B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3647/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…).
E-3647/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Am 22. Juni 2015 gab die Vorinstanz eine radiologische Altersbestimmung
in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 23. Juni 2015 wurde ein
Knochenalter von 19 Jahren oder mehr festgehalten.
C.
Am 30. Juni 2015 fand die Befragung zur Person des Beschwerdeführers
statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen Altersangaben ge-
währt. Er machte geltend, er sei minderjährig, stets gesund und ausrei-
chend ernährt worden. Die Schule habe er nie unterbrochen, jedoch nach
Abschluss der (…) Klasse im (…) abgebrochen, um seiner Familie zu hel-
fen. Nach seinem Schulabbruch sei er immer in der Wildnis gewesen, um
nicht Gefahr zu laufen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im (…)
habe seine Mutter eine schriftliche Aufforderung erhalten, ihn – unter An-
drohung einer Haftstrafe im Unterlassungsfall – aufgrund seines Schulab-
bruchs den Behörden auszuliefern, wonach sie (…) inhaftiert worden sei.
Er selbst habe mit den Behörden nie Kontakt oder irgendwelche Probleme
gehabt. Eritrea habe er im Januar 2015 illegal verlassen.
D.
Am 31. Oktober 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt.
Hierbei machte er geltend, er habe ein Schuljahr wiederholt und die Schule
vor dem (…) Schuljahr abgebrochen, weil seine Mutter aufgrund einer
Darmoperation Unterstützung benötigt habe. Nach seinem Schulabbruch
habe der Verwalter aus seinem Dorf seiner Mutter immer wieder gesagt,
weil ihr Sohn die Schule abgebrochen habe, müsse dieser zur militärischen
Ausbildung nach Sawa gehen. Die Aufforderungen seien jeweils münd-
lich – nie schriftlich – ausgesprochen worden. Weil seine Mutter diesen
Aufforderungen nicht gefolgt sei, sei er zuhause von Soldaten gesucht wor-
den. Er sei damals aber tagsüber irgendwo in der Einöde mit Vieh unter-
wegs gewesen und habe nachts bei seiner Grossmutter in seinem Heimat-
dorf übernachtet. Weil die Soldaten ihn nicht gefunden hätten, hätten sie
seine Mutter (…) inhaftiert. Danach hätten sie seine Mutter nicht in Ruhe
gelassen, weshalb er schliesslich Eritrea illegal verlassen habe.
E-3647/2017
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Person als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu bestellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hiess der zuständige Instruktions-
richter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Herrn Ta-
rig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig ersuchte er das
SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Ein-
gabe vom 20. Juli 2017 nachkam.
H.
Mit Eingabe vom 8. August 2017 replizierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers und reichte eine Kostennote zu den Akten.
I.
Es gingen zwei Referenzschreiben betreffend den Beschwerdeführer
(Schreiben vom 7. Dezember 2018 und 27. Januar 2019) sowie ein Prak-
tikumsvertrag (Praktikumsvertrag vom 21. März 2018, eingereicht zusam-
men mit einer Kopie des Schreibens vom 7. Dezember 2018) beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
E-3647/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch
den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der
Verwaltung voraus (vgl. Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011
E. 3.2, m. w. H.). Vorliegend liegt zwar keine Rüge der unsorgfältigen Ak-
tenführung vor, indessen fällt auf, dass der Beweismittelumschlag falsch
beschriftet (A26) und nicht paginiert wurde. Zudem wurde das Aktenstück
A13 nicht beschriftet. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die
Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abge-
E-3647/2017
Seite 5
legt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeich-
nis zu erstellen ist, das eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem
Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des BGer 8C_319 vom
15. Dezember 2010 E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtli-
che Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E-3647/2017
Seite 6
6.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus
Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam
im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen
Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es
nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss
diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen Praxis
ist nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis einzuge-
hen. Die pauschale Kritik an der neuen Praxis geht ins Leere.
7.
Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der
Rechtsmitteleingabe gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanz-
liche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es
liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtspre-
chung vor.
So macht der Beschwerdeführer in den Befragungen diametral voneinan-
der abweichende Angaben. Diese werden auf Beschwerdeebene insbe-
sondere mit seinen fehlenden Sprachkenntnissen in Tigrinya erklärt. Die-
sen Erklärungsversuchen ist indes nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass
der Beschwerdeführer am Ende der Befragung zur Person zu Protokoll
gab, er würde sich freuen, wenn er das nächste Mal auf Saho befragt
E-3647/2017
Seite 7
würde (SEM-Akten, A6, S. 10, Ziff. 9.01). In der darauffolgenden Frage be-
stätigte er indes – wie bereits zu Beginn der Befragung – den Dolmetscher
gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A6, S. 2, Bst. h und S. 11, Ziff. 9.02).
Zudem bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aus-
sagen und der Wahrheit entspreche und ihm dieses in eine verständliche
Sprache – Tigrinya – rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A6, S. 11). Die
Thematik der sprachlichen Verständigung wurde sodann zu Beginn der An-
hörung explizit angesprochen. Vor diesem Hintergrund wäre ein entspre-
chender Protokollvermerk angebracht worden, hätten sich die Verständi-
gungsprobleme tatsächlich in der auf Beschwerdeebene geschilderten
Form zugetragen. Stattdessen führte der Beschwerdeführer aus, er ver-
stehe die Dolmetscherin gut, er wünsche lediglich, dass festgehalten
werde, Tigrinya sei nicht seine Muttersprache (SEM-Akten, A25, S. 1,
F1 f.). Am Ende dieser Anhörung bestätigten sowohl der Beschwerdeführer
als auch die Dolmetscherin, sich gegenseitig gut beziehungsweise sehr gut
verstanden zu haben (SEM-Akten, A25, S. 12, F84 f.). Zudem bestätigte
der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll der
Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache
übersetzt worden sei (SEM-Akten, A25, S. 13). Die von der Vorinstanz ein-
gesetzten Übersetzer sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten
und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen
oder zu interpretieren, wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen oder
Bemerkungen anzubringen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-756/2017
vom 22. September 2017 E. 4.1.2). Überdies obliegt es der Hilfswerkver-
tretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobach-
ten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu
prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei un-
begründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung
Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufü-
gen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus
zu schliessen ist, dass die Hilfswerkvertretung die Anhörung als ordnungs-
gemäss durchgeführt erachtete respektive keine derartigen Zweifel an den
Tigrinya-Kenntnissen des Beschwerdeführers bestehen, welche die Ver-
wertbarkeit des Anhörungsprotokolls ernsthaft in Zweifel ziehen könnten
(Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, SEM-Akten, A25, S. 14). Zu-
dem war der Beschwerdeführer durchaus fähig, sich präzise zu äussern,
weshalb es in der Tat befremdlich erscheint, dass er sich gerade zu den
zentralen Elementen widersprochen haben soll. Dies umso mehr, als es
sich bei den unmittelbar fluchtauslösenden Geschehnissen um einschnei-
dende Ereignisse handelt, die – unabhängig von der Bildung der betreffen-
E-3647/2017
Seite 8
den Person – erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften blei-
ben. Im Übrigen ist bekannt, dass die meisten Saho Tigrinya als Zweit- oder
Drittsprache sprechen und die am häufigsten schriftlich verwendeten Spra-
chen in Eritrea Tigrinya und Arabisch sowie – meist begrenzt auf den Schul-
unterricht – Englisch sind (TESFAGIORGIS G., MUSSIE, Eritrea, Santa Bar-
bara 2010, S. 214). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu
erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über
die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung zu machen und diese sach-
gerecht anzufechten (vgl. statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Dem An-
trag, es sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung unter
Mitwirkung eines Saho-Dolmetschers und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist mithin nicht stattzugeben. Vor diesem Hin-
tergrund besteht auch kein Anlass, die Befragungsprotokolle beziehungs-
weise die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht oder mit Vorbehalt zu
berücksichtigen.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder zum Militär-
dienst aufgeboten noch aus diesem desertiert ist und verneint, in Eritrea
jemals persönliche Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär,
einer Partei oder einer Organisation gehabt zu haben (SEM-Akten, A6,
S. 9, Ziff. 7.02). Hinzu kommt eine von Widersprüchen geprägte Fluchtge-
schichte. So führte er in der Befragung zur Person aus, seine Mutter habe
wegen ihm (…) ein Schreiben von der Verwaltung erhalten (SEM-Akten,
A6, S. 9, Ziff. 7.02). Dieses Schreiben stand im Mittelpunkt seiner damals
geltend gemachten Fluchtgeschichte. In der Anhörung wusste er nichts
mehr von diesem Schreiben und verneinte explizit die Existenz eines sol-
chen (SEM-Akten, A25, S. 7 ff., insb. F46, F59 und F77). Weiter machte er
in der Befragung zur Person geltend, er habe sich nach seinem Schulabb-
ruch immer in der Wildnis versteckt, um nicht in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden. Dies widerspricht bereits der Erklärung, er habe die Schule
abgebrochen, um seine Familie zu unterstützen (SEM-Akten, A6, S. 8, Ziff.
7.01). Gemäss Zweitbefragung will er tagsüber in der Wildnis Vieh gehütet
haben und jeweils am Abend zurück zur Grossmutter in sein Heimatdorf
gekehrt sein (SEM-Akten, A25, S. 7, F51 f.). Neben dem Widerspruch in
sich, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem Heimatdorf bis zur
Ausreise unbehelligt weiterleben beziehungsweise jeden Abend zurück-
kehren konnte, wenn er intensiv gesucht worden sein soll (SEM-Akten,
A25, S. 6 ff., F43–55 und F60 f.). Hinzu kommt, dass die behördlichen
Suchaktionen unglaubhaft sind, weil sie in der Befragung zur Person nicht
E-3647/2017
Seite 9
ansatzweise erwähnt wurden und zudem oberflächlich sowie stereotyp
ausgefallen sind. So wurde der Beschwerdeführer namentlich – trotz der
angeblich intensiven Suche nach seiner Person – nicht gefunden und will
immer zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen abwesend gewesen sein.
Die Tatsache, dass jemand im militärdienstpflichtigen Alter ist, entbindet
nicht davon, eine behördliche Suche beziehungsweise Vorladung zu be-
weisen oder mindestens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Es kann
schliesslich nicht sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Dienst-
verweigerung inhaftiert worden wäre, ist er doch lediglich der (…) Klasse
ferngeblieben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wegen der Opera-
tion seiner Mutter freibekam, um die Familie zu unterstützen (SEM-Akten,
A25, S. 5, F31–33). Zusammenfassend lassen die Ausführungen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft darauf schliessen, dass er oder seine Mut-
ter Behördenkontakt wegen seines Fernbleibens oder Nichtantretens des
Militärdienstes gehabt haben sollen. Er führt selber aus, noch nicht einmal
in Sawa gewesen zu sein oder einen Termin betreffend seine allenfalls be-
vorstehende Rekrutierung erhalten zu haben (SEM-Akten, A25, S. 7, F45).
Es ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise Behördenkon-
takt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Militärdienst
gehabt hätte (z. B. SEM-Akten, A6, S. 9, Ziff. 7.02). Vor diesem Hinter-
grund kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten und es erübrigen
sich weitere Erörterungen hierzu.
Die Beschwerdeausführungen und Verweise auf die Rechtsprechung und
Berichte sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Klare
asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aus-
sagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind – entgegen der auf Be-
schwerdeebene vertretenen Auffassung – Widersprüche, die im Rahmen
der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993/3 E. 3 S. 13). Der Beschwerdeführer ist zum Urteilszeitpunkt – auch
wenn man seinen eigenen Angaben folgt – volljährig, weshalb auf die in
der Beschwerde dargelegten Einwände im Zusammenhang mit seiner Min-
derjährigkeit grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Es ist jedoch fest-
zustellen, dass die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des Alters
einen krassen Verfahrensfehler begangen, unbegründet ist. So ist die
Vorinstanz nicht lediglich von der Handknochenanalyse ausgegangen, ihre
Argumente sind stichhaltig und das rechtliche Gehör wurde korrekt ge-
währt. Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweis-
E-3647/2017
Seite 10
last für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist die Minderjährig-
keit von der asylsuchenden Person zu beweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also nicht
zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des
BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19
E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise,
dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeits-
alter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen
(Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts
kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob
die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter ent-
spricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Vorgehen der Vorinstanz ist mithin nicht
zu beanstanden. Zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer
ins Recht gelegten Schuldokumenten nicht um fälschungssichere Doku-
mente, womit deren Beweiswert reduziert ist. Es trifft im Übrigen zu, dass
das Geburtsdatum auf diesen Schuldokumenten nicht dem vom Beschwer-
deführer angegebenen Geburtsdatum entspricht (z. B. SEM-Akten, A1/2
und zwei Schuldokumente im Beweismittelumschlag). Auch die diesbezüg-
lichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. Dass
es unüblich ist, in Eritrea im minderjährigen Alter eine Identitätskarte zu
erhalten, ändert nichts an der Pflicht einer asylsuchenden Person, ihre be-
hauptete Minderjährigkeit mindestens glaubhaft zu machen. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von
Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
E-3647/2017
Seite 11
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben), kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK) geprüft.
9.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
E-3647/2017
Seite 12
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
9.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
E-3647/2017
Seite 13
9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechts-
mitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde er-
gangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf
die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Wegweisungsvollzug ist
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E-3647/2017
Seite 14
9.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbes-
serungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedens-
abkommen geschlossen (vgl. z. B. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018). Es ist erfreulich, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz offenbar bereits gut integriert, ein Praktikum absolviert und eine
Lehrstelle erhalten hat (Referenzschreiben vom 27. Januar 2019 und
7. Dezember 2018). Zu berücksichtigten ist vorliegend jedoch, dass es sich
bei ihm um einen jungen, volljährigen, gesunden, ledigen und kinderlosen
Mann mit Schulbildung und intaktem familiären Beziehungsnetz handelt.
So lebte er von Geburt bis zur Ausreise in Eritrea, wo er mithin die wich-
tigste Zeit seiner Adoleszenz verbrachte. Die gesammelten Auslanderfah-
rungen beziehungsweise der über dreijährige Aufenthalt in der Schweiz mit
Berufspraktika, Schulbildung und guten Referenzen können sich nur posi-
tiv auf seine berufliche Reintegration in Eritrea auswirken. Die in der
Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung wird es ihm in seiner Heimat er-
leichtern, eine Existenz aufbauen zu können. Es darf ebenso davon aus-
gegangen werden, dass er nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz
verfügt, das ihm – sofern überhaupt notwendig – bei seiner Wiedereinglie-
derung behilflich sein kann (so lebt seine Familie vor Ort von Nutztieren,
einer Landwirtschaftsfläche und wird durch die Onkel des Beschwerdefüh-
rers aus B._______ und aus C._______ unterstützt, SEM-Akten, A6, S. 6,
Ziff. 3.02 f. und A25, S. 4, F20 f.). Vor diesem Hintergrund ist zusammen
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in
Eritrea wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird
schaffen können. Auf Beschwerdeebene wird dieser Schlussfolgerung
nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die pauschale Kritik an der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Vorwurf, die
Vorinstanz habe es unterlassen, den von ihr festgestellten Sachverhalt in
Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu würdigen, gehen ins Leere. Es
bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwischen – auch nach
eigenen Angaben – volljährig ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifi-
sche Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen. Es erweist sich nach dem Ge-
sagten, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesver-
waltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
E-3647/2017
Seite 15
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon
auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer sein
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszu-
richten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertre-
tungsaufwand von insgesamt Fr. 3‘050.55 geltend gemacht, ausgehend
von einem zeitlichen Aufwand von 14.05 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 200.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht
das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch
eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amt-
E-3647/2017
Seite 16
liche Honorar auf gerundet Fr. 2‘300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) festzusetzen und Herrn Tarig Hassan zu Lasten der Gerichts-
kasse auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-3647/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 2‘300.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel