Abtei lung V
E-3650/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3650/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den
Heimatstaat am 10. April 2007 und gelangten am 11. April 2007 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 12. April 2007
wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 25. April
2007 zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie stammten
aus E._______ (Vojvodina) und gehörten der Volksgruppe der Roma
an. Vor etwas mehr als einem Jahr habe er zusammen mit seinem
Vater ein Geschäft eröffnet und mit dem Handel mit F._______
begonnen. Seine Arbeit habe darin bestanden, die F._______ bei
seinen Lieferanten abzuholen und sie für den Verkauf in sein Geschäft
zu bringen. Auf seinem Arbeitsweg sei er immer wieder
beziehungsweise alle zwei bis drei Monate von maskierten
Unbekannten angehalten und zur Bezahlung von Schutzgeldern
aufgefordert oder beraubt worden – dies weil er Zigeuner sei. Er habe
mehrere tausend Euro bezahlt. Trotz entsprechender Warnung der
Täter habe er sich mehrmals an die Polizei gewendet, welche jeweils
ein Protokoll erstellt habe. Am Abend des 26. Januar 2007 seien drei
bewaffnete und maskierte Männer bei ihnen ins Haus eingebrochen
und hätten Geld verlangt. Er sei geschlagen und dann an einen Stuhl
gefesselt worden. Auf der Suche nach Geld hätten die Unbekannten
die Wohnungseinrichtung zerstört. Seine Ehefrau sei ins Schlafzimmer
gebracht und dort vergewaltigt worden. Als die Unbekannten
Polizeisirenen gehört hätten, hätten sie das Haus verlassen. Wenig
später sei die Polizei bei ihnen erschienen, habe ihn befreit und für
seine Ehefrau die Sanität gerufen. Mit dem Rettungswagen seien sie
ins Spital nach G._______ gebracht worden. Seine Ehefrau sei
während elf Tagen hospitalisiert gewesen. Am Samstag vor ihrer
Ausreise seien sie von Unbekannten telefonisch aufgefordert worden,
innerhalb von fünf Tagen Euro 10'000 zu bezahlen, ansonsten sie
umgebracht würden. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land
zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte im Wesentlichen an, sie seien
immer wieder bedroht worden. Am 26. Januar 2007 seien drei
Unbekannte in ihr Haus eingedrungen. Ihr Ehemann sei an einen Stuhl
Seite 2
E-3650/2007
gebunden worden, während sie von zwei Männern vergewaltigt
worden sei. Nach einiger Zeit sei ärztlich Hilfe gekommen. Aufgrund
der erlittenen Verletzungen am Kopf und den Beinen sei sie ins Spital
gebracht worden. Sie habe Medikamente bekommen und sei nach
einigen Tagen wieder nach Hause entlassen worden. Vor Ostern
hätten sie einen anonymen Anruf erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerde -
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Sodann seien weitere Abklärungen vorzunehmen und es
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sodann setzte er den Beschwerdeführenden First zu Einreichung
einer ergänzenden Stellungnahme sowie zur Einreichung eines
ärztlichen Berichts und der Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht.
E.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden die
Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2007, einen vorläufigen Bericht
des H._______ vom 2. Mai 2007 betreffend den Sohn D._______
sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 31. Mai
2007 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Es folgte ein
ärztlicher Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals J._______
vom 26. Juni 2007 betreffend die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben
vom 26. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis
von Dr. med. K._______, Gynäkologie & Geburtshilfe vom 12. Juni
Seite 3
E-3650/2007
2007 sowie zwei Rezeptverschreibungen des H._______ Sohn
D._______ betreffend vom 2. Mai 2007 ein.
F.
Am 18. Juli 2007 ging ein weiterer Bericht der Psychiatrischen Dienste
des Spitals J._______ vom 11. Juli 2007 betreffend den
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. August 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14. August
2007 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den
Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichten diese am 27. August 2007 die Replik ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 setzte die inzwischen neu
zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur
Einreichung aktueller ärztlicher Zeugnisse.
I.
Am 13. August 2009 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten und um Erstreckung
der Frist zur Einreichung der ärztlichen Zeugnisse.
J.
Mit Faxeingabe vom 13. August 2009 (Eingang Original am 17. August
2009) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis des
Psychiatrischen Dienstes des Spitals J._______ vom 13. August 2009
betreffend den Beschwerdeführer ein.
K.
Mit Faxeingabe vom 17. August 2009 (Eingang Original am 18. August
2009) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer ärztlicher
Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals J._______ vom
12. August 2009 betreffend die Beschwerdeführerin ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 stellte die
Instruktionsrichterin fest, dass der Antrag um Fristerstreckung hinfällig
geworden sei und stellte dem Rechtsvertreter die Beschwerdeakten in
Kopie und unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
Seite 4
E-3650/2007
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu. Sodann leitete sie das Akteneinsichtsgesuch an das BFM
weiter, verbunden mit der Aufforderung, dieses hinsichtlich der
Vorakten zu behandeln. Gemäss einer Aktennotiz des BFM vom
21. September 2009 verzichtete der Rechtsvertreter in der Folge
telefonisch auf die Einsicht in weitere Akten.
M.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 beantragten die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erneut die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2009 wies die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Seite 5
E-3650/2007
Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführenden beantragen in der Eingabe vom 29. Mai
2007 weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG. Sinngemäss machen
sie somit geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht
vollständig festgestellt worden. Indes unterlassen es die
Beschwerdeführenden, ihren Antrag in der Beschwerdeschrift auch nur
ansatzweise zu begründen. Zudem ergeben sich vorliegend aufgrund
der Akten keine Hinweise, wonach der Sachverhalt nicht hinreichend
erstellt worden wäre. Es besteht demnach keine Veranlassung zu
weiteren Abklärungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen
ist.
Seite 6
E-3650/2007
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte
es aus, die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen,
die Täterschaft zu beschreiben, dies obwohl der Beschwerdeführer
während eines Jahres von denselben Männern mehrmals beraubt und
die Beschwerdeführerin von ihnen vergewaltigt worden sei. Eine
individualisierte und erlebnisgeprägte Beschreibung der Täter – selbst
wenn diese maskiert gewesen seien – wäre angesichts der
wiederholten beziehungsweise engen Kontakte indes zu erwarten
gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht angeben können,
wie oft er Geld bezahlt habe und wann er zuletzt beraubt worden sei.
Unverständlich sei ferner, dass nur der Beschwerdeführer bedroht
worden sei und nicht auch dessen Vater, welcher sein
Geschäftspartner sei. Des Weitern hätten sich die
Beschwerdeführenden zum Überfall vom Januar 2007 unvereinbar
geäussert. Namentlich hätten sie unterschiedliche Angaben darüber
gemacht, ob ihre Kinder etwas vom Überfall mitbekommen hätten,
sowie zur Anzahl der erhalten Drohanrufe. Diesbezüglich hätten sie
zunächst erklärt, immer wieder solche Anrufe erhalten zu haben.
Später hätten sie ausgesagt, nur einmal, am letzten Samstag vor der
Ausreise, einen Drohanruf erhalten zu haben. Bei diesem Vorfall hätten
die Täter Euro 10'000 verlangt und gesagt, dass sie sich in fünf Tagen
wieder melden würden. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall nicht an die Polizei
gewendet habe. Nachdem die Behörden bereits früher Anzeigen durch
den Beschwerdeführer entgegengenommen hätten, nach dem Überfall
zu seinem Haus gekommen seien und die Beschwerdeführerin zum
Arzt gebracht hätten, hätte den Beschwerdeführenden der Schutzwille
der Polizei bewusst sein müssen. Schliesslich seien die Darstellungen
der Beschwerdeführerin zum Überfall und zur Vergewaltigung vage,
unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Gesamthaft betrachtet
würden sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von
jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten, erschöpfen. Die
einfach gehaltene Darstellung sei indes mit der erfahrungsgemäss um
ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu
vereinbaren. Zudem seien die Schilderungen weder von persönlicher
Betroffenheit noch von subjektiven Empfindungen gekennzeichnet.
Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht
glaubhaft. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten
Seite 7
E-3650/2007
medizinischen Unterlagen sowie der Polizeirapport nichts zu ändern
vermögen. Einzig sei zu erwähnen, dass beim Polizeirapport sowie
beim ärztlichen Gutachten, mit welchem die Beschwerdeführenden die
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nachweisen wollten, die
Jahreszahlen manipuliert worden seien.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung halten die
Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest.
Ihre Aussagen würden verschiedene Realkennzeichen (Detailreichtum,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, unverstandene
Handlungselemente, Schilderung psychischer Vorgänge) enthalten.
Diese Kriterien, welche für die Tatsächlichkeit der Vorbringen sprechen
würden, habe das BFM nicht berücksichtigt. Was die Maskierung der
Täter anbelange, so könne ein Material nur beschrieben werden, wenn
man es habe berühren können. Sodann sei der Beschwerdeführer so
häufig von den Unbekannten zu Geldzahlungen aufgefordert worden,
dass er es nicht mehr genau sagen könne. Zwei Tage vor dem Überfall
hätten die Beschwerdeführenden einen Drohanruf, danach nur noch
Anrufe erhalten. Bezüglich der Frage, ob die Kinder vom Überfall
etwas gehört hätten, liege entgegen der Ansicht des BFM kein
Widerspruch vor. Die Kinder hätten wohl mitgekommen, dass etwas
vor sich gegangen sei, aber nicht was genau. Es sei ganz normal,
dass sich die Nachbarn nicht gemeldet hätten, denn sie hätten Angst
und deshalb auch nicht als Zeugen des Unfalles auftreten wollen. Im
Übrigen sei die Polizei anlässlich des Überfalles zu spät gekommen
und habe sie nicht mehr vor den Angriffen schützen können.
Schliesslich sei es für jede Frau schwierig, über eine Vergewaltigung
zu sprechen. Im Übrigen habe es das BFM unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen.
5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, die Bedingung für die
Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei der
Nachweis eines ursächlichen Traumas sowie bestimmter
psychopathologischer Kriterien. Vorliegend würden indes an den
Vorbringen der Beschwerdeführenden und somit an den Ursachen der
diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung erhebliche
Zweifel bestehen.
5.4 In der am 18. September 2009 eingereichten
Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die vorinstanzlichen
Erwägungen würden auf einer laienhaften und oberflächlichen
Seite 8
E-3650/2007
Einschätzung berufen. Vorliegend seien psychologische und
psychiatrische Kenntnisse unabdingbar, um die Glaubwürdigkeit der
Aussagen beurteilen zu können. Nach ärztlicher Ansicht seien die
Ursachen der Posttraumatischen Belastungsstörung des
Beschwerdeführers die wiederholten Überfälle. Der vorinstanzlichen
Argumentation, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
betreffend die Überfälle nicht glaubhaft seien, sei somit klar die
Grundlage entzogen. Betreffend die Beschwerdeführerin stehe die
Ursache der Posttraumatischen Belastungsstörung in eindeutigem
Zusammenhang mit dem Überfall vom 26. Januar 2007. Demnach sei
die Auffassung des BFM, dass weder eine persönliche Betroffenheit
noch subjektives Empfinden die Schilderungen der
Beschwerdeführerin untermauern würden, widerlegt. Aufgrund der
fachärztlichen Feststellung sei offensichtlich, dass die traumatischen
Erlebnisse stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführenden würden
demnach die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
Seite 9
E-3650/2007
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Eingaben an der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Sie bestreiten die vorinstanzliche
Würdigung und legen als Beweismittel für die Tatsächlichkeit ihrer
Vorbringen einen Polizeirapport und mehrere Arztzeugnisse ins Recht.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, am 26. Januar 2007 von
Unbekannten daheim überfallen worden zu sein. Nachdem die Polizei
auf Veranlassung der Nachbarn vorbeigekommen sei, sei die Ehefrau
ins Spital gebracht worden. Dieses Vorkommnis belegen die
Beschwerdeführenden einerseits mit einem Rapport der Polizeistation
E._______, andererseits mit einem ärztlichen Bericht vom 26. Januar
2007. Zu diesen zwei Beweismitteln ist zunächst festzuhalten, dass sie
entgegen dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Vorwurf von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurden (vgl.
Verfügung vom 4. Mai 2007, S. 4, 4. Abschnitt in fine). Zu den
Dokumenten ist sodann festzustellen, dass auf beiden offensichtlich
sämtliche Jahreszahlen von 2006 auf 2007 abgeändert wurden. Dass
sich sowohl die Polizeistation als auch das Spital bezüglich des
Datums unabhängig voneinander verschrieben hat, ist nicht
anzunehmen. Demnach handelt es sich sich bei beiden Dokumenten
zwingend um verfälschte Beweismittel. Weiter ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin die im ärztlichen Attest angeführten
Verletzungen im Genitalbereich anlässlich der Befragung durch das
Bundesamt nicht erwähnt hat, sondern vielmehr angegeben hat, sie
sei am Kopf verletzt worden und habe vom Halten Verletzungen an
den Beinen gehabt. Insoweit bestehen erste Zweifel am geltend
gemachten Sachverhalt. Im Weiteren wirken die Schilderungen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Überfall sowie
insbesondere der Vergewaltigung entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht unbestimmt, oberflächlich
und lassen insbesondere die persönliche Betroffenheit der
Berichtenden vermissen. Allerdings ist mit den Beschwerdeführenden
festzustellen, dass gewissen Schilderungen der Beschwerdeführerin
durchaus Realkennzeichen aufweisen. Diese beziehen sich indes nicht
auf die Vergewaltigung als solcher, sondern beschreiben vielmehr
Vorkommnisse danach. Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren
eigenen Angaben nach der Geburt ihres zweiten Kindes wegen einer
(...)operation ([...]) im Spital. Im Zusammenhang mit der dabei
erfolgten Diagnose sowie der schweren Operation hat die
Beschwerdeführerin mit Sicherheit sehr schwierige physische und
Seite 10
E-3650/2007
psychische Momente erlebt. Indes sind allein diese wenigen
Aussagemerkmale vorliegend nicht geeignet, die bestehenden,
ernsthaften Zweifel an der geltend gemachten Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin zu beseitigen.
Vielmehr werden die vorliegend angeführten Zweifel durch weitere
Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zum
Vorfall vom 26. Januar 2007 bestärkt. Weder der Beschwerdeführer
noch die Beschwerdeführerin waren in der Lage, die drei maskierten
Unbekannten näher zu beschreiben. Entgegen der von ihnen in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht braucht eine Gesichtsmaske
nicht erst berührt zu werden, um deren Material und Beschaffenheit
beschreiben zu können. Weiter haben sich die Beschwerdeführenden
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unterschiedlich
geäussert. Namentlich hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, ihre Kinder seien aufgrund des Lärmes aufgewacht und
hätten zu weinen begonnen (vgl. A9, S. 7). Demgegenüber erklärte der
Beschwerdeführer, die Kinder hätten von dem Überfall nichts
mitbekommen, da die Hausmauern eineinhalb Meter dick seien (vgl.
A8, S. 9). Weiter fragt sich in Anbetracht dieser angeblichen
Mauerdicke ernsthaft, wie die Nachbarn den Streit hören und die
Polizei verständigen konnten (vgl. Polizeirapport vom 26. Januar 2007).
Ebenso fraglich ist, wie die Unbekannten im Streit mit den
Beschwerdeführenden und bei der angeblichen Mauerdicke die
Polizeisirenen hören und noch rechtzeitig das Haus verlassen konnten.
Zudem ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass
Nachbarn zwar die Polizei verständigen, sich dann aber – wie in der
Rechtsmitteleingabe dargelegt – nicht bei den Beschwerdeführenden
als ihre Helfer zu erkennen geben wollen. Der Erklärungsversuch in
der Rechtsmitteleingabe, dies aus Angst nicht zu wollen, vermag
jedenfalls nicht zu überzeugen.
Auch zu weiteren Vorkommnissen äusserten sich die
Beschwerdeführenden nicht übereinstimmend. Anlässlich der beiden
Befragungen machte der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben zur
Anzahl der Drohungen nach dem Überfall vom 26. Januar 2007.
Zunächst erklärte er, nach der Rückkehr seiner Ehefrau aus dem
Spital immer wieder bedroht worden zu sein (vgl. A2, S 5). Später gab
er an, nur einen einzigen Drohanruf erhalten zu haben, nämlich am
Samstag vor der Ausreise (vgl. A8, S. 13). Ferner ist nicht
nachvollziehbar, weshalb nur der Beschwerdeführer und nicht auch
Seite 11
E-3650/2007
dessen Vater als Geschäftsmitinhaber von den Unbekannten bedroht
wurde. Ebenso stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in der
Lage war, angeblich so hohe Beträge an seine Bedroher zu leisten,
wenn er gemäss seinen eigenen Angaben keine Bewilligung für den
Verkauf der F._______ hatte und deshalb die eingekauften F._______
angeblich seit der Eröffnung des Geschäfts nicht weiterverkaufen
konnte.
6.2.2 Als weitere Beweismittel für den geltend gemachten Überfall
haben die Beschwerdeführenden im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens mehrere ärztliche Zeugnisse eingereicht, in
welchen bei beiden das Vorliegen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung diagnostiziert wird.
Das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas ist die "conditio
sine qua non" einer Diagnose der Posttraumatischen Belastungs-
störung (vgl. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung,
1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Die Symptomatik einer
Posttraumatischen Belastungsstörung kann aber auch als Reaktion
auf eine nicht besonders extreme Belastung auftreten oder eine
andere Ursache haben, als von der betroffenen Person geltend
gemacht wird. Demnach darf allein aus dem Vorliegen des
psychopathologischen Bildes einer Posttraumatischen
Belastungsstörung nicht auf die Existenz eines entsprechend
schweren Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und
Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. PROF. DR.
MED. DIETER EBERT/PROF. DR. MED. HILDBURG KINDT, Die posttraumatische
Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungs-
blätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; DR. MED. MARTIN
LEONHARDT/PROF. DR. MED. KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begut-
achtung der Posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizi-
nische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.). Eine diagnostizierte
Posttraumatische Belastungsstörung stellt somit für sich allein be-
sehen noch kein genügendes Indiz für einen im Heimatland angeblich
erlittenen Überfall beziehungsweise eine Vergewaltigung dar. Sie ist
vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den
anderen, für die Beurteilung der Vorbringen bedeutsamen
Sachverhaltselementen zu bringen.
Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerenden, insbesondere die Beschwerdeführerin, an
Seite 12
E-3650/2007
gewissen psychischen Problemen leiden. Die behandelnden Ärzte
haben denn auch bei beiden Beschwerdeführenden das Vorliegen
einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Dazu ist
allerdings festzuhalten, dass die Ärzte ihre Diagnosen ausschliesslich
gestützt auf die Aussagen ihrer Patienten abgestellt haben. Diese
Angaben, welche mit den Asylvorbringen identisch sind, haben die
Ärzte nicht hinterfragt oder in Frage gestellt. Wie den vorstehenden
Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen jedoch erhebliche Zweifel an
den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. In Anbetracht dieser
Sachlage können sie deshalb aus den eingereichten Arztberichten und
den darin gestellten Diagnosen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung nichts zu ihren Gunsten im Hinblick auf die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ableiten.
6.2.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit dem
Wiederholen der bereits aktenkundigen Ausführungen und dem
blossen Festhalten an deren Glaubhaftigkeit in ihren Eingabe nicht
substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat ihre
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
Seite 13
E-3650/2007
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Seite 14
E-3650/2007
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5
8.5.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss
konstanter Praxis des Gerichts nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen
werden. Diese erreichen jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass,
das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar
erscheinen liesse. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Serbien ist somit grundsätzlich zumutbar.
Seite 15
E-3650/2007
8.5.2 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens haben die
Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Zeugnisse betreffend sie
selbst sowie einen Arztbericht vom 2. Mai 2007 betreffend den Sohn
D._______ eingereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle ärztliche Zeugnisse
beizubringen. Innert der angesetzten Frist sowie auch danach haben
sie ärztliche Zeugnisse betreffend sie selbst, indes keines betreffend
ihren Sohn eingereicht. In Anbetracht dieser Sachlage ist betreffend
den Sohn D._______ davon auszugehen, dass die im Jahre 2007
erfolgte Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen wurde und er
keiner weiteren medizinischer Betreuung mehr bedarf. Anderslautende
Hinweise sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen.
Was die Beschwerdeführenden anbelangt, so wird in den
eingereichten ärztlichen Berichten bei beiden das Vorliegen einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie beim
Beschwerdeführer eine Zwangsstörung mit Zwangshandlung
(vornehmlich [...]; ICD-10 F42.1) diagnostiziert. Wie bereits vorstehend
dargelegt, bestehen erhebliche Zweifel am geltend gemachten Überfall
vom 26. Januar 2007 und damit an der Grundlage der ärztlichen
Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung. In Anbetracht
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass den diagnostizierten
Posttraumatischen Belastungsstörungen andere Ursachen als von den
Ärzten angenommen zu Grunde liegen. Allerdings – und dies ist
vorliegend entscheidrelevant – ist festzustellen, dass beide
Beschwerdeführenden nicht an besonders schweren Formen einer
Posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Es ist ihnen beiden
daher in Zusammenarbeit mit ihren Therapeuten zuzumuten, sich in
den kommenden Wochen im Rahmen von Gesprächen und allenfalls
unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten gezielt auf
eine Rückkehr nach Serbien vorzubereiten. Sollten die
Beschwerdeführenden auch nach einer Rückkehr auf eine
fachärztliche Behandlung angewiesen sein, ist eine solche nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in Serbien
möglich.
Die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien ist
grundsätzlich so ausgestaltet, dass die von den Beschwerdeführenden
allenfalls benötigte ambulante psychiatrische beziehungsweise
Seite 16
E-3650/2007
psychotherapeutische Therapie vor Ort weitergeführt werden kann und
die benötigten Medikamente erhältlich sind. Während in ländlichen
Gebieten die Behandlung psychischer Krankheiten nicht
flächendeckend möglich ist, bestehen jedoch psychiatrische
Abteilungen in den Krankenhäusern der grösseren Städte (vgl. SFH,
Serbien-Montenegro: Update zur sozialen und medizinischen Lage der
Vertriebenen, März 2005, S. 15). Zudem hat sich in den vergangenen
Jahren die psychiatrische Versorgung unter der Leitung des
psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des
Instituts für Psychiatrie stetig verbessert. Auch gibt es NGOs,
internationale und kirchliche Institutionen, welche gratis
psychologische Beratung anbieten (vgl. Mental Health Policy Paper,
Reform of mental health care in Serbia: ten steps plus one, World
Psychiatry 2007, 6:51-53; European Union: European Commission,
Serbia 2007 Progress Report, 6.11.2007, S. 14). Entgegen der von
den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht kann in Serbien auch
nicht davon ausgegangen werden, dass ethnischen Roma die
Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert wird. Sowohl die
Beschwerdeführerin und als auch der Sohn wurden vor der Ausreise in
die Schweiz in ihrem Heimatstaat an verschiedenen Spitälern
medizinisch behandelt. Was weiter die geäusserten Suizidgedanken
der Beschwerdeführerin anbelangen, so ist dem Gericht bekannt, dass
Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang
andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland
leben, in depressive Stimmung verfallen und bei einem
entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen
können. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin ebenfalls
zuzumuten, sich in Zusammenarbeit mit ihrer Ärztin im Rahmen von
therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme
von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr
vorzubereiten. Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin
unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe
zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen
insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
8.5.3 Weitergehend sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
wonach der Wegweisungsvollzug aus einem anderen, in den Personen
der Beschwerdeführenden liegenden, Grund nicht zumutbar wäre. Die
Beschwerdeführenden lebten bis zu ihrer Ausreise ausschliesslich in der
Provinz Vojvodina in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt.
Seite 17
E-3650/2007
Gemäss ihren Angaben leben die (...) des Beschwerdeführers im
gemeinsamen Haus und eine (...) lebt ebenfalls in Serbien. Ferner leben
verschiedene Verwandte der Beschwerdeführerin in der Provinz
Vojvodina. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer
Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie bei
einer Rückkehr zurückgreifen können. Zwar hat der Beschwerdeführer
laut seinen Angaben keinen Beruf erlernt, indes hat er während Jahren
für verschiedene Firmen F._______ verkauft und ein Jahr vor seiner
Ausreise zusammen mit seinem Vater eine eigene Firma gegründet. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien eine eigene
Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien
eher schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden
werden. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden und gültigen
Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24, E. 10.1, S.
215). Schliesslich ist die Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls der Söhne der Beschwerdeführenden zumutbar. Die beiden
Knaben sind heute (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund ihres Alters sind sie
noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und haben sich noch
wenig im schweizerischen Umfeld ausserhalb des Elternhauses
integriert. Eine Rückkehr nach Serbien stellt für sie daher entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht keine Entwurzelung dar.
8.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
8.6 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze von Identitätskarten,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
Seite 18
E-3650/2007
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die
Beschwerdeführenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen
und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
11.2 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem waren die Begehren auch
nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen ist, womit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
E-3650/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
Versand:
Seite 20