B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3648/2018
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. Juni 2015 wurde er durch die
Vorinstanz kurz zu seiner Person befragt (BzP) und am 21. Oktober 2016
eingehend angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, als er ungefähr (…) Jahre alt gewe-
sen sei, sei sein Vater verschwunden. Seine Mutter habe als (…) gearbeitet
und so für die Familie gesorgt. Im Jahr (…) sei bei ihr (…) diagnostiziert
worden, ab (…) habe sie nicht mehr arbeiten können. Mitglieder der
Pfingstgemeinde hätten für sie gebetet. Da es ihr dadurch besser gegan-
gen sei, sei sie dieser Gemeinde beigetreten. Als er in der (…) Klasse ge-
wesen sei (im Jahr 2010), sei er anlässlich einer Schlägerei von der Polizei
verhaftet und während etwa zwei Monaten inhaftiert worden. Da er Geld
von seiner Tante aus den USA in der Tasche gehabt habe, sei ihm vorge-
worfen worden, als Geldwäscher zu agieren. Danach habe er nicht mehr
zur Schule gehen können. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass er die
Schule nicht mehr besuchen könne, habe er eine Vorladung für den Mili-
tärdienst erhalten, welche er allerdings nicht gelesen habe. Er habe sich
danach verstecken, aber auch Geld für die Familie verdienen müssen und
habe als (…), (…) und teilweise auch als (…) gearbeitet. Meist habe er sich
am Arbeitsort versteckt und dort übernachtet. Als er zwischendurch nach
Hause gekommen sei, habe ihm seine Familie gesagt, dass er gesucht
worden sei. Im Jahr 2014 sei er plötzlich bei der Arbeit kollabiert. Der Arzt
habe festgestellt, dass er Gallensteine habe und auch eine Niere betroffen
sei. Er habe einen Arztbericht erhalten, auf dem vermerkt gewesen sei,
dass er dringend eine Behandlung im Ausland brauche. Deshalb sei er un-
gefähr im (…) 2014 zur Verwaltung gegangen und habe sich eine Identi-
tätskarte beziehungsweise einen Pass ausstellen lassen wollen. Die Aus-
stellung einer Identitätskarte sei ihm aber verweigert worden, da er zuerst
seinen Militärdienst hätte leisten müssen.
Eines Abends, als Mitglieder der Pfingstgemeinde bei ihnen zu Hause ge-
betet hätten, seien diese sowie seine Mutter und seine Schwester von der
Polizei verhaftet worden. Als er dies erfahren habe, sei er nach Hause ge-
gangen, um nach seinen Geschwistern zu sehen. In der Nacht seien die
Polizisten erneut gekommen und hätten ihn verhaftet. Am nächsten Vor-
mittag sei er mit weiteren Gefangenen mit einem Lastwagen abtranspor-
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tiert worden. Als dieser abrupt habe bremsen müssen, seien zwei Gefan-
gene vom Auto gesprungen und weggerannt. Ein Wächter sei ihnen nach-
gerannt. Er habe eine Möglichkeit erkannt und sei auf der anderen Seite
vom Lastwagen hinuntergesprungen und weggerannt. Da es Markttag ge-
wesen sei, habe es viele Leute gehabt, und er habe unauffällig entkommen
können. Er sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe sich dort
versteckt. Danach habe er Freunde im Sudan kontaktiert, die ihm jeman-
den geschickt hätten, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerken-
nen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen,
ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, ihm sei die die Beschwerde unterzeich-
nende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hielt die damals zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und setzte MLaw Sara Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers ein.
E.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, es
sei dem Beschwerdeführer gelungen, mit seinem in Eritrea verbliebenen
jüngeren Bruder Kontakt aufzunehmen. Gemäss dessen Ausführungen,
habe die Mutter aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers keine Be-
willigung für die Eröffnung eines eigenen Geschäfts erhalten.
E-3648/2018
Seite 4
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe anlässlich sei-
ner Anhörung angegeben, er sei abgeholt und während des Transports auf
einem Lastwagen von einem Polizisten blutig geschlagen worden. Deshalb
sei er vom Lastwagen gesprungen und geflohen. Die Tatsache, dass er bei
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der Kurzbefragung dieses schockierende Erlebnis beziehungsweise die
Festnahme nicht erwähnt, sondern nur von der nicht zutreffenden Anschul-
digung, er gehöre ebenfalls zur Pfingstgemeinde, gesprochen habe, lasse
an der Richtigkeit jener Ereignisse zweifeln. Er habe angegeben, sich aus
Angst vor einer Festnahme immer versteckt gehalten zu haben. Daher sei
es schwer verständlich, dass er gerade in dieser folgenschweren Nacht zu
Hause übernachtet habe, weshalb die Vermutung bestehe, dass es sich
bei der Festnahme um ein konstruiertes Ereignis handle. Dass er – unter
Verweis auf zwei Protokollstellen – den Hergang der Ereignisse nach der
Flucht aus dem Lastwagen praktisch identisch geschilderte habe, erhärte
diese Einschätzung. Weiter habe er angegeben, dass er die militärische
Vorladung, die zu Hause abgegeben worden sei, nicht gelesen habe. Vor
dem Hintergrund, dass er infolge dieser Vorladung gezwungen gewesen
sei, sich zu verstecken und den Lebensunterhalt heimlich zu verdienen, sei
es nicht plausibel, dass er diesem Dokument derart wenig Beachtung ge-
schenkt habe und keine weiteren Angaben zu dessen Inhalt machen
könne.
Was seine Festnahme im Jahr 2010 betreffe, stelle diese zwar einen Ein-
griff in seine persönliche Freiheit dar, diese sei aber offensichtlich aus ei-
nem asylfremden Motiv erfolgt und habe lediglich strafrechtlichen Charak-
ter. Damit sei das Vorbringen nicht asylerheblich.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bewirke eine illegale Aus-
reise aus Eritrea alleine keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG. Beim Beschwerdeführer seien keine zusätzlichen Fakto-
ren ersichtlich, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen liessen. Die blosse Möglichkeit, irgendwann ein-
mal in den Militärdienst einberufen zu werden, vermöge die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer
habe glaubhaft ausgesagt, seine Gefühle geschildert und seine Gedanken-
gänge erklärt. Seine Ausführungen seien realitätsnah, emotional und seine
Verhaltensweisen objektiv nachvollziehbar. Aus seinen Ausführungen er-
gebe sich eine Verfolgungssituation.
Die BzP des Beschwerdeführers habe erst nach 18.30 Uhr stattgefunden
und die Stimmung sei spannungsgeladen und gestresst gewesen. Er sei
gebeten worden, seine Asylgründe in drei bis vier Sätzen zu schildern. Ihm
sei es aber schwer gefallen, seine komplexen Fluchtgründe in solcher
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Kürze zu schildern. Er sei bei seinen Schilderungen unterbrochen worden,
was er jedoch nicht im Protokoll habe vermerken lassen, da er nicht ge-
wusst habe, dass er dies dürfe.
Er habe in der fraglichen Nacht zu Hause übernachtet, da er erfahren habe,
dass seine Mutter und Schwester verhaftet worden seien. Er sei nach
Hause gegangen, um sich um seine anderen Geschwister zu kümmern. In
derselben Nacht, gegen 5.00 Uhr morgens, seien die Behörden erneut ge-
kommen, um ihn festzunehmen. Es überrasche, dass die Vorinstanz diese
Erklärung nicht nachvollziehen könne. Er habe das Risiko, gefunden zu
werden, in jener Nacht in Kauf genommen, da zu diesem Zeitpunkt die Si-
cherheit seiner jüngeren Geschwister wichtiger gewesen sei. Da er die äl-
teste männliche Person im Haushalt gewesen sei, habe er die Verantwor-
tung getragen. Zudem habe er nicht erwartet, dass die Behörden in dersel-
ben Nacht ein zweites Mal zu ihnen nach Hause kommen würden.
Er habe damit, dass er auf der Verwaltung die Ausstellung einer Identitäts-
karte beantragt habe, zusätzliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Fer-
ner sei er zum Militärdienst aufgeboten und verdächtigt worden, der
Pfingstgemeinde anzugehören. Damit liege bei ihm ein geschärftes Profil
vor. Bei einer Rückkehr bestehe demnach die reale Gefahr, einer un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Be-
schwerdeführer aus dem Umstand seiner erst am Abend durchgeführten
BzP ein Nachteil erwachsen sein soll. Auch dass er dabei gebeten wurde,
seine Asylgründe in nur wenigen Sätzen zu schildern – was üblich ist –,
ändert nichts daran. Grundsätzlich erhalten die Gesuchstellenden bei der
Anhörung, welche als wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylver-
fahren bezeichnet werden kann, die Möglichkeit, ihr Gesuch ausführlich zu
begründen und sich umfassend zu den Asylgründen zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.5). Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es
gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Emp-
fangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbe-
gründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt
vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2019 E. 5.2 m.w.H;
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM
dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen.
5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwä-
gungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asyl-
relevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz denn
auch eine Gesamtwürdigung der Ereignisse vorgenommen und die Schil-
derungen als insgesamt nicht glaubhaft befunden. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, welche hauptsächlich den aktenkundigen Sachverhalt
wiederholen, sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in ei-
nem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer nannte an der BzP als einen seiner Gründe für
seine Ausreise die Tatsache, dass er die Schule nicht mehr habe besuchen
können. In diesem Zusammenhang erweist sich bereits die genannte Be-
gründung, die Schule habe nicht genug Platz gehabt, weshalb er ein Jahr
habe aussetzen müssen (SEM-Akte A19/20 F32), als nicht verständlich.
Als weitere Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer die Verweigerung
der Ausstellung einer Identitätskarte und dass er beschuldigt worden sei,
der Pfingstgemeinde anzugehören, an. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich
während ungefähr zwei bis drei Jahren (der Zeitrahmen ergibt sich nicht
klar aus seinen Ausführungen) gleichzeitig versteckt gehalten und gearbei-
tet habe (SEM-Akte A19/20 F44 ff.). Es ist ihm auch nicht zu glauben, dass
er, wenn er sich tatsächlich während einer solch langen Zeit versteckt ge-
halten hätte, sich unter diesen Umständen ohne Weiteres zur Verwaltung
begeben hätte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen (SEM-
Akte A19/20 F32). Sein Erscheinen auf einer Verwaltungsbehörde spricht
wiederum gegen ein konkretes Aufgebot zum Militär und dass er sich hat
verstecken müssen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Schilde-
rungen des Beschwerdeführers auch ausweichend. Er gab lediglich an,
«sie» hätten zunächst eine Vorladung geschickt, seien dann aber auch ein
paar Mal persönlich vorbeigekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer das Aufgebot selbst nicht gelesen haben will (SEM-Akte A19/20
F52 ff.), was ebenfalls nicht plausibel erscheint.
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Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer, erst als er konkret danach
gefragt wurde, an, er sei im Jahr 2010 während zwei Monaten inhaftiert
gewesen (SEM-Akte A4/10 Ziff. 7.01). Eine weitere Verhaftung mit an-
schliessender Flucht erwähnte er nicht. In der Anhörung hingegen gab er
an, der Grund für seine Ausreise sei, dass er in derselben Nacht, als seine
Mutter verhaftet worden sei, selbst von der Polizei gefasst und mitgenom-
men worden sei. Am nächsten Tag sei es ihm jedoch gelungen, vom Ge-
fangenentransporter zu springen und in einer Menschenmenge unterzu-
tauchen. Nachdem er sich bei einem Freund versteckt habe, habe er das
Land verlassen (SEM-Akte A19/20 F82 ff.). Wieso er diesen fluchtauslö-
senden Moment, indem er laut seinen Angaben auch blutig geschlagen
worden sei (SEM-Akte A19/20 F33, F81), an der BzP nicht erwähnt hat, ist
nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Erlebnis,
welches sich unmittelbar vor der Flucht zugetragen hätte, dem Beschwer-
deführer an der ersten Befragung noch gut in Erinnerung gewesen wäre.
Die Tatsache, dass er es indes erst an der Anhörung erwähnte, spricht da-
gegen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat. Auch dass er die
Erzählung, wie er vom Lastwagen gesprungen ist und sich entfernt hat, mit
einigen Details geschildert hat (a.a.O. F82), vermag nicht zur Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen zu führen, da dies die zahlreichen Ungereimtheiten in
seinen Darstellungen nicht aufzuwiegen vermag. Darüber hinaus scheint
der Beschwerdeführer selbst nicht zu wissen, weshalb er zuletzt verhaftet
worden sein soll. Aus seinen Schilderungen geht nicht klar hervor, was ihm
konkret vorgeworfen worden sei. Er nennt Vorwürfe im Zusammenhang mit
der Anhängerschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde und dass ihm
ebenfalls vorgeworfen worden sei, Mitglied derselben zu sein. Er führt aber
auch an, es sei ihm vorgehalten worden, er habe keinen Militärdienst ge-
leistet (a.a.O. F88). Die einzelnen Vorbringen werden vermischt, die zeitli-
che Abfolge ist unklar und die Schilderungen bleiben letztlich vage und un-
präzise. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er – nachdem er sich während längerer Zeit versteckt aufgehalten habe –
nach Hause gekommen, dann gerade in jener Nacht verhaftet worden sei,
und er am nächsten Tag auch bereits wieder aus dieser Haft habe entkom-
men können.
Was die Mitgliedschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde betrifft, un-
terlässt es der Beschwerdeführer, diese genauer darzulegen und be-
schränkt sich darauf anzugeben, Gemeindemitglieder hätten regelmässig
für sie gebetet. Sodann machte er keine weiteren Angaben dazu, was sei-
ner Mutter und seiner Schwester nach der Verhaftung geschehen sei. Mit
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Schreiben vom 3. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer bekanntge-
ben, sein jüngerer Bruder habe ihm erzählt, die eritreischen Behörden hät-
ten der Mutter zuletzt – aufgrund der Tatsache, dass er sich ausser Landes
aufhalte – die Eröffnung eines Geschäfts verweigert. Da sich der Be-
schwerdeführer bereits seit geraumer Zeit (Einreise in die Schweiz am
15. Juni 2015) nicht mehr in Eritrea befindet und aufgrund des Umstandes,
dass sein älterer Bruder gemäss seinen Aussagen in Sawa diene und Sol-
daten ausbilde, vermag dies nicht zu überzeugen.
5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unpräzise
und geprägt von zahlreichen Ungereimtheiten, wovon vorstehend nur ei-
nige genannt wurden. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt bleiben zu
viele Ungereimtheiten und es ist aufgrund der Oberflächlichkeit der Anga-
ben nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tat-
sächlich erlebt hat. Es ist ihm demzufolge nicht gelungen, eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist nament-
lich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person re-
krutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Sodann wird die Desertion
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in den Ur-
teilen des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1, E-1740/2016
vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer vermochte keinen Kontakt zu den Militärbehör-
den glaubhaft zu machen, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteu-
ren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen
und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-
wie in seiner Freiheit gefährdet.
7.4 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.5 Beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten
keine Gründe, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen liessen. Insbesondere ist es ihm – wie oben dar-
gelegt – weder gelungen, einen Kontakt mit den Militärbehörden noch die
geltend gemachte Festnahme vor seiner Ausreise glaubhaft darzulegen.
Auch aus der – lediglich oberflächlich geschilderten – Verhaftung im Jahr
2010 und der nicht genauer dargelegten Mitgliedschaft seiner Mutter bei
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der Pfingstgemeinde ist keine Gefährdung abzuleiten. Auch dass die Be-
hörden ihm persönlich vorgeworfen hätten, er gehöre dieser Glaubensge-
meinschaft an, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu ma-
chen. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer damit keine rele-
vante Verfolgungsgefahr dartun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea be-
fürchte er die Einziehung in den Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung
verletze Art. 3 und Art. 4 EMRK und sei daher weder zulässig noch sei ihm
dieser persönlich zumutbar.
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
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legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
10.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
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Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den
Nationaldienst Art. 3 und Art. 4 EMRK verletzen sollte. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällig bevorstehende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung zu führen.
10.5.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
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nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
10.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann,
dessen zuvor bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen ([…]) in-
zwischen geheilt sind. Er hat die Schule bis zur (…) Klasse besucht und
danach Arbeitserfahrungen in diversen Gebieten (als […], […], […])
gesammelt und damit seine Familie unterstützt. Er verfügt in Eritrea über
ein tragfähiges Beziehungsnetz und wurde bereits vor seiner Ausreise von
einer Tante aus den USA unterstützt, auf deren Hilfe er nötigenfalls erneut
zurückgreifen könnte. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung
ausgegangen werden müsste, liegen nicht vor, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erweist.
10.7 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 16
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 26. Juni 2018 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 25. Juni 2018
weist einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 180.– und eine Spe-
senpauschale von Fr. 50.– aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemes-
sen. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterin-
nen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.–
entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der Stun-
denansatz auf Fr. 150.– gekürzt wird. Die geltend gemachte Pauschale für
allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv
ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des
massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.–, der Aktenlage und der Be-
messungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ist der amtlichen
Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1'373.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘373.20 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: