B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3647/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am
29. April 2016 wurden ihre Personalien aufgenommen. Anlässlich der da-
rauf folgenden Befragung vom 23. Mai 2016 machte sie im Wesentlichen
geltend, sie und ihre Mutter seien Katholikinnen, was zu Problemen mit den
chinesischen Behörden geführt habe.
B.
Am 30. Mai 2016 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich
zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei-
ben vom 31. Mai 2016.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht eine nicht in einer Amtssprache verfasste Be-
schwerde ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2016 forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung der Beschwer-
deschrift einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (eingegangen beim Bundesverwaltungsge-
richt am 15. Juni 2016) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage dreier
Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als
Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, sie wegen subjektiven Nachfluchtgründen als
Flüchtling anzuerkennen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
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die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38
TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
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bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
chend begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht Asylre-
levant sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Hiermit
ist all ihren Befürchtungen – inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise –
der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt
durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chi-
nesischen Behörden (keine Fälschung der Dokumente festgestellt, SEM-
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Akten, A15). Eine solche Ausreise ist auszuschliessen, wenn eine Person
tatsächlich – wie vorgetragen – von den chinesischen Behörden gesucht
wird. Dies bestätigt die Beschwerdebeilage selbst: „So dürfen unter ande-
rem Personen, die zu strafrechtlichen Strafen verurteilt wurden oder in
Strafsachen verdächtigt oder angeklagt werden, nicht ausreisen“ (Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2016 zu China: Lage Aus-
reise nach Polizeigewahrsam, Polizei, Korruption, Telefonabhörungen,
S. 1). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass den Erklä-
rungsversuchen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist. So soll sie eine
Glaubensschwester bei der Polizei „verraten“ haben, woraufhin sie zu
Hause und an anderen Orten mehrmals gesucht, aber nicht gefunden wor-
den sein soll (SEM-Akten, A20, S. 10, F94). Ferner soll die Polizei vor Drit-
ten gedroht haben, die Beschwerdeführerin in Gewahrsam zu nehmen
(SEM-Akten, A20, S. 11, F94). Bereits ihre Mutter, die seit 2009 Katholikin
sei, sei festgenommen und mehrere Tage gefoltert worden (SEM-Akten,
A20, S. 10, F94 und S. 13, F112). Die Beschwerdeführerin erklärt hingegen
ihre legale Ausreise damit, dass „kein Dossier, kein Untersuchungsfall“ ge-
gen sie eröffnet worden sei, was im Widerspruch zur angeblich intensiven
Suche nach ihr steht (SEM-Akten, A20, S. 29, F295). Was die Ausübung
des christlichen Glaubens in China anbelangt, so gibt es gemäss Schät-
zungen 130 Millionen Christen in China, wobei der chinesische Staat von
21 Millionen registrierten Christen ausgeht (SFH, China: Situation der eth-
nischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt
weiter aus, dass in China nach offiziellen Angaben 6000 registrierte katho-
lische Kirchen und Versammlungsorte bestehen (SFH, China: Situation der
ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Ferner wur-
den in China 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe gezählt (SFH, China:
Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009,
S. 16). Das zeigt, dass von einer Kollektivverfolgung der Christen in China
keine Rede sein kann. Um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft darzulegen, genügt es deshalb nicht, in der Befragung eine Kette mit
Kreuz zu zeigen und einige Fragen zum Christentum korrekt zu beantwor-
ten. Hieran vermögen die Beschwerdeausführungen und die Verweise auf
Berichte der SFH nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
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nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe (zum Christentum bereits E. 3.4) lassen den Wegwei-
sungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder
Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der
Beschwerdeführerin – die legal ausgereist ist – um eine junge, gesunde
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Frau mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (z. B.
SEM-Akten, A20, S. 2 ff., S. 6 ff. und A10, S. 4). Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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