B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3650/2012
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______,
Usbekistan,
vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. November
2009 seinen Heimatstaat verliess und am 14. Dezember 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel vom 22. Dezember 2009 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 11. März 2010 im Wesentlichen geltend machte, er ha-
be seit 2000 einen Laden gepachtet, aus dessen Erträgen er einem ge-
wissen F. – einem "Vertreter der Korruption" – monatliche Schutzgelder
von 1'500 US-Dollar habe zahlen müssen (vgl. A11/18 S. 6),
dass es ihm mit dem Einsetzen der "Krise" Anfang 2009 nicht mehr mög-
lich gewesen sei, diese Zahlungen zu leisten, weshalb F. begonnen habe,
"härter mit ihm zu sprechen" bzw. ihm mit dem Gefängnis zu drohen, und
ihm auch den Pass "als Garantie" für die nicht bezahlten Gelder wegge-
nommen habe (vgl. A11/18 S. 7 ff.),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 9. Juni 2012 – ablehnte und die Wegwei-
sung und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Poststempel)
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wur-
de,
dass der Instruktionsrichter nach summarischer Aktenprüfung mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Juli 2012 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der gestell-
ten Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
3. August 2011 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, was dieser fristge-
recht tat,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insge-
samt als unglaubhaft zu erachten und sie seien deshalb nicht auf ihre
Asylrelevanz hin zur überprüfen,
dass es einerseits die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfol-
gungssituation als unglaubhaft qualifizierte, weil diese sehr vage und un-
substanziiert gehalten seien, und der Beschwerdeführer sich bei Nach-
fragen durch das BFM lediglich Allgemeinaussagen bedient habe,
dass es andererseits Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers äusserte, weil dieser die gebotene Mitwirkungspflicht
verweigere, indem er lediglich die ersten beiden Seiten seines Passes in
Kopie eingereicht habe und die Schilderung zu dessen Verlust zudem
seltsam anmute, seine Ausführungen zur Reiseroute ferner vage und un-
präzis gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zu der Un-
glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation in der Beschwerde keine stichhal-
tigen Argumente entgegensetzen kann und an dieser Feststellung auch
der mit dem Rechtsmittel eingereichte Bericht der "Assoziation Men-
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schenrechte in Zentralasien" zur Situation von "Flüchtlingen aus Usbekis-
tan in Westeuropa und der GUS" aus dem Jahre 2007 nichts ändert,
dass das Gleiche auch hinsichtlich der anderen eingereichten Berichte
gilt, zumal drin schwergewichtig die Situation in anderen Ländern be-
schrieben wird,
dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat ei-
nen unsubstanziierten Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem
auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gen,
dass die Vorbringen bei Anerkennung der Glaubhaftigkeit im Übrigen of-
fensichtlich auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant wären, da den geltend
gemachten Verfolgungshandlungen durch F. (monatliche Schutzgeldzah-
lungen und verbale Drohungen bei Ausbleiben dieser) rein kriminelle und
offenbar keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive im Sinne
von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde lie-
gen würden,
dass es sich ferner bei dem angeblichen Verfolger F. um eine Privatper-
son handelt – der Beschwerdeführer kenne die "grossen Menschen" bzw.
die "Korruption" hinter F. nicht (vgl. A11/18 S. 5 und 8) – dessen Übergrif-
fe er aus Angst um seine Familie nie bei staatlichen Stellen gemeldet ha-
be (vgl. A11/18 S. 9), somit gemäss der Schutztheorie (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18; EMARK 2006 Nr. 32) die asylrechtliche Relevanz
der Verfolgungsmassnahmen verneint werden müsste, da der Beschwer-
deführer nicht hat glaubhaft darlegen können, er habe die Behörden im
entsprechenden Staat um Schutz ersucht, diese hätten einen solchen
aber nicht geboten,
dass es ihm schliesslich wohl auch unbenommen gewesen wäre, sich an
einem anderen Ort niederzulassen, um damit den Verfolgungsmassnah-
men durch F. zu entgehen (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative das
zur Publikation vorgesehene Urteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011
E. 8), zumal er nicht glaubhaft hat darlegen können, es bestehe eine lan-
desweite nicht funktionierende und ineffiziente Schutzinfrastruktur in sei-
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nem Heimatstaat, und der Staat sei zudem nicht willens, ihm in einem
anderen Landesteil Schutz vor Verfolgungsmassnahmen des F. zu bieten
(vgl. A11/18 S. 11),
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere gemäss dem am 4. Juni 2012 beim BFM eingegangen
Arztbericht vom 1. Juni 2012 auch die diagnostizierten gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers (Spannungskopfweh, Schlafstörungen,
kontrollbedürftiger Blutdruck) nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr
in den Heimatstaat sprechen (vgl. A13/2 S. 1), zumal diese Beschwerden
nötigenfalls zweifellos auch im Heimatland medizinisch behandelt werden
könnten,
dass auch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und die Unsicherheit
über den Ausgang des Asylverfahrens (vgl. Beschwerde S. 8) nicht zu ei-
ner Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu führen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung sich somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) ,
mit dem am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen und somit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits am 3. August 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Tu-Binh Truong
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