B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3649/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2012 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2011 ablehnte und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass dieser Entscheid durch Abweisung der dagegen erhobenen Be-
schwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1148/2012 vom
10. März 2014 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 14. April
2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2012 ersuchte
und zwei eingereichte Bestätigungsschreiben sowie verschiedene Zei-
tungsartikel als neue Beweismittel bezeichnete,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (eröffnet am 18. Mai 2016)
unter Kostenfolge das Wiederwägungsgesuch abwies, soweit es darauf
eintrat, die Verfügung vom 27. Januar 2012 als rechtkräftig und vollstreck-
bar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass auf die Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 10. Juni 2016 Be-
schwerde erhob und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und superprovisorische Massnahmen anzuordnen, um
den Vollzug der Wegweisung auszusetzen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem darum ersucht, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er in materieller Hinsicht im Wesentlichen beantragt, die Verfügung
des SEM vom 13. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zuzuerkennen
oder eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20) an-
zuordnen,
dass bezüglich der weiteren formulierten Anträge auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen und soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen auf diese einzugehen ist,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. Juni 2016 bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am
Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die
Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de ausser Frage steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b
AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei gemäss Art. 111b
Abs. 3 Satz 1 AsylG die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches
den Vollzug nicht hemmt,
dass die für die Behandlung zuständige Behörde auf Ersuchen wegen ei-
ner konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts-
oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen kann
(Art. Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe somit verkennt,
dass es vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer entzogenen, nach
Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich gegebenen, aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gemäss Art. 53 Abs. 3 VwVG geht,
dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2014 inso-
weit zu Recht nicht eingetreten ist, als es sich hinsichtlich der Prüfung der
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die bereits vor dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 entstanden sind,
für nicht zuständig erklärte,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, mit den zu prü-
fenden eingereichten Beweismitteln – Bestätigungsschreiben der AJC
(AMICAL DES JEUNES CONGOLAIS) Bomoko (vom 5. April 2014) sowie
drei Zeitungsartikel – mache der Beschwerdeführer das Vorliegen von
neuen erheblichen Beweismitteln geltend (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Wiedererwägungsgesu-
ches vom 14. April 2014 im Wesentlichen vorgebracht habe, er sei im Jahre
1997 festgenommen und mit der Unterstützung der Caritas Congo wieder
freigelassen worden,
dass die Behörden am 17. September 2011 während seiner Abwesenheit
bei ihm zu Hause zwei Freunde festgenommen hätten, da man bei diesen
Waffen gefunden habe und er in der Folge ebenfalls bei sich zu Hause
festgenommen worden sei, es ihm jedoch gelungen sei, den Behörden zu
entkommen, worauf er geflüchtet sei und sein Heimatland verlassen habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter ausführte, das Bun-
desverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. März 2014 das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in seinem
Heimatland grundsätzlich als glaubhaft erachtet und sei zum Schluss ge-
kommen, dass er zwar aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich der Menschen-
rechte ein gewisses politisches Profil aufweisen würde, dieses aber man-
gels Exponiertheit keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge,
dass das SEM zu Recht erwog, dass die zu prüfenden eingereichten Be-
weismittel die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht zu bele-
gen vermöchten und somit nicht erheblich im Sinne des Gesetzes seien,
dass aus dem Schreiben von AJC Bomoko zu entnehmen sei, dass seit
dem 24. September 2011 zu Hause beim Beschwerdeführer mehrmals Be-
suche von Polizeiagenten stattgefunden hätten, daraus jedoch nicht her-
vorgehe, inwiefern er aufgrund dieses Umstandes aktuell gefährdet sein
sollte,
dass dieses Schreiben überdies über keinen hinreichenden Beweiswert
verfüge und vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten sei,
dass hinsichtlich der eingereichten Zeitungsberichte festzuhalten sei, dass
der Beschwerdeführer in keinem dieser Artikel namentlich erwähnt werde,
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weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimat-
land mangels Exponiertheit keiner konkreten Verfolgungssituation ausge-
setzt sei,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage und in Berücksichtigung der Erwä-
gungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 die
Einschätzung des SEM, wonach keine rechtserheblichen Wiedererwä-
gungsgründe vorliegen, nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen ist,
dass im genannten Urteil das Bundesverwaltungsgericht feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle kein spezifisches Profil, indem er sich etwa in
herausragender und sichtbarer Weise sowohl auf nationaler als auch inter-
nationaler Ebene hervorgetan, sich kritisch und anklagend gegen die je-
weiligen Regierungsvertreter geäussert hätte und selber aktiv als Men-
schenrechtsaktivist in Erscheinung getreten wäre,
dass es (so im Urteil weiter) denkbar sei, dass er wegen der Beherbergung
der beiden Mitglieder der Organisation von B._______ allenfalls eine Zeit-
lang gesucht worden sei, dass es jedoch angesichts des aufgezeigten Pro-
fils des Beschwerdeführers höchst unwahrscheinlich erscheine, er würde
deswegen immer noch gesucht und hätte Verfolgung zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer durch die im Wiedererwägungsverfahren ein-
gereichten Beweismittel keine rechtserheblich neue Sachlage zu schaffen
vermag, die gegenüber der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2012
eine andere Beurteilung begründen könnte,
dass die Einwände in der vorliegenden Beschwerde in entscheidwesentli-
cher Hinsicht offenkundig nicht stichhaltig erscheinen,
dass die – durch die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Zei-
tungsartikel dokumentierten – Verurteilungen von Menschenrechtsaktivis-
ten, mit denen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Hei-
matland in Kontakt gestanden habe, keinen rechtserheblichen neuen
Sachverhalt in dem Sinne zu begründen vermögen, als daraus auf eine
persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden
müsste,
dass entgegen der zumindest sinngemäss geäusserten Ansicht des Be-
schwerdeführers das SEM die mit dem Wiedererwägungsgesuch einge-
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reichten Dokumente hinsichtlich deren gesicherten Quelle und Authentizi-
tät nicht angezweifelt hat und diese schon gar nicht als gefälscht oder ver-
fälscht einstufte,
dass demnach für das SEM keine Veranlassung bestand, Abklärungen zur
Verifizierung der eingereichten Dokumente zu treffen,
dass deshalb auch für das Gericht kein Anlass besteht, das SEM anzuwei-
sen, entsprechende Verifizierungen nachzuholen oder selbst einzuholen,
weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind,
dass auch kein Grund gegeben ist, dem Beschwerdeführer eine Frist an-
zusetzen, um im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG weitere Beweismittel
nachzureichen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass zudem dem Verweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine poli-
tische Situation und Sicherheitslage in seinem Heimatland vorliegend wie-
dererwägungsrechtlich kein relevantes Gewicht beigemessen werden
kann,
dass es sich im Weiteren erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde
und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen,
dass insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die bezüglich der völker-
rechtlichen oder landesrechtlichen Voraussetzungen einem Vollzug der
Wegweisung wiedererwägungsrechtlich entgegenstehen würden und dem-
nach der Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom
14. April 2014 zu Recht abwies, soweit es darauf nicht eingetreten ist,
dass es in Zusammenhang mit diesem Schluss keiner zusätzlichen Erwä-
gungen zu den weiteren Beschwerdevorbringen bedarf,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen, das
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Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos
erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge-
mäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger