinen Fall darzulegen", d.h. er beantragte
sinngemäss, die Sache sei zur erneuten (materiellen) Beurteilung seiner
Asylgründe an die Vorinstanz zurück zu weisen,
dass in der Rechtsmitteleingabe nämlich sinngemäss gerügt wurde, das
BFM habe hinsichtlich seiner Asylgründe den Sachverhalt ungenügend
festgestellt, da seine Aussagen in der summarischen Befragung falsch
übersetzt bzw. protokolliert worden seien, er keinesfalls Verfolgung
befürchte wegen seines Alkoholkonsums, sondern er sich in seinem
Heimatstaat für die Menschenrechte eingesetzt habe, weil "er die
Auslegung des islamistisch veranlagten Regimes im Iran bezüglich der
islamischen Schriften und deren Widerspruch zu den Menschenrechten
nicht hätte nachvollziehen können",
dass zum Einen dieser "Übersetzungsfehler" darauf zurückzuführen sei,
dass die Muttersprache des afghanischen Dolmetschers Dari und nicht
Persisch-Farsi sei, und zum Anderen in der Rückübersetzung das Wort
"Alkohol" nie vorgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer ferner, indem er dieselben Gründe gegen
seine Überstellung nach Ungarn anführte wie in der summarischen
Befragung, sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben bzw. sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu
erklären,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. Juni 2011
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung sofort
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass damit vorab der Frage nachzugehen ist, ob das BFM – wie vom
Beschwerdeführer gerügt – den rechtserheblichen Sachverhalt
ungenügend erstellt hat, und die Sache deshalb zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel – "Übersetzungsfehler"
– indessen einzig die vorgebrachten Asylgründe betreffen, deren
Begründetheit die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem
Nichteintretensentscheid nicht zu prüfen hatte, sie den relevanten
Sachverhalt somit rechtsgenüglich erstellt hat,
dass folglich auf das Gesuch, die Sache sei zur erneuten (materiellen)
Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz indessen die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichtein-tretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO am 20. Mai 2011 zugestimmt haben und gleichzeitig
mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn eine Beschwerde gegen
einen abweisenden Asylentscheid anhängig gemacht, über welche die
Rechtsmittelinstanz zu befinden habe,
dass nach dem Gesagten vorliegend Ungarn für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Ungarn ein paar
Monate inhaftiert gewesen und dabei geschlagen worden, und er
befürchte, in den Iran ausgeschafft zu werden,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass
gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahndet werden
und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der
ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor
derartigen Übergriffen finden können,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, zumal gemäss Angaben der
ungarischen Behörden eine von ihm anhängig gemachte Beschwerde
gegen sein abgewiesenes Asylgesuch vor der zuständigen
Rechtsmittelinstanz ordentlich zu beurteilen sein wird,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem
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Vollzug zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2), weshalb diese zurecht angeordnet wurde,
dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb
allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
das demnach der am 28. Juni 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp
mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: