Abtei lung V
E-3649/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
9. Dezember 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3649/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 2003 illegal in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum A._______ ein Asyl-
gesuch stellte. Nach der Kurzbefragung im B._______ vom 1. Sep-
tember 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpoli-
zeibehörde fand am 6. Oktober 2003 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei ein erstes Mal im Juli 1996 mit dem Reise-
pass seines (...) nach D._______ ausgereist, weil er keinen Militär-
dienst habe leisten wollen und für sich keine Zukunft im seinem Hei-
matland gesehen habe. Nachdem er in den Iran zurückgeschafft wor-
den sei, habe er sich aus Angst vor den Konsequenzen seiner Aus-
reise mit falschen Reisepapieren nicht mehr in seinem Elternhaus auf-
gehalten. Bereits zu seiner Studienzeit habe er mit der Bewegung der
Volksmujaheddin (MEK) sympathisiert. Im (...) sei er in den Irak aus-
gereist, mit der Absicht, sich der MEK anzuschliessen. Zunächst habe
er im Irak zwei Monate in verschiedenen Gefängnissen des irakischen
Informationsdienstes verbracht und sei dann der MEK übergeben wor-
den. Er habe in deren Lager während fünf Monaten eine ideologische
und militärische Ausbildung absolviert, sei dann aber doch nicht als
Mitglied aufgenommen worden, weil er der Kollaboration mit der irani-
schen Regierung verdächtigt worden sei. Vielmehr sei er von der MEK
zwei Monate in Einzelhaft festgehalten und anschliessend den iraki-
schen Behörden übergeben worden. Ende (...) oder Anfang (...) sei er
von einem Gericht in Bagdad zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren
wegen illegaler Einreise verurteilt worden und sei danach in ver-
schiedenen Gefängnissen, unter anderem dem E._______ Gefängnis,
inhaftiert gewesen. Nach vier Monaten hätten ihn die irakischen Be-
hörden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs in den Iran abschie-
ben wollen. Da er sich aber geweigert habe, in sein Heimatland
zurückzukehren, sei er wieder ins Gefängnis im Irak verbracht worden.
Schliesslich habe das UNHCR eine Amnestie erwirkt und er habe sich
in der Folge bis im (...) im Flüchtlingslager F._______ aufgehalten.
Dort habe er beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt und sei von diesem
als Flüchtling anerkannt worden. Im Juli 2001 sei er in die Türkei aus-
gereist und habe dort wiederum beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt.
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Da er keine Antwort auf sein Begehren erhalten habe, habe er sich
schliesslich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Er befürchte im
Falle der Rückschaffung in sein Heimatland Repressalien seitens der
Behörden, weil er sich den Volksmujaheddin angeschlossen habe.
Viele ehemalige Mitglieder dieser Organisation, welche von den iraki-
schen Behörden in den Iran zurückgeschoben worden seien, seien zu
langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt oder ins Exil geschickt wor-
den.
C.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember
2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
und Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2004 erhob der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorins-
tanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheid-
wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an das Internationale Komi-
tee des Rotes Kreuzes (IKRK) respektive an das UNHCR gerichtete
schriftliche Anfragen vom 4. Januar 2004 ein.
E.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 machte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen zu seinen Rechtsbegehren und reichte eine
Bestätigung des IKRK vom 16. Dezember 2003, dass der Beschwerde-
führer von Vertretern dieser Organisation im E._______ Gefängnis
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besucht und registriert worden sei, inklusive Begleitschreiben in Kopie,
sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung der Asylkoordination G._______
vom 14. Januar 2004 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 hiess der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei-
chung der in Aussicht gestellten Bestätigung des UNHCR.
G.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2004 legte der Beschwerdeführer dar,
dass es ihm nicht gelungen sei, innert Frist eine Bestätigung des
UNHCR zu beschaffen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2004 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer ein
E-mail-Schreiben des UNHCR-Verbindungsbüros für die Schweiz und
Liechtenstein vom 3. Februar 2004 ein.
J.
Mit Eingabe vom 3. April 2004 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar
2004 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.
K.
Mit Eingabe vom 8. März 2004 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Registrierung als Mandatsflüchtling, ausgestellt vom
UNHCR am 3. März 2004, sowie Kopien einer irakischen Aufenthalts-
bewilligung für Flüchtlinge, einer Registrierungsbestätigung des IKRK
vom 29. Mai 2000 und einer Bestätigung des Eingangs seines Asylge-
suchs beim UNHCR vom 4. Oktober 1999 ein.
L.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des
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Beschwerdeführers um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens
und reichte eine Kostennote zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 28. März 2007 legte der Beschwerdeführer dar, dass
seine damalige iranische Freundin am (...) ihr gemeinsames Kind zur
Welt gebracht habe (sie hätten sich während seines Aufenthalts in der
Türkei getroffen). Am (...) habe er sich mit seiner Freundin vermählt.
An der Hochzeit habe an seiner Statt sein (...)bruder teilgenommen
und sich für ihn ausgegeben. Sein Bruder habe auch den Eheschein
unterschrieben. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er Kopien des
Ehescheins sowie des Geburtsscheines des Sohnes, inklusive Über-
setzung, zu den Akten.
N.
Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 hielt
die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich einge-
reichten Dokumente an ihrer Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine Verfügung
des Bezirksgerichts G._______ vom 6. Dezember 2007 betreffend
Feststellung seiner Personalien ein.
P.
Am (...) reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz ein
und stellte am (...) beim Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______
ein Asylgesuch.
Q.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. März
2009 (vorab per Telefax) eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte die Vorins-
tanz zunächst fest, die Motive für die Ausreisen des Beschwerdefüh-
rers aus seinem Heimatland in den Jahren 1996 und 1997 seien nicht
asylrelevant. Im Weiteren sei die Furcht des Beschwerdeführers vor
Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur MEK nicht begründet. Zum
einen sei er nach eigenen Angaben von dieser Bewegung nicht als
Mitglied aufgenommen worden und zum anderen sei die Glaubhaftig-
keit seines versuchten Beitritts zu dieser zweifelhaft. So habe er wider-
sprüchliche Angaben zur Dauer seiner Ausbildung bei der MEK und
zur zeitlichen Einordnung seiner Inhaftierungen im Irak gemacht.
Zudem seien seine Aussagen zur MEK sowie den Umständen seiner
Ausbildung bei dieser Bewegung unsubstanziiert ausgefallen, und er
habe seine Beweggründe für den versuchten Beitritt zu dieser Organi-
sation nicht überzeugend darzulegen vermocht. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Iraner über sein Engagement für die MEK Bescheid
wüssten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die im Iran verblie-
benen Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine Probleme
mit den Behörden hätten.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer
zunächst den Vorwurf der widersprüchlichen Angaben zurück. Aus den
Befragungsprotokollen würden sich nur geringe Abweichungen in sei-
nen Aussagen ergeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die geschil-
derten Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden und die
verschiedenen Kalender des Irans und des Iraks die Umrechnung
erschweren würden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe
er durchaus klare Angaben zum Tagesablauf in der Ausbildung bei der
MEK gemacht und seine Motive für den Beitritt zu dieser Organisation
deutlich geschildert. Aufgrund der im fraglichen Zeitraum, dem Jahre
1997, noch herrschenden Spannungen zwischen dem Iran und dem
Irak seien damals nur Iraner in den Irak eingereist, welche beabsichtigt
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hätten, sich der MEK anzuschliessen. Im Übrigen habe er glaubhaft
die Beziehungen zwischen den iranischen und irakischen Regierungen
sowie der MEK geschildert. Wahrscheinlich habe eine geheime Verein-
barung zwischen der MEK und der irakischen Regierung bestanden,
gemäss welcher illegale Immigranten, welche sich der MEK hätten
anschliessen wollen, von der Inhaftierung verschont worden seien.
Personen, welche von der MEK zurückgewiesen worden seien, seien
aber zu Gefängnisstrafen verurteilt und als Pfand beim Gefangenen-
austausch zwischen Irak und Iran eingesetzt worden. Die iranischen
Behörden hätten beim vorgesehenen Gefangenenaustausch die Basis-
daten der Häftlinge erhalten und sicher geprüft, ob diese etwas mit der
MEK zu tun hätten. Die Anwesenheit des iranischen Botschafters im
Gefangenenlager lasse darauf schliessen, dass die iranischen Behör-
den gewusst hätten, mit was für Personen sie es zu tun gehabt hätten.
Die MEK sei die von den Mullahs am meisten gehasste und gefürchte-
te Oppositionsgruppe und werde deshalb gnadenlos verfolgt. Es sei
davon auszugehen, dass die zu befürchtende Verfolgung im Iran das
UNHCR dazu geführt habe, ihn und andere nicht rückkehrwillige irani-
sche Gefangene im Irak als Flüchtlinge anzuerkennen. Ob er Vollmit-
glied der MEK gewesen oder nach der Probezeit ausgeschieden sei,
sei im Übrigen nicht relevant, da der iranische Geheimdienst wohl kei-
nen Unterscheid mache. Im Weiteren müsse er im Falle der Rückkehr
in den Iran mit einem intensiven Verhör rechnen. Es sei den iranischen
Behörden bekannt, dass er sich der Rückkehr in sein Heimatland
widersetzt habe und in einem IKRK-Lager als Flüchtling anerkannt
worden sei, weshalb er als verdächtig registriert sei und er wahr-
scheinlich schon allein wegen der illegalen Republikflucht und der
Asylgesuchstellung im Ausland inhaftiert würde, beziehungsweise mit
einer unmenschlichen Bestrafung rechnen müsse. Somit seien subjek-
tive Nachfluchtgründe gegeben, welche die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft rechtfertigen würden.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das Bundesamt darauf hin, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung des IKRK nicht zu
belegen vermöge, dass er aus den von ihm angegebenen Gründen
inhaftiert gewesen sei. An der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers werde festgehalten. Es sei in die-
sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er auch widersprüchli-
che und ungenaue Angaben zum Verlassen des Flughafens nach der
Rückkehr in den Iran im Jahre 1996, sowie zu seiner Inhaftierung bei
der MEK und zur Dauer dieser Haft gemacht habe. Es würden ferner
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keine konkreten Hinweise für das Bestehen eines subjektiven Nach-
fluchtgrundes vorliegen. Eine Gefährdung bloss aufgrund der Asylge-
suchstellung im Ausland sei zu verneinen, da den iranischen Behörden
bekannt sei, dass dieser Weg häufig zum Zwecke der Emigration in
westliche Länder genutzt werde.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik seinerseits an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest, Der Umstand, dass er bereits im
Iran für die MEK aktiv gewesen sei und in den Irak ausgereist sei, um
sich den kämpfenden Einheiten dieser Bewegung anzuschliessen,
widerspreche der Annahme des Bundesamts, dass nur Nachflucht-
gründe vorliegen würden. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Frage
des Bestehens der Flüchtlingeseigenschaft nicht genügend geprüft. Im
Irak gefangene Angehörige der MEK seien für die iranischen Behörden
von besonderem Interesse gewesen und seien vom Regime Saddam
Husseins als Pfand im Gefangenenaustausch eingesetzt worden. Auf-
grund des nunmehr vorliegenden Schreibens des UNHCR stehe fest,
dass er von dieser Organisation wegen der aus der Mitgliedschaft bei
der MEK resultierenden Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran
als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei. Dieser Einschätzung
durch das UNHCR komme eine starke Indizwirkung zu.
4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 stellte die
Vorinstanz fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht fest-
stehe, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Der Umstand, dass
er vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei, führe
nicht zwingend zur Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. Die ein-
gereichte Bestätigung seiner Inhaftierung im E._______ Gefängnis
durch das IKRK vermöge das von ihm angegebene Motiv für die Inhaf-
tierung nicht zu belegen. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass
er im Jahre (...) in Teheran in Abwesenheit seine Freundin habe hei-
raten können, gegen eine Gefährdung.
4.6 In seiner Duplik führte der Beschwerdeführer aus, dass es ange-
sichts des eingereichten Führerscheins, der Bestätigungen von
UNHCR und IKRK sowie seinen widerspruchsfreien und detaillierten
Aussagen zu seinen Aufenthalten im Irak und in der Türkei keinen
Anlass für Zweifel an seiner Identität gebe. Zudem habe das Bezirks-
gericht G._______ mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 seine Perso-
nalien bestätigt. Das IKRK besuche in der Regel nur Kriegsgefangene
oder politische Häftlinge und nehme deren Personalien gestützt auf
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vorliegende Identitätsdokumente auf. Die Identitätsangaben in der
Bestätigung des IKRK beruhten auf der iranischen Identitätskarte und
dem irakischen Flüchtlingsausweis, welche damals noch in seinem
Besitz gewesen seien. Im Weiteren könne aus seiner Heirat nicht auf
das Nichtbestehen einer Gefährdung geschlossen werden. Es sei nicht
bekannt, ob die iranischen Zivilstandsämter Zugang zu den Daten der
Sicherheitsdienste hätten, beziehungsweise den politischen Hinter-
grund der Brautleute überprüfen würden.
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderun-
gen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich
nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaft-
machung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.).
5.2 Gestützt auf diese Praxis und unter Berücksichtigung der Aktenla-
ge gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vor-
instanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend seinen Aufenthalt im Lager der MEK nicht geteilt werden
kann. Zwar sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf sei-
ner Ausbildung im Lager der MEK sowie zu den Zielen dieser Organi-
sation und seinen Motiven für das Bemühen, dieser beizutreten, recht
undetailliert und wenig überzeugend ausgefallen. Hingegen sind seine
Angaben zur Dauer und zeitlichen Einordnung des Aufenthalts bei den
MEK sowie der Inhaftierungen in mehreren Gefängnissen im Irak im
wesentlichen übereinstimmend ausgefallen und weisen nur betreffend
Einzelheiten Divergenzen auf. Zudem werden die Angaben des
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Beschwerdeführers durch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel gestützt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im
E._______ Gefängnis ist durch die Bestätigung des IKRK vom 29. Mai
2000 belegt. Auch der durch eine entsprechende Bestätigung erstellte
Umstand, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR unter ausdrück-
lichem Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der MEK als Mandats-
flüchtling anerkannt wurde, ist als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen zu bewerten. Angesichts seiner stets gleichbleiben-
den Angaben zu seiner Identität sowie des eingereichten Führer-
scheins besteht sodann, obwohl der Beschwerdeführer keine Identi-
tätspapiere eingereicht hat, kein hinreichender Grund zu Zweifeln an
der von ihm vorgebrachten Identität.
5.3 Angesichts dieser Umstände gelangt das Gericht im Rahmen
einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich und damit als
glaubhaft einzustufen sind.
6.
Im Folgenden ist demnach die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
6.1 Vorab ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Iran begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte.
6.1.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen,
dass er im Juli 1996 ein erstes Mal aus dem Iran ausreiste, jedoch in
der Folge wieder in sein Heimatland zurückgeschafft wurde. Zur
Begründung für diese erste Ausreise gab er an, dass er im Iran keine
Zukunft mehr gesehen habe und keinen Militärdienst habe leisten wol-
len. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt aber keine konkreten Schwierig-
keiten in seinem Heimatland gehabt (A1, S. 5; A14. S. 10). Die zweite
Ausreise in den Irak im Jahre 1997 begründete der Beschwerdeführer
im Wesentlichen mit dem Vorhaben, sich der MEK anzuschliessen.
Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bereits vor seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat Sympathisant dieser Bewegung gewe-
sen und habe Kontakt zu ihr gehabt (vgl. A1, S. 5; A14, S. 10). Seinen
Aussagen lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass seine Sympathie für die MEK zu diesem Zeitpunkt den
iranischen Behörden bekannt gewesen wäre oder dass er irgendwel-
che Aktivitäten für diese Bewegung entfaltet hätte, welche geeignet
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gewesen wären, ihn als oppositionell gesinnte Person zu exponieren.
Zudem lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht darauf
schliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise Probleme wegen sei-
ner politischen Ansichten befürchtete, zumal er solche nicht als Motiv
für seine Ausreise nannte. Demzufolge kann davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Iran keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen
seiner politischen Einstellung hatte.
6.1.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von den irani-
schen Behörden gesucht worden und habe mit einer Bestrafung rech-
nen müssen, weil er im Jahre 1996 mit dem Reisepass seines Zwil-
lingsbruders und damit illegal ausgereist sei. Es handelt sich dabei
aber um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung einer Straftat, zumal
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Strafverfolgung aus ei-
nem asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre oder der Beschwer-
deführer aus einem solchen Grund mit einer unverhältnismässig
strengen Bestrafung zu rechnen hätte.
6.1.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass praxisgemäss allfällige straf-
rechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder
Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes
Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen,
weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflicht-
verletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder men-
schenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl.
EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Allerdings
stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann
eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen sei-
nes Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich
unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlings-
rechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie dar-
auf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völ-
kerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.2. S. 32, EMARK 2004 Nr. 24). Der Beschwerdeführer hat
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Strafe von sechs Monaten bis
maximal zwei Jahre zusätzlichem Militärdienst zu rechnen (vgl. UK
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Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15. August
2008, Ziff. 10.05). Der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst
stellt keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Somit ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen
des Beschwerdeführers Anhaltspunkte aufgrund derer geschlossen
werden könnte, einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen Dienstverweigerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Motivation der heimatlichen Behörden zugrunde liegen.
6.1.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Einreichung eines Asylge-
suchs durch die mutmassliche Ehefrau des Beschwerdeführers und
die von ihr vorgebrachten Asylgründe nicht geeignet sind, zu einer
anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers zu führen.
6.1.5 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Iran im Jahre 1997 bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentli-
chen mit seinem Bemühen um Aufnahme als Mitglied durch die MEK
im Irak und seinem mehrmonatigen Aufenthalt bei diesen. Da es sich
dabei um Umstände handelt, die auf dem Verhalten des Beschwerde-
führers nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beruhen, können
diese gemäss Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung führen, sondern
wären, falls sie eine begründete Furcht vor Verfolgung zur Folge
haben, als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren.
6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
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befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.2.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung des UNHCR
von diesem am (...) aufgrund seiner politischen Ansichten als Man-
datsflüchtling anerkannt wurde. In der Bestätigung wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass eine solche Anerkennung für die Unterzeich-
nerstaaten nicht bindend sei, aber eine starke Indizwirkung habe. Die
Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR
(im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e
vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden,
wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt
haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass – auch im
Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Man-
datsflüchtling durch das UNHCR – letztendlich die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind.
6.2.4 Die Volksmujaheddin (MEK) gelten im Iran weiterhin als illegale
Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung
droht. Am 10. Mai 2003 wurde jedoch für rückkehrwillige Mitglieder der
MEK niederen Ranges, welche sich von der Organisation losgesagt
hatten und nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie ver-
kündet. Diese Amnestie wurde seither mehrmals – letztmals im Febru-
ar 2008 – bekräftigt. Gemäss verschiedenen Berichten sind in der Fol-
ge etliche frühere MEK-Angehörige, zum Teil mit Unterstützung durch
das IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Es liegen keine Berichte vor,
wonach diese dort in der Folge rechtliche oder politische Probleme
gehabt hätten (vgl. US Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices, 2006 – Iran; UK Home Office, Country of Ori-
gin Information Report, Iran, 15 August 2008, Ziff. 16.10 ff.; Danish
Immigration Service, On certain crimes and punishments in Iran,
Report from Fact-finding mission to Teheran and Ankara, 22 January –
29 January 2005, S. 13; MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen –
Informationsgewinnung iranischer Behörden, 4. April 2006, S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen etwa sieben
Monate bei der MEK im Irak verbracht und dabei eine ideologische
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und militärische Ausbildung absolviert. Er wurde jedoch schliesslich
nicht als Mitglied aufgenommen und hat gemäss Aktenlage nach der
Ausbildung keinerlei Aktivitäten für diese Bewegung entfaltet. Es lie-
gen ferner keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer von
den heimatlichen Behörden gesucht wird, zumal er ausdrücklich zu
Protokoll gegeben hat, dass seine im Iran verbliebenen Familienange-
hörigen keine Probleme wegen ihm hätten (A14, S. 15).
Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer möglicherweise die genannten Voraussetzungen für
eine Amnestierung durch die iranischen Behörden erfüllen würde.
Andererseits kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob den
iranischen Behörden das nur geringfügige Ausmass des Engagements
des Beschwerdeführers für die MEK bekannt ist. Es kann vielmehr
nicht ausgeschlossen werden, dass diese aus dem Umstand, dass er
vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde und sich anlässlich des
geplanten Gefangenenaustauschs im Jahre 1998 weigerte, in den Iran
zurückzukehren, auf ein intensiveres Engagement des Beschwerde-
führers für die MEK und damit auf eine besonders regimekritische Ein-
stellung schliessen würden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer bis-
her nicht in für die iranischen Behörden erkennbarer Weise von der
Ideologie dieser Bewegung distanziert. Es ist vor diesem Hintergrund
als nicht unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer
von den Vertretern des iranischen Regimes als ernstzunehmender
Regimegegner eingeschätzt würde und dementsprechend mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.
6.2.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjekti-
ver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaub-
haft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt.
6.3 Im Weiteren ist das Bestehen eines allfälligen Ausschlussgrundes
im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu prüfen.
6.3.1 Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskon-
vention – und damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK, welcher die
Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizeri-
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schen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die weiterhin zutreffende Recht-
sprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 18 E. 6c S. 177) – nicht
anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Ver-
dacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestim-
mungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass
sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des
Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenom-
men worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden
kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen gerichtet sind (Bst. c). Diese Tatbestandsvarianten von
Art. 1 F FK sind restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High
Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem
Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR,
Handbuch], Ziff. 149). Demnach müssen ernsthafte Gründe für die
Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es
substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung
genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur
dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss
ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Ver-
antwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen
oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. EMARK
2005 Nr. 18 E. 6.2 S. 167, mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Bei der MEK handelt es sich um eine bewaffnete Oppositions-
gruppe, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate gegen
Vertreter des iranischen Regimes sowie für Anschläge auf Regie-
rungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wurde daher von den USA,
der EU und verschiedenen Staaten als terroristische Organisation ein-
gestuft. (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 16.07; MICHAEL KIRSCHNER,
SFH, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für
Mitglieder. Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmujaheddin,
15. September 2004, S. 2 f.). Nachdem die MEK in den letzten Jahren
der Gewalt abgeschworen hat, wurde sie jedoch mit Beschluss der
EU-Aussenminister vom 26. Januar 2009 als Konsequenz aus mehre-
ren Urteilen des EuGH von der Liste terroristischer Organisationen
gestrichen (Radio Free Europe/ Radio Liberty: „EU Takes Iranian
Group Off Terror List, But Status Still Disputed“ vom 26. Januar 2009;
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Quelle: ). Auch die britische Regierung hat die MEK von
ihrer Terrorliste getilgt. Vorliegend ist ferner festzustellen, dass der
Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge keine namhaften Aktivitä-
ten für die MEK entfaltet hat und insbesondere keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass er an verbrecherischen Handlungen im Sinne
von Art. 1 F FK auf irgendeine Weise persönlich beteiligt gewesen
wäre. Der blosse Umstand, sich um die Aufnahme in diese Organi-
sation bemüht zu haben, vermag den Ausschluss aus der Flüchtlings-
eigenschaft jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Nach dem Gesagten sind vorliegend keine hinreichenden Gründe für
den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigen-
schaft gegeben.
6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht im Rahmen einer Würdi-
gung aller Umstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
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gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.4 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Weg-
weisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle sei-
ner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit men-
schenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
8.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif-
fern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 9. Dezem-
ber 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung der ARK vom 26. Januar 2004 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither mass-
geblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
verzichtet.
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10.
Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine pra-
xisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird
unter Berücksichtigung der Kostennote seines Rechtsvertreters vom
25. März 2009 auf Fr. 1326.-- (inklusive Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom
9. Dezember 2003 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1326.- zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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