B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3646/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich in Khartum aufhaltende Beschwerdeführer am 10. April
2011 bei der dortigen Schweizer Vertretung sinngemäss um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November
2012 aufforderte, ergänzende Angaben zu seiner Person und zu seiner
Familie zu machen, die Gründe zu nennen, die ihn veranlasst hätten, Erit-
rea zu verlassen, die Umstände zu seinem Aufenthalt im Sudan konkret
darzulegen sowie Kopien seiner Identitätsausweise und Beweismittel sei-
ne Identität und seine Vorbringen belegend einzureichen, andernfalls auf
das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe
vom 11. Februar 2013 – Datum Eingang Schweizerische Botschaft – da-
zu Stellung nahm und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Do-
kumente in Kopie (Schreiben des United Nations High Commissioner of
Refugees [UNHCR] vom 28. September 2002 in fremder Sprache mit
englischer Übersetzung, Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie ein
Foto von ihm mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter) einreich-
te,
dass sich aus den Akten im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerde-
führer eigenen Angaben gemäss in B._______ geboren sei und sich zur-
zeit zusammen mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in Khartum
aufhalte,
dass er während seines Studiums von den eritreischen Behörden inhaf-
tiert worden sei und danach im Krieg gegen Äthiopien hätte kämpfen sol-
len,
dass er nach zehn Tagen Haft am 30. Mai 2000 aus dem Gefängnis in
den Sudan habe flüchten können, weil er nicht habe rekrutiert werden
wollen,
dass er sich während eines Monats im Flüchtlingslager Shegerab des
UNHCR aufgehalten habe,
dass er dieses Lager aus Angst vor Menschenhandel und Entführungen
sowie der schlechten Lebensbedingungen verlassen habe und nun zu-
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sammen mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in Khartum lebe,
wo er gelegentlich arbeiten könne,
dass er nicht länger im Sudan leben könne, da er nach wie vor befürchte,
entführt oder deportiert zu werden,
dass er sich zudem vor Menschenhandel fürchte, die Lebensumstände
sehr schwierig seien und er nicht immer für genügend Essen aufkommen
könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 – eröffnet am 16. Mai
2013 – die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und sein Asylge-
such ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2013 – Datum
Posteingang Schweizerische Botschaft – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei
Asyl zu gewähren,
dass er mit seiner Beschwerde verschiedene Dokumente in Kopie sowie
Fotos von seiner Ehefrau und seiner Tochter ins Recht legte,
dass auf die Begründung der Vorbringen – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomi-
schen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet
wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Einga-
ben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine
Amtssprache zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
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oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids ausführ-
te, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwe-
senheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen wer-
den könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Ein-
reise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auf ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden schliessen liessen,
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dass zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenste-
he,
dass nicht zu verkennen sei, dass die Lage im Sudan, wo sich der Be-
schwerdeführer aufhalte und er sich beim UNHCR habe registrieren las-
sen, für ihn nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte zur An-
nahme bestehen würden, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumut-
bar oder möglich,
dass der Beschwerdeführer im Sudan nicht über ein freies Aufenthalts-
recht für das ganze Land verfüge und beim UNHCR um Schutz ersuchen
könne, wenn seine Situation kritisch sei,
dass die Furcht vor einer Rückschaffung nach Eritrea als unbegründet zu
erachten sei, da das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering
sei,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein Risikoprofil verfüge, welches
eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begrün-
den könnte,
dass im Übrigen die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in
seinem Fall nicht unüberwindbar seien, zumal sich der Beschwerdeführer
seit Juni 2000 dort aufgehalten habe,
dass schliesslich keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz leben würden, mithin keine besondere Beziehungsnähe zu die-
sem Land bestehe,
dass die Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu stützen sind und
daher darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu geltend macht, er sei
in den Jahren 2006 bis 2010 als (…) in einer eritreischen Studentenver-
bindung im Sudan tätig gewesen und habe sich geweigert, als (…) an ei-
ner Studie in Eritrea teilzunehmen, weshalb er von einem Mitarbeiter der
eritreischen Botschaft im Sudan gewarnt und bedroht worden sei,
dass er im Jahre 2008 an der Universität (…) für ein Nachdiplomstudium
in (…) registriert worden sei, wobei die Studentenvereinigung die finan-
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zielle Unterstützung gestoppt habe, was ihn zur Aufgabe des Studien-
ganges gezwungen habe, nachdem er sich geweigert habe, an der be-
sagten Studienreise teilzunehmen,
dass er zudem Verwandte und Freunde in der Schweiz habe, wobei er
drei Namen angab,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, an der Einschätzung der
Vorinstanz etwas zu ändern,
dass die offenbar einmalige Bedrohung durch den Mitarbeiter der Bot-
schaft im Jahre 2008 nicht geeignet ist, den Aufenthalt respektive die
Schutzsuche im Sudan als unzumutbar erscheinen zu lassen,
dass dasselbe offensichtlich auch für die eingestellte finanzielle Hilfe beim
Studiengang gilt,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 überdies keine konkre-
ten Behelligungen irgendwelcher Art mehr geltend macht,
dass mithin den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Be-
schwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betrof-
fen,
dass er sich eigenen Angaben gemäss einen Monat im Flüchtlingslager
Shegerab aufgehalten hat, dort vom UNHCR registriert worden ist, bevor
er nach Khartum gezogen ist,
dass es ihm demnach ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das
ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er
den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartum als un-
tragbar für sich und seine Familie erachten,
dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung
des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flücht-
lingslager zu melden,
dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, er habe im
Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung
des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl.
BVGE 2011/10 E. 5.1),
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dass der Beschwerdeführer drei in der Schweiz lebende Personen
("kindred and friends") namentlich benennt, indes nicht darlegt, welche
dieser Personen in welchem Grad verwandt zu ihm sein sollen, mithin die
Beziehungsnähe zu diesen nicht näher erläutert,
dass nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit zu
diesen Personen ausgegangen werden kann,
dass indes ohnehin offengelassen werden kann, welche Beziehung zu
diesen Personen bestehen, da es – wie oben erwähnt – dem Beschwer-
deführer zuzumuten ist, den Schutz Sudans in Anspruch zu nehmen,
dass die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente an der
vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde aus dem
Ausland abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen
sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6
Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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